Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1952 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br« Riese und der Bundesrichter Br. Belbrück, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers und Br. Bock für Recht erkannt: Hiergegen wendet dieser sich mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Revision wendet sich ausschließlich gegen die Auslegung, die das Berufungögericht dem Vertrage zwischen den KlCBV-Werken und dem Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses gegeben hat, und meint, das Berufungsgericht habe' den Inhalt dieses Ver- Das Berufungsgericht habe zwar nicht verkannt, daß der Kläger in diesem Vertrag einen solchen zugunsten Dritter sehe, der dem Getöteten unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Vertragspartner gewähre. Dies liege daran, daß vom Berufungsgericht nicht erkannt worden sei, daß mangels einer solchen Festlegung im Vertrage aus den Umständen,' insbesondere dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen sei, ob der Dritte ein Recht erwerben solle. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe «auch vorgetragen, daß er eine Haftung des Beklagten auch deshalb für vorliegend erachte, weil er mit den KldM-Werken in einem Vertrags Verhältnis gestanden habe, dessen Inhalt es gewesen sei, Gefangene mit einem Aufseher als Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Y/enn das behauptete Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Kläger allerdings nach § 278 BGB gehalten, für den Beklagten als Erfüllungsgehilfen einzutreten, und die Haftpflicht des Klägers hätte sich nicht auf Schäden beschränkt, welche den OflHHK-Werken durch ein schuldhaftes Ver-r halten des Beklagten entstanden waren, sondern die Haft^ pflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Gläubiger des Klägers könnten aber stets nur die Kl€MP~Werke sein, mit welchen der Vertrag Die KlflBP-Werke wären auf Grund des Dienstvertrages verpflichtet gewesen, für den ihrem Angestellten erwachsenen Schaden vom Beklagten Ersatz zu verlangen und diesen ihrem Angestellten oder seinen Hinterbliebenen zukommen zu lassen. Bs wird sodann festgestellt, daß der Kläger nie unmittel-bar Zahlungen an die Hinterbliebenen des Getöteten geleistet hat, sondern nur an die außerhalb des .Vertrags-Verhältnisses stehende Berufsgenossenschaft. Das Revisionsgericht kann jedoch die Auslegung des Inhalts eines Vertrages nur in beschränktem Umfang, und zwar nur daraufhin vornehmen, ob sie denk-und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und ob alle wesent- Ziehen Tatsachen berücksichtigt sind (RGZ 169, 122 /“l23i 124;JZ} «-Hier stellt das Berufungagericht mit bindender Wirkung fest, wenn das Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Wille der Parteien dahin gegangen, daß die Haftpflicht sich nicht auf Schäden beschränkte, welche den KlflH^-fferken durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten entstanden waren, sondern die Haftpflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Bas Berufungsgericht stellt aber den Sinn der Parteiabrede weiter dahin fest, daß nur die KlflÜ^-Werke und nicht die Angestellten aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt sein sollten. Es ist sehr wohl denkbar,, daß ein Vertrag, wie er hier dem Berufungsgericht Vorgelegen hat, von den Parteien über seinen V/ortlaut hinaus dahin gewollt war, daß nur die Klfl^-MMTerke auch die Berechtigung erhalten sollten, Schäden ihrer Werksangehörigen geltend zu machen. Die Präge nach dem von der Revision angenommenen Vertrag zugunsten Dritter kann überhaupt erst auf tauchen, wenn eine Leistung an einen Dritten versprochen ist. Hier ist aber nur eine Leistung an die Kl€HHM7erke Inhalt der Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht- feststellt. Bei diesem Inhalt der Vereinbarung steht, wie dad* Berufungsgericht rechts irr turns frei dargelegt hat, weder dem Angestellten und noch weniger den Hinterbliebenen des Getöteten ein eigenes Recht auf Schadensersatz aus diesem Vertrag zu. Es bedarf daher auch hier keiner Prüfung, ob im Palle der berechtigten Geltendmachung eines solchen vertraglichen Anspruchs der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen vom Beklagten gemäß > Da auch die übrige, von der Revision nicht angegriffene rechtliche Beurteilung des Palles durch das Berufungsgericht keinen Rechts irr tum erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dp. wird der erkennende Teil des Urteils dahin berichtigt, daß es anstelle von "Die Revision der Klägerin" heißt:
