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BGH · III ZR 145/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 145/69

kompetenz von Dampfkesseln und Maschinen zu ihren Gunsten entzogen; er habe zwar die im Vertrauen auf die Beibehaltung der Aufgaben geschaffenen Anlagen sowie das aktive Personal an anderen Stellen einsetzen können, doch fließe nach der Änderung der Zuständigkeit das entsprechende Gebührenaufkommen der Beklagten zu; für die auf die Dampfkesselüberwachung entfallenden anteiligen Pensionslasten fehle die entsprechende Deckung, Die Klagesumme stellt einen Teil des Schadens dar, den der Kläger auf diese Weise bis zu dem 31. Das Berufungsgericht, das den Kläger in Übereinstimmung mit seiner Auffassung mit dem TÜV AMBBI als identisch ansieht, hat das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Enteignung wie des enteignungsgleichen Eingriffs, auch aus den Gesichtspunkten der Amtshaftung, des Garantievertrages und Auftrages geprüft. Es hat eine von der Revision allein angesprochene Pflicht der Beklagten zur Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts (Art. 133 Weim.Verf•, Art. 14 GG) mit der Überlegung verneint, weder ein Eingriff in einen Vermögenswert des Klägers noch der vom Kläger angenommene entschädigungsfähige Nachteil könne bejaht werden. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, der Kläger habe durch die Maßnahmen der Beklagten lediglich 24 v.H. seines gesamten, innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebietes der Beklagten gelegenen Arbeitsfeldes verloren und habe keinen einzigen seiner Angestellten entlassen müssen; er verfüge noch immer über ein so großes Arbeitsgebiet, daß er kostendeckende Erträge zu ziehen vermöge; der Kläger könnte allenfalls einen Vermögensnachteil dergestalt erlitten haben, daß er an Aufwendungen für Pens ions Verpflichtungen hängenbleibe, für die wegen der Entziehung der Überwachungskompetenz ein Gebührenaufkommen nicht mehr zur Verfügung stehe; das sei jedoch in Wahrheit bei Berücksichtigung des für das gesamte Gebührenaufkommen geltenden Kostendeckungsprinzips in Verbindung mit dem hinsichtlich der Pensionslasten geltenden Umlageprinzip nicht der Fall. Es spricht bereits viel für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht von einem enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff betroffen worden ist. In der Entziehung von Zuständigkeiten als solcher wird ein derartiger Eingriff ebenso wenig wie in dem vom Senat mit Urteil vom 30. Wenn in dem genannten Falle der Senat einen entschädigungspflichtigen Eingriff in die wirtschaftliche Struktur des damals klagenden Überwachungsvereins, dem ebenfalls eine Überwachungs kompetenz entzogen worden war, bejaht hat, so geschah dies maßgebend mit Rücksicht auf die Erwägung: Jener Überwachungsverein habe als Inhaber des von ihm errichte ten, auf die Dauer angelegten Betriebs als Folge der Maßnahmen der öffentlichen Hand einen Großteil seines mit Hilfe des aufgebauten Apparats bestellten Arbeitsfeldes brach liegen lassen müssen, könne aus ihm nicht die benötigten Erträge ziehen, müsse aber andererseits aufgrund einer auf längere Zeit ausgerichteten Planung nach wie vor Aufwendungen erbringen, als ob er das ganze Arbeitsfeld bestellen würde, und damit sei in die wirtschaftliche Struktur des Überwachungsvereins eingegriffen worden. Denn auf jeden Fall ist entgegen dem Vortrag der Revision dem Berufungsgericht in der Auffassung beizutreten, daß es gerade bei einer wirtschaftlichen Wertung auf seiten des Klägers an einem Schaden fehlt, wie er ihn in Gestalt der anteiligen Pensionslasten einklagt, die er im Hinblick auf die ihm früher zugekommene und jetzt nicht mehr zustehende Dampfkesselüberwachung zu tragen habe. Die Technischen Überwachungsvereine haben sich nämlich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Abwicklung ihrer Pensionsverbindlichkeiten zu einer Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle Deutscher Dampfkesselüberwachungs-Vereine (AHV) zusammengeschlossen. Hieraus hat das Berufungsgericht zutreffend geschlossen, einem TÜV wie dem Kläger, dem nach dem eigenen Vortrag rund 76 v.H. seines Arbeitsgebietes verblieben seien, habe ein Nachteil der mit der Klage geltend gemachten Art nicht entstehen können. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, wäre dem TÜV der in Rede stehende Arbeitsbereich nicht entzogen worden, hätten, weil die Technischen Überwachungsvereine nach der Satzung keinen Gewinn erzielen und Gebühren nur nach dem Gebührenprinzip erheben dürften, die Gebühren oder jedenfalls die darauf zu zahlenden Anteile wegen einer sonst eintretenden Überdeckung gesenkt werden müssen;.den Nachteil, daß es zu einer solchen Senkung nicht gekommen sei, hätten die Inhaber der zu überwachenden Anlagen gehabt. Das Berufungsgericht hat mit seiner Darlegung, die auf die Aufwendungen für bestehen gebliebene Pensionslasten und die vom Kläger im Berufungsrechtszug nur mehr ausdrücklich angesprochenen notwendig gewordenen Darlehensaufnahmen ausgerichtet ist, nicht - implicite - sagen wollen, daß der Kläger die von ihm eigens nur im landgerichtlichen Verfahren erwähnten Mittel für die Beschaffung technischer Geräte usw. II 2 c enthaltene Vortrag betreffend einen entstandenen Vermögensnachteil enthält neue Tatsachen und kann, wie die Revision auch nicht verkennt, als solcher in der Revisionsinstanz an sich nicht berücksichtigt werden. Mit seinem bereits erwähnten, von der Revision als übergangen bezeichneten Vortrag hat der Kläger ebenso wie mit dem Hinweis darauf, daß er eine hohe Schuldenlast habe, nur die von der Gegenseite aufgeworfene Frage beantworten wollen, wie "der Kläger das Loch in seiner Rechnung geschlossen habe, das sich hätte ergeben müssen, weil er an den Pensionslasten hängengeblieben sei". Auch der zweitinstanzliche Vortrag reicht nicht für die Annahme aus, der Kläger habe Ersatz für andere Schäden geltend gemacht, als sie ihm seiner Ansicht nach in Gestalt anteiliger Pensionslasten entstanden sind.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 139 ZPO
BerufungsgerichtPensionslastengesamtEingriffNachteilKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

0400 033
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GG Art« 14 Ea
 Zu der Frage» ob ein Technischer Überwaohungsrerein nach der Entziehung einer Überwachungskompetenz einen entschädigungsfähigen Nachteil in Gestalt von Pensionslasten hat» die im Hinblick auf die frühere Überwachungsaufgabe anfallen«
BGH, Urt. v. 24. Januar 1972 - III ZR 145/69 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
Dt NAMEN DES VOLKES
III ZR 145/69	URTEIL	Verkündet	am
24. Januar 1972 Schorm,
 Justizobersekretär
alt Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Technischen Uberwachungs-Vereins Norddeutschland e.V. vertreten durch seinen Vorsitzenden Werner B(
Straße ^9,
Klägers und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr.h.c.
