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BGH · Ill ZR 146/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 146/53

hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br- Weber, Hanebeck, Br* Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt; Juni 1950 hat ihm der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung gemäß den §§ 1 und 2 der Verordnung Uber die Hechtsstellung nach periodischer Überprüfung der Entnazifizierungsverfahren vom 20« März 1950 (GV0B1 NrhW 1950 S 37) die Hechte eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestuften zuerkannt. Nach Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Grund amtsärztlichen Atte-stes hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 5 Abs 1 b der Ersten SparVerordnung vom 19« März 1949 (GVB1 NrhW 1949* 25) mit Wirkung ab 1. Im Revisionsverfahren ist mit Einwilligung des Klägers das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle der Polizeibehörde als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten., 1) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil für die Entstehung des Anspruches aus § 5 Abs 1 a der.Ersten Sparverordnung die Einstufung in Kategorie IV das Entscheidende sei, nicht der Zeitpunkt, zu dem sie erfolge * Eine andere Deutung dieser Bestimmung sei nicht möglich? Das Berufungsgericht führt aus, dem Wortlaut der Sparverordnung und der Verordnung vom 20. Das Berufungsgericht weist die Klage aber ab, weil »es angemessen und aus praktischen .Gründen zweckmäßig» erscheine, in dem gleichen Sinne wie der Bundesgerichtshof zu entscheiden, der einen Anspruch der hier in Rede stehenden Art ab- SparVO der Landesregierung NrhW vom 19.3.1949 Nr 7) hat der Senat Ansprüche, die auf § 5 Abs 1 a der Ersten Sparverordnung gestützt waren, abgelehnt. erhalten ..." lege die Auffassung nahe, daß der Beamte erst im Zeitpunkt, in dem er rechtskräftig in Kategorie IV eingestuft worden ist, einen Anspruch auf Versorgungsbezüge erhalten solle. In Präge steht hier die Bestimmung in § 5 Abs 1 a der Ersten SparVerordnung, von deren Auslegung die Entscheidung des Rechtsstreites abhängt, legt, wie der Senat in seinem Urteil vom 22, Januar 1953 ausgesprochen hat, bereits der Wortlaut dieser Bestimmung die Auffassung nahe, daß ein Anspruch auf das halbe Ruhegehalt erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ein-H stufung'in Kategorie IV rechtskräftig geworden ist, so spricht für eine solche Auslegung Ziffer 5 der Burchführungs-bestimmungen zu § 5 Abs 1 der Ersten Sparverordnung (Runderlaß des Innenministers und des .Einanzministers vom 3«» Mai 1951 (MB1 N/W 1951, 615) die Auffassung,, daß Rechtswirkungen auf Grund von Entnazifizierungsentscheidungen, Berufungs- Wiederaufnahmeentscheidungen und Entscheidungen auf Grund der Verordnung vom 20* März 1950 erst vom Tage der Entscheidung an eintreten« Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß beim Fehlen von Motiven oder sonstigen gesetzlichen Vorarbeiten zur Ersten Sparverordnung die Durchführungsbestimmungen und die Ministerialerlasse zur Ermittlung dessen heranzuziehen sind, was der Gesetzgeber der Sparverordnung, der ja in diesem Fall die Landesregierung selbst war, bestimmen wollte, sofern nur - wie hier r der .Wortlaut der Verordnung eine Auslegung im Sinne der Durchführungsbestimmungen und sonstigen Erlasse zuläßt (Urteil des Senates III ZR 268/53 vom 20. Demnach aber ist § 5 Abs 1 a der Ersten Sparverordnung dahin auszulegen, daß Ansprüche auf Versorgung den in Kategorie IV Eingestuften nicht schon vom 1, April 1949? 5) Der Beschluß des Sonderbeauftragten vom 23, Juni 1950 besagt nicht mehr, als daß der Kläger die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestuften erhalten hat. Es gilt auch hier die Bestimmung in § 8 Abs 2 der Ersten SparverOrdnung, die sich auf alle Fälle einer Wiederaufnahme bezieht und nicht nur zugunsten des Beamten eine Rege- 6) Eür die Entstehung des Anspruches nach § 5 Abs 1 a der Ersten Sparverordnung ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, wenn der Kläger zur Zeit seiner Einstufung in Gruppe IV die Altersgrenze für Polizeibeamte überschritten hatte und in diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen bereits dienstunfähig war.

VerordnungGrundBestimmungAnspruchSparverordnungKlägerKategorie

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 146/53
Verkündet am 28. Februar 1955 ■■■*, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2415 097
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Polizeihauptmanns i.R. Paul L flHHHHP * OflHpheide
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr.
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br- Weber, Hanebeck, Br* Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUssel-dorf vom* 15. Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Ber. Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am 12. Januar 1890 geborene Kläger stand als Haupt-
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mann der Schutzpollsei bis zu dem Kriegsende im Dienst der Polizei in Krefeld.
