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BGH · III ZR 146/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 146/5

Gesetz: IiaftpflG § 1; BGB § 254 Rechtssatz: Auch gegenüber einem auf § 1 HcftpflG gestütz ten Schadens ersatzansprüch führt ein mitwir— kendes Verschulden des Verletzten nicht zu dem völligen Wegfall der Haftung der Eisenbahn, sondern zu einer Abwägung der Ursächlichkeit zwischen Betriebsgefähr und Verschulden«. der Unf Der Kläger hat den Verdacht als unrichtig er nach den Aussagen im Anschluss an den für unzutreffend und Einfluss der Narkose zustendegekommen sein Kurswagens auf der PI es einen Buck gegeben die sich daraufhin g gefallen, aber noch v<> den und unter den Zug von der Beklagten geäusserten bezeichnet«. an der Unfallsteile hat das — und * Teilurteil den Zahlungs-des Klägers dem Grunde nach für und die Ersatz Verpflichtung der Heichshaftpflichtgesetzes. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Verletzung des Klägers beim Betrieb der Eisenbahn vorgekommer. lich abgestürzt und überfahren worden sei, zwar eine Reihe von Indizien habe inführen können, die jedoch zur Rührung des der Beklagten obliegenden Beweises geht es ohne Rechtsirrtum davon aus, dass die Beklagte aus § 1 HaftpflG auch dann haftet, wenn der Klüger den D-Zug als Schwarzfahrer in einer für die Beförderung von Personen nicht vorgesehenen 7/eise benutzt hat, es sei denn, dass die Beklagte ein eigenes Verschulden des Klägers beweist; ein solches Verschulden besonderen Gefahren erge als Schwarzfahrer ausges hat die Revision eu ch' ke Nach .Ansicht des 3er eigenes Verschulden des wenn sich der Unfall so Kläger ihn nach den Bek am Tage des Unfä ufungsgerichts lässt sich ein Klägers nur dann fest.stellen, abgespielt hätte, wie der düngen der Zeugen 12(1^ und 11s geschildert hat. gegenüber dem Zeugen weiskräftiges — auss wertet und ist zu dezji spruch zwischen den seiner späteren Einli gen der Beklagten im de, dass aber trotzd£: nicht schlechthin un, brauche11 * ht hat die Angaben, die der Klä- • bar nach dem Unfell gegenüber dem nach der Operation gegen 18,3o T^p gemacht hat, nicht als be-^rgerichtliches - Geständnis ge-Ergebnis gelangt, dass der Uider-(jtemaligen Angaben des Klägers und ssung zu den Entlastungsbehauptun-Prozess zwar keine Erklärung fin-m "seine jetzige Unfalldarstellung glaubwürdig oder gar falsch zu sein iüit Recht rügt di» Revision, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten gemäss üchriftsatz vom 27* Juli 195o S 2 (BL 69 dA) unter Beweis gestellte-Behauptung, der Kläger habe nicht nur gegenüber den Zeugen und sondern auch gegenüber dem Arzt Dr. Lfl* :vor d Schilderung gegeben, er Operation die gleiche Unfallvöllig ausser Acht gelassen hat«.. Abgesehen urteilung der Zuver ben des Klägers von ist beweiserheblich; denn es be-öglichkeit, dass sich bei Pe3t-keit dieser Btehauptung eine ande-ICläger gegenüber den Zeugen Llfll Unfalltage gemachten Angaben erge-davon, dass es fürcdie.feBef.iV;-" Unfalltage zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umstanden gegen-tber verschiedenen Personen die gleichen Angaben nicht nur zv/eiracl, sonder sogar drei-mal gemacht hat, würden eile Erwägungen, die das Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger gegenüber den Zeugen und gegebenen Un- falls childerungcajdges teilt hat, auf die Darstellung, die der Kläger nach d er Behauptung der Beklagten gegenüber den Zeugen Dr. Lfli gegeben haben soll, nicht zutreffen* Daher liege es nahe, anzunehmen, dass dieser Zeuge die Ermittlungen weitgehend unter diesem Gesichtspunkt geführt habe, und dass der Kläger darauf bedacht gewesen sei, 3ich durch seine Einlassung vor einer ihm drohenden Strafverfolgung zu schützen. Bei einer solchen Einstellung des Zeugen III hätte der Kläger allenfalls -Anlass gehabt, sich gegen den Verdacht des Schwarzfahrens au wehren. Das hat anscheinend auch das Berufungsgericht gemeint, wenn es ausführt, dass der Kläger darruf bedacht gewesen sei, sich durch seine Einlassung vor einer ihm drohenden Strafverfolgung zu schützen« V/enn er nämlich wirklich durch einen Buck oder Stoss gegen die Tür getaumelt wäre und diese sich aus ungeklärten Gründen "von selbst" geöffnet hätte, so hätte es zu dem mindesten n&hegelegen, dass der Kläger..auch diesen einfachen Hergang geschildert hätte; das wäre umsomehr anzunehmen gewesen, als ein Verunglückter unter dem unmittelbaren Eindruck des Unfalls erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, die Schuld für'den Unfall bei sich selbst zu suchen, sondern eher bemüht ist, die Verantwortung in irgendeiner Form von sich abzuwälzen« Y/äre der Kläger also wirklich durch einen Bück gegen die Tür getaumelt, und hätte sich diese dann aus ungeklärten Gründen geöffnet, so würde derjenige, der hierbei ohne eigenes Verschulden c.us dem Zug gefallen wäre, dies nach der Erfahrung des Lebens auf Befragen auch sofort angegeben haben«. dass der Kläger nunmehr statt einer cn s.ich sehr einfachen wahrheitsgetreuen Schilderung eine bewusst falsche und für ihn sogar noch nachteilige Schilderung gegeben haben vor dem Berufungsgericht auf die Frage, warum er die von den Zeugen bekundete Erklärung abgegeben habe, geantwortet, er habe das getan, ^um die lästigen Prager loszu-werden". ■trotz der Schmerzen und des Y/unsches des Klägers, ärztlich versorgt zu werden, nicht ohne v/eiteres verständlich, weshalb er dann der Y/ahrheit zuwider erklärt hat, er selbst habe die für geöffnet, und weshalb er hierfür sogar noch eine den Umständen nach keineswegs unwahrscheinliche Ho— . * ...Wenn aber der Kläger, wie die Beklagte behauptet, dieselbe Darstellung auch dem Arzt Br« im Krankenhaus vor der Operation gegeben hätte, würde hierfür die vom Berufungsgericht für die Beurteilung der ersten gegenüber dem Zeugen gemachten Angaben engesteilten Er- ?