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BGH · III ZR 145/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 145/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Arndt, Dr* Beyer, Dr* Hußla und Br* Reinhardt für Recht erkannt: Bas Oberlandesgericht hat nunmehr in Abänderung und Neufassung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Kläger für den Rechts-verluot und für die Wertminderung über die mit dem Beschluß der Bezirksregierung zugesprochene Entschädigung von 24o210 DM eine weitere Entschädigung von 170<>400 DM sowie Zinsen zu zahlen, und zwar 5 $ Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Berufung° Die Kläger bitten um.Zurückweisung der Revision« Tn der Revisionsverhandlung sind sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die Kläger von der Beklagten am 6° Oktober 1961 die ihnen von der Bezirksregierung zuerkannten 24.210 DM sowie die ihnen vom Landgericht weiter zugesprochenen 24°210 DM zuzüglich 12 °404?44 DM Zinsen gezahlt erhalten haben» Die Kläger haben erklärt, sie wollten diese Beträge nicht noch einmal einklageno Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht, dem das grundsätzliche Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 8° November 1962 - III ZR 86/61 über die Bewertung von landwirtschaftlich genutztem Gelände Vorgelegen hat, gelangt jetzt zu dem Ergebnis, im Juli 1953 habe nicht nur die (entfernt liegende) Möglichkeit bestanden, daß die Grundstücke der Kläger einmal bebaut würden? 3/4 des Wertes, den sie im Zusammenhang mit den enteigne-ten Flächen ohne die Enteignung gehabt hätten«, Auf diese Weise kommt es zu der Rechnung: 100284 (gesamter Grundbesitz der Kläger in Quadratmetern) mal 20(DM = 205«680 DU) abzüglich 2„214 (den Klägern verbliebene Restflächen in Quadratmetern) mal 5 (DM Restwert des nicht ent eigneten Geländes) = 10„070 DM ergibt 194a610 DM, von denen die be-hördlich festgesetzte Entschädigung von 24<>210 DM abzuziehen ist, so daß eine Entschädigungssumme von 170o400 DM verbleibto Eine entsprechende Rechnung machte das Berufungs gericht unter Berücksichtigung der Preisentwicklung für die den Klägern seit dem 6«, Mai 1955 gebührenden Zinsen derart auf, daß es bis 31° Oktober 1959 (Anziehen der Stoppreise ab 1959 im Hinblick auf eine zukünftige Lockerung Öder Aufhebung des Preisstops für unbebaute Grundstücke) einen Quadratmeterpreis von 10 DM? bis 31o Oktober I960 (29° Oktober I960: Wegfall des Preisstops für unbebaute Grundstücke) einen solchen von 15 DM zugrundelegte Auch für den 20o Juni 1959 (Zustellung des Beschlusses der Bezirksregierung an die Kläger) nimmt das Berufungs gericht einen Quadratmeterpreis von 10 DM ano Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreifen0 Urteilssatz des angefochtenen Urteils eigens ausgeworfen zu werden» Sie sind, versteht man das Urteil des Berufungsgerichts wie aufgezeigt, den Klägern nicht zweimal zugesprochenö Mit einer solchen Auslegung haben sich die Kläger auch in der Revisionsinstanz einverstanden erklärt» Wenn das Berufungsgericht nach Erlaß des jetzt angefochtenen Urteils den Wert der Berufung auf 170»400 UM festgesetzt hat, so beruht dies auf dem Übersehen, daß in diesei" Summe die bereits vom Landgericht zuerkannten und nicht mehr im Streit befindlichen 27*531 UM enthalten sind» Der Schriftsatz vom 180 Dezember 1965 legt Gewicht darauf, daß die Gebiete Pockensatz und Horst vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus zu betrachten seien, eine Auffassung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geteilt werden kann, und weist sodann auf mehrere Verkaufsfäll Gebiet Röntgenstraße hin, hinsichtlich dessen das angefochtene Urteil die Qualitätsvorstellungen zweier Zeugen wiedergibt„ Mit dem allen überläßt es die Revision dem Revisionsgericht, aus den von ihr angegebenen (zu dem feil inhaltlich überholten) Schriftsätzen herauszufinden, wieso das Berufungsgericht bei der Bewertung der Grundstücke der Kläger einen Verfahrensverstoß begangen haben soll„ Sie selbst sagt hierzu nichts irgendwie Hinreichendes darüber aus, welche Bedeutung bei Berücksichtigung des hierzu im angefochtenen Uri eil Ausgeführten die anderen Verkaufsfälle für den vorliegenden Fall haben, inwiefern gerade sie bei Zugrundelegung nicht angegriffener Ausführungen dos angefochtenen Urteils über die Qualität der