Die Kläger haben vorgetragens Der Landrat in habe durch die Beschlagnahme des Yfagens seine Amtspflicht verletzt, .wofür das beklagte Lftnd einzustehen habe« Die Inanspruchnahme ihres YTagens sei ein reiner Willkürakt gewesen« Sie habe nicht einen öffentlichen Hotstand, beseitigen sollen sondern nur den Zweck gehabt« sie wegen ihrer politischen Vergangenhait zu schädigen und dem B4HP auf iiire Kosten zu einer Existenz zu verhelfen. Durch'diese schuldhafte Handlung des Landrats sei ihnen ein erheblicher Schaden entstanden, den sie vom beklagten Land ersetzt verlangen* Dementsprechend haben die Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 4*100 DM zu zahlen* Der Landrat in sei für die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig gewesen, da die unteren Verwaltungsbehörden nach Kriegsende an die Stelle der in der Bedarfsstellenbekanntmachung erwähnten Wehrersatzinspektionen getreten seien* Überdies habe der Regierungspräsident seinerzeit die Landräte zu Beorderungen nach dem Reicnsleistungsgesetz ausdrücklich ermächtigt* Weiterhin habe die Besatzungsbehörde damals die unteren Verwaltungsbehörden angewiesen, allen vorhandenen Transportraum zu erfassen* Bei der Beschlagnahme handele es sich um eine durch die ordentlichen Gerichte nicht nachprüfbare Er-messensentscheidung, in der im übrigen aber auch keine Amtspflichtverletzung zu erblicken sei* Der Vagen sei im öffentlichen Interesse beschlagnahmt worden, um der Hotlage auf dem Gebiet des Transportwesens zu begegnen* Politische Motive seien dabei zwar von Barzen und dem Amtsbürgermeister von ins Feld geführt worden, hätten bei der Entscheidung aber keine Holle gespielt* Weiterhin hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben und die Höhe des Schadens bestritten* täs Berufungsurteil unterliegt nur insoweit der Nachprüfung durch das Hevisionsgericht, als ein Anspruch der Kläger wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) in Frage steht* Da die Re Vis ions summe- nicht erreicht und die Klage abgewiesen ist, kann eine Prüfung, ob den Klägern etwa ein Anspruch nach Enteignungsgrundsätzen zusteht, nicht erfolgen* Einen Schadensersatzanspruch der Kläger wägen schuldhafter Verletzung von Amtspflichten durch den landrat in die die Kläger in dem Erlaß seiner Beorderungsverfügurig vom 15o September 1945-sehen, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Hevision aber ohne Hechtsirrtum verneint* Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen sieht der Berufungsrichter zutreffend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht darin, daß der Landrat damals, als die Verhältnisse in der deutschen Verwaltung noch nicht geordnet waren, seine Zuständigkeit al3 Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz angenommen hat, zu demal auch der Regierungspräsident in seiner Beschwerdeentscheidung vom 13o Juni 1946 ausdrücklich die Zuständigkeit des Landrats S 13 /^3>15/)o Nach den Feststellungen des Vorderrichters liegen hier aber derartige schwerwiegende Ermessensverstöße nicht vor, so daß offen bleiben kann, ob die Beorderungsverfügung vom 15o September 1945 objektiv rechtswidrig oder rechtmäßig warc Bas Berufungsgericht hat bedenkenfrei festgestellt, daß nicht lediglich politische Motive den Landrat zu dem Erlaß der Beer derungsverfügung veranlaßt haben«> Es hat ausgefühxt, es*seien1dem Landrat auch'sachliche Gründe vorgetragen-worden^ das gelte insbesondere für die dienstliche Äußerung des zuständigen Amtsbürgermeisters, der Lastkraftwagen der Kläger sei wegen deren politischer Belastung nicht zugelassen und werde daher zur Zeit nicht benutzt, im Interesse der Lebensmittelversorgung sei die Beschlagnahme zugunsten des sehr erwünscht. Ferner hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Hecht auf die besonderen Verhältnisse hingewiesen, wie sie im Herbst 1945 bestanden haben, daß nämlich tatsächlich ein erheblicher Anlaß bestand, und auch die Verwaltungsbehörden entsprechend angewiesen waren, stillgelegte Lastkraftwagen so