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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Die Klageansprüche fallen dagegen nicht unter die Erledigungsklausel, weil sie erst durch den Vergleich möglich geworden sind (Steffen in RGRK 12. b) Von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung kann im Wege der Auslegung nur abgewichen werden, soweit die Parteien übereinstimmend positiv etwas anderes vereinbaren wollten (falsa demonstratio; vgl. Es genügt nicht, wenn eine Partei einen vom Wortlaut abweichenden Willen hatte und die andere das hätte erkennen können und müssen, es tatsächlich aber nicht erkannt hat (BGH Urteil v. Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erledigungsklausel genügt es auch nicht, daß eine oder beide Parteien sich bei Vergleichsabschluß keine klaren Vorstellungen darüber machten, welche Ansprüche im einzelnen unter die Klausel fielen, oder etwa an die Darlehensforderung gerade nicht dachten. c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach dem Parteiwillen die Versicherungsverträge weiter bestehen sollten, kann nur dazu führen, daß die Ansprüche aus diesen Verträgen entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht erloschen, nicht aber dazu, daß damit - wie die Revision meint - der Wortlaut der Erledigungsklausel allgemein seine Bedeutung auch für andere Ansprüche verliert und nunmehr der Kläger seinerseits beweisen müßte, daß die Klausel nach dem Parteiwillen den Darlehensanspruch umfassen sollte. Es bleibt vielmehr dabei, daß die Beklagte dartun und beweisen muß, daß die Parteien übereinstimmend im Widerspruch zu dem Wortlaut die Erledigungsklausel auf bestimmte Ansprüche beschränken, zu denen der Darlehensanspruch nicht gehörte, oder aber gerade diesen Darlehensanspruch - wie die Versicherungsvertragsansprüche - von dem Vergleich ausnehmen wollten. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien eine solche Behauptung nicht entnommen, sie zu demindest aber nicht als bewiesen angesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist es durchaus nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, daß eine umfassende Erledigungsklausel auch Ansprüche, die beiden Parteien bekannt waren, über deren Erlöschen aber vor und bei Vergleichsabschluß nicht ausdrücklich gesprochen worden ist, erfassen sollte. d) Aussicht auf Erfolg hat die Revision auch nicht, soweit sie rügt, die Beklagte habe ausdrücklich vorgetra- gen, der Kläger und beide Prozeßbevollmächtigte seien bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen, daß das Darlehen und die Versicherungsverträge nicht berührt werden sollten, das Berufungsgericht habe aber die dafür angebotenen Beweise nicht erhoben. Soweit die Beklagte die Vernehmung ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt J^p, beantragte, mußte das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nur auf die eigenen Vorstellungen dieses Zeugen beziehen, da nicht ersichtlich ist, wie dieser Zeuge etwas über die - unstreitig in den Vergleichsverhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht nicht ausgesprochenen - Vorstellungen des Klägers sollte aussagen können. Dieser Vortrag genügte nicht; rechtlich erheblich wäre gegenüber dem eindeutigen Vergleichswortlaut nur die Behauptung gewesen, beide Parteien hätten übereinstimmend positiv die Vorstellung gehabt, die Erledigungsklausel solle sich auf bestimmte andere Ansprüche beschränken oder es solle gerade der Darlehensanspruch davon ausgenommen sein.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 779 BGB
WortlautVorstellungBGBParteiAnspruchKlägerErledigungsklauselRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ttt ra i«/m BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
__________Versicherungs-Gesellschaft	AG,
Direktion für Deutschland, vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten, Herrn Dr. rer. pol. Gl kstraße 31,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä^e Dr. und Dr.	-
gegen
 den Versicherungskaufmann Karl-Heinz B■■veg 21,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prözeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1981 - 12 U 55/80 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 78.095,20 DM.
Gründe
1.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Streit ist die Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsregeln auf den Einzelfall.
2.	Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Nach ihrem eindeutigen Wortlaut umfaßt die Erledigungsklausel zu Ziff. 5 des Prozeßvergleichs vom 19. Dezember 1978 auch die streitige Darlehensforderung.
 