in Betracht kommenden Gegenden noch zur Heranziehung als Vergleichsgrundstücke und dazu geeignet sind, eine verfahrensrechtlich verfehlte Bewertung des klägerisehen Grundbesitzes darzutun „ Ein solch* unbestimmter Vortrag ist mit der Vorschrift des § 554 AbSo 3 ZPO und mit dem in ihr verfolgten Zweck, das Revisionsgericht bei der Behandlmig von Fragen tatsächlicher Art wie hier tunlichst zu entlasten, nicht mehr zu vereinbaren» c) Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte mangels eigener Sachkunde die Bekundung des Sachverständigen Haupt, er und das Stadt bauamt hätten im Juli 1953 die Entwicklung einer Bautätigkeit im Pocken-aatz nicht angenommen, nicht damit abtun dürfen, daß dies eben nur die Auffassung des Sachverständigen und seines Amtes gewesen sei» Das Berufungsgericht hat diese seine in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse gewonnene Ansicht eingehend begründet (So 12, 13 BU), ohne daß es zu ihrer Stütze noch einen Sachverständigen hätte heranzie-hen iüüosen» schwankt hat, hat das Berufungsgericht berücksichtigt<> Es stand im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, inwieweit es dem Zeugen folgte„ Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß Zeugen, die mit beliebigen Preiserhöhungen rechnen und immer weiter gesteigerte Preise annehmen, nicht sachverständig sein konnten, verdient keine besondere Erwiderung<> g) Mit dem Bestehen der Barackensiedlung, die sich zur Zeit der Enteignung etwa 400 m entfernt von dem Gelände der Kläger befand und von diesem nicht einzusehen war, hat sich das Berufungsgericht befaßt und hat es hierbei in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse für ausgeschlossen angesehen, deß das Bestehen der Siedlung in der Gegend Pockensatz die Preisentwicklung spürbar beeinträchtigt oder gar eine Bauentwicklung verhindert hätteo Wenn es hierbei nicht dem Sachverständigen folgte, sondern den ortsansässigen sachverständigen Zeugen, so hat es sich, was der Revision entgegenzuhalten ist, im Rahmen der ihm zuatehenden tatrichterlichen Freiheit gehaltene Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die Bekundung des Zeugen Paul JdB weist, daß in einem anderen Viertel, nämlich dem sogenannten Malerviertel sich ebenfalls Baracken befunden hätten, die mit der Bebauung des Geländes verschwunden seien» Das Berufungsgericht konnte auf einen ähnlichen Verlauf für das Gebiet Pockensatz schließen,» h) Das Berufungsgericht ist bei der Bewertung des Grundbesitzes dem Sachverständigen nicht gefolgt und hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, wenn der Sachverständige bei der Beweisaufnahme vom 4« März 1965 seine niedrigen Schätzungswerte für die Grundstücke der Kläger (1959 5 DM, I960 6 DM, heute 7,50 DM) aufrecht erhalten habe, so habe er dabei die erheblichen neuen Tatsachen ’‘nicht berücksichtigt“, die die Zeugen Paul und bekundet hätten; ange- i) Die Revision greift ferner die vom Berufungsgericht festgestellte Wertminderung des den Klägern verbliebenen Grundbesitzes an» Ihr ist zunächst entgegenzuhalten: Da die projektierte Bahntrasse gerade über diese Flächen führt, konnte das Berufungsgericht diese Flächen als durch das Projekt am meisten belastet anspre-chen» Gegenüber der Rüge der Revision, gerade dann, wenn das Bahnprojekt das Restgelände besonders berühre, sei dies Gin Umstand, der der Beklagten nicht zur Bast gelegt werden könne, ist mit der Revisionserwiderung zu erwägen, daß die Belastung des Grundbesitzes der Kläger als Folge des Eahnprojekts erst durch die Enteignung und mit ihr einhergehende Ablösung des Vordergeländes schwerwiegend geworden ist <, Das Berufungsgericht legt den vorhandenen Restflächen noch einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehender Wert zu; es schätzt aber, dem Sachverständigen Weiß folgend, die Aussicht l) Bas Berufungsgericht hat die in dem Rechtsstreit CflB °A Bundesrepublik für das Grundstück Cd| festgesetzte Entschädigung von 6 LM je qm nicht als Vergleichswert herangezogen, weil es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes eigenes Verfahren handele«;, dessen Ergebnis nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden könne0 Dabei hat das Berufungsgericht offenbar im Auge, der in jenem änderen Verfahren getroffenen Festsetzung könne für diesen Rechtsstreit keine Bedeutung beigemessen werden, weil bei ihr dem Gericht nicht die Unterlagen zur Verfügung gestanden Gerade bei Berücksichtigung dieses Vortrags wäre es Sache der Beklagten gewesen, auch ohne Befragung des Gerichts vorzubringen,, daß sie am 6» Oktober 1961 den Klägern von der Bezirksregierung, auch von dem Landgericht zuerkannte Beträge samt Zinsen bezahlt habe0 Die in der Revisionsverhandlung von den Parteien über eine Zahlung der Beklagten abgegebenen Erklärung können vom Revisionsgericht nicht dazu verwertet werden, das angefochtene Urteil abzuändern o n) Die nicht berührten Ausführungen der Revision geben zu weiteren Ausführungen keinen Anlaß» Zu bemerken ist nur noch: Das angefochtene Urteil spricht in seinem Urteilssatz den Klägern eine Verzinsung aus 121«747950 DM bis 31° Oktober I960, aus 170«400 DM ab 29o Oktober I960, also für 3 Tage eine doppelte Verzinsung zu» Wie sich aus den Gründen des Urteils ergibt, soll jedoch die Verzinsung des höheren Betrags erst am 1» November I960 ein-setzen» Dementsprechend ist der Urteilssatz, weil insoweit offenbar versehentlich gefaßt, zu berichtigen» Da dies einen sachlichen Erfolg der Revision nicht bedeutet, ist die Revision im vollen Umfang zurückzuweisen und gleichseitig gemäß § 97 ZPO die Beklagte mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten»

GrundstückEntschädigungBerufungsgericht°gebietenGeländeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 145/65
URTEIL	Verkündet	am
26. Mai 1966 Scheibl, Jus.tiü-obereekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland? Bundesfinanzverwaltung) diese vertreten durch die Oberfinanzdirektion	diese	vertreten	durch	den	Ober-
finanzpräsident enP
Beklagten und Revisionsklägerin?
- Prozeß bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr°
gegen
L Josef Nikolaus L nehmer9 L
2 o Karl Josef 1
3o Johanna Ducia E meistersehefrau, L
Transportunter^
j Transportunternehmer
r5 Schlosser-Straße Mo
 Kläger und Revisionsbeklagte?
- prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof& Dro
 Dr „
und
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Arndt, Dr* Beyer, Dr* Hußla und Br* Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zvveibrücken vom 26* Mai 1965 wird zurückge-wiesen«
Doch wird das Urteil dahin berichtigt, daß Zinsen aus DM 170*400 ab 1« November I960 und nicht ab 29» Oktober I960 zu zahlen sind*
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die französische Besatzungsmacht nahm am 20* Juli 1955 eine Teilfläche von 8*070 qm aus den Klägern gehörenden und insgesamt 10*284 qm umfassenden Grundstücken im Gebiet der Stadt	für	die Errichtung von Bauten
.für Besatzungsangehörige in Anspruch* Die Grundstücke liegen etwa 300 m südlich der LazarettStraße* Diese Straße war damals kaum bebaut* südlich von ihr befanden sich überhaupt keine Bauten von Privatleuten* Östlich von dem ent eigneten, am "Pockensatz11 gelegenen Gelände und zwar mehrere 100 m davon standen seit langem Kasernen bauten* Ebenfalls dort in nicht geringer Entfernung, aber von dem enteigneten Gelände aus nicht einzusehen, befand sich im Jahre 1953? aber auch noch später eine
 
Siedlung aus Steinbaracken, im Volksmund "Klein Texas" genannt„ Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme waren die Grundstücke der Kläger landwirtschaftlich genutzto Kanalisation und sonstige Versorgungsanschlüsse endeten in der Lazarettstraßeo In den Jahren 1950 bis 1952 arbeitete das Stadt bauamt in	einen	Aufbauplan	aus«,	wonach
 das Gelände südlich der Lazarettstraße in einer Tiefe
 von etwa 100 bis 110 m für Betriebe, die größere Flächen benutzen, wie Baubetriebe, Verkehrsbetriebe und Betriebe, die sperrige Güter lagern, vorgesehen wai% Die Grundstücke der Kläger lagen außerhalb dieser Fläche»
Mit einem den Klagern am 20» Juni 1959 zugeatellten Beschluß vom 18» Juni 1959 sprach die Bezirksregierung der Pfalz in Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes vom 23° Februar 1957 die Enteignung der den Klägern gehörenden Teilflächen aus und setzte zugleich eine Entschädigung von 3 DM je qm = 24°210 DM fest» Wie die Begründung des Beschlusses ergibt, stützte sich die Bezirksregierung bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrags auf ein Gutachten der Preisüberwachungsstelle, die ihrerseits wieder bei der Ermittlung des Verkehrswerts alle vergleichbaren Grundstückspreise, die für die Ermittlung
 des gemeinen Preises maßgebend seien, herangezogen haben wollte» Die preisüberwachungsstelle hatte in dem Gutachten auogeführt, die vergleichbaren Grundstück3preise hätten bei allen Veräußerungen nach Inkrafttreten des Land-beschaffungsgesetzes 2,15 hie 3 DM betragenj die Grundstücke der Kläger seien im Zeitpunkt der Inanspruchnahme für die Besatzungsmacht landwirtschaftliches Gelände und nicht etwa Baurohland oder gewerblich genutztes Grund-
eigentum gewesen»
Die Kläger beantragten mit ihrer Klage, soweit ihr Begehren noch interessiert, zunächst die Zahlung einer weiteren, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen ge-
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stellten EiltSchädigung sowie eine ebenfalls der Höhe nach dem gerichtlichen Ermessen anheimgegebeno Entschädigung für eine Wertminderung des ihnen verbliebenen Grundbesitzes,, Sie erstritten vor dem Landgericht ein Urteil, das ihnen eine Entschädigung von 6 DM je in Anspruch genommenen Quadratmeter, also weitere 24 »210 EM, und eine Entschädigung für die Wertminderung der Restfläche in Höhe von jo 321 EM, das sind zusammen 27 o 531 EM sov/ie eine Verzinsung ab 6» Mai 1955 zusprach0 Mit der Berufung beantragten die Kläger anfänglich, die Beklagte über die ihnen zuerkannten Beträge von 24o210 EM im Enteignungsbeschluß und 27o531 EM im landgerichtlichen Urteil hinaus zur Zahlung eines weiteren, nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigungsbetrages nebst Zinsen ab 6o Mai 1955 zu verurteilen» Eas Oberlandesgericht wies darauf in einem Teilurteil die Berufung insoweit zurück, als die Kläger für die enteigneten Teilflächen eine noch höhere Entschädigung begehrten, während es die Entscheidung über den Wertausgleich der nicht enteigneten Teilflächen dem Schlußurteil vorbehielt o Auf die Revision der Kläger hob der auch jetzt erkennende Senat dieses Urteil auf und wies die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück'
Vor diesem haben die Kläger, dem Revisionsurteil folgend, das einen einheitlichen Schadensausgleich für die Entschädigung der enteigneten Teilflächen und für die Wertminderung der verbliebenen Restflächen für geboten erklärte, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen als Entschädigung für den Rechtsverlust an den enteigneten Grundstücken und für die Wertminderung des verbliebenen Grundbesitzes über die im Enteignungsbeschluß der Bezirksregierung zuerkannte Entschädigung eine weitere, der Hohe nach in das gerichtliche Ermessen gestellte Entschädigung zuzüglich 5 $ Zinsen ab 6» Mai 1955 zu zahlen» Eie Beklagte hat weiterhin die Zurückweisung der
 
Berufung erbeten. Bas Oberlandesgericht hat nunmehr in Abänderung und Neufassung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Kläger für den Rechts-verluot und für die Wertminderung über die mit dem Beschluß der Bezirksregierung zugesprochene Entschädigung von 24o210 DM eine weitere Entschädigung von 170<>400 DM sowie Zinsen zu zahlen, und zwar 5 $
aus 73o095 DM vom 6* Mai 1955 bis 31° Oktober 1959? aus 1210747950 3>M vom 1° November 1959 bis 31° Oktober I960, und aus 170°400 DM ab 29. Oktober 1960„
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Berufung° Die Kläger bitten um.Zurückweisung der
 Revision« Tn der Revisionsverhandlung sind sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die Kläger von der Beklagten am 6° Oktober 1961 die ihnen von der Bezirksregierung zuerkannten 24.210 DM sowie die ihnen vom Landgericht weiter zugesprochenen 24°210 DM zuzüglich 12 °404?44 DM Zinsen gezahlt erhalten haben» Die Kläger haben erklärt, sie wollten diese Beträge nicht noch einmal einklageno
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, dem das grundsätzliche Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 8° November 1962 - III ZR 86/61 über die Bewertung von landwirtschaftlich genutztem Gelände Vorgelegen hat, gelangt jetzt zu dem Ergebnis, im Juli 1953 habe nicht nur die (entfernt liegende) Möglichkeit bestanden, daß die Grundstücke der Kläger einmal bebaut würden? die Grundstücke seien vielmehr Baustellenland gewesen» Es veranschlagt sodann auf den lag der letzten Berufungsverhandlung (25° März 1965)? welchen Zeitpunkt es für maßgeblich erachtet, das den Klägern gehörende Gelände mit einem Preis von 20 DM je qm, die Wertminderung der den Klägern verbliebenen Restflächen von 2214 qm mit