Im Entnazifjzierungsyerfahren wurde er am 1. Dezember 1947 in Kategorie III eingestuft und am 14«. Februar 1950 im Wege der periodischen Überprüfung in die Kategorie V Ubergeleitet. Mit Entscheidung vom 23. Juni 1950 hat ihm der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung gemäß den §§ 1 und 2 der Verordnung Uber die Hechtsstellung nach periodischer Überprüfung der Entnazifizierungsverfahren vom 20« März 1950 (GV0B1 NrhW 1950 S 37) die Hechte eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestuften zuerkannt. Nach Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Grund amtsärztlichen Atte-stes hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 5 Abs 1 b der Ersten SparVerordnung vom 19« März 1949 (GVB1 NrhW 1949* 25) mit Wirkung ab 1. Juni 1950 das volle Ruhegehalt zuerkannt und gezahlt«
Der Kläger meint, die Entscheidung vom 23« Juni 1950 habe rückwirkende Kraft; ihm stehe daher das halbe Ruhegehalt für die Zeit ab Inkrafttreten der Ersten Sparverordnung gemäß § 5 Abs 1 a, § 8 Abs 1 der Ersten Sparverordnung zu, also für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31« Mai 1950. Von diesem Anspruch hat er mit der zunächst gegen die Polizeibehörde des Stadtkreises Krefeld gerichteten Klage einen Teilbetrag von 100,— HM eingeklagt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Auf deren Berufung wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter.
Im Revisionsverfahren ist mit Einwilligung des Klägers das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle der Polizeibehörde als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten., Dieses bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
1)	Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil für die Entstehung des Anspruches aus § 5 Abs 1 a der.Ersten Sparverordnung die Einstufung in Kategorie IV das Entscheidende sei, nicht der Zeitpunkt, zu dem sie erfolge * Eine andere Deutung dieser Bestimmung sei nicht möglich? die im Verfahren nach der Rechtsstellungsverordnung vom 20„ März 1950 ergangenen Entscheidungen hätten ebenso wie die im Wiederaufnahmeverfahren der Entnazifizierung ergangenen Entscheidungen rückwirkende Kraft«
Das Berufungsgericht führt aus, dem Wortlaut der Sparverordnung und der Verordnung vom 20. März. 1950 könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob die rechtskräftige Einstufung in Kategorie IV nicht nur Voraussetzung, sondern darüberhinaus auch zeitliche Schranke für den Ruhegehaltsanspruch in dem Sinne sei, daß dieser nach rechtskräftiger Einstufung in Kategorie IV für die vorausgegangene Zeit nicht geltend ge.macht werden könne und ob die im Wiederaufnahmeverfahren geschehene Einstufung in Kategorie IV auf den Zeitpunkt der früheren, ungünstigeren Einstufung zurückwirke.
Das Berufungsgericht weist die Klage aber ab, weil »es angemessen und aus praktischen .Gründen zweckmäßig» erscheine, in dem gleichen Sinne wie der Bundesgerichtshof zu entscheiden, der einen Anspruch der hier in Rede stehenden Art ab-
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lehnt und seinen Standpunkt festgelegt habe, den er annehmbar nicht aufgeben werde«
2)	In seinem vom Berufungsgericht angezogenen Urteil - Ill ZR 269/51 - vom 22. Januar 1953 (IM 1. SparVO der Landesregierung NrhW vom 19.3.1949 Nr 7) hat der Senat Ansprüche, die auf § 5 Abs 1 a der Ersten Sparverordnung gestützt waren, abgelehnt. Er hat dort ausgeführt, bereits dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung des § 5 - "Beamte, die ... rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder ... eingestellt worden sind, ... erhalten ..." lege die Auffassung nahe, daß der Beamte erst im Zeitpunkt, in dem er rechtskräftig in Kategorie IV eingestuft worden ist, einen Anspruch auf Versorgungsbezüge erhalten solle. Der Senat hat darauf jedoch nicht entscheidend abgestellt, sondern unter Bezugnahme auf BGHZ 7, 156 ausgeführt, die Versagung von Ansprüchen der aus politischen Gründen dierist-enthobenen Beamten für die Zeit vor dem Erlaß einer ihnen günstigen Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren ergebe sich für die Zeit vor dem 1. Oktober 1947 unmittelbar aus der Bestimmung der Ziffer 2 f Abs 2 der Kontröllratsdirek-tive Hr 24, für die spätere Zeit aus der Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung in Verbindung mit der genannten Bestimmung der Kontrollratsdirektive Nr 24.
3)	Die Revision bittet um Nachprüfung des Standpunktes, den der Senat in diesen beiden Urteilen eingenommen hat, soweit es sich um den Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 der Ersten Sparverordnung handelt. Auf die Bedenken, die die Revision gegen die Anwendung des Besatzungsrechtes in jenen beiden Entscheidungen geltend macht, braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Ansprüche aus dem alten Beamtenverhältnis werden den aus politischen Gründen ihres Amtes
 
enthobenen und entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendeten Beamten für die Zeit vor dem 1• April 1951 jedenfalls durch §§ 77, 85 des Bundesgesetzes zu Art 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl 1950 I, 307) versagt. Baß gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Pall keine Bedenken bestehen.ergibt sich aus den grundsätzlichen Erwägungen des Senates in seinem Urteil BGHZ 14*, 138. Barauf wird verwiesen,
4)	Ansprüche, wie sie der Kläger geltend macht, könnten ihm nur zugesprochen werden, wenn sie ihm durch eine günstige re landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG gewährt worden wären., In Präge steht hier die Bestimmung in § 5 Abs 1 a der Ersten SparVerordnung, von deren Auslegung die Entscheidung des Rechtsstreites abhängt,
 legt, wie der Senat in seinem Urteil vom 22, Januar 1953 ausgesprochen hat, bereits der Wortlaut dieser Bestimmung die Auffassung nahe, daß ein Anspruch auf das halbe Ruhegehalt erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ein-H stufung'in Kategorie IV rechtskräftig geworden ist, so spricht für eine solche Auslegung Ziffer 5 der Burchführungs-bestimmungen zu § 5 Abs 1 der Ersten Sparverordnung (Runderlaß des Innenministers und des .Einanzministers vom 3«»
Juni 1949 (MinBl NrhW 1949 Sp 505), wonach die zu a) und b) vorgesehenen Bezüge mit dem 1. des Monates beginnen, in dem die Voraussetzungen zu a) und b) eintreten. Ber Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt in seinem Erlaß vom 7. Mai 1951 (MB1 N/W 1951, 615) die Auffassung,, daß Rechtswirkungen auf Grund von Entnazifizierungsentscheidungen, Berufungs- Wiederaufnahmeentscheidungen und Entscheidungen auf Grund der Verordnung vom 20* März 1950 erst vom Tage der Entscheidung an eintreten«
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Das Berufungsgericht meint, daß den Durchführungsbestimmungen und sonstigen Ministerialerlassen keine Bedeutung zukomme, sie stellten mangels Gesetzeskraft keine authentische Auslegung der SparVerordnung dar und vermöchten auch eine - nicht authentische - Auslegung im Sinne der Beklagten nicht zu rechtfertigen mangels irgend eines Anhaltspunktes für die Richtigkeit in der Sparverordnung selbst«. Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß beim Fehlen von Motiven oder sonstigen gesetzlichen Vorarbeiten zur Ersten Sparverordnung die Durchführungsbestimmungen und die Ministerialerlasse zur Ermittlung dessen heranzuziehen sind, was der Gesetzgeber der Sparverordnung, der ja in diesem Fall die Landesregierung selbst war, bestimmen wollte, sofern nur - wie hier r der .Wortlaut der Verordnung eine Auslegung im Sinne der Durchführungsbestimmungen und sonstigen Erlasse zuläßt (Urteil des Senates III ZR 268/53 vom 20. 12.54 S 12; vgl auch III ZR 320/52 vom 4o10-54 S 8)«. Demnach aber ist § 5 Abs 1 a der Ersten Sparverordnung dahin auszulegen, daß Ansprüche auf Versorgung den in Kategorie IV Eingestuften nicht schon vom 1, April 1949? dem Inkrafttreten der Verordnung, sondern erst von der Einstufung ab zustehen.
5)	Der Beschluß des Sonderbeauftragten vom 23, Juni 1950 besagt nicht mehr, als daß der Kläger die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestuften erhalten hat. Für die Anwendung des § 5 Abs 1 a der Ersten Sparverordnung ist die Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebend. Rückwirkende Kraft kommt ihr hinsichtlich der Entstehung eines Anspruches auf Versorgung nicht zu.
Es gilt auch hier die Bestimmung in § 8 Abs 2 der Ersten SparverOrdnung, die sich auf alle Fälle einer Wiederaufnahme bezieht und nicht nur zugunsten des Beamten eine Rege-
lung schaffen wollte. Das hat der Senat schon in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 21. Dezember 1953 -III ZR 96/52 S 6 - ausgeführt, in dem gleichfalls die Auffassung vertreten worden ist, daß den erst nach dem 1.
April 1949 in Kategorie IV oder V eingestuften Beamten nicht schon für die Zeit vor dieser Einstufung Rechte zugebilligt werden sollten. Davon abzugehen besteht kein Anlaß.
6)	Eür die Entstehung des Anspruches nach § 5 Abs 1 a der Ersten Sparverordnung ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, wenn der Kläger zur Zeit seiner Einstufung in Gruppe IV die Altersgrenze für Polizeibeamte überschritten hatte und in diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen bereits dienstunfähig war. Aus solchen Umständen kann die Begründetheit des Klaganspruches auch dann nicht hergeleitet werden, wenn man die Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni/ 10. Juli 1948 (GVB1 NrhW 1948 S 127/138) und § 7 der Ersten Sparverordnung heranzieht. Auch aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, daß die aus politischen Gründen entlassenen Beamten bei Eintritt der allgemeinen Voraussetzungen der Entstehung von Versorgungsansprüchen einen Anspruch auf Ruhegehalt für die Zeit vor der Einstufung in Gruppe IV erlangen sollten.
Da nach allem die Klage vom Berufungsgericht mir Recht abgewiesen worden ist, ist die Revision des Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO*
Rietschel	Dr.	Weber	Hanebeck
 Dr« Wolany	Dr.	Beyer
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