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern durchaus überzeugend.
Die Klageansprüche fallen dagegen nicht unter die Erledigungsklausel, weil sie erst durch den Vergleich möglich geworden sind (Steffen in RGRK 12. Aufl. § 779 BGB, Rdn. 31).
b)	Von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung kann im Wege der Auslegung nur abgewichen werden, soweit die Parteien übereinstimmend positiv etwas anderes vereinbaren wollten (falsa demonstratio; vgl. Palandt/Hein-richs 41. Aufl. Einführung vor § 116 BGB, Anm. 2 a m.w. Nachw.), also entweder eine Beschränkung der Erlöschensklausel auf bestimmte Einzelansprüche oder eine Ausnahme für bestimmte andere. Es genügt nicht, wenn eine Partei einen vom Wortlaut abweichenden Willen hatte und die andere das hätte erkennen können und müssen, es tatsächlich aber nicht erkannt hat (BGH Urteil v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 * LM § 119 BGB Nr. 6). Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erledigungsklausel genügt es auch nicht, daß eine oder beide Parteien sich bei Vergleichsabschluß keine klaren Vorstellungen darüber machten, welche Ansprüche im einzelnen unter die Klausel fielen, oder etwa an die Darlehensforderung gerade nicht dachten.
Insoweit kann hier nicht einmal die - ohnehin einschränkende - Rechtsprechung zu dem Abfindungsvergleich angewandt werden (dazu BGH Urteil vom 1. Dezember 1955 -II ZR 74/54 Steffen in RGRK § 779 BGB Rdn. 52 ff. m.w.Nachw.); dort geht es um Ansprüche für bei Vergleichsabschluß noch nicht voraussehbare spätere Schäden, hier um einen Darlehensanspruch, der beiden Parteien längst
 
bekannt, wenn auch vielleicht im entscheidenden Zeitpunkt nicht gegenwärtig war.
c)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach dem Parteiwillen die Versicherungsverträge weiter bestehen sollten, kann nur dazu führen, daß die Ansprüche aus diesen Verträgen entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht erloschen, nicht aber dazu, daß damit - wie die Revision meint - der Wortlaut der Erledigungsklausel allgemein seine Bedeutung auch für andere Ansprüche verliert und nunmehr der Kläger seinerseits beweisen müßte, daß die Klausel nach dem Parteiwillen den Darlehensanspruch umfassen sollte.
Es bleibt vielmehr dabei, daß die Beklagte dartun und beweisen muß, daß die Parteien übereinstimmend im Widerspruch zu dem Wortlaut die Erledigungsklausel auf bestimmte Ansprüche beschränken, zu denen der Darlehensanspruch nicht gehörte, oder aber gerade diesen Darlehensanspruch - wie die Versicherungsvertragsansprüche - von dem Vergleich ausnehmen wollten. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien eine solche Behauptung nicht entnommen, sie zu demindest aber nicht als bewiesen angesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist es durchaus nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, daß eine umfassende Erledigungsklausel auch Ansprüche, die beiden Parteien bekannt waren, über deren Erlöschen aber vor und bei Vergleichsabschluß nicht ausdrücklich gesprochen worden ist, erfassen sollte.
d)	Aussicht auf Erfolg hat die Revision auch nicht, soweit sie rügt, die Beklagte habe ausdrücklich vorgetra-
 
gen, der Kläger und beide Prozeßbevollmächtigte seien bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen, daß das Darlehen und die Versicherungsverträge nicht berührt werden sollten, das Berufungsgericht habe aber die dafür angebotenen Beweise nicht erhoben.
Soweit die Beklagte die Vernehmung ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt J^p, beantragte, mußte das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nur auf die eigenen Vorstellungen dieses Zeugen beziehen, da nicht ersichtlich ist, wie dieser Zeuge etwas über die - unstreitig in den Vergleichsverhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht nicht ausgesprochenen - Vorstellungen des Klägers sollte aussagen können. Soweit aber die Vernehmung des eigenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Kpp, beantragt worden war, hatte die Beklagte selbst in einem späteren Schriftsatz vom 23. Oktober 1980 ihren Vortrag dahin klargestellt, der Kläger habe überhaupt nicht daran gedacht, daß die Darlehensforderung in die Regelung einbezogen werden könnte. Dieser Vortrag genügte nicht; rechtlich erheblich wäre gegenüber dem eindeutigen Vergleichswortlaut nur die Behauptung gewesen, beide Parteien hätten übereinstimmend positiv die Vorstellung gehabt, die Erledigungsklausel solle sich auf bestimmte andere Ansprüche beschränken oder es solle gerade der Darlehensanspruch davon ausgenommen sein.
 
Eine andere rechtliche Abgrenzung würde die Grenze zur bloßen Anfechtbarkeit und zu dem einseitigen Motivirrtum zu sehr verwischen und im übrigen praktisch Sinn und Funktion solcher Erledigungsklauseln zuwiderlaufen.
Nüßgens	Krohn	Boujong
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg