Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Frage, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin zu einer Änderung des Entgelts nach BAT V a/b um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung handelt, ist nicht entscheidungserheblich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 146/14 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 - 7 U 142/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 104.704,00 € Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Frage, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin zu einer Änderung des Entgelts nach BAT V a/b um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung handelt, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine Klageänderung zu verneinen sein sollte, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen gewesen, da sie ihr Abänderungsbegehren auf der Grundlage der Änderung des BAT V a/b seit dem 1. Januar 2008 nicht schlüssig begründet hat. Die - überschlägigen und gemittelten - Berechnungsgrundlagen des Vergleichsvorschlags des Berufungsgerichts ersetzen nicht den insofern notwendigen schlüssigen Klägervortrag. Das Berufungsurteil beruht mithin nicht auf einer - unterstellt - fehlerhaften Zurückweisung des Klägervortrags nach § 533 ZPO. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.07.2013 -50 273/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2014 - 7 U 142/13 -