ür diese zweite Darstellung gegenüber dem -Arzt Dr. LS würden auch al le Bedenken ausscheiden, d ie das Berufungsgericht wegen der Nachwirkungen der llarkose gegen die nach der Oper; tion vom Zeugen auf genommenen Erklärung geäussert hat. - it Aus diesen Gründen ist es zu dem mindesten möglich, dcss das Berufungsgericht, wenn es die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten betreffend die dem Arzt Br« Xi^P gegenüber abgegebenen Erklärungen des Klägers feststellt, zu einer anderen Beurteilung der vom Kläger am Unfall tage gegebenen Unfalls chi3d erung kommen kann. er könne heute aus seinem Gedächtnis nicht mehr sagen, welche Darstellung der Kläger übor den Hergang des Unfalls bei seiner Einlief erung gegeben habe« Die Beklagte hat sich deshalb mit der Berufungsbegründung auch nicht auf das Zeugnis de3 Br. LfB, sondern auf das Zeugnis des bereits vernommenen Reichsbahnoberinspektors dafür bezogen, dass Br. LtiB diesem Zeugen den Unfallshergang auf Grund der eigenen Angaben des Klägers gleich genau so geschildert habe, wie die3 anschliessend - das drittle tibi an demselben Tage -* durch den Kläger gegenüber dem Zeugen Fischer geschehen sei. Wenn durch die Aussage des Zeugen FflHB festgestellt werden kann« dass Br« Lflpdie behcuwtetc Schilderung | dem Zeugen gegenüber wie der ge geben hat, so besteht, insbesondere bei Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, immerhin die Möglichkeit, cus dieser Feststellung den Schluss zu ziehen, dass der Kläger auch tatsächlich dem Brst Br. diese Schilderung gegeben hat • Abgesehen davon, dass bisher kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge Br« Bgps an demselben. In der Benennung des beugen l'flp liegt auch nicht etwa ein unzulässiger “mittelbarer” Beweisantritt oder der Versuch eines ,!Erforschungsbev.-eises”; in das Y/is— sen dieses Zeugen sind ganz bestimmte Vorgänge gestellt, nämlich die i'lüsserung des Dr. gegenüber :* diesem Zeugen, Würde sie bestätigt, so könnte dtdurbh die Überzeugung des Berufungsgerichts darüber entscheidend beeinflusst v/erden, was der Kläger dem Irzt erklärt hat, selbst wenn dieser sich jetzt an die für ihn unwesentliche Ilusserung des Klägers nicht mehr sollte erinnern können, Y/enn sich daher das Berufungsgericht mit dieser Behauptung der Beklagten überhaupt nicht auceincndersetzt und es unterlassen hat, den engebotenen Beweis zu erheben, so liegt darin eine Verletzung des 5 286 ZPO, Bei der erneuten Verhandlung wird sich das Berufungsgericht auch mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers gerichteten Angriffen der Beklagten aus einander zusetzen haben» Das Berufungsgericht‘hat auf S 7 der Bntscheidungs-gründe .ausgeführt, dass ,!der v/iderspruch zwischen den damaligen Angaben des Klägers und seiner späteren Einlassung zu den 3ntlastungsbehauptungen der Beklagten im Prozess keine Erklärimg finde,r» Hierbei hat das Berufungs gericht aber die erfahrungsgemäss naheliegende Brklärungs möglichkeit völlig unberücksichtigt gelassen, dass den Kläger nach der Aussage des beugen bereits am Unf eilt age bei der Vernehmung im Krankenhaus vorgehalten worden ist. nachdem er erkannt hat, am Unfalltage ein eigenes Verschulden zugegeben, zu haben, für die Zwecke des vorliegenden Becktsvtreits nunmehr das Offnen der Tür leugnet und eine bewusst falsche Darstellung gibt. Sollte“ das Beyüfurigöfeöriehtvij* der^erneuten^ VerhSiadlimg feststellen, dass der Unfall durch ein Verschulden des Klägers mitverur3rxht ;3s t, so wird es die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens*9bs Klägers und. gegeneinander abzuwägen haben« Bass auch im Belle, einer Häftling nach § 1 HaftpflG eine Abwägung nach § 204 BGB erforderlich ist, entspricht seit dem Jahre 19o2 der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 53, 75 /T"77J7)> der sich äer erkennende Senat in. Kommission über .Art 42 EGBGB ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die .Anwendung des § 254 BGB ruf § 1 HaftpflG* nicht gewollt habe (llugdan, Materialien zu dem BGB 1. f; Protokolle 6, 594); Art 42 EGBGB habe nur den Zweck gehabt, das Haftpflichtgesetz mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Einklang zu bringen, nicht aber eine ■ materielle Abänderung des Gesetzes herbeizuführen; die Anwendung des § 254 BGB bedeute aber eine grundlegende Änderung des § 1 HaftpfIG; nach dieser' Vorschrift sei bei einen ursächlichen eigenen Verschulden des Ver-letzten trotz der Ilitv/irkung der Betriebs gef ahr der lieftpfliclitanspruch unbedingt ausgeschlossen; das 3t ft-pflichtgesetc sei als. Kommission bei den Beratungen Über Art 42 EGBGB zur Präge der Anwendbarkeit des § 254 BGB auf § 1 HaftpflG hat leiten lassen, können angesichts der \7eiteren Rechtsentwicklung die nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts Bei Anwendung der im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über den Ursachenzusemmenhang kann aber ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten oder Verletzten nur im Rahmen des § 234 BGB berücksichtigt werden» 112, 284 /~28(T7:J<> Es muss daher bei der Haftung des Eisenbahnunternehmers nach § 1 HaftpflG eine Abwägung zwischen der Betriebsgefahr und dem Verschulden des Geschädigten str.ttfinden Bie Abwägung der Mit Verursachung nach § 254 BGB in Rallen einer Haftung ohne Verschulden entspricht der allgemeinen Rechtsanschauung,, die in weiteren gesetzlichen Vorschriften Ausdruck gefunden hat* Ber Gesetzgeber hat in allen Bestimmungen, in denen er später ausserhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Gefährdungshaf— tung .engeordnet hat, § 254 BGB für anwendbar erklärt (§ 9 lArfzG vom 5. heit hätte anordnen wollen, wie sie der lüeinung von Friese entspricht, so hätte es besonders nahe gelegen, diese Absicht bei dieser Gelegenheit deutlich sum Ausdruck zu bringen» Dass er dies nicht getan hat, zwingt zu dem Schluss, dass er die Rechtsprechung des Reichsgerichts über das Verhältnis des § 1 HaftpflG zu § 254 BGH gebilligt hat und dass er von einem ausdrücklichen Hinweis auf § 254 3GB in § 1 HaftpflG nur deshalb abgesehen hat, weil er ihn nicht für erforderlich hielt» Ob es im Hinblick darauf, dass § i254-" : BGB auch in den Fällen der «efährdungshaftung allgemein anwendbar ist* gesetzestechnisch zweckmässiger gewesen wäre, die von Priese (ITJW 1951?