3/4 des Wertes, den sie im Zusammenhang mit den enteigne-ten Flächen ohne die Enteignung gehabt hätten«, Auf diese Weise kommt es zu der Rechnung: 100284 (gesamter Grundbesitz der Kläger in Quadratmetern) mal 20(DM = 205«680 DU) abzüglich 2„214 (den Klägern verbliebene Restflächen in Quadratmetern) mal 5 (DM Restwert des nicht ent eigneten Geländes) = 10„070 DM ergibt 194a610 DM, von denen die be-hördlich festgesetzte Entschädigung von 24<>210 DM abzuziehen ist, so daß eine Entschädigungssumme von 170o400 DM verbleibto Eine entsprechende Rechnung machte das Berufungs gericht unter Berücksichtigung der Preisentwicklung für die den Klägern seit dem 6«, Mai 1955 gebührenden Zinsen derart auf, daß es bis 31° Oktober 1959 (Anziehen der Stoppreise ab 1959 im Hinblick auf eine zukünftige Lockerung Öder Aufhebung des Preisstops für unbebaute Grundstücke) einen Quadratmeterpreis von 10 DM? bis 31o Oktober I960 (29° Oktober I960: Wegfall des Preisstops für unbebaute Grundstücke) einen solchen von 15 DM zugrundelegte Auch für den 20o Juni 1959 (Zustellung des Beschlusses der Bezirksregierung an die Kläger) nimmt das Berufungs gericht einen Quadratmeterpreis von 10 DM ano
 Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreifen0
a)	Wenn der Urteilssatz des angefochtenen Urteils den Klägern in Abänderung des landgerichtlichen Urteils über die im Beschluß der Bezirksregierung zuerkannten 24 ° 210 DM eine weitere Entschädigung von 170 <,400 DM zuspricht, so ist dies dahin zu verstehen, daß die 170°400 DM an die Stelle der vom Landgericht den Klägern über die behördliche Entschädigung hinaus zugesprochenen 27o531 DM treten sollen» Der Betrag von 170o400 DM schließt mithin die den Klägern vom Landgericht mangels einer Anfechtung seitens der Beklagten rechtskräftig zugesprochenen weiteren 27 °531 DM ein« Diese brauchten nicht notwendig im
 
Urteilssatz des angefochtenen Urteils eigens ausgeworfen zu werden» Sie sind, versteht man das Urteil des Berufungsgerichts wie aufgezeigt, den Klägern nicht zweimal zugesprochenö Mit einer solchen Auslegung haben sich die Kläger auch in der Revisionsinstanz einverstanden erklärt» Wenn das Berufungsgericht nach Erlaß des jetzt angefochtenen Urteils den Wert der Berufung auf 170»400 UM festgesetzt hat, so beruht dies auf dem Übersehen, daß in diesei" Summe die bereits vom Landgericht zuerkannten und nicht mehr im Streit befindlichen 27*531 UM enthalten sind»
b)	Die RevisionsbegrUndung bezeichnet die Schätzung des Berufungsgerichts als völlig willkürlich, verweist darauf, daß Baugebiete und schon erschlossene Gebiete nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu erheblich geringeren Preisen abgegeben wurden, und rügt dann wörtlich:
"Darüber hinaus war auch Beweis dafür angetreten, daß in der Tat solche geringen Preise in Betracht kommen» Es darf hier zunächst auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21» Januar 1965 verwiesen werden und ferner auf die im Schriftsatz vom 18» Dezember 1963 S* 1 folg» mit dem Hinweis auf S» 3 auf den Schriftsatz v» 28» November 1963 und den Einzelausführungen S» 6 f» des Schriftsatzes sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28» November 1963 S» 3 folg», mit denen sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt und § 286 ZPO verletzte"
Eine solche Rüge entspricht nicht den Anforderungen, die § 554 Abs» 3 ZPO an eine Revisionsbegründung stellt» Danach muß der Revisionskläger bei einer Verfahrensverletzung, wie sie hier in Präge steht, nicht nur die verletzte Rechtsnorm, sondern:auch die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben, und zwar in einer bestimmten Form, die die einzelnen Beschwerdepunkte klar ersichtlich aufzeigt» Verfahrensrechtliche wie sachlich-rechtliche Angriffe verlangen eine sorgfältige, über Umfang und Zweck
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keinen Zweifel lassende Begründung., Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerechtp wenn man bedenktj Im Schriftsatz vom 210 Januar 1965 sind Vergleichsgrundstücke nicht genannto Der 6 1/2 Seiten umfassende Schriftsatz vom 18o Dezember 1963 gibt zunächst eine Würdigung der am 4 * Dezember 1963 stattgefundenen Beweisaufnahme„