2388 017 ? Ill ZR 145/50 Verkündet 14. Februar 1952 pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes • In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, Justizfis Jeus, vertreten durch den General Staatsanwalt in Köln, Reichenperger-platz 1, Klägers, Berufungsbeklagten und Re vis ionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. gegen den Justizhilfswachtmeister Friedrich BflHP' in am Pflpf■, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« MP - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1952 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br« Riese und der Bundesrichter Br. Belbrück, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers und Br. Bock für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9« November 1950 wird zurückge-wiesen. Bie Kosten des Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war seit dem 1. September 1941 Hilfs" aufs eher bei den Strafanstalten in Er hatte seit März 1942 die Aufgabe, Strafgefangene.bei Außenarbeiten zu beaufsichtigen. Am 3- September 1942 führte er eine Gruppe von Gefangenen zu den KlM^ferken in In einem angeblich zwischen dem Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses smi und den OflBBMferken AG geschlossenen Vertrag vom 26. März 1942 hatten sich, die K1(HHW-Werke verpflichtet, laufend mindestens 150 Strafgefangene als Hilfskräfte in ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Der Vertrag regelt den Einsatz der Arbeitskräfte, Arbeitszeit, Unterbringung, Arbeitslohn und enthält einen Haftungsausschluß für Handlungen der Strafgefangenen. Der Beklagte führte den Angestellten des Lohnbüros der KlflBP-Werke seine Dienstwaffe, einen holländischen Karabiner, vor. Beim Schließen der Waffe löste sich ein Schuß, der den Angestellten tötete. Von der Hütten- und Walz- werks-Berufs genoss ens chaft-Re i chsunfallvers icherung in Essen erhielten die Hinterbliebenen des Verstorbenen, seine Witwe und seine Kinder, ein Sterbegeld und eine monatliche Rente von 230,70 Mark. Der von der Berufsgenossenschaft erhobene Anspruch auf Erstattung der Zahlungen wurde vom Deutschen Reich anerkannt und * die gezahlten Beträge der Berufsgenossenschaft vergütet. Der Kläger begehrt Erstattung aller bisher geleisteten Zahlungen vom Beklagten. Er hat beantragt, 1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, * ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die * i \ ••Ui fahrlässige Tötung des Kalkulators am 3* September 1942 entstanden ist und noch entstehen wird, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm 4*213984 M zu zahlen. t Der Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht den Kläger mit der Klage abgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei- sen. % Entsoheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Getöteten be zw. seiner Hinterbliebenen aus § 839 BGB sowie* aus Vertrag verneint. Die Revision wendet sich ausschließlich gegen die Auslegung, die das Berufungögericht dem Vertrage zwischen den KlCBV-Werken und dem Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses gegeben hat, und meint, das Berufungsgericht habe' den Inhalt dieses Ver- träges nicht verstanden. Das Berufungsgericht habe zwar nicht verkannt, daß der Kläger in diesem Vertrag einen solchen zugunsten Dritter sehe, der dem Getöteten unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Vertragspartner gewähre. Das Berufungsgericht habe es jedoch unterlassen, den Vertrag unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dies liege daran, daß vom Berufungsgericht nicht erkannt worden sei, daß mangels einer solchen Festlegung im Vertrage aus den Umständen,' insbesondere dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen sei, ob der Dritte ein Recht erwerben solle. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe «auch vorgetragen, daß er eine Haftung des Beklagten auch deshalb für vorliegend erachte, weil er mit den KldM-Werken in einem Vertrags Verhältnis gestanden habe, dessen Inhalt es gewesen sei, Gefangene mit einem Aufseher als Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Ob diese tatsächliche Voraussetzung gegeben sei, könne auf sich beruhen, denn die Rechtsauffassung des Klägers sei unrichtig. Y/enn das behauptete Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Kläger allerdings nach § 278 BGB gehalten, für den Beklagten als Erfüllungsgehilfen einzutreten, und die Haftpflicht des Klägers hätte sich nicht auf Schäden beschränkt, welche den OflHHK-Werken durch ein schuldhaftes Ver-r halten des Beklagten entstanden waren, sondern die Haft^ pflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Gläubiger des Klägers könnten aber stets nur die Kl€MP~Werke sein, mit welchen der Vertrag -.5 - ft 1 I abgeschlossen war. Die KlflBP-Werke wären auf Grund des Dienstvertrages verpflichtet gewesen, für den ihrem Angestellten erwachsenen Schaden vom Beklagten Ersatz zu verlangen und diesen ihrem Angestellten oder seinen Hinterbliebenen zukommen zu lassen. Bin vertraglicher Anspruch der Hinterbliebenen des gegen den Kläger hätte also nie entstehen können.11 Bs wird sodann festgestellt, daß der Kläger nie unmittel-bar Zahlungen an die Hinterbliebenen des Getöteten geleistet hat, sondern nur an die außerhalb des .Vertrags-Verhältnisses stehende Berufsgenossenschaft. ' Bs soll zunächst mit der Unterstellung des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, das Vertragsverhältnis habe bestanden. Der Inhalt eines Vertrages kann nur beschränkt Gegenstand der revisionsrichterlichen Beurteilung sein. Gemäß § 561 ZPO ist die Tatsachenfeststellung grundsätzlich bindend und