Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 21. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Entwicklung einer tatsächlichen Vermutung zur Rechtsvermutung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Auch hat das Berufungsgericht die Darlegungslast nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Streitpunkte ausreichend gewürdigt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 145/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Peter straße 3, » Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Charlotte Sch istraße 23, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 21. Dezember 1982 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1982 - 1 U 183/81 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57.600 DM. Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Entwicklung einer tatsächlichen Vermutung zur Rechtsvermutung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die Revision verspricht auch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht ganz überwiegend auf der tatrichterlichen Beurteilung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Entgegen der Auffassung der Revision sind dem Berufungsgericht dabei keine im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler unterlaufen. Auch hat das Berufungsgericht die Darlegungslast nicht verkannt. Der Kläger war als der angebliche Darlehensgeber für die Hingabe des Darlehens beweispflichtig. Die unstreitig einmal vorhanden gewesene Urkunde über einen Darlehensvertrag konnte daran nichts ändern. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Streitpunkte ausreichend gewürdigt. Seinem Urteil fehlen nicht deshalb Entscheidungsgründe, weil das Berufungsgericht nicht Jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt erörtert hat. Die aufgrund der danach verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen erfolgte Abweisung der Klage läßt einen materiell-rechtlich beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Krohn Tidow Kroner Halstenberg Werp