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BGH · III ZR 145/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 145/72

Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein Ges. zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - NTS-AG - Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Anmeldung von Ersatzansprüchen erfordert nicht die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions rechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1970 machte der Kläger seine Ansprüche auch bei der Regierung von Schwaben geltend, die den Vorgang an das Amt für Verteidigungslasten in München weiterleitete. Es hat hierzu ausgeführt: Der Anspruch sei erloschen, weil er innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Nato-Truppenstatut und zu den ZusatzVereinbarungen (NTS-AG, BGBl 1961 II 1183) bestimmten Dreimonatsfrist nicht wirksam geltend gemacht worden sei. Werde dieser nicht zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde gestellt, müsse er vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet sein. 11, zu dem Anmeldeverfahren nach Art. 8 Abs.6 des Finanzvertrages; vgl. Für eine Reihe von Verfahrenshandlungen, die ebenfalls "schriftlich" vorzunehmen sind, ist anerkannt, daß von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift abgesehen werden kann. 3. Demgegenüber ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von dem Rechtsanwalt grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein müssen (RGZ 151, 82 und im Anschluß daran BGH NJW 1952, Das Former fordernis der eigenhändigen Unterschrift soll namentlich klarstellen, daß es sich bei dem (bestimmenden) Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine prozessual gewollte Erklärung handelt, daß sie von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt herrührt und daß dieser für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt (RGZ aaO S. Die für den Anwaltsprozeß wesentlichen Gesichtspunkte (vgl, RGZ 151, 82, 86) zwingen nicht dazu, auch für das Anmelde verfahren des NTS-AG die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts zu for dern. Es dient - wie das frühere Anmeldeverfahren nach Art. 8 Abs.6 des Finanzverträges -dem Zweck, die Streitkräfte und die Bundesrepublik durch eine mit der UnfallSchilderung einhergehende Anmeldung von Schadensersatzahsprüchen in die Lage zu versetzen, Beweise zu sichern und den Unfall als die tatsächliche Grundlage der Schadensersatzansprüche (alsbald) zu klären (BGHZ 34, 230, 231). Hierfür reicht eine Anmeldung von Ansprüchen aus, die es der Behörde erlaubt, sich ein ungefähres Schadensbild zu machen und zu Überschlagen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen (BGH ZZP 87, 79, 81; NJW 1961, 1529). Die an die Vorgesetzte Truppendienststelle im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Alternative 2 NTS-AG gerichteten Schreiben des Klägers vom 29. Eine solche Annahme konnte auch nicht dadurch begünstigt werden, daß die Schriftsätze statt der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts nur dessen Namensstempel trugen. Die Prüfungsbehörde konnte hiernach nicht davon ausgehen, daß es sich bei den Schreiben nur um Entwürfe von Anträgen handelte. 5. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat somit der Zugang der beiden Schreiben an die Vorgesetzte Truppendienststelle hier die Bedeutung, daß die nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG zu beachtende Frist als gewahrt gilt.

Zitierte Normen: § 126 BGB
RechtsanwaltNTS-AGeigenhändigAnspruchSchreibenKlägerUnterschrift

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 Ges. zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - NTS-AG - Art. 9 Abs. 2 Satz 1
Die Hschriftliche?* Anmeldung von Ersatzansprüchen erfordert nicht die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 1974 - III ZR 145/72 - OLG Mtinchen
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 145/72	URTEIL	Verkündet	am
9. Dezember 1974 Schorm,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Lambert Ferdinand-*!
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Prof. Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1974 unter Mitwirkung der Richter Dr. Beyer, Gähtgens,
 Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. August 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions rechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 26. Juli 1970 fuhr ein US-Soldat auf der Bundes autobahn Stuttgart-München mit einem Jeep den Personenkraftwagen des Klägers an und drängte ihn über den Straßenrand die Böschung hinunter. Dem Kläger entstand Sachund Vermögensschaden, den er mit DM 6.429>85 beziffert.
Im Auftrag des Klägers meldeten die Rechtsanwälte und iflHB in	Schadens”
ersatzansprüche in zwei Schriftsätzen vom 29* September
 
und 6. Oktober 1970 bei der Vorgesetzten Truppendienststelle des beteiligten Soldaten an. Beide Schreiben enthielten statt der eigenhändigen Unterschrift den Abdruck eines Faksimilestempels mit Namenszug. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1970 machte der Kläger seine Ansprüche auch bei der Regierung von Schwaben geltend, die den Vorgang an das Amt für Verteidigungslasten in München weiterleitete. Dieses lehnte seine Ansprüche mit der Begründung ab, die Ansprüche seien verspätet bzw. nicht wirksam angemeldet worden.
Mit der Klage hat der Kläger Ersatz sei ms Unfallschadens verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Anmeldefrist sei nicht versäumt worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die beklagte Bundesrepublik bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzan-spruch des Klägers ohne Sachprüfung abgelehnt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Anspruch sei erloschen, weil er innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Nato-Truppenstatut und zu den ZusatzVereinbarungen (NTS-AG, BGBl 1961 II 1183) bestimmten Dreimonatsfrist nicht wirksam geltend gemacht worden sei. Allerdings
 