Zitierte Normen: § 254 BGB
BGBUnfallBerufungsgerichtZeugeHaftpflGBrKlägerDarstellungVerschulden

Volltext der Entscheidung

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iPtir die Amtliche Sammlung!
2381 052
Gesetz:	IiaftpflG § 1; BGB § 254
Rechtssatz: Auch gegenüber einem auf § 1 HcftpflG gestütz ten Schadens ersatzansprüch führt ein mitwir— kendes Verschulden des Verletzten nicht zu dem völligen Wegfall der Haftung der Eisenbahn, sondern zu einer Abwägung der Ursächlichkeit zwischen Betriebsgefähr und Verschulden«. Eie ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wird aufrecht erhfc1ten*
\/Aktenzeichen: III ZR 146/5o Urt. v. 25. Juni 1951	OLG	Hamm
 Bi Namen des ‘Volkes
SLZ^1^6/5q
Verkündet am 23« Juni 1951
Ätoi^SSSP*"11*" »fecif«.«.»
er }J&es chäf tss.t.ellg
 der B4IBBB B^BUBfc vertreten durch den Präsidenten der SiMiHBIBMBft	in	2

gegen
 den Landarbeiter Rudolf
 Beklagten, Berufungsklägerin und RevisL onsklägerin,
- Prozessbevollmächtigtfr: Rechtsanwalt Justizrat Br.
in
- Pros essbevollmächtig
 hat der III. Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom 25 der Bundesrichter Br. Belbru gendarm, Br. G-elhaar und Br
 für Recht erkannt:
Kläger, Berufungsbeklcgten u|nd Revisionsbeklagten,
 er: itechtscnwalt Br.
Auf die Revisi on äfc des 9» Zivilsenats Hamm vom 17« Oktobfc
 Bie Sache wird zur Entscheidung, auch an das Beruxbngsgeh
 Von
Bundesgerichtshofs auf die » Juni 1951 unter Hitv/irkung ck, Prof. Br. Heiss, Br. Ba-Bock
r Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in r 195o aufgehoben.
enderv/ei ten»?JVerhandluhg und über die Kosten der Revision, icht surückverwiesen.
leehta wegen

P
2 -
Tatbest ant.:

Der Kläger erlitt am 3» ILai 1949 morgens um 5»2o Uhr auf dem Bahnhof in HflV (VhB«) beim Umsetzen der Kura-, wagen des D-Zuges Hamburg-Köln an den D-Zug nach Aachen
 einen Unfall» Br geriet em gen» Dabei wurde ihm die 11
Bahnsteig unter die Kursv/a— iike Perse zerquetscht» Der
 Unterschenkel des linken Beines wurde noch an demselben Tage zwischen 8 und 9 Uir amputiert»
Der Kläger nimmt die Bel haftpflichtgesetzes cnf Pe 3i.tzpflicht., auf Zahlung e I5o DM wegen Verdienstausf 1949 und auf Befreiung von genüber dem Bezirksfürsorgelv geamt), der die Ileilungskos getragen habe, in Anspruch
 klagte gemäss § 1 des Reichs-ststellung der Schadenser— iner monatlichen Rente von alles für die Zeit ab 3* Mai seiner Verbindlichkeit geerband Hamm (Stadtfürsor-fcen in Höhe von l»6o5?87 DI£
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage»
Sie hat zunächst den Vea'dacht geäussert, dass der Kläger den D-Zug Ilemburg-Köln nicht als Pahrgast . sondern als Schwarzfahrer benutzt habe, oder dass er diesen Zug in Kpp, ohne im Besitz einer Pahrk&rte zu sein, habe besteigen wollen und hei dem Versuch, auf den fahrenden Zug zu springen und sich dort festzuklammern, zu Schaden gekommen sei» Jedenfalls meint sie, ‘der Unfall sei durch eigenes Verschullen des Verletzten verursacht worden«. Sie behauptet, am Page des Unfalles habe der Kläger den 3ahnbeernten UflBB und PflBIP sowie dem be—
selbst erklärt, dass er v/äh— swagen die Tür geöffnet habe.