Er verweist dann auf seiner in der Revisionsbegründung hervorgehobenen Seite 3 auf den Beweisantritt (Zeuge D^H) ? äer im Schriftsatz vom 28„ November 1963 zu suchen ist; der Zeuge D^p isi später vom Berufungsgericht vernommen worden., Der Schriftsatz vom 180 Dezember 1965 legt Gewicht darauf, daß die Gebiete Pockensatz und Horst vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus zu betrachten seien, eine Auffassung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geteilt werden kann, und weist sodann auf mehrere Verkaufsfäll Gebiet Röntgenstraße hin, hinsichtlich dessen das angefochtene Urteil die Qualitätsvorstellungen zweier Zeugen wiedergibt„ Mit dem allen überläßt es die Revision dem Revisionsgericht, aus den von ihr angegebenen (zu dem feil inhaltlich überholten) Schriftsätzen herauszufinden, wieso das Berufungsgericht bei der Bewertung der Grundstücke der Kläger einen Verfahrensverstoß begangen haben soll„ Sie selbst sagt hierzu nichts irgendwie Hinreichendes darüber aus, welche Bedeutung bei Berücksichtigung des hierzu im angefochtenen Uri eil Ausgeführten die anderen Verkaufsfälle für den vorliegenden Fall haben, inwiefern gerade sie bei Zugrundelegung nicht angegriffener Ausführungen dos angefochtenen Urteils über die Qualität der in Betracht kommenden Gegenden noch zur Heranziehung als Vergleichsgrundstücke und dazu geeignet sind, eine verfahrensrechtlich verfehlte Bewertung des klägerisehen Grundbesitzes darzutun „ Ein solch* unbestimmter Vortrag ist mit der Vorschrift des § 554 AbSo 3 ZPO und mit dem in ihr verfolgten Zweck, das Revisionsgericht bei der Behandlmig von Fragen tatsächlicher Art wie hier tunlichst zu entlasten, nicht mehr zu vereinbaren»
 
c)	Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte mangels eigener Sachkunde die Bekundung des Sachverständigen Haupt, er und das Stadt bauamt hätten im Juli 1953 die Entwicklung einer Bautätigkeit im Pocken-aatz nicht angenommen, nicht damit abtun dürfen, daß dies eben nur die Auffassung des Sachverständigen und seines Amtes gewesen sei» Das Berufungsgericht hat diese seine in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse gewonnene Ansicht eingehend begründet (So 12, 13 BU), ohne daß es zu ihrer Stütze noch einen Sachverständigen hätte heranzie-hen iüüosen»
d)	Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht angesichts der vorliegenden Zeugenaussagen einen Sachverständigen darüber zu hören, ob die Gegend am Pockensatz einen Zug zur Bebauung aufwies* Es konnte sich für das Vorhandensein eines solchen Zuges auf die Aussage mehrerer Zeugen stützen» Daß ein Zeuge mit Liebhaber-Vorstellungen an die Bebauung des Pockensatzes gegangen sei, ist eine willkürliche Annahme der Revision und ein unbeachtlicher Angriff auf die tatriehterliche Beweiswürdigung0 Der Zeuge Schar-fenberger hat zwar offengelassen, wann das Gelände südlich der Lazarettstraße bis zu dem Pockensatz bebaut würde„ Seine Grundauffassung ging aber dahin, man habe im Jahre 1953 sagen können, es werde auch in diesem Gebiet einmal gebaut werden» Hach Aussagen der Zeugen Paul J(|B und FfP wären in jenem Gebiet, wäre die Inanspruchnahme durch die Besatzungsmacht nicht dazwischen gekommen, Bauvoz'haben verwirklicht wordeno Die Auffassung des Ber uf ungsger i chts* daß dieses Gebiet im Jahre 1955 einen Zug zur Bebauung hatte, zeigt nach alledem keinen Fehler, der das Revisionsgericht zu einem Eingreifen berechtigen würde o Wenn die Revision beanstandet, daß der Zeuge F^BB Baugelände, das schon bebaut werde, mit dem hier in Betracht kommenden Gelände vergleiche und dies für besser halte, so ist ihm entgegenzuhalten, der Zeuge hat das letztere Gebiet nicht für wert-
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voller erklärte Ein Fehler liegt auch nicht schon allein in dem Umstand, daß der Zeuge sich zu dem Vergleich auf ein Gebiet, das bebaut wird, bezieht„
o) Daß der Zeuge	in seinen Schätzungen ge-
schwankt hat, hat das Berufungsgericht berücksichtigt<> Es stand im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, inwieweit es dem Zeugen folgte„ Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß Zeugen, die mit beliebigen Preiserhöhungen rechnen und immer weiter gesteigerte Preise annehmen, nicht sachverständig sein konnten, verdient keine besondere Erwiderung<>
f)	Bas Berufungsgericht hat sich des näheren mit der seit etwa 1937 projektierten Verlegung der Bahnlinie Landau-Zwei brücken nach Süden - derart, daß die neue Bahntrasse über den den Klägern verbliebenen Grundbesitz gehen würde - befaßt und ist in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse zu dem Schluß gelangt, das Bahnprojekt könne bei der Bewertung der enteigneten Flächen nur in geringem Maße wertmindernd berücksichtigt werden0 Es ist zu weit hergeholt, wenn die Revision dem Berufungsgericht die Prüfung ansinnt, ob die neue Prasse nicht doch verwirklicht worden wäre, wenn das Gelände am Pockensatz bebaut worden wäre» Bie Behauptung der Revision, an einer Bahnlinie würden grundsätzlich Wohngebiete nicht geschaffen, schlägt angesichts der Feststellung des Berufungsgerichto nicht durch, daß das Bahnprojekt an der Maxburgstraße in Landau niemanden von der Ansiedlung abgehalten habe „ Bie von der Revision aufgegriffene Erwägung des Berufungsgerichts , falls am Pockensatz eine Industriesiedlung entstanden wäre, würde die neue Bahnlinie den Wert des Geländes sogar erhöht haben, ist nur eine nicht zu dem Tragen gekommene beiläufige Erwägunge
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g)	Mit dem Bestehen der Barackensiedlung, die sich zur Zeit der Enteignung etwa 400 m entfernt von dem Gelände der Kläger befand und von diesem nicht einzusehen war, hat sich das Berufungsgericht befaßt und hat es hierbei in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse für ausgeschlossen angesehen, deß das Bestehen der Siedlung in der Gegend Pockensatz die Preisentwicklung spürbar beeinträchtigt oder gar eine Bauentwicklung verhindert hätteo Wenn es hierbei nicht dem Sachverständigen folgte, sondern den ortsansässigen sachverständigen Zeugen, so hat es sich, was der Revision entgegenzuhalten ist, im Rahmen der ihm zuatehenden tatrichterlichen Freiheit gehaltene Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die Bekundung des Zeugen Paul JdB weist, daß in einem anderen Viertel, nämlich dem sogenannten Malerviertel sich ebenfalls Baracken befunden hätten, die mit der Bebauung des Geländes verschwunden seien» Das Berufungsgericht konnte auf einen ähnlichen Verlauf für das Gebiet Pockensatz schließen,»
h)	Das Berufungsgericht ist bei der Bewertung des Grundbesitzes dem Sachverständigen	nicht	gefolgt
 und hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, wenn der Sachverständige bei der Beweisaufnahme vom 4« März 1965 seine niedrigen Schätzungswerte für die Grundstücke der Kläger (1959 5 DM, I960 6 DM, heute 7,50 DM) aufrecht erhalten habe, so habe er dabei die erheblichen neuen Tatsachen ’‘nicht berücksichtigt“, die die Zeugen Paul
 und	bekundet	hätten;	ange-
sichts dieser Aussagen sei es schlechterdings nicht vertretbar, das Gelände am Pockensatz bei Unterstellung seiner Beschaffenheit im Jahre 1953 heute mit 7,50 DM je qm zu bewerteno Die Revision rügt, der Sachverständige sei im Termin vom 4o März 1965 anwesend gewesen, habe die Zeugenaussagen vernommen und sei zu ihnen gehört wordene
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Dafür jedoch, daß dies das Berufungsgericht übersehen hat, fehlt ein hinreichender Anhalto Mit dem Ausdruck, der Sachverständige habe die neuen Zeugenaussagen nicht berücksichtigt, will das angefochtene Urteil - so ist es vernünftigerweise zu lesen - besagen, daß der Sachverständige den neuen Tatsachen bei seiner Meinungsbildung nicht hinreichend Rechnung getragen hat „ Daß es sich bei den von den Zeugen genannten Preisen entgegen der Revision nicht um Diebhaberinteressen gehandelt hat, ist bereits ausgeführt * Die Schätzung des Berufungsgerichts i3t nicht, wie die Revision meint, völlig willkürlich, sondern mit den dem Berufungsgericht zur Verfügung gestandenen Unterlagen belegto Daß die in den Vergleichs“ fällen gezahlten Preise, wie sie das Urteil aufführt? die Schätzung des Berufungsgerichts überhaupt nicht rechtfertigen könnten, läßt sich der Revision nicht zu-geben»
i)	Die Revision greift ferner die vom Berufungsgericht festgestellte Wertminderung des den Klägern verbliebenen Grundbesitzes an» Ihr ist zunächst entgegenzuhalten: Da die projektierte Bahntrasse gerade über diese Flächen führt, konnte das Berufungsgericht diese Flächen als durch das Projekt am meisten belastet anspre-chen» Gegenüber der Rüge der Revision, gerade dann, wenn das Bahnprojekt das Restgelände besonders berühre, sei dies Gin Umstand, der der Beklagten nicht zur Bast gelegt werden könne, ist mit der Revisionserwiderung zu erwägen, daß die Belastung des Grundbesitzes der Kläger als Folge des Eahnprojekts erst durch die Enteignung und mit ihr einhergehende Ablösung des Vordergeländes schwerwiegend geworden ist <, Das Berufungsgericht legt den vorhandenen Restflächen noch einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehender Wert zu; es schätzt aber, dem Sachverständigen Weiß folgend, die Aussicht
 
auf eine Bebauung nur mehr als gering ein und verweist darauf, daß das Gelände durch die Erstellung der Bauten für die Besatzungsmacht Hinterland geworden seio Die Auffassung der Revision, die Restflächen hätten als Bauerwartungsland nicht gelitten, stellt demgegenüber eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige andere tatsächliche Würdigung dar» Inwieweit sich das Berufungsgericht hier über das Sachverständigengutachten hinweggesetzt haben soll, zeigt die Revision nicht aufo
k)	Die Revision meint, zu Lasten der Kläger hätte eine Vorteilsausgleichung vorgenommen werden müssenj ein Vorteil sei den Klägern nämlich Insofern zugefallen, als nunmehr Wohnbauten in der Gegend seien, also Kanalanschlüsse und Straßenanschlüsse um vieles leichter als früher herzustellen seien. Laß die Errichtung von Wohnbauten in der Nähe sich ira Sinne des RevisionsVorbringens vorteilhaft ausgewirkt hat, versteht sich indessen nicht von selbsto Lie Revision hätte daher angeben müssen, ob und welche Tatsachen die Beklagten in den Vorinstanzen vorgebracht hatten, die die Vornahme einer Vorteilsausgleichung notwendig erscheinen ließeno Las hat sie nicht getan*
l)	Bas Berufungsgericht hat die in dem Rechtsstreit CflB °A Bundesrepublik für das Grundstück Cd| festgesetzte Entschädigung von 6 LM je qm nicht als Vergleichswert herangezogen, weil es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes eigenes Verfahren handele«;, dessen Ergebnis nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden könne0 Dabei hat das Berufungsgericht offenbar im Auge, der in jenem änderen Verfahren getroffenen Festsetzung könne für diesen Rechtsstreit keine Bedeutung beigemessen werden, weil bei ihr dem Gericht nicht die Unterlagen zur Verfügung gestanden
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hätten, wie dies im jetzigen Rechtsstreit der Pall seio So verstanden läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht das dort gewonnene Ergebnis im gegenwärtigen Pall nicht verwertet hato
m)	Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht, zu demindest nicht ohne vorherige Befragung, feststellen dürfen, daß die von der Bezirksregierung festgesetzte Entschädigung nicht gezahlt worden sei, geht fehl. Die Kläger hatten im Schriftsatz vom 10o März 1961 So 7 vorgetragen, die Beklagte habe ihnen noch keine Entschädigung gewährt. Gerade bei Berücksichtigung dieses Vortrags wäre es Sache der Beklagten gewesen, auch ohne Befragung des Gerichts vorzubringen,, daß sie am 6» Oktober 1961 den Klägern von der Bezirksregierung, auch von dem Landgericht zuerkannte Beträge samt Zinsen bezahlt habe0 Die in der Revisionsverhandlung von den Parteien über eine Zahlung der Beklagten abgegebenen Erklärung können vom Revisionsgericht nicht dazu verwertet werden, das angefochtene Urteil abzuändern o
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n) Die nicht berührten Ausführungen der Revision geben zu weiteren Ausführungen keinen Anlaß» Zu bemerken ist nur noch: Das angefochtene Urteil spricht in seinem Urteilssatz den Klägern eine Verzinsung aus 121«747950 DM bis 31° Oktober I960, aus 170«400 DM ab 29o Oktober I960, also für 3 Tage eine doppelte Verzinsung zu» Wie sich aus den Gründen des Urteils ergibt, soll jedoch die Verzinsung des höheren Betrags erst am 1» November I960 ein-setzen» Dementsprechend ist der Urteilssatz, weil insoweit offenbar versehentlich gefaßt, zu berichtigen» Da dies einen sachlichen Erfolg der Revision nicht bedeutet, ist die Revision im vollen Umfang zurückzuweisen und gleichseitig gemäß § 97 ZPO die Beklagte mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten»
Dr» Pagendarm
 Dr° Arndt
J~ ~ Beyer be
 findet sich in Urlaub und ist
 deswegen an der Leistung der Un
 terschrift ver hindert»
Dr» Pctgendarm
 Dr» Hußla
 Dr» Reinhardt