und Dr. flBÜ -
gegen
 die FriM und	vertreten	durch	die
 Arbeitsund Sozialbehörde,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1972 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Mai 1969 wird zurückgewi e s en.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 74.533 DM nebst Zinsen ?nit der Begründung: Die Beklagte habe dem Technischen Überwachungs-Verein (TÜV)
mit dem er identisch sei, durch Bekanntmachung des Organisationsamtes des Senats über die Zuständigkeit zur Überwachung von Dampfkesseln und Maschinen vom 26. September 1946 (Amtlicher Anzeiger S. 359) und in der Verordnung des Bürgermeisters vom 9. Mai 1947 (Amtlicher Anzeiger S. 205) die Überwachungs
 
kompetenz von Dampfkesseln und Maschinen zu ihren Gunsten entzogen; er habe zwar die im Vertrauen auf die Beibehaltung der Aufgaben geschaffenen Anlagen sowie das aktive Personal an anderen Stellen einsetzen können, doch fließe nach der Änderung der Zuständigkeit das entsprechende Gebührenaufkommen der Beklagten zu; für die auf die Dampfkesselüberwachung entfallenden anteiligen Pensionslasten fehle die entsprechende Deckung, Die Klagesumme stellt einen Teil des Schadens dar, den der Kläger auf diese Weise bis zu dem 31. Dezember I960 erlitten haben will.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, verfolgt der Kläger mit der Revision sein Begehren weiter. Die Beklagte erbittet die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, das den Kläger in Übereinstimmung mit seiner Auffassung mit dem TÜV AMBBI als identisch ansieht, hat das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Enteignung wie des enteignungsgleichen Eingriffs, auch aus den Gesichtspunkten der Amtshaftung, des Garantievertrages und Auftrages geprüft. Es hat eine von der Revision allein angesprochene Pflicht der Beklagten zur Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts (Art. 133 Weim.Verf•, Art. 14 GG) mit der Überlegung verneint, weder ein Eingriff in einen Vermögenswert des Klägers
 noch der vom Kläger angenommene entschädigungsfähige Nachteil könne bejaht werden. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, der Kläger habe durch die Maßnahmen der Beklagten lediglich 24 v.H. seines gesamten, innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebietes der Beklagten gelegenen Arbeitsfeldes verloren und habe keinen einzigen seiner Angestellten entlassen müssen; er verfüge noch immer über ein so großes Arbeitsgebiet, daß er kostendeckende Erträge zu ziehen vermöge; der Kläger könnte allenfalls einen Vermögensnachteil dergestalt erlitten haben, daß er an Aufwendungen für Pens ions Verpflichtungen hängenbleibe, für die wegen der Entziehung der Überwachungskompetenz ein Gebührenaufkommen nicht mehr zur Verfügung stehe; das sei jedoch in Wahrheit bei Berücksichtigung des für das gesamte Gebührenaufkommen geltenden Kostendeckungsprinzips in Verbindung mit dem hinsichtlich der Pensionslasten geltenden Umlageprinzip nicht der Fall.
Es spricht bereits viel für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht von einem enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff betroffen worden ist. In der Entziehung von Zuständigkeiten als solcher wird ein derartiger Eingriff ebenso wenig wie in dem vom Senat mit Urteil vom 30. September 1957 (BGHZ 25, 266) entschiedenen Fall gefunden werden können. Denn bei der Frage nach einer schutzwürdigen Rechtsposition wird nicht auf die Beleihung mit einer Zuständigkeit, sondern darauf abzustellen sein, was der Beliehene aufbaute, um die ihm über-
tragene Aufgabe zu bewältigen. Wenn in dem genannten Falle der Senat einen entschädigungspflichtigen Eingriff in die wirtschaftliche Struktur des damals klagenden Überwachungsvereins, dem ebenfalls eine Überwachungs kompetenz entzogen worden war, bejaht hat, so geschah dies maßgebend mit Rücksicht auf die Erwägung: Jener Überwachungsverein habe als Inhaber des von ihm errichte ten, auf die Dauer angelegten Betriebs als Folge der Maßnahmen der öffentlichen Hand einen Großteil seines mit Hilfe des aufgebauten Apparats bestellten Arbeitsfeldes brach liegen lassen müssen, könne aus ihm nicht die benötigten Erträge ziehen, müsse aber andererseits aufgrund einer auf längere Zeit ausgerichteten Planung nach wie vor Aufwendungen erbringen, als ob er das ganze Arbeitsfeld bestellen würde, und damit sei in die wirtschaftliche Struktur des Überwachungsvereins eingegriffen worden. Hier dagegen hat, worauf bei der im Enteignungsrecht gebotenen wirtschaftlich wertenden Betrachtungsweise abzuheben ist und noch im einzelnen zurückzukommen sein wird, der Kläger seinen gesamten Betrieb mittels der ihm verbliebenen und neu hinzugekommenen Aufgaben und der ihm dadurch zugeflossenen, nach dem angefochtenen Urteil kostendeckenden Erträge aufrecht erhalten und seine sachlichen wie persönlichen Mittel weiterhin in vollem Umfang einsetzen können.