3 -
handelnden Arzt Dr» Lp rend des ^nsetzens der Kur
9

um zu sehen« ob der halte$ dabei habe er sei aus dem Y/agen gef
D-Zug nach Köln noch am Bahnsteig dfcs Gleichgewicht verloren und Lien»
der
 Unf
Der Kläger hat den Verdacht als unrichtig er nach den Aussagen im Anschluss an den für unzutreffend und Einfluss der Narkose zustendegekommen sein Kurswagens auf der PI es einen Buck gegeben die sich daraufhin g gefallen, aber noch v<> den und unter den Zug
 von der Beklagten geäusserten bezeichnet«. Die Angaben, die Beamtem läflüH^und all gemacht habe, erklärt er nleint, sie könnten nur unter dem qdfcy des Schocks nach dem Unfall Er habe sich beim Umsetzen des ttform befunden; plötzlich habe Er sei gegen die Tür getaumelt, habe und auf den Bahnsteig n einem Trittbrett erfasst wor-geraten«
ei »ffnet
 Each B ewe is erhebuni 5 Landgericht durch Grund und Befreiungsansprucn gerechtfertigt erklär Beklagten im He Innen gestellt« Es hat den Entlastungsbeweis nie Berufung der Beklagten
 Slit der Bevision sung der Klage« Der Bevision»
an der Unfallsteile hat das — und * Teilurteil den Zahlungs-des Klägers dem Grunde nach für und die Ersatz Verpflichtung der Heichshaftpflichtgesetzes. fest-von der Beklagten verursachten t als erbracht angesehen«. Die hatte keinen Erfolg«
dds
 erstrebt die Beklagte die Abwei-liLäger beantragt Zurückweisung der
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sgr-z P**----. -
- 4
Entsche
 idungs gründe:
die Beklagte für ihren Vq mittelbar vor dem Unfall gens gestanden, sondern c sich aussen an den Zuge i
nicht ausreichten» Dabei
%
Die Revision ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt®
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Verletzung des Klägers beim Betrieb der Eisenbahn vorgekommer. ist, und das Vorbringen der Parteien und die Beweisaufnahme dohin gewürdigt, dass
 rdacht, der Kläger habe un-gar nicht innerhalb des !7a-1s Schwarzfahrer versucht, estzuklammei.n, wobei er schließ-
lich abgestürzt und überfahren worden sei, zwar eine Reihe von Indizien habe inführen können, die jedoch zur Rührung des der Beklagten obliegenden Beweises
 geht es ohne Rechtsirrtum
 davon aus, dass die Beklagte aus § 1 HaftpflG auch dann haftet, wenn der Klüger den D-Zug als Schwarzfahrer in einer für die Beförderung von Personen nicht vorgesehenen 7/eise benutzt hat, es sei denn, dass die Beklagte ein eigenes Verschulden des Klägers beweist;
zönnte sich möglicherweise aus sen, denen sich der Kläger jetzt haben könnte. Hiergegen iine Einwendungen erhoben.
ein solches Verschulden besonderen Gefahren erge als Schwarzfahrer ausges hat die Revision eu ch' ke
 Nach .Ansicht des 3er eigenes Verschulden des wenn sich der Unfall so Kläger ihn nach den Bek am Tage des Unfä
 ufungsgerichts lässt sich ein Klägers nur dann fest.stellen, abgespielt hätte, wie der düngen der Zeugen 12(1^ und 11s geschildert hat.
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Das Berufungsgeric ger zunächst unmitte Zeugen	und da:
gegenüber dem Zeugen weiskräftiges — auss wertet und ist zu dezji spruch zwischen den seiner späteren Einli gen der Beklagten im de, dass aber trotzd£: nicht schlechthin un, brauche11 *
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ht hat die Angaben, die der Klä- • bar nach dem Unfell gegenüber dem nach der Operation gegen 18,3o T^p gemacht hat, nicht als be-^rgerichtliches - Geständnis ge-Ergebnis gelangt, dass der Uider-(jtemaligen Angaben des Klägers und ssung zu den Entlastungsbehauptun-Prozess zwar keine Erklärung fin-m "seine jetzige Unfalldarstellung glaubwürdig oder gar falsch zu sein
 iüit Recht rügt di» Revision, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten gemäss üchriftsatz vom 27* Juli 195o S 2 (BL 69 dA) unter Beweis gestellte-Behauptung, der Kläger habe nicht nur gegenüber den Zeugen	und	sondern	auch gegenüber dem
 Arzt Dr. Lfl* :vor d Schilderung gegeben,
 er Operation die gleiche Unfallvöllig ausser Acht gelassen hat«..
Diese Behauptung steht immerhin die ü Stellung der Richtig re Bewertung der von und	am
 ben kann. Abgesehen urteilung der Zuver ben des Klägers von
 ist beweiserheblich; denn es be-öglichkeit, dass sich bei Pe3t-keit dieser Btehauptung eine ande-ICläger gegenüber den Zeugen Llfll Unfalltage gemachten Angaben erge-davon, dass es fürcdie.feBef.iV;-" v ässigkeit der derzeitigen Anga-Bedeutung sein kann, ob er am

Unfalltage zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umstanden gegen-tber verschiedenen Personen die gleichen Angaben nicht nur zv/eiracl, sonder sogar drei-mal gemacht hat, würden eile Erwägungen, die das Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger gegenüber den Zeugen	und	gegebenen	Un-
falls childerungcajdges teilt hat, auf die Darstellung, die der Kläger nach d er Behauptung der Beklagten gegenüber den Zeugen Dr. Lfli gegeben haben soll, nicht zutreffen*
Bei der Würdigung der .Angeben, die der Kläger unmittelbar nach den Unfclld en Zeugen	gQßen-
über gemacht hat, geht das Berufungsgericht auf Grund der im (ersten Rechtszuge durchgeführten B ew eis auf nähme davon aus, dass dieser Zeuge sofort den Verdacht geschöpft habe, der Kläger habe den Zug ohne Pahr-au3weis benutzt oder benutzen wollen. Daher liege es nahe, anzunehmen, dass dieser Zeuge die Ermittlungen weitgehend unter diesem Gesichtspunkt geführt habe, und dass der Kläger darauf bedacht gewesen sei, 3ich durch seine Einlassung vor einer ihm drohenden Strafverfolgung zu schützen. Das hätte ihn notwendigerweise in einen Spannungscustrnd versetzen müssen«,
Da er gleichzeitig unter Schmerzen gelitten und ungeduldig auf seihen Abtransport zu dem Arzt gewartet habe, sei eine scchgemässe ruhige B ec nt »/Ortung der Präge nicht gewährleistet gewesen*
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■ ■...................
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Bei einer solchen Einstellung des Zeugen III hätte der Kläger allenfalls -Anlass gehabt, sich gegen den Verdacht des Schwarzfahrens au wehren. Das hat anscheinend auch das Berufungsgericht gemeint, wenn es ausführt, dass der Kläger darruf bedacht gewesen sei, sich durch seine Einlassung vor einer ihm drohenden Strafverfolgung zu schützen«
Hätte sich der ICLäger, wie die Beklagte vermutet hat, überhaupt nicht im Zuge befunden* und sich irgendwo jmsmen festgeklammert, so v/äre dies allerdings ein Indiz dafür gewesen, dass der Kläger keine Fahrkarte gehabt hätte« V/äre dies der Fall gewesen, so* hätte der Kläger, um sich gegen den Verdach'; des Schwarzfahrens zu verteidigen, ein Interesse daran haben können, eine solche ürt des tlitfahrens zu leugnen und der Wahrheit zuv/ider zu behaupten, das3 er sich im Wagen befunden habe. Dann wäre seine am TJnfalltage gegebene Schilderving falsch gewesen. Irotzdem wäre ein eigenes Verschulden des Klägers zu bejahen*, Y/eil er sich, wenn er sich während der Fahrt ausserhalb des Wagens aufgehalten und festgekli nnert hätte, schuldhaft besonderen Gefahren ausgesetzt hätte.
V/äre der Kläger aber nicht "schwarz gefahren" und. hätte er sich tatsächlich im Wagen aufgehalten, so hätte er gegenüber dem Verdacht des. Schwarzfahrens keinen vernünftigen Anlass gehabt, der Y/ahrheit zuv/ider zu erklären, .dass er die V/agentür geöffnet und sich hinausgelehnt habe, um zu sehen, ob der D-Zug
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nach Köln, nit dem er angeblich weiterfahren wollte, noch am Bahnsteig halte«. V/enn er nämlich wirklich durch einen Buck oder Stoss gegen die Tür getaumelt wäre und diese sich aus ungeklärten Gründen "von selbst" geöffnet hätte, so hätte es zu dem mindesten n&hegelegen, dass der Kläger..auch diesen einfachen Hergang geschildert hätte; das wäre umsomehr anzunehmen gewesen, als ein Verunglückter unter dem unmittelbaren Eindruck des Unfalls erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, die Schuld für'den Unfall bei sich selbst zu suchen, sondern eher bemüht ist, die Verantwortung in irgendeiner Form von sich abzuwälzen« Y/äre der Kläger also wirklich durch einen Bück gegen die Tür getaumelt, und hätte sich diese dann aus ungeklärten Gründen geöffnet, so würde derjenige, der hierbei ohne eigenes Verschulden c.us dem Zug gefallen wäre, dies nach der Erfahrung des Lebens auf Befragen auch sofort angegeben haben«. Eine solche einfache, wahrheitsgemässe Darstellung hätte sich dem verunglückten Kläger, der vor dem Berufungsgericht einen geistig ausserordentlichraofcv/erfälligen Ein-
druck gemacht hat, als selbstverständliche und ohne weiteres naheliegende Erklärung geradezu aufdrängen müssen«.

Es mag sein, das3 sich der Kläger in einem "Span— nungszustand" befunden, unter Schmerzen gelitten und ungeduldig auf seinen Abtransport gewartet hat. Hierdurch findet aber die Annahme des Berufungsgerichts,
9 -
9
dass der Kläger nunmehr statt einer cn s.ich sehr einfachen wahrheitsgetreuen Schilderung eine bewusst falsche und für ihn sogar noch nachteilige Schilderung gegeben haben
 vor dem Berufungsgericht auf die Frage, warum er die von den Zeugen bekundete Erklärung abgegeben habe, geantwortet, er habe das getan, ^um die lästigen Prager loszu-werden". Das Berufungsgericht führt hierzu aus, diese Äusserung könne zwanglos dchin verstanden werden, dass es dem Kläger gleichgültig.gewesen 3ei, welche Auffassung der Zeuge	demcls über den wehren Unfallher-
gcng gewonnen hätte, und dass es ihm nur darauf ange-kommen sei, zunächst einmal ärztlich versorgt zu werden« Diese Erwägung ist aber nur geeignet, eine Erklärung dafür zu geben, dass der Kläger überhaupt geantwortet hat«
und sich wegen der erlittenen schworen Verletzung gerc.öe-
wagen gefallen, weil die Tür, gegen die er infolge eines
 fallsohilderung erfunden haben soll, nach welcher er selbst die Tür während der Fahrt geöffnet hat, um zu sehen, ob
 des vom Berufungsgericht angenommenen "3pannungszustandes\*
könnte, keine durch sonstige Tatsachen oder durch Erfch rungssätze zu begründende Erklärung.
< Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung
 Rucks getaumelt sei, aufgesprungen sei, sondern eine Un-
- Io -
■trotz der Schmerzen und des Y/unsches des Klägers, ärztlich versorgt zu werden, nicht ohne v/eiteres verständlich, weshalb er dann der Y/ahrheit zuwider erklärt hat, er selbst habe die für geöffnet, und weshalb er hierfür sogar noch eine den Umständen nach keineswegs unwahrscheinliche Ho—
tivierung gegeben hat* •
. * ...
