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BGH · III ZR 145/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 145/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AuslegungBerufungsgerichtRechtsfehlerZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 145/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Wolf-Eckart
 Inng
Kläger und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Matthias H.H. Möl
 Theodor-HI
I-Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte KflB Straße
 Will
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981,39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1985 - 23 U 257/84 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 87.289,— DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet. Weder ist seine Auslegung der Erklärung des Beklagten vom 7. Februar 1981 aus
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Rechtsgründen zu beanstanden, noch beruht das angefochtene Urteil insoweit auf Rechtsirrtum, als es Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verneint hat.
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgearbeitet und gewürdigt. Wenn die Revision zu einem anderen Ergebnis gelangt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Ein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers ist nicht ersichtlich.
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp
Rinne