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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

vertreten durcl^di^Bezirksregierung HaMHM Zweigstelle diese vertreten durch den Regierungspräsidenten, Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, gegen die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Kt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 10. Zudem hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 15. 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler einen Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz bejaht, auf den diese nicht verzichtet hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 683 BGB
GeschäftsführungLandRechtsstreitAnspruchAufwendungsersatzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 1A5/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landes NiederSachsen,	______
vertreten durcl^di^Bezirksregierung HaMHM Zweigstelle	diese	vertreten	durch
 den Regierungspräsidenten,
 Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Kt
►straße
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
2
ff
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht(Beschluß vom 9. August 1978-2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 4. Oktober 1979 -10 U 131/75 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.500 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 1975 (III ZR 189/72) mit dem Rechtsstreit befaßt. Zudem hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 15. Dezember 1977 (III ZR 159/75 = NJW 1978, 1258) Stellung genommen zu Fragen, die bei einem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus auftragloser Geschäftsführung (§§ 683 Satz 2, 679, 670 BGB) erheblich werden, wenn die Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäfts-
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herm erfolgt, ihre rechtzeitige Erfüllung aber im öffentlichen Interesse liegt. Eine weitere rechtsgrundsätzliche Erörterung ist hier nicht geboten.
2. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler einen Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz bejaht, auf den diese nicht verzichtet hat. Die Revision muß daher im Endergebnis erfolglos bleiben.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner
Boujong