Wenn auch für die wirksame Eröffnung des AnSchluß-konkurses die formelle Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der Ernennung des vorläufigen VergleichsVerwalters ohne Belang gewesen sei, habe doch die unwirksame Bestellung des Rechtsanwalts Br. Schfll^ zu dem vorläufigen Vergleichs-Verwalter tatsächliche Auswirkungen auf dessen Ernennung zu dem Konkursverwalter gehabt. Bern Konkursrichter seien Tatsachen bekannt gewesen, die sich nicht aus den Akten ergeben und gegen die Konkursreife des Betriebes gesprochen hätten. Insbesondere sei der Konkursrichter darauf hingewiesen worden, daß es sich bei den in dem Status von Rechtsanwalt Br. Sceingesetzten Aktivwerten lediglich um Buchwerte, nicht aber um die tatsächlichen Verkehrswerte gehandelt habe«, die viel höher gelegen hätten. Amtsgerichtsrat Br. habe dies alles nicht berücksichtigt, eine eigene Nachprüfung (ebenso wie das Beschwerdegericht) unterlassen und Einwendungen des als Buchsachverständigen für den Rechtsanwalt Dr. Sch®^P tätigen Zeugen AlflHHP mit einer Handbewegung abgetan, obwohl AlflHIB ihm vorgestellt habe, daß der Betrieb . Amtsgcrichtsrat Dr. GflHHHD habe auch trotz der Vorstellungen und Eingaben des Klägers nicht für eine rechtzeitige Abberufung des Rechtsanwalts Dr. SchflHP von dem Amt als Konkursverwalter gesorgt, obwohl dessen Unfähigkeit zutage getreten sei. In der Berufungsinstanz hat das beklagte Xflpdie Einrede der Verjährung fallen gelassen» Es ist im übrigen den Ausführungen des Klägers ehtgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Klägers über die angebliche Unfähigkeit des Konkursverwalters Rechtsanwalt Dr» nur aüB vagen Behauptungen bestehe, zu eener* eine nähere Stellungnahme nicht erfolgen könne, und daß auch die Schadensberechnung gänzlich unsubstantiiert sei. Derartige Mängel aber, sind trotz der Bestimmungen der §§ 554, 559 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes Juli 1949» in dem der Antrag des Klägers auf Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens abgelehnt und die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des Klägers ange-orönet ist, schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt habe, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß diese Ent- Bei seiner Beurteilung der Sachlage;geht das Berufungsgericht von folgenden Feststellungen aus: Der Kläger habe in seinem Antrag vom 4» Juni 1949 auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erklärt, daß er seine Zahlungen habe einstellen mUsocn. Die Bilanz vom 16« Juni 1949 weise einen Kassenbestand von 1,87 BK und einen Bestand auf dem Postscheckkonto in Höhe von 131,81 DM auf« Demgegenüber seien Passiva in Höhe von 131 588,78 DM verzeichnet, darunter Lohnforderungen von 16 124,34 DM, weitere bevorrechtigte Forderungen von 19 789,48 DM und Wechselverpflichtungen von 29 152,72 DM« Bis zu dem Tage der Eröffnung des Anschlußkonkurses habe sich die Zshlungs-lage nicht geändert« Der vom Kläger benannte und vom Berufungsgericht vernommene Zeuge AlflBB habe trotz seiner dem Kläger offensichtlich wohlwollenden Haltung die damalige finanzielle Situation des Betriebes ohne Einschuß von 50 000 DM als "illiquid” bezeichnet. Er habe zwar gemeint, auch ohne diesen Einschuß hätte die Sache mit einem .Vergleich aus der Welt geschafft werden können, einen realisierbaren Weg hätten aber weder er noch der Kläger aufgezeigt« Im Balle der Fortführung des Unternehmens des Klägers sei seine Erhaltung durch den Vergleich nicht zu erwarten gewesen« Selbst wenn der Berechnung, wie der Kläger sie in seiner Klageschrift anstelle, zu der Zeit, als der Antrag auf Vergleichseröffnung gestellt worden sei, ein Aktivvermögen von 180 OOO DM zugrunde gelegt werde, gegenüber einem Aktivwert von rund 146 000 DM, wie er in der Bilanz vom 16. EM auf dem Postscheckkonto könne man einen fischlereibetrieb mit 40 - 50 Arbeitern und über 100 000 EM zu dem großen Teil fälligen Schulden nicht betreibenDer Kläger habe sich vollständig verausgabt, bevor er sich