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BGH · III ZR 145/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 145/95

Juli 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Rüge, das Landgericht habe im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede zu Unrecht in der Sache entschieden, kann die Sprungrevision nicht durchdringen. Dies ist unzulässig; denn auf Verfahrensmängel kann die Sprungrevision nicht gestützt werden (§ 566 a Abs.3 Satz 2 ZPO). Dazu gehört die Nichtberücksichtigung einer Schiedseinrede nicht; denn eine Schiedsvereinbarung wird vom ordentlichen Gericht nur berücksichtigt, wenn der Beklagte sich ausdrücklich auf sie beruft (§ 1027 a ZPO).

SprungrevisionSchiedseinredeAmtGmbHZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
c£3
BGHR:
ja
BESCHLUSS
III ZR 145/95
vom 4. Juli 1996
in dem Rechtsstreit
sBBMWBBBBWi GmbH & Co. KG, vertreten durch die NfHim, slSBfiHÜ^SfiPverwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christine
 Etm^mm mm. m
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
 gegen
Rechtsanwalt das Vermögen SüMi i.
als Konkursverwalter über Fensterbau GmbH,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
 beschlossen:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 1995 - 3 HO 151/94 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	24.191,02	DM
3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Mit der Rüge, das Landgericht habe im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede zu Unrecht in der Sache entschieden, kann die Sprungrevision nicht durchdringen. Mit dieser Beanstandung rügt die Revision einen Verfahrensmangel. Dies ist unzulässig; denn auf Verfahrensmängel kann die Sprungrevision nicht gestützt werden (§ 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur Verfahrensmängel, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind (RGZ 151, 65, 66). Dazu gehört die Nichtberücksichtigung einer Schiedseinrede nicht; denn eine Schiedsvereinbarung wird vom ordentlichen Gericht nur berücksichtigt, wenn der Beklagte sich ausdrücklich auf sie beruft (§ 1027 a ZPO). Sie begründet kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 1; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsver-
4
fahrens, 2. Aufl., Rn. 129; Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl. § 1027 a Rn. 1).
Rinne
 Streck
Engelhardt
 Schlick
Werp