nur die rechtliche Würdigung nachprüfbar, d.h. die Feststellung der Brklärungshandlung ist unanfechtbare Tatsachenfeststellung. Die Deutung ihres Sinnes aber unterliegt als Hechtsanwendung der Wachprüfung durch das Bevisionsgericht. Das Revisionsgericht kann jedoch die Auslegung des Inhalts eines Vertrages nur in beschränktem Umfang, und zwar nur daraufhin vornehmen, ob sie denk-und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und ob alle wesent- Ziehen Tatsachen berücksichtigt sind (RGZ 169, 122 /“l23i 124;JZ} «-Hier stellt das Berufungagericht mit bindender Wirkung fest, wenn das Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Wille der Parteien dahin gegangen, daß die Haftpflicht sich nicht auf Schäden beschränkte, welche den KlflH^-fferken durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten entstanden waren, sondern die Haftpflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Bas Berufungsgericht stellt aber den Sinn der Parteiabrede weiter dahin fest, daß nur die KlflÜ^-Werke und nicht die Angestellten aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt sein sollten. Biese .tatsächlichen Peststellungen über die Erklärungen der Vertragschließenden verstoßen nicht gegen irgendwelche Erfahrungssätze, so daß sie aus diesem Grunde der Revision zugänglich wären. Es ist sehr wohl denkbar,, daß ein Vertrag, wie er hier dem Berufungsgericht Vorgelegen hat, von den Parteien über seinen V/ortlaut hinaus dahin gewollt war, daß nur die Klfl^-MMTerke auch die Berechtigung erhalten sollten, Schäden ihrer Werksangehörigen geltend zu machen. Bie auf Grund dieser tatsächlichen. Feststellungen . vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, es handele sich alsdann um einen Vertrag, aus dem die Angestell- . ten keine eigenen unmittelbaren Rechte ableiten könnten, ist rechtsirrtumsfrei erfolgt. Sollten nach der Abrede der Vertragschließenden nur die KlMHMferke « i v' »u. .U ; I t« a r,’ a- I > a; i t. 4 Li , 4 berechtigt werden» so handelt es sich nicht um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, sei es der Angestellten oder gar noch weitergehend der Hinterbliebenen eines Angestellten. Die Präge nach dem von der Revision angenommenen Vertrag zugunsten Dritter kann überhaupt erst auf tauchen, wenn eine Leistung an einen Dritten versprochen ist. Dann ist zu prüfen, ob der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll oder nur der Versprechensempfänger das Recht haben soll, die Leistung an den Dritten zu verlangen. Hier ist aber nur eine Leistung an die Kl€HHM7erke Inhalt der Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht- feststellt. Bei diesem Inhalt der Vereinbarung steht, wie dad* Berufungsgericht rechts irr turns frei dargelegt hat, weder dem Angestellten und noch weniger den Hinterbliebenen des Getöteten ein eigenes Recht auf Schadensersatz aus diesem Vertrag zu. Haben aber die Hinterbliebenen des Getöteten somit ein Recht aus Vertrag gegen den * Justizfiskus nicht erlangt, so kann hieraus auf Grund der Tötung ihres Unterhaltsverpflichteten für sie auch kein Anspruch gegen den Justizfiskus entstanden sein; es kann daher ein solcher Anspruch auch nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sein. Somit ist auch kein Rückgriffsanspruch des Justizfiskus gegen den Beklagten erwachsen, ohne daß es einer Prü-% fung der weiteren Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bedürfte. Der vom Berufungsgericht angenommene di gene Anspruch der KlfHBV-Uerke ist auch bisher, wie der Sachvortrag I eindeutig ergibt, nicht an die Berufsgenossenschaft ab- * ] getreten worden. Bin gesetzlicher Obergang dieses ver- ' ' ' I traglichen Anspruchs auf sie ist von ihr weder behauptet worden, noch besteht ein Anlaß, einen solchen Übergang hier anzunehmen. Die Bestimmungen der Reichsversicherungs-ordnung sehen auch den gesetzliche# Übergang eines solchen vertraglichen Anspruchs des Unternehmers im Balle eines Arbeitsunfalles nicht vor. Es bedarf daher auch hier keiner Prüfung, ob im Palle der berechtigten Geltendmachung eines solchen vertraglichen Anspruchs der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen vom Beklagten gemäß > § 23 DBG ersetzt verlangen könnte. Da auch die übrige, von der Revision nicht angegriffene rechtliche Beurteilung des Palles durch das Berufungsgericht keinen Rechts irr tum erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO. . Dr. Riese Dr. Delbrück Dr. Pagendarm % Dr. Kleinewefers Dr. Bock i L * Beschluß ■ III 2R H5/50 In Sachen des Landes Nordrhein-Westfalen, Justizfiskus, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, Reichenperger-platz 1, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. gegen , ♦ t .r;') r in Kl den Justizhilfswachtmeister Friedrich B< am Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dp. wird der erkennende Teil des Urteils dahin berichtigt, daß es anstelle von "Die Revision der Klägerin" heißt: "Die Revision des Klägers"• Karlsruhe, den 26. Februar 1952 Bundesgerichtshof III. Zivilsenat Dr. Riese Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Bock i