Wenn aber der Kläger, wie die Beklagte behauptet, dieselbe Darstellung auch dem Arzt Br«	im	Krankenhaus
 vor der Operation gegeben hätte, würde hierfür die vom Berufungsgericht für die Beurteilung der ersten gegenüber dem Zeugen	gemachten	Angaben engesteilten Er-
wägungen keinesfalls mehr zutreffen.
Y/enn Dr. LflP den Kläger - was den Umständen nach zu dem mindesten nahe lag - nach dessen Einlieferung in das Krankenhaus wegen des Unfcllhergcnges befragte, brauchte sich der Kläger in keiner Ucise gegüber einen Vorwurfe, Schw; rz-fahrer gewesen zu sein1,zu rechtfertigen. Es wäre kein Orund ersichtlich, weshalb der Kläger hier Anlass gehabt haben :rollte, eine unwahre Darstellung vom ünfallshergang zu geben, obwohl die nach seiner jetzigen Behauptung angeblich wahre Darstellung besonders naheliegend und einfach gewesen wäre und keinerlei Vorwürfe gegen ihn hätten begründen können.
?ür diese zweite Darstellung gegenüber dem -Arzt Dr. LS würden auch al le Bedenken ausscheiden, d ie das Berufungsgericht wegen der Nachwirkungen der llarkose gegen die nach der Oper; tion vom Zeugen	auf genommenen Erklärung
 geäussert hat.

- it
 Aus diesen Gründen ist es zu dem mindesten möglich, dcss das Berufungsgericht, wenn es die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten betreffend die dem Arzt Br« Xi^P gegenüber abgegebenen Erklärungen des Klägers feststellt, zu einer anderen Beurteilung der vom Kläger am Unfall tage gegebenen Unfalls chi3d erung kommen kann.
Br« hat zwar bei seiner am 23» Dezember 1949 erfolgten Vernehmung im Armenrechtsverfahren erklärt., er könne heute aus seinem Gedächtnis nicht mehr sagen, welche Darstellung der Kläger übor den Hergang des Unfalls bei seiner Einlief erung gegeben habe« Die Beklagte hat sich deshalb mit der Berufungsbegründung auch nicht auf das Zeugnis de3 Br. LfB, sondern auf das Zeugnis des bereits vernommenen Reichsbahnoberinspektors dafür bezogen, dass Br. LtiB diesem Zeugen den Unfallshergang auf Grund der eigenen Angaben des Klägers gleich genau so geschildert habe, wie die3 anschliessend - das drittle tibi an demselben Tage -* durch den Kläger gegenüber dem Zeugen Fischer geschehen sei.
Wenn durch die Aussage des Zeugen FflHB festgestellt werden kann« dass Br« Lflpdie behcuwtetc Schilderung | dem Zeugen	gegenüber wie der ge geben hat, so besteht,
 insbesondere bei Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, immerhin die Möglichkeit, cus dieser Feststellung den Schluss zu ziehen, dass der Kläger auch tatsächlich dem Brst Br.	diese	Schilderung	gegeben	hat • Abgesehen
 davon, dass bisher kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge Br« Bgps an demselben. Tage, als er noch unter
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dem unmittelbaren Eindruck des von Kläger geschilderten Vorganges stehen musste, eine falsche Darstellung gegeben hohen sollte, würde es eine iHizulüsaige VorWegnahme der Beweisv/ürdigung darstellen, wenn der Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen PflHP* mit der Begründung ahgeiehnt v/Ürde, dass seine Jlus sage zur Feststellung der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht auoreichen würde«
In der Benennung des beugen l'flp liegt auch nicht etwa ein unzulässiger “mittelbarer” Beweisantritt oder der Versuch eines ,!Erforschungsbev.-eises”; in das Y/is— sen dieses Zeugen sind ganz bestimmte Vorgänge gestellt, nämlich die i'lüsserung des Dr.	gegenüber :* diesem
 Zeugen, Würde sie bestätigt, so könnte dtdurbh die Überzeugung des Berufungsgerichts darüber entscheidend beeinflusst v/erden, was der Kläger dem Irzt erklärt hat, selbst wenn dieser sich jetzt an die für ihn unwesentliche Ilusserung des Klägers nicht mehr sollte erinnern können,
Y/enn sich daher das Berufungsgericht mit dieser Behauptung der Beklagten überhaupt nicht auceincndersetzt und es unterlassen hat, den engebotenen Beweis zu erheben, so liegt darin eine Verletzung des 5 286 ZPO,
Erst nach Erhebtng dieses Beweises ist eine abschließende Würdigung der vom Kläger cm Unfalltage gegebenen Schilderung möglich *
Y<egen dieser Hechtsverletzung war das angefochtene Urtfcil gemäss § 564 ZPO aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweissn«
Bei der erneuten Verhandlung wird sich das Berufungsgericht auch mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers gerichteten Angriffen der Beklagten aus einander zusetzen haben»
Das Berufungsgericht‘hat auf S 7 der Bntscheidungs-gründe .ausgeführt, dass ,!der v/iderspruch zwischen den damaligen Angaben des Klägers und seiner späteren Einlassung zu den 3ntlastungsbehauptungen der Beklagten im Prozess keine Erklärimg finde,r» Hierbei hat das Berufungs gericht aber die erfahrungsgemäss naheliegende Brklärungs möglichkeit völlig unberücksichtigt gelassen, dass den Kläger nach der Aussage des beugen	bereits	am
 Unf eilt age bei der Vernehmung im Krankenhaus vorgehalten worden ist. ob er nicht wisse, dass an jeder Tür stehe:"Rieht Öffnen* bevor der Zug hält”. Auf diesen Vorhalt ist der Kläger nach der Aussage des lougen die /ntwort schuldig geblieben. Bs besteht sum mindesten die Möglichkeit, dass der Klage;.1, nachdem er erkannt hat, am Unfalltage ein eigenes Verschulden zugegeben, zu haben, für die Zwecke des vorliegenden Becktsvtreits nunmehr das Offnen der Tür leugnet und eine bewusst falsche Darstellung gibt. Da das Berufungsgericht für den V/ider-spruch zwischen den verschiedenen Darstellungen des Klägers keine Erklärung gefunden hat. muss jedenfalls damit gerechnet v/erden, dass es jene keineswegs fernliegende Möglichkeit, der Erklärung nicht erkannt hat und zu einem anderen Ergebnis gelangen kann, wenn es diese Möglichkeit in Betracht zieht.
coli

Sollte“ das Beyüfurigöfeöriehtvij* der^erneuten^ VerhSiadlimg
 feststellen, dass der Unfall durch ein Verschulden des Klägers mitverur3rxht ;3s t, so wird es die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens*9bs Klägers und. der
 Betriebsgefahr des Beklagten im .Rahmen des § 254 BGB
gegeneinander abzuwägen haben« Bass auch im Belle, einer Häftling nach § 1 HaftpflG eine Abwägung nach § 204 BGB erforderlich ist, entspricht seit dem Jahre 19o2 der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 53,
 75 /T"77J7)> der sich äer erkennende Senat in. den Entscheidungen vom 11. Dezember 195o - III ZR 94/5o.~ und vom 8. Harz 1951 - III ZR 15l/5o - (ITJU 1951. llo und 357) angeschlossen hat (ebenso: Böhmer, Reichshaftpflichtgesetz § 1 /.nrn XVI. 1; Biermann. HaftpflG IS49. § 1, 3 114 Rote 294? Geigel, Haftpflichtiges eso S 68 und 178? Staudinger BGB lo. Aufl Art 42 EGBGB .
Anm 5; Planck, BGB § 254 Anra 1; BGB RGRK § 254 Anm 4; Oertmann BGB § 254 Anm 5? Enne cc erus-Lehnenn, ochuld-verhllltnisse, 15* Aufl 3 962; Schierlinger in Seuff Bl 7o, lo9 ff; 73, 261 ff; 75, 661 ff; Heber in Eger Entsch 19, 78 ff; Ueinreich in Eger Entsch 19, 369 ff;
in Eger Entsch 21, 413 ff; Ilamaer in Iiirth:s Annaien 19o6, 85o ff; aA:Sger, Reichshaftpflichtgesetz § 1 Anm 12; Reindl, Reichshaftpflichtgesetz § 1 Anm 11; Aron in Eger Entsch 14, 19o, ff; von Rutz in Seuff Bl 64, 91 ff; Pittner in VAE 9, 10 ff)«
Gegen die Anwendung des § 254 BGB in Falle einer Haftung nach § 1 HaftpflG hat in neuerer Zeit Friese
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(Reichshaftpflichtgesetz 195o § 1 Anm C II 4 c; 1IJV7 1951 f 336 ff)Stellunggenommen und zur Begründung ausgeführt, aus den Verhi ndluhgen der II. Kommission über .Art 42 EGBGB ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die .Anwendung des § 254 BGB ruf § 1 HaftpflG* nicht gewollt habe (llugdan, Materialien zu dem BGB 1. 129 . f; Protokolle 6, 594); Art 42 EGBGB habe nur den Zweck gehabt, das Haftpflichtgesetz mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Einklang zu bringen, nicht aber eine ■ materielle Abänderung des Gesetzes herbeizuführen; die Anwendung des § 254 BGB bedeute aber eine grundlegende Änderung des § 1 HaftpfIG; nach dieser' Vorschrift sei bei einen ursächlichen eigenen Verschulden des Ver-letzten trotz der Ilitv/irkung der Betriebs gef ahr der lieftpfliclitanspruch unbedingt ausgeschlossen; das 3t ft-pflichtgesetc sei als. Sondergesetz aus sich hercus aussulegen; wenn § 254 BGB Platz greife, sei die Vor-schrift des § 1 HaftpflG. dass der II* chv/eis ursächli-eben eigenen Verschuldens von der Haftpflicht befreie, völlig überflüssig* .
Die Ausführungen Frieses geben dem Senat keine Veranlassung, vonö er bisherigen Rechtsprechung abzuv/eichen. Die Vorstellungen*, \wn.&enen sich Cie II. Kommission bei den Beratungen Über Art 42 EGBGB zur Präge der Anwendbarkeit des § 254 BGB auf § 1 HaftpflG hat leiten lassen, können angesichts der \7eiteren Rechtsentwicklung die nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts
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eingeleitet worden ist und die durch die spätere Gesetzgebung ihre Bestätigung gefunden hat, keine entscheidende Geltung mehr beanspruchen»
Der Wortlaut des § 1 EaftpflG schliesst eine Anwendung des § 254 3GB nicht aus» In § 1 HaftpflG ist nur bestimmt, dass der Ersatzanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch eigenes Verschulden des Verletzten oder Getöteten verursacht ist. Die Frage, ob ein Ersatzanspruch besteht, wenn der Unfall sowohl
 auf ein Verhalten des Unternehmers wie auch -euf. ein
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Verschulden des Verle tzten zurückzUftthren fs t , ist im Gesetz nicht cusarücklich geregelt. Bis zu dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches hatte die Rechtsprechung bei einem Ilitver schul den des Getöteten oder des Verletzten an der Entstehung des Unfalls darauf abgestellt, ob das Verhalten des Unternehmers oder des Geschädigten die "überwiegende” oder "eigentliche* Ursache des Unfalls war, V/ar der Unfall von dem Unternehmer überwiegend oder eigentlich verursacht, so musste er in voller Höhe haften; war dagegen das Verhalt en des Geschädigten die überwiegende oder eigentliche Ursache, so bestand kein .Schadensers&tzanspruch gegen den Unternehmer, Nachdem durch die Vorschriften des Art 32 ff EGBGB die Reichsgesetze mit den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Einklang gebracht werden sollten, können auch im Reichshaftpflichtgesetz nicht mehr andere Grundsätze über die Uirkung der IlitVerursachung gelten als in sonstigen
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bürgerlichen Hecht ( vgl Palendt BGB 9o. Auflage EG Art 32, Anm 1). Bei Anwendung der im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über den Ursachenzusemmenhang kann aber ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten oder Verletzten nur im Rahmen des § 234 BGB berücksichtigt werden»