schnell wie möglich für die Burchführung lebenswichtiger Transporte zu dem Einsatz zu bringen, Biese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht davon überzeugt war, der Landrat könne auch durch.diese sachlichen Gründe und die damaligen Verhältnisse zu dem Erlaß der Beorderung bestimmt worden sein, Bie Ansicht der Hevision, die Beschlagnahme sei f,ohne Prüfung" und "nur im Privatinteresse" des B^BR erfolgt, steht deshalb mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters im Widerspruch, Da nach dem Eeichsleistungsgesetz eine vorherige Anhörung des Leistungspflichtigen nicht vorgeschrieben ist, Die Revision führt zu Unrecht aus, eine Amtspflichtverletzung des-Landrats liege darin, daß er.bei der Beorderung von einem "unbenutzten” Kraftfahrzeug der Kläger ausgegangen sei, obwohl der Lastwagen von.der Militärregierung bereits für die Kläger zugelassen worden sei» Denn der Landrat konnte sich - ohne insoweit schuldhaft zu handeln - auf die dienstliche Äußerung des örtlich zuständigen Amtsbürgermeisters verlassen. Schließlich kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsrichter bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse dem Landrat auch daraus kein Schuldvorwurf gemacht werden, daß er bei der Inanspruchnahme von Kraftwagen in erster Linie auf politisch belastete Kraftfahrzeugbesitzer zurückgriffo Rach der Feststellung des Tatrichters liegen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Landrat' den Klägern ihren Lastkraftwagen nur deswegen enteignete, um sie als politisch Belastete zu schädigen oder zu "bestrafen”. Juni 1954 - III ZR 118/55 - S 9)) ganz abgesehen davon, daß der Vorderrichter auch das Vorliegen von sachlichen Gründen für den Erlaß der Beorderungsverfügung einwandfrei festgestellt hato Da auch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen* ist die Beorderung s Verfügung nicht eine so grob fehlsame oder willkürliche Ermessensentscheidung* die Voraussetzung für die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ist«. Hiernach ist jedenfalls eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten durch den Landrat zu verneinen* so daß ^ ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 839 BGB entfällt o Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der im Streit befindliche Schadensersatzanspruch der Kläger etwa verjährt ist, wie das beklagte Land meinto Die Revision der Kläger war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Pr*Pagendarm Pr „ Weber Pr^Kreft ProWolany PrcBeyer
*. aer u-escnaii;ssTiexj.e I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lo des Landwirts Matthias Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungs-Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt ^r0 gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br oPagendarm, Br <> Weber, BroKreft, BroWolany und Bra Beyer für Recht erkanntg Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7« April 1954 wird zurückgewieseno Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen* Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, Von Rechts wegen 20 Tatbestand? Im August / September 1945 beantragte ein gewisser Michel aus Oflfe dem .kurz zuvor die Genehmigung zu dem Betriebe eines Transportgeschäftes erteilt worden war, über den Amtsbürgermeister in ^ei dem Landrat in T^|^ die Beschlagnahme und Übereignung eines den Klägern gehörenden Lastkraf twagens <> Dieser Lastkraftwagen war früher für den Kläger zu l) zugelassen.. In seinen Anträgen vom 31o August 1945 und 11. September 1945 führte B^^P ans, daß er sich durch das Transportunternehmen eine Existenz gründen wolle, daß er aber noch keinen Lastkraftwagen besitze % die Kläger dagegen hätten eine große Landwirtschaft mit Obstkelterei und Brennerei, wofür ihnen noch 4 Pferde, 2 Ochsen und-1 Bulldog zur Verfügung ständen; der Lastkraftwagen sei z„Zt„ unbenutzt und noch nicht wieder zugelassen; außerdem seien die Kläger große Nazis gewesen. Der Amtsbürgermeister von befürwortete jeweils diese Anträge