Indessen braucht diesem Gedankengang nicht bis ins letzte nachgegangen zu werden. Denn auf jeden Fall ist entgegen dem Vortrag der Revision dem Berufungsgericht in der Auffassung beizutreten, daß es gerade bei einer wirtschaftlichen Wertung auf seiten
 des Klägers an einem Schaden fehlt, wie er ihn in Gestalt der anteiligen Pensionslasten einklagt, die er im Hinblick auf die ihm früher zugekommene und jetzt nicht mehr zustehende Dampfkesselüberwachung zu tragen habe.
Die Technischen Überwachungsvereine haben sich nämlich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Abwicklung ihrer Pensionsverbindlichkeiten zu einer Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle Deutscher Dampfkesselüberwachungs-Vereine (AHV) zusammengeschlossen. Die AHV ist ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet, den Versorgungsberechtigten ihre Bezüge auszuzahlen. Die Versorgungslasten werden aus dem laufenden Gebühreneinkommen der Vereine aufgebracht. Die AHV arbeitet nach dem Umlageprinzip:
Sie errechnet jährlich die erforderlichen Versorgungsaufwendungen sämtlicher Mitgliedervereine und zieht diesen Betrag mit einem geringen Sicherheitszuschlag nach einem bestimmten Schlüssel, der sich aus der Zahl der aktiven Bediensteten ergibt, von den Mitgliedern ein.
Die Umlage richtet sich also nicht nach dem Gebühreneinkommen aus einem bestimmten Tätigkeitsbereich, sondern nach der Zahl der im gesamten Tätigkeitsbereich aktiv Beschäftigten. Hieraus hat das Berufungsgericht zutreffend geschlossen, einem TÜV wie dem Kläger, dem nach dem eigenen Vortrag rund 76 v.H. seines Arbeitsgebietes verblieben seien, habe ein Nachteil der mit der Klage geltend gemachten Art nicht entstehen können.
 
Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, wäre dem TÜV der in Rede stehende Arbeitsbereich nicht entzogen worden, hätten, weil die Technischen Überwachungsvereine nach der Satzung keinen Gewinn erzielen und Gebühren nur nach dem Gebührenprinzip erheben dürften, die Gebühren oder jedenfalls die darauf zu zahlenden Anteile wegen einer sonst eintretenden Überdeckung gesenkt werden müssen;.den Nachteil, daß es zu einer solchen Senkung nicht gekommen sei, hätten die Inhaber der zu überwachenden Anlagen gehabt. Deren Nachteile könne aber der Kläger nicht geltend maphen» weil für Entschädigungs-fälle nach Enteignungsgrundsätzen derjenige, in dessen Güterlage eingegriffen worden sei, das Sonderopfer erbringen müsse und deswegen eine Schadensliquidation im Drittinteresse ausscheide.
