Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Anwaltsvergütung (§ 675 BGB; §S 1 ff. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Anwaltsvertrag und Maklervertrag ausgegangen (vgl. Es hat angenommen, die Beklagte habe sich an den Kläger gewandt, weil er ihr als Vermittler des fraglichen (später gescheiterten) Grundstücksgeschäfts genannt worden war, nicht wegen seiner Anwaltseigenschaft. Wenn es alsdann nach dem Inhalt der dem Kläger übertragenen Aufgaben das Vorliegen eines Anwaltsvertrages verneint und den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als .Maklervertrag eingeordnet hat, weil eine anwaltliche Beratungstätigkeit nicht in Frage stand, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 3? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Viktor W| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WKtKKf - gegen die Firma IHZ iM-HMI-ZflM GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Heike Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Will 37 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 30. Juni 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1986 - 1 U 190/85 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 88.657,80 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im End ergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Anwaltsvergütung (§ 675 BGB; §S 1 ff. BRAGO) noch Maklerlohn zustehe (§ 652 BGB). 3 Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Anwaltsvertrag und Maklervertrag ausgegangen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 1976 - III ZR 79/74 = BGHWam 1976 Nr. 83 - WM 1976, 1135 und vom 10. Juni 1985 - III ZR 73/84 = BGHWam 1985 Nr. 177 = NJW 1985, 2642 und BGH Urteil vom 16. Februar 1977 - IV ZR 55/75 = WM 1977, 551, 552). Es hat angenommen, die Beklagte habe sich an den Kläger gewandt, weil er ihr als Vermittler des fraglichen (später gescheiterten) Grundstücksgeschäfts genannt worden war, nicht wegen seiner Anwaltseigenschaft. Wenn es alsdann nach dem Inhalt der dem Kläger übertragenen Aufgaben das Vorliegen eines Anwaltsvertrages verneint und den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als .Maklervertrag eingeordnet hat, weil eine anwaltliche Beratungstätigkeit nicht in Frage stand, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auslegungsgrundsätze (SS 133, 157 BGB) sind nicht verletzt. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO). Krohn Werp Kröner Rinne Boujong