Bass § 234 BGB keizi Verschulden vorrussetzt. sondern auch dann Anwendung findet, wenn eine Ersatzpflicht vom Gesetz ohne Rücksicht auf .Verschulden angeordnet ist, ist allgemeine Meinung (RGZ. 112, 284 /~28(T7:J<> Es muss daher bei der Haftung des Eisenbahnunternehmers nach § 1 HaftpflG eine Abwägung zwischen der Betriebsgefahr und dem Verschulden des Geschädigten str.ttfinden (RGZ 56» 154 Z"l55j7)o Biese Abwägung steht nicht im Widerspruch mit dem V; ortlaut des Haftpflichtgesetzes, wonach die Haftpflicht des Unternehmers bei einem Verschulden des Geschädigten ausgeschlossen ist* Y/enn nämlich die Betriebs gefalir des Eisenbahnunternehmers im Verhältnis zu dem Verschulden des Geschädigten ohne. Bedeutung ist, wird jener auch bei Anwendung des § 254 3GB von jeder Haftung frei«
Bie Abwägung der Mit Verursachung nach § 254 BGB in Rallen einer Haftung ohne Verschulden entspricht der allgemeinen Rechtsanschauung,, die in weiteren gesetzlichen Vorschriften Ausdruck gefunden hat* Ber Gesetzgeber hat in allen Bestimmungen, in denen er später ausserhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Gefährdungshaf— tung .engeordnet hat, § 254 BGB für anwendbar erklärt (§ 9 lArfzG vom 5. Mai 19o9./liGBl I 3477t§ 2o LuftVG vom
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1. August 1922/21o August 1936,/EGBl 1922 I, 681;
1936 I, 652# § 3 des Gesetzes über die Haftung für Sachschäden vom 29. April 194o /“RGBl I, 691_7, § l®t Abs 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpfllchtge— setzes vom 15. August 1943 /""RGBl. I, 489_7). Dass der ausdrücklichen Erwähnung des § 254 BG3 in d en eben* genannten Gesetzen nach der Auffassung des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung nicht zukommt, ergibt, sich daraus, dass, der dem Bun&esrat am lo» Januar 1906 vor— gelegte Entr/urf eines Gesetzes über die Haftpflicht für den bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen entstandenen Schaden (Drucksechen des Bundesrates, Session 1906 llr 7) in 3 1 Abs 2 ebenfalls nur die Bestimmung enthielt: “Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Verletzten verursacht worden ist11** In der Begründung war hierzu ausgeführt, die Bestimmung des § 254 BGB sei nicht besonders für anwendbar erklärt, da sich die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches von selbst verstehe, soweit nicht das Sjezialgesetz etwas anderes ergebe; aus dem gleichen Grunde sei auch für das Gebiet des Reichshaftpflichtgesetzes die Anwendbarkeit des § 254 BGB von dem Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen worden (Hüller, Strassenverkehrsrecht S 261)« Darüber hinaus ist im Reichshaftpflichtgesetz selbst hinsichtlich der Haftpflicht von Inhabern einer Energieanlage in § la . Abs 4 die Bestimmung des § 254 ausdrücklich für anwendbar erklärt worden» In der Erläuterung dieser Änderung

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wird nur darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § la Abs 4 einem allgemein, anerkannten Grundsatz entspreche (Däubler DJ 1943? 414 £41&J75 ® Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 1 HaftpflG bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, mehr?. diese Vorschrift hinsichtlich der Haftung des Eisenfcahnnnternehmers noch nachträglich durch einen Hinweis auf § 254 BGB zu ergänzen» Wenn der Ge- . setzgeber für die beiden einander ähnlichen Pälie der
§§ 1 und la HaftpflG eine so weitgehende Verschieden—
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heit hätte anordnen wollen, wie sie der lüeinung von Friese entspricht, so hätte es besonders nahe gelegen, diese Absicht bei dieser Gelegenheit deutlich sum Ausdruck zu bringen» Dass er dies nicht getan hat, zwingt zu dem Schluss, dass er die Rechtsprechung des Reichsgerichts über das Verhältnis des § 1 HaftpflG zu § 254 BGH gebilligt hat und dass er von einem ausdrücklichen Hinweis auf § 254 3GB in § 1 HaftpflG nur deshalb abgesehen hat, weil er ihn nicht für erforderlich hielt» Ob es im Hinblick darauf, dass § i254-" : BGB auch in den Fällen der «efährdungshaftung allgemein anwendbar ist* gesetzestechnisch zweckmässiger gewesen wäre, die von Priese (ITJW 1951? 338) in diesem Pall als «völlig überflüssig" bezeichnete Vorschrift des § 1 HaftpflG, dass der Nachweis ursächlichen eigenen Verschuldens des Verletzten von der Haftpflicht befreit, zu streichen, kann hier unerörtert bleiben; denn ais der Tatsache des unveränderten Bestehenblei-
bensder Vorschrift des § 1 HaftpflG lässt sich in keinem Pall ein zwingender Schluss im Sinne der von Priese vertretenen Auffassung ziehen»
Es ist keiii gesetzgeberischer Grund ersichtlich, warum das mitwirkende Verschulden des Geschädigten gegenüber der. älkf tung des Eiaenbahnunternehmers bei Tötung oder Verletzung eines Liensehen anders beurteilt werden sollte als gegenüber der Haftung des Eisen-bähnunternehmers für Sachschäden und der Haftung des: Halters eines Kraft- oder Luftfahrzeuges ödendes Inhabers -von Energieanl&geh»
Die Kostenentscheidung für die Revisions ins tanz war dem Berufungsgericht zu überlassen»
Dr. Delbrück	.	Heiß	Dr»	Pagendarm
 Bundesrichter	Bock
 Dr« Gelhaar ist
 durch Urlaub und
 Ortsabwesenheit
an der Unterschrift
 verhindert«
Dr« Delbrück