Bei dieser seiner Begründung hat das Berufungsgericht mit Recht auf das gesamte Arbeitsgebiet des Klägers in den Ländern	BrMfe, NiMHIBIHfc
 und Schflm-HoMim abgehoben. Das Arbeitsfeld des Klägers wie der von ihm geschaffene Apparat lagen nicht als Folge der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen brach; die Arbeitskräfte des Klägers wurden anderweit eingesetzt, Entlassungen fanden nicht statt. Ohne Erfolg rügt die Revision den in dem Schriftsatz vom 15. November 1965 enthaltenen Vortrag des Klägers als übergangen, er habe seinerzeit infolge der Maßnahmen nicht Meßgeräte usw. im gleichen Umfang wie andere Technische Überwachungsvereine anschaffen können, das zeige die Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht
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im Zusammenhang mit der Verneinung eines Schadenseintritts angestellten Erwägung, der Kläger hätte (Gebühren-) Überschüsse aus anderen alten und neuen Sachgebieten auch dann nicht behalten und anderweit verwenden dürfen, wenn sie nicht für die bestehengebliebenen Pensionslasten (und zur Rückzahlung aufgenommener Darlehen) benötigt worden wären. Die Rüge scheitert schon daran, daß der Kläger den Ausführungen des Berufungsgerichts einen Sinn unterlegt, den sie nicht haben. Das Berufungsgericht hat mit seiner Darlegung, die auf die Aufwendungen für bestehen gebliebene Pensionslasten und die vom Kläger im Berufungsrechtszug nur mehr ausdrücklich angesprochenen notwendig gewordenen Darlehensaufnahmen ausgerichtet ist, nicht - implicite - sagen wollen, daß der Kläger die von ihm eigens nur im landgerichtlichen Verfahren erwähnten Mittel für die Beschaffung technischer Geräte usw. nicht hätte einsetzen müssen und können. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Gebühren nicht nach dem Kostendeckungsprinzip zu erhöhen gewesen wären, hätten sie in der bisherigen Höhe nicht zu jenen notwendigen Anschaffungen ausgereicht; die Möglichkeit einer solchen Gebührenerhöhung hat bereits das Erstgericht im Urteil angedeutet, und der Kläger hat sie nicht irgendwie überzeugend widerlegt.
Der in der Revisionsbegründung Abschn. II 2 c enthaltene Vortrag betreffend einen entstandenen Vermögensnachteil enthält neue Tatsachen und kann, wie die Revision auch nicht verkennt, als solcher in der Revisionsinstanz an sich nicht berücksichtigt werden.
 
Er kann auch nicht über § 139 ZPO als Streitstoff eingeführt werden. Bereits das Erstgericht hatte sich mit aller Gründlichkeit bemüht, einen dem Kläger entstandenen Schaden zu klären. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß, den Kläger zu einem Vortrag, wie ihn die Revision jetzt bringt, anzuregen.
Zu betonen ist noch: Der Kläger verlangt lediglich den Schaden ersetzt, der darin bestehen soll, daß die anteilige Pensionslast für die frühere Dampfkesselüberwachung ungedeckt bleibe. Mit seinem bereits erwähnten, von der Revision als übergangen bezeichneten Vortrag hat der Kläger ebenso wie mit dem Hinweis darauf, daß er eine hohe Schuldenlast habe, nur die von der Gegenseite aufgeworfene Frage beantworten wollen, wie "der Kläger das Loch in seiner Rechnung geschlossen habe, das sich hätte ergeben müssen, weil er an den Pensionslasten hängengeblieben sei". Gerade was die Unterlassung von Aufwendungen für die Beschaffung von "Messgeräten usw." betrifft, fehlt es zudem an jeder Substantiierung, wie sie bei einer Einklagung eines Schadens erforderlich ist. Auch der zweitinstanzliche Vortrag reicht nicht für die Annahme aus, der Kläger habe Ersatz für andere Schäden geltend gemacht, als sie ihm seiner Ansicht nach in Gestalt anteiliger Pensionslasten entstanden sind.
Schließlich geht der Versuch der Revision nicht an, die wirtschaftlichen Nachteile, die die Mitglieder des Klägers deswegen getroffen hätten, weil sie nicht
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in den Genuß von Gebührensenkungen gekommen seien, als Eingriff in Vermögenswerte Rechte des Klägers selber zu werten. Entschädigungsberechtigt nach Enteignungsgrundsätzen ist grundsätzlich nur, wer unmittelbar von einem Eingriff betroffen worden ist und dadurch einen Schaden erlitten hat. Die Mitglieder des Klägers, einer selbständigen Rechtspersönlichkeit, sind von den gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen der Beklagten nicht unmittelbar betroffen worden.
Dr. Beyer
 Meyer
Dr. Hußla
 Kreft
Dr. Krohn