und fügte u.a» hinzu, sei po- litisch nicht einwandfrei, sondern sehr belastet, die Zulassung der Kläger zu einem weiteren Betriebe könne er nicht befürworten. In eiiier Bescheinigung vom 29* /ugust 1945 hat der Amtsbürgermeister die Beschlagnahme und tlbereignung des Fahrzeugs an B4PBP im Interesse der Lebensmittelversorgung als sehr erwünscht bezeichnet; der Tragen werde z.Ztc nicht benutzt, weil den Besitzern die Zulassung wegen politischer Belastung bisher versagt worden sei« Daraufhin erließ der Landrat uhter dem 15c September 1945 eine Beorderungsverfügung mit folgendem Wortlaut? "Auf Grund des § 15 des Keichsleistungsgesetzes vom lo September 1939 (RGBlal S.1645) i»Vo mit der Bekanntmachung von Bedarfsstellen vom 30. August 1939 (RGBl.I S, 154-1) wird hiermit der Lastkraftwagen Daimler-Benz - Kennzeichen (| ■ - beschlag- nahmt und zu Gunsten des Fuhrgeschäftes Michel BBBB in in Anspruch genommen« Die durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen für den beschlagnahmten Lastkraftwagen noch festzusetzende Vergütung wird durch die Regierungshaupt-'kasse an Sie gezahltoM Diese Verfügung war an den Kläger zu 1) gerichtet und wurde ihm am 27 o September 1945 zugestellt. hat da- raufhin das Fahrzeug in Besitz genommen und nach durchgeführter amtlicher Schätzung den Schätzbetrag in Höhe von 900 EM an die Regierungshauptkasse in gezahlt« Die An- nahme dieses Betrages ist von dem Kläger zu 1) verweigert worden« Im Dezember 1945 hat der Kläger zu 1) gegen die Beschlagnahme beim Regierungspräsidenten in Beschwerde eingelegt5 die von diesem durch Bescheid vom 13* Juni 1946 zurückgewiesen wurde« Im Jahre 1950 hat BBHfe dann den Lastkraftwagen zu dem Preise von 130 DM als Schrott verkauft, nachdem Verhandlungen wegen der Rückgabe des Lastkraftwagens gescheitert waren, weil die Kläger eine Generalüberholung des Vagens auf Kosten von Bsrzen forderten« Die Kläger haben vorgetragens Der Landrat in habe durch die Beschlagnahme des Yfagens seine Amtspflicht verletzt, .wofür das beklagte Lftnd einzustehen habe« Die Inanspruchnahme ihres YTagens sei ein reiner Willkürakt gewesen« Sie habe nicht einen öffentlichen Hotstand, beseitigen sollen sondern nur den Zweck gehabt« sie wegen ihrer politischen Vergangenhait zu schädigen und dem B4HP auf iiire Kosten zu einer Existenz zu verhelfen. Wenn wirklich Iransporte für die Bevölkerung nötig gewesen wären, so hätten sie, die Kläger, das auch erledigen können, zu demal der Wagen von der Mili tärregierung damals schon zugelassen gewesen sei« Außerdem ; .a sei der Landrat als untere Verwaltungsbehörde für eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz nicht zuständig gewesen«. Durch'diese schuldhafte Handlung des Landrats sei ihnen ein erheblicher Schaden entstanden, den sie vom beklagten Land ersetzt verlangen* Dementsprechend haben die Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 4*100 DM zu zahlen* Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt; Der Landrat in sei für die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig gewesen, da die unteren Verwaltungsbehörden nach Kriegsende an die Stelle der in der Bedarfsstellenbekanntmachung erwähnten Wehrersatzinspektionen getreten seien* Überdies habe der Regierungspräsident seinerzeit die Landräte zu Beorderungen nach dem Reicnsleistungsgesetz ausdrücklich ermächtigt* Weiterhin habe die Besatzungsbehörde damals die unteren Verwaltungsbehörden angewiesen, allen vorhandenen Transportraum zu erfassen* Bei der Beschlagnahme handele es sich um eine durch die ordentlichen Gerichte nicht nachprüfbare Er-messensentscheidung, in der im übrigen aber auch keine Amtspflichtverletzung zu erblicken sei* Der Vagen sei im öffentlichen Interesse beschlagnahmt worden, um der Hotlage auf dem Gebiet des Transportwesens zu begegnen* Politische Motive seien dabei zwar von Barzen und dem Amtsbürgermeister von ins Feld geführt worden, hätten bei der Entscheidung aber keine Holle gespielt* Weiterhin hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben und die Höhe des Schadens bestritten* Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 1*800 DM Schadensersatz verurteilt, im übrigen aber die ' f ~ 5 - Klage angewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte land zu verurteilen, Uber die zugesprochenen 1*800 BM hinaus weitere 2*300 UM an die Kläger zu zahlen* Das beklagte Band hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Kläger mit der Klage abzuweieen* Bas Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Berufung der Kläger auf die Anschlußberufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter* Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Hevision* Ent scheidungsgründe $ täs Berufungsurteil unterliegt nur insoweit der Nachprüfung durch das Hevisionsgericht, als ein Anspruch der Kläger wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) in Frage steht* Da die Re Vis ions summe- nicht erreicht und die Klage abgewiesen ist, kann eine Prüfung, ob den Klägern etwa ein Anspruch nach Enteignungsgrundsätzen zusteht, nicht erfolgen* Einen Schadensersatzanspruch der Kläger wägen schuldhafter Verletzung von Amtspflichten durch den landrat in die die Kläger in dem Erlaß seiner Beorderungsverfügurig vom 15o September 1945-sehen, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Hevision aber ohne Hechtsirrtum verneint* Allerdings kann der Erlaß einer Beorderungsverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz ohne das Vorliegen ihrer formellen ~ 6 % » und materiellen Voraussetzungen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung enthalten« Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen sieht der Berufungsrichter zutreffend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht darin, daß der Landrat damals, als die Verhältnisse in der deutschen Verwaltung noch nicht geordnet waren, seine Zuständigkeit al3 Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz angenommen hat, zu demal auch der Regierungspräsident in seiner Beschwerdeentscheidung vom 13o Juni 1946 ausdrücklich die Zuständigkeit des Landrats - . t * » * bejaht haiV Bie Revision ist auf diesen Punkt auch nicht mehr zurückgekommen„ Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Beorderung geht der Berufungsrichter zutreffend davon aus, daß die Inanspruchnahme des Kraftwagens der Kläger durch die Verfügung des Landrats in vom 15* September 1945 ein auf einer Ermessensentscheidung des Landrats beruhender Verwaltungsakt ist und nicht jeder Ermessensfehler einem Beamten als schuldhafte Amtspflichtverletzung angerechnet werden kann, die eine Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB auslöst„ Entgegen den Ausführungen der Re-Vision ist die irrtümliche Beurteilung des Vorliegens eines Notstandes und der Erfüllung eines öffentlichen Inter-esses grundsätzlich nur als Ermessensverstoß zu werten (BGHZ 4? 10 /?6/2§7)o Die behördlichen Ermessensentscheidungen sind aber - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Amtshaftungsprozeß nur daraufhin nachzuprüfen, ob die erfolgte Beorderung unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügte Biese Voraussetzungen sind grundsätz-lieh dann gegeben, wenn die Bedarfsstelle überhaupt keine Erwägungen über die Zulässigkeit der Beorderung ange- stellt hat, wenn sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren, oder wenn die Bedarfsstelle bewußt die rechtlich gezogenen Schranken überschritten hat (BGHZ 4, 302. /?11, 3127; vgl die Zusammenstellung in NJW 1952,. S 13 /^3>15/)o Nach den Feststellungen des Vorderrichters liegen hier aber derartige schwerwiegende Ermessensverstöße nicht vor, so daß offen bleiben kann, ob die Beorderungsverfügung vom 15o September 1945 objektiv rechtswidrig oder rechtmäßig warc Bas Berufungsgericht hat bedenkenfrei festgestellt, daß nicht lediglich politische Motive den Landrat zu dem Erlaß der Beer derungsverfügung veranlaßt haben«> Es hat ausgefühxt, es*seien1dem Landrat auch'sachliche Gründe vorgetragen-worden^ das gelte insbesondere für die dienstliche Äußerung des zuständigen Amtsbürgermeisters, der Lastkraftwagen der Kläger sei wegen deren politischer Belastung nicht zugelassen und werde daher zur Zeit nicht benutzt, im Interesse der Lebensmittelversorgung sei die Beschlagnahme zugunsten des sehr erwünscht. Ferner hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Hecht auf die besonderen Verhältnisse hingewiesen, wie sie im Herbst 1945 bestanden haben, daß nämlich tatsächlich ein erheblicher Anlaß bestand, und auch die Verwaltungsbehörden entsprechend angewiesen waren, stillgelegte Lastkraftwagen so schnell wie möglich für die Burchführung lebenswichtiger Transporte zu dem Einsatz zu bringen, Biese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht davon überzeugt war, der Landrat könne auch durch.diese sachlichen Gründe und die damaligen Verhältnisse zu dem Erlaß der Beorderung bestimmt worden sein, Bie Ansicht der Hevision, die Beschlagnahme sei f,ohne Prüfung" und "nur im Privatinteresse" des B^BR erfolgt, steht deshalb mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters im Widerspruch, Da nach dem Eeichsleistungsgesetz eine vorherige Anhörung des Leistungspflichtigen nicht vorgeschrieben ist, 8 - im übrigen auch nicht üblich war, kann die vorherige "RichtgeWährung des rechtlichen Gehörs der Kläger” entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine Amts-pflichtverletzung des Landrats darstellen«, Die Revision führt zu Unrecht aus, eine Amtspflichtverletzung des-Landrats liege darin, daß er.bei der Beorderung von einem "unbenutzten” Kraftfahrzeug der Kläger ausgegangen sei, obwohl der Lastwagen von.der Militärregierung bereits für die Kläger zugelassen worden sei» Denn der Landrat konnte sich - ohne insoweit schuldhaft zu handeln - auf die dienstliche Äußerung des örtlich zuständigen Amtsbürgermeisters verlassen. Aus dem Umstand, daß der Wagen inzwischen von der Militärregierung zugelassen war, kann daher nicht zwingend geschlossen werden, daß dem Landrat diese Tatsache beim Erlaß der Beorderungsverfügung auch bereits bekannt war; im übrigen steht der Inhalt der Akten des Landrats einer solchen Annahme entgegen. Schließlich kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsrichter bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse dem Landrat auch daraus kein Schuldvorwurf gemacht werden, daß er bei der Inanspruchnahme von Kraftwagen in erster Linie auf politisch belastete Kraftfahrzeugbesitzer zurückgriffo Rach der Feststellung des Tatrichters liegen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Landrat' den Klägern ihren Lastkraftwagen nur deswegen enteignete, um sie als politisch Belastete zu schädigen oder zu "bestrafen”. Der Revision mag zugegeben werden, daß - wovon offenbar auch der Vorderrichter ausgeht - politische Motive bei der Beschlagnahme des Kraftwagens eine bedeutsame Rolle gespielt haben» Mit Rücksicht auf die besonderen Zeitumstände im Jahre 1945 kann aber nicht gesagt werden, daß damit ”sachfremde” Beweg- gründe ausschlaggebend gewesen seien (vgl auch Urteil des Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/55 - S 9)) ganz abgesehen davon, daß der Vorderrichter auch das Vorliegen von sachlichen Gründen für den Erlaß der Beorderungsverfügung einwandfrei festgestellt hato Da auch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen* ist die Beorderung s Verfügung nicht eine so grob fehlsame oder willkürliche Ermessensentscheidung* die Voraussetzung für die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ist«. Hiernach ist jedenfalls eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten durch den Landrat zu verneinen* so daß ^ ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 839 BGB entfällt o Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der im Streit befindliche Schadensersatzanspruch der Kläger etwa verjährt ist, wie das beklagte Land meinto Die Revision der Kläger war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Pr*Pagendarm Pr „ Weber Pr^Kreft ProWolany PrcBeyer <