seien die beiden Schreiben vom 29 • September und 6. Oktober 1970 noch innerhalb dieser Frist bei der Dienststelle eingegangen, dem der an dem Schadensfall beteiligte Bedienstete der Truppe unterstehe (vgl. Art. 6 Abs. 2f Alternative 2 NTS-AG). Hierdurch gelte die Frist aber nicht als gewahrt, weil die nur mit einem Namensstempel des Anwalts versehenen Schriftsätze nicht den Anforderungen entsprochen hätten, die Art. 9 Abs. 2 S. 1 NTS-AG an den Antrag stelle.
Werde dieser nicht zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde gestellt, müsse er vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet sein.
Die Revision macht geltend, dies sei nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 NTS-AG nicht geboten. Hiermit hat sie Erfolg.
2.	Gern. Art. 9 Abs. 2 S. 1 NTS-AG ist der Antrag auf Schadensersatz "schriftlich" zu stellen. Damit nimmt das Gesetz aber nicht unmittelbar auf § 126 BGB Bezug (anders Rieger, Stationierungsschädenrecht,
 Art. 9 NTS-AG Rdn. 2). Diese Vorschrift gilt grundsätzlich nicht für Verfahrenshandlungen. Die Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen die Stationierungsstreitkräfte bei der zuständigen Behörde zielt darauf ab, ein Verwaltungsverfahren in Gang zu bringen. Der Antrag ist deshalb keine rechtsgeschäftliche, insbesondere gestaltende, Erklärung, sondern eine Verfahrenshandlung (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1962 - III ZR 4/61 - S. 11, zu dem Anmeldeverfahren nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages; vgl. auch BGH NJW 1961, 1529).
 
Welcher Grad von Formstrenge in diesem Anmeldeverfahren zu beachten ist, bestimmt sich danach, was nach dem Zweck dieses Verfahrens sinnvoll zu fordern ist. Für eine Reihe von Verfahrenshandlungen, die ebenfalls "schriftlich" vorzunehmen sind, ist anerkannt, daß von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift abgesehen werden kann. Das gilt z.B. für die Verfassungs beschwerde (BVerfGE 15, 288 = NJW 1963, 755) uriLdie Beschwerde in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH RdL 1959, 241; Jansen, FGG 2. Aufl. § 21 Rdn. 4; Keidel, FGG 10. Aufl. § 21 Rdn. 12, 13)* Auch Strafanträge und die Berufung in Strafsachen müssen nicht eigenhändig unterzeichnet sein (RGSt 62, 53;
 63, 246; 67, 385; BGHSt 2, 77, 78).
3.	Demgegenüber ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von dem Rechtsanwalt grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein müssen (RGZ 151, 82 und im Anschluß daran BGH NJW 1952,
934; VersR 1971, 665; BGHZ 37, 156; BAG 3, 55; BFH JZ 1970, 254 und 654; BSGE 6, 256; 8, 142; 12, 230; BVerwGE 2, 190; vgl. auch BVerwGE 36, 296).
Das Former fordernis der eigenhändigen Unterschrift soll namentlich klarstellen, daß es sich bei dem (bestimmenden) Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine prozessual gewollte Erklärung handelt, daß sie von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt herrührt und daß dieser für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt (RGZ aaO S. 84; BGH VersR 1971, 665)*
 
4.	Die für den Anwaltsprozeß wesentlichen Gesichtspunkte (vgl, RGZ 151, 82, 86) zwingen nicht dazu, auch für das Anmelde verfahren des NTS-AG die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts zu for dern.
Das Verfahren ist nicht vom Anwaltszwang beherrscht. Es dient - wie das frühere Anmeldeverfahren nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzverträges -dem Zweck, die Streitkräfte und die Bundesrepublik durch eine mit der UnfallSchilderung einhergehende Anmeldung von Schadensersatzahsprüchen in die Lage zu versetzen, Beweise zu sichern und den Unfall als die tatsächliche Grundlage der Schadensersatzansprüche (alsbald) zu klären (BGHZ 34, 230, 231). Hierfür reicht eine Anmeldung von Ansprüchen aus, die es der Behörde erlaubt, sich ein ungefähres Schadensbild zu machen und zu Überschlagen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen (BGH ZZP 87, 79, 81;
 NJW 1961, 1529).
Die an die Vorgesetzte Truppendienststelle im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Alternative 2 NTS-AG gerichteten Schreiben des Klägers vom 29. September und 6. Oktober 1970 waren geeignet, den Prüfungsbehörden die notwendigen Aufschlüsse über die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu geben. Sie ließen schon nach ihrem Briefkopf erkennen, daß der Geschädigte sich an-waltachaftlichen Rat verschafft hatte. Der Inhalt der Schriftsätze machte darüber hinaus deutlich, daß der zugezogene Rechtsanwalt seinen Mandanten im Sinne einer
 
Geltendmachung von Ersatzansprüchen beraten hatte. Die Prüfungsbehörde hatte hiernach keinen Anlaß zu der Annahme, der Geschädigte werde die Sache auf sich beruhen lassen. Eine solche Annahme konnte auch nicht dadurch begünstigt werden, daß die Schriftsätze statt der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts nur dessen Namensstempel trugen. Das stand dem Fehlen einer Unterschrift nicht gleich. Die Prüfungsbehörde konnte hiernach nicht davon ausgehen, daß es sich bei den Schreiben nur um Entwürfe von Anträgen handelte. Hierfür bestand um so weniger Anlaß, als jedenfalls der Eingang des zweiten Schreibens den Villen des Klägers unterstrich, seine Ansprüche weiter zu verfolgen.
5.	Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat somit der Zugang der beiden Schreiben an die Vorgesetzte Truppendienststelle hier die Bedeutung, daß die nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG zu beachtende Frist als gewahrt gilt. Die Abweisung des Anspruchs wegen Fristversäumung ist daher nicht gerechtfertigt.
 
Zur sachlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ist die Sache an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.
Dr. Beyer	Gähtgens	Dr.	Krohn
 Peetz	Lohmann