dazu entschlossen habe, den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens bei Gericht einzubringen-ln der Klageschrift versuche der Kläger darzulegen, daß er im Jahre 1949 einen Waren- und Materialbestand im Werte von 68 480 EM, Außenstände in Höhe von 34 137,58 DU und fertige Küchen auf Lager im Werte von 14 866 EM besessen habe, und bezeichne diese Posten mit einem wert von zusammen 117 483,58 EM als "sog. Nur gegen Zahlung dieser 17 000 DM sei die Volksbank in bereit gewesen, die ihr übereigneten und nach dem eigenen Vortrag des Klägers für den Betrieb lebenswichtigen Maschinen dem Kläger zu überlassen. Selbst wenn es dem Kläger hätte gelingen können, in fünf Monaten 17 000 DM aus der Produktion zur Befriedigung der Volksbank bereitzustellen, und selbst wenn die Volksbank solange zugewartet hätte (was nach ihren schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Konkursgericht ausgeschlossen gewesen sei)> selbst dann hätten die anderen bevorrechtigten Gläubiger ihre Außerachtlassung bei diesem Projekt mit Zv/angsvollstreckungsmaßnahmen beantwortet und damit jeden Vorgleichsversuoh zu dem Scheitern gebracht. Gleichwohl habe es größte Schwierigkeiten gemacht, die absonderungsberechtigte Volksbank Bö^BII zu dem Stillhalten zu bewegen, und wesentliche Erfolge seien bei der Betriebsfortführung nicht herausgekommen* Die Bemühungen des Konkursverwalters Bechtsanwalt Dr* seien durch den Käufer F0HIV abgelüst worden, der dann selbst in Konkurs gegangen sei. Dieser Ausgang zeige, daß ohne Zuführung beträchtlicher Kredite nicht einmal unter dem Schutze des § 14 KO ein sich selbst tragender Betrieb habe aufrecht erhalten werden können* Der Konkursrichter habe aber in fehlerfreier Ausübung dieses Ermessens keine Möglichkeit gesehen, den Betrieb des Klägers durch Vergleich aufrechtzuerhalten» Dem entsprechend habe er in seinem Anschreiben vom 16. Die sämtlichen Maschinen im Betriebe seien der Volksbank für Nord-Lig^ Übereignet, die ein Aussonderungsrecht habe, und die.diese Mäqchinen wohl einem Käufer des Betriebes, nicht aber dem Gemeinschuldner überlassen wolle. Es habe zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Vorschriften des Kriegsausgleichsverfahrens hier Anwendung finden (was in der Tat zweifelhaft sein könne), und habe weiter ausgeführt, daß sowohl nach der Stellungnahme der Handwerkskammer als auch nach der Stellungnahme des Keugen ein Swischenkredit von 50 G00 - 60 000 BE erforderlich sei, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, und daß dieses Geld bislang nicht beschafft worden sei« 4 VerglO die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt werden muß, wenn "im Falle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch den Vergleich offenbar nicht zu erwarten ist". a) Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht alle Tatsachen, die sich aus den Konkur.sakten bis zur Eröffnung des Konkurses ergeben, geprüft und dadurch § 286 2F0 verletzt. Die Revision verweist hierbei darauf, daß es die Anregung des Regierungspräsidenten vom 27* Juni 1949 gewesen sei, die den Kläger zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Kriegsau sgleichoverfahrens veranlaßt höbe, und daß die maßgebenden Organe (Handwerkskammer Verband der Holzverarbeiten- Die Revision Übersieht, daß diese Empfehlungen, von denen die Revision selbst nicht einmal behauptet, daß sie auch einen Weg der Betriebserhaltung aufgezeigt hätten, den Konkursrichter wohl bei bestehenden Zweifeln und im Hinblick auf die sonstigen Voraussetzungen zu einer dem Kläger wohlwollenden Beurteilung veranlassen konnten, daß ihnen aber gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften verlangten Voraussetzungen keine entscheidunc?serhebliche Bedeutung zukom. Ausschlaggebend* blieb für den Konkursrichter auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung immer die nach § 4 KrAusglVO anzuwendende Vorschrift de9 § 18 Ziff.4 VerglO, wonach das Kriegsausgleichsverfahren abzulehnen ist, wenn sich aus dem Antrag des Schuldners, den ihm beigefügten Urkunden und Erklärungen, den Ermittlungen des Gerichtes oder aus dem Gutachten der amtlichen Berufungsvertretung ergibt, daß im Kalle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch einen Vergleich offenbar nicht zu erwarten ist. Wenn auch die Verordnung über das Kriegsauogieichsverfahren, wie sich aus ihrer Präambel und ihren gegenüber der Vergleichsordnung eingeschränkten Vorschriften ergibt, eine möglichste Schonung des Schuldners bezweckt, so bedeutet dies noch keinesfalls, daß die Gläubigerinteressen völlig in den Hintergrund gestellt werden. Zutreffend ist daher der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß sich ein Richter, der unter Außerachtlassung der berechtigten Gläubigerinteressen um der Schonung des Schuldners wegen das Kriegsausgleichsverfahren eröffnet, möglicherweise der Gefahr des Vorwurfs einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gegenüber den Gläubigern aussetzt. lat somit dem Umstand, daß sich verschiedene Stellen für die Erhaltung des Betriebes des Klägers ausgesprochen hatten, eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht beizu demessen, so kann es, entgegen der Ansicht der Revision, als ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht angesehen werden, wenn das Berufungsgericht diesen von der Revision angeführten 'Tatsachen keine Beachtung geschenkt haben sollte» b) Gleichfalls erfolglos bleiben die Rügen der Revision, die im wesentlichen dahin gehen, das Verhalten des Konkurs-richtero sei noch unter weiteren vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Gesichtspunkten auf das Vorliegen einer Amts-Pflichtverletzung bin zu prüfen gewesen. Juni 1949 und meint, in diesen sei zu dem Ausdruck gebracht, daß sich erst aus einem Sachverständigengutachten werde ergeben können, wie die wirkliche läge des Klägers zu beurteilen sei. Die Revision libersieht, daß die Anregungen der Handwerkskammer und des vorläufigen Vergleichsverwalters, einen Sachverständigen beizuziehen, gar nicht mit der Frage der Ablehnung des Vergleichsverfahrens nach § 18 Ziff.4 VerglO in Zusammenhang standen, sondern daß sie Zweifel darüber 2um Gegenstände hatten, ob für den Kläger überhaupt die Verordnung über das Kriegsausgleichsverfahren Anwendung finden könne und diese Voraussetzungen möglicherweise erst durch einen Sachverständigen zu klären seien« Eine Klärung insoweit aber erübrigte sich, da der Konkursrichter stillschweigend und das Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 11. Neben der Sache liegt der weitere Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Konkurs-richter jede eigene Nachprüfung insbesondere hinsichtlich des dem Kläger noch zur Verfügung stehenden Aktivvermögens und seiner Verwertung unterlassen habe und dies bei den unterschiedlichen Auffassungen darüber nur durch einen Sachverständigen hätte geklärt werden können. Anhaltspunkte dafür aber, daß auch zur 2eit seiner Entscheidung Zweifel an Aktivvermögens des Klägers haben mußte, Verwertung im Sinne der Fortführung und triebes hätten auswirken können, werden der Konkursrichter der Bewertung des die sich für eine Erhaltung des Be-von der Revision Die von dem Berufungsgericht Eingestellte rückschauende Betrachtung, die nur verdeutlichen will, daß selbst unter dem Schutz des § 14 KO ein sich £3elbst tragender Betrieb nicht aufrecht erhalten werden konnte, kann nicht dazu dienen, Umstande für die Beurteilung des Verhaltens des Konkursrichters heranzuziehen, die diesem noch gar nicht bekannt waren und ihn daher auch nicht zur Anstellung weiterer Ermittlungen veranlassen konnten. Auf die Frage, ob hinsichtlich des dem Kläger noch zur Verfügung stehenden Aktivvermögens und seiner Verwertung unterschiedliche Auffassungen bestanden haben, kommt es jedoch ebensowenig an wie auf die nach Ansicht der Revision fehlerhaft unterlassene Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes damit, daß dem Konkursrichter die bisher getätigten Umsätze des Klägers bekannt gegeben worden seien, aus einem Prüfungsbericht des Finanzamtes Le^p sich die auffallend geringen Privatentnahmen des Klägers ergeben hätten, die Mehrheit der Gläubiger- bereits dem Vergleichsvorschlag des Klägers zugestimmt habe#und daß Grundstücke und Fertigwaren vorhanden gewesen seien, die einer Verwertung zwecks Erhaltung des Betriebes hätten zugeführt werden können. Denn das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis# daß schon die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 8.August 1949 als verwertbar angegebenen Außenstände und Material- und V/arenbestände im Gesamtwert von 19 000 DM nicht sofort greifbar gewesen seien, auf sofort greifbare Geldmittel es aber entscheidend angekommen sei. Dies letztere ergibt sich zutreffend aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes, daß Forderungen bevorrechtigter Gläubiger in Höhe von 48 650 DM bestanden hätten und insbesondere die Volksbank als bevorrechtjgte Gläubigerin nur gegen unverzügliche Sahlung von 17 CGO DM bereit gewesen sei, die ihr übereigneten, für den Betrieb lebenswichtigen Maschinen dem Kläger weiter zu überlassen, und einer Weiterbelassung auch nicht zugestimmt hätte, wenn bei Durchführung eines Vergleiches für den Kläger, so wie in oeinem Vergleichsantrag vorgesehen, die Möglichkeit bestanden hätte, aus der fortzuführenden Produktion in fünf Monaten die 17 000 DM für die Volksbank aufzubringen<> Wenn sich der Konkursrichter und mit ihm das Berufungsgericht dieser Ansicht anschlossen, so läßt das einen Rechtsfehler dahin, daß entscheidungserhebliche Umstände vom Berufungsgericht hierbei nicht berücksichtigt worden seien, nicht erkennen. Fehl geht schließlich auch die in diesem Zusammenhang von der Revision noch erhobene Rüge, die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der erforderliche Betrag von 50 0C0 DM sei nicht "sofort greifbar" gewesen, stelle es offensichtlich nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens ab, es hätte aber geprüft werden müssen, ob in absehbarer Zeit der nötige Betrag, insbesondere durch Veräußerung von Grundstücken, hätte beschafft werden können. Die Feststellung des Berufungsgerichtes geht dahin, daß ein Erlös aus den vorn Kläger für verwertbar angegebenen Gegenständen (19 000 DM) nicht sofort greifbar gewesen sei. Daß eine Aussicht bestanden hätte, den für die Fortführung des Betriebes erforderlichen Einschuß in Höhe von 50 000 DM auch nur ln absehbarer Zeit zu beschaffen, hat der Kläger selbst niemals vorgetragen, und die Revision gibt irgendwelche Anhaltspunkte hierfür auch nicht an. Da die Weiterführung des Betriebes, wie sich aus dem fest^-gestellten Sachverhalt ergibt, nur möglich gewesen wäre, wenn ein Einschuß in Höhe von 50 CGO DM sofort zur Verfügung gestanden hätte, durfte der Konkursrichter sich auf ungewisse Krcditfceschaffungsversprechen des Klägers umsoweniger einlassen, als nicht einmal der Erlös aus den für verwertbar angegebenen Gegenständen in Höhe von 19 000 DM sofort greifbar war. Nicht sum Vorteil des Klägers Kann auch entgegen der Ansicht der Revision die Behauptung des Klägers verwertet werden9 das an 15* Juni 1949 erlassene allgemeine Veräußerungsverbot habe seine Krcditbemühungen gehemmte Selbst wenn man diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, darf nicht übersehen werden, daß es sich bei dem Veräußerung verbot um eine Maßnahme im Rahmen der Vorschriften der Vergleichsorönung (§§ 12 und 59) handelte, die in gleicher Weise auch zu treffen gewesen wäre, wenn der Antrag des Klägers auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu dem Erfolg geführt hätte* c) Soweit im Hinblick auf § 4 XrAusglVO das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der Konkursrichter habe in fehlerfreier Ausübung seines ’'billigen Ermessens” keine Möglichkeit gesehen, den Betrieb des Klägers durch Vergleich aufrecht zu erhalten, liegen gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht etwa den Begriff des "billigen Ermessens" verkannt hätte» Es ließe sich - insoweit zu üngunsten des Klägers - sogar fragen, ob dann, wenn der Konkursrichter, wie hier, zu dem Ergebnis kommt, daß im Balle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch den Vergleich mit Sicherheit nicht zu erwarten ist, für eine Entscheidung nach "billigem Ermessen" überhaupt noch Raum bleibt oder ob der Konkursrichter in einem solchen Balle, zu demal § 4 KrAusglVO die Anwendung der § 17 und 18 VerglC. bank Bo(BH1HB Vorgelegen mit dem Ziel, seinen Betrieb in jedem Palle in den Konkurs zu bringen, meint das Berufungsgericht, Motive und Beweggründe der handelnden Personen bei der Eröffnung des Konkursverfahrens könnten dahingestellt bleiben, da die Konkurseröffnung objektiv notwendig und gerechtfertigt gewesen sei. Begehung eines formellen Fehlers Rechtsanwalt Br. Sch®® sum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt, daß er ihn trotz angeblicher Unfähigkeit als Konkursverwalter eingesetzt und daß er ihn nicht hinreichend beaufsichtigt habe, lassen die hierzu erfolgten Erörterungen des Berufungsgerichts einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler zu Ungunsten des Klägers nicht erkennen. Wenn von der Revision schließlich noch die vom Berufungsgericht hilfsweise angestellten Erwägungen angegriffen werden, mit denen das Berufungsgericht 2u dem Ergebnis kommt, der Kläger habe nicht den Nachweis des Nichtvorhandenseins eines anderweiten Ersatzanspruches erbracht, so daß seinem geltend gemachten Anspruch auch die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehe, so bedarf es auch hinsichtlich dieser Rügen keiner Erörterung.
Ill ZR 145/62 2226 099 Verkündet am 7. November 1963 Scheifcl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der■Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Tischlermeisters Hermann S t Klägers und Revieionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr« gegen das am GJ in Hi Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof.Br« und Br. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 4. Mai 1962 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand i Der Kläger fordert von dem beklagten IflP Schadensersatz mit der Behauptung, der seinerzeitige Konkursrichter des Amtsgerichts AflHHHB habe seine Amtspflichten bei der Ablehnung des Kriegsausgleichsver-fahrens und der Eröffnung und Behandlung des Konkursverfahrens Uber das Vermögen des Klägers vorsätzlich oder doch zu demindest fahrlässig verletzt. Der Kläger, gelernter Tischlermeister, übernahm im Jahre 1928 den elterlichen Möbelfabrikationsbetrieb ln AiBHBB^-Li^B* ln den letzten Kriegsmonaten erlitt er Rückschläge, die nach seinen Angaben auf Betreiben politischer Dienststellen zurUckzuf [ihren waren. Doch brachte er den Betrieb bis zur Währungsreform wieder zur Vollbeschäftigung mit etwa 40 bis 50 Arbeitskräften. Rach der Währungsreform stand der Kläger mit der Firma »VeB & Co. in in Geschäftsverbindung. Diese löste im Frühjahr 1949 eine WachseIverbindlichkeit in Höhe von 22 000 DM nicht ein. Hierauf führte es der Kläger in erster Linie zurück, daß er in finanzielle Schwierigkeiten kam und seine Zahlungen einstellen mußte. Am 4. Juni 1949 stellte er bei dem Amtsgericht Al Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Der zuständige Richter, der dfmalige, inzwischen verstorbene Amtsgerichtsrat Dr. OBB^B» war wegen Urlaubes abwesend, Sein Vertreter, Amtsgericätsrat Br. BIP? fertigte unter dem 7. Juni 1949 einen Beschluß, in.dem u.a. - entsprechend dem Anträge des Klägers - als vorläufiger Vergleichsverwalter der Rec tsanwalt aus Leflp einge- setzt wurde. Der Beschluß war noch nicht hinausgegangen, als ihn der inzwischen zurückgekehrte Amtsgerichtsrat Dr. CUP abänderte und anstelle des Rechtsanwalts Xpp den Kechtsamvalt Dr. Schppt aus Blpppp-Li|p^ als vorläufigen Vergleichsverwalter einsetzte. ln dieser Form, jedoch mit der Unterschrift des Dr. ZflPBP, wurde der Beschluß am 13. Juni 1949 durch die Geschäftsstelle ausgefertigt o Am 27o Juni 1949 beantragte der Kläger die Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens nach der Verordnung vom 30. November 1939 - KrAusglVO - (RGBl I 2338).' Durch Beschluß vom 5. Juli 1949 lehnte Aotagerichtsrat Dr. OpH die Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens ab und er-öffnete das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen des Klägers. Sum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. SchPi bestimmt'. Bas Landgericht DfllHP wies durch Beschluß vom 11. August 1949 die gegeh.den Beschluß vom 3» Juli 1949 erhobene sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Rechtsanwalt Dr. Seht führte das Amt des Konkurs- verwalters bis zu der auf eigenen Antrag hin erfolgten Entlassung am 29. September 1930. Er ist verstorben. Sein NachT folger war der gleichfalls inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. ?P|^P. Jetziger Konkursverwalter ist Rechtsanwalt Dr. PapHB, IMP Zur Begründung seines Anspruches hat der Kläger.vorgetragen: Amtsgerichtsrat Dr. opp^pp habe vorsätzlich oder zu demindest fahrlässig den Konkurs des Betriebes im Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt Dr. SchP^P, mit dem er befreundet gewesen sei und für den er Schriftsätze gefertigt habe, angestrebt. Am 4. Juni 1949, dem tfage der Antragstellung, hätten sich Dr. CflPPB, Rechtsnwalt Dr. Schp^ uni der Justizsekretär a.D. RpP als Vorstandsmitglied der Volksbank in BöpPIHBP einer Hauptgläubigern des Klägers, in einer Gastwirtschaft in Blgetroffen und schon bei dieser Gelegen! eit festgelegt, daß Rechtsanwalt Br. als vorläufiger Vergleichs- Verwalter bestellt und der Kläger zu dem Konkurs gebracht werden solle. Hechtsanwalt Br. SchU0 habe dem zugesichert, er werde dafür sorgen, daß die der Volkobank zur Sicherheit Übereigneten Maschinen des Klägers dieser zur Verwertung'ausgehändigt würden. Über diese Besprechung habe Rechtsanwalt Br. 3ch^|^ einen verloren gegangenen oder möglicherweise auch vernichteten Aktenvernierk angefertigt, den der Beuge AlHHV gesehen habe. Die Abänderung des Beschlusses vom ?• Juni 1949 stelle eine ^Verfälschung’* dar. Wenn auch für die wirksame Eröffnung des AnSchluß-konkurses die formelle Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der Ernennung des vorläufigen VergleichsVerwalters ohne Belang gewesen sei, habe doch die unwirksame Bestellung des Rechtsanwalts Br. Schfll^ zu dem vorläufigen Vergleichs-Verwalter tatsächliche Auswirkungen auf dessen Ernennung zu dem Konkursverwalter gehabt. Rechtsanwalt Br. Schfl^p sei als ständiger Berater einer Hauptgläubigerin, der Volksbank Bvve(3er als Vergleichsverwalter noch als Konkursverwalter geeignet gewesen. Ihm habe auch die nötige Sachkunde und die erforderliche Fähigkeit für ein solches Amt gefehlt. Alle Vorstellungen des Klägers bei Amtsgericht erat Bf. seien aber ergebnislos ge- blieben. Der Betrieb sei so in den Konkurs hineingetrieben worden, obwohl er nicht konkursreif gewesen sei. Bin Verschulden des Konkürsrichters entfalle auch nicht deshalb9 weil das Landgericht seine Entscheidung bestätigt habe. Im übrigen treffe auch die Beschv/erderichter ein Verschulden, da sic die Vorgänge nicht hinreichend geprüft hätten. Bern Konkursrichter seien Tatsachen bekannt gewesen, die sich nicht aus den Akten ergeben und gegen die Konkursreife des Betriebes gesprochen hätten. Insbesondere sei der Konkursrichter darauf hingewiesen worden, daß es sich bei den in dem Status von Rechtsanwalt Br. Sceingesetzten Aktivwerten lediglich um Buchwerte, nicht aber um die tatsächlichen Verkehrswerte gehandelt habe«, die viel höher gelegen hätten. Ferner sei dem Konkursrichter bekannt gewesen, daß die Volksbank BöHB wegen Übersicherung mit Grundpfandrechten an einem Vergleichsverfahren gar nicht hätte teilnehmen dürfen und daß die Sicherungsubereignung der Maschinen innerhalb der 30-tägigen Anfechtungsfrist vorgenommen worden sei. Bei der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens sei ein Aktivvermögen von etwa 180 000 DM vorhanden gewesten. Allein der Material- und Warenbestand habe sich auf 68 480 DM belaufen. Auf dem Lager hätten fertige Küchen im Werte von 14-866 DM gestanden. Die Außenstände hätten 34 137,58 DM betragen. Es sei also ein flüssiges Vermögen von 117 483,58 DM vorhanden und ein Betrag von rund 49 000 sofort greifbar gewesen. Amtsgerichtsrat Br. habe dies alles nicht berücksichtigt, eine eigene Nachprüfung (ebenso wie das Beschwerdegericht) unterlassen und Einwendungen des als Buchsachverständigen für den Rechtsanwalt Dr. Sch®^P tätigen Zeugen AlflHHP mit einer Handbewegung abgetan, obwohl AlflHIB ihm vorgestellt habe, daß der Betrieb . nicht konkursreif sei und bei richtiger Führung gehalten werden könne. Amtsgcrichtsrat Dr. GflHHHD habe auch trotz der Vorstellungen und Eingaben des Klägers nicht für eine rechtzeitige Abberufung des Rechtsanwalts Dr. SchflHP von dem Amt als Konkursverwalter gesorgt, obwohl dessen Unfähigkeit zutage getreten sei. Schließlich habe Br. auch nicht bei den ihm bekannten Fehlentscheidungen des Konkursverwalters eingegriffen. So habe Rechtsanwalt Br. ^chBIB die fertigen und halbfertigen Möbelstücke zu Schleuderpreisen abgegeben und den Maschinenpark des Klägers der Volksbank BüBHIH) ausgehändigt, ohne die Anfechtungsrechte v/egen Gläubigerbenachteiligung auszuüben. Rechtsanwalt Dr. SchJHP sei auch nicht an die Firma JePi in 3BHP herangetreten, die 22 000 DM geschuldet habe. Ber größte Teil der unter Eigentuiasvorbehalt gelieferten Küchen habe sich noch auf dem Lager der Firma We^p befunden. Statt die Küchen heraus.zu verlangen, habe Rechtsanwalt Br. Schupp mit der Firma Wejpbzw. deren Bank einen für die Konkursmasse sehr ungünstigen Vergleich geschlossene Burch diese Amtspflichtverletzungen seien dem Kläger erhebliche Schäden entstanden. Bei der nach 1949 einsetzenden Konjunktur in der Möbelindustrie habe er mit einem Jahresgewinn von mindestens 50 000 DM rechnen dürfen, die von ihm vor dem Vergleichsverfahren erzielt worden seien. Aus der Veräußerung seines Grundbesitzes im Konkursverfahren sei ihm ein Schaden von 22 000 BM entstanden. Für die Vtlederberchaffung der an die Volksbank BoPUB Übergebenen Maschinen benötige er mindestens 65 000 BM. Werkbänke und Werkzeuge im Werte von 2 400 BM seien während der Tätigkeit von Rechtsanwalt Br. Schfl^ als Konkursverwalter verschwunden und nicht mehr auffindbar. Aus diesen Schadenspositionen, in erster Linie aus dem entgangenen Gewinn, macht der Kläger einen Teilschaden von 1 OCO BM geltend. Sine nnderweite £rsatzmoglichkeit, so hat der Kläger weiter vorgetragen, bestehe nicht. Rechtsanwalt Br. Sch^BP habe keinen nennenswerten Nachlaß hinterlassen. Eine Inan- 7 spruchnahme der von dem Rechtsanwalt Dr. abge- schlossenen Haftpflichtversicherung sei nicht möglich, weil die Versicherung erst abgeschlossen worden sei, nachdem Dr» Schd^ vorsätzlich gegen seine Verwalterpflichten verstoi3en habe» Der Kläger hat beantragt, das beklagte zur Zahlung von 1 000 DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen» Das beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Eg hat sich im ersten Rechtszug auf Verjährung berufen» Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen wegen Verjährung abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat das beklagte Xflpdie Einrede der Verjährung fallen gelassen» Es ist im übrigen den Ausführungen des Klägers ehtgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Klägers über die angebliche Unfähigkeit des Konkursverwalters Rechtsanwalt Dr» nur aüB vagen Behauptungen bestehe, zu eener* eine nähere Stellungnahme nicht erfolgen könne, und daß auch die Schadensberechnung gänzlich unsubstantiiert sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» &it der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» EntseheidungsgrÜnde; I» Der Kläger hat den Schaden, der ihm durch das nach seiner Meinung schuldhaft amtswidrige Verhalten des Amts-gerichtsrats Dr» OflHMP entstanden ist, folgendermaßen l berechnet: Entgangener Gewinn von jährlich 50.000*- DM, Verlust durch Veräußerung von Grundbesitz 22.000*- DM, Verlust an Maschinen 65.000*- DM. und Verlust an Werkbanken und Werkzeugen 2.400,- DM. Von diesem angeblichen Gesarat-schaden verlangt er mit der Klage einen Teilbetrag von l.COQ,- DM, in erster Linie aus dem entgangenen Gewinn. Diesen Anspruch haben die Voriuatansen abgewiesen. Der Kläger hätte jedoch, wenn er lediglich einen Teilbetrag seines Gesamtschadens klageweise geltend machen wollte, im einzelnen angeben müssen, wie die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt werden, mithin welche Teilbeträge der verschiedenen selbständigen Ansprüche in der Klagesumme stecken sollten. Oder er hätte die einzelnen - genau bezifferten - Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringen müssen, daß ein Anspruch als Hauptanspruch, und die übrigen in ganz bestimmter Reihenfolge als Hilfsanspriiche geltend gemacht wurden. Vor einer derartigen Klarstellung seines Klagebegehrens hätte ein klageabweisendes Urteil - bei dem zweifelhaft blieb, wieweit die Bindung des Gerichts für das Nachverfahren ging - nicht ergehen dürfen. In der Revisionsbegründung sind zwar FrozeßrLigen in dieser Richtung nicht erhoben worden. Jedoch besteht der Verfahrensffiangel insoweit darin, daß dem für die Klage nach § 253 Absc 2 Kr. 2 2P0 wesentlichen Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs nicht genügt ist und es damit an einer echten Prozeßvoraussetzung fehlt. Derartige Mängel aber, sind trotz der Bestimmungen der §§ 554, 559 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzulässig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens ist deshalb auch ohne entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu beachten. Der Kläger hat jedoch auf Anregung des Senats die in den Vorinstan2en unterlassene Klarstellung.seines Klagebegehrens nachgeholt und den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 1.000,- DM dahin aufgeteilt, daß dieser als Hauptanspruch fUr den behaupteten entgangenen jährlichen Gewinn von 50.000,- DM und die übrigen Ansprüche in der Reihenfolge 22.000,- DM für Verluste durch Veräußerung von Grundgesetz, 65.000,- DM für Verlust an Maschinen und 2.400,- M für Verlust an Werkbänken und Werkzeugen als Hilfsansprüche geltend gemacht werden. Da im vorliegenden Fall die Einzelansprüche im bisherigen Verfahren hinreichend bestimmt waren, konnte die Klarstellung des Klagebegehrens in der geschehenen Weise noch in der He^ isionsinstanz und ohne Zustimmung des Gegners erfolgen (BGHZ .11, 192, 194 ff). Die Unklarheit, die darin bestand, daß der Klageantrag nicht erkennen ließ, in welcher Reihenfolge der Kläger die Sinzelanspriiche zur Grundlage seiner klageweise verlangten Toilforderung machen wollte, ist daher in zulässiger Weise durch die nachträgliche eindeutige Bestimmung des Klagebegehrens beseitigt. li. 1.) Soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, daß der Konkursrichter bei Erlaß des Beschlusses vom 5. Juli 1949» in dem der Antrag des Klägers auf Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens abgelehnt und die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des Klägers ange-orönet ist, schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt habe, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß diese Ent- -10- scheidung des Konkursrichters auf zutreffender Auslegung der geltenden Bestitamungen beruhe und daher als rechtmäßige Handlung einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 039 BGB i«V«m. Art« 34 GG nicht auslosen könne« Bei seiner Beurteilung der Sachlage;geht das Berufungsgericht von folgenden Feststellungen aus: Der Kläger habe in seinem Antrag vom 4» Juni 1949 auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erklärt, daß er seine Zahlungen habe einstellen mUsocn. fiese Erklärung sei richtig gewesen« Die Bilanz vom 16« Juni 1949 weise einen Kassenbestand von 1,87 BK und einen Bestand auf dem Postscheckkonto in Höhe von 131,81 DM auf« Demgegenüber seien Passiva in Höhe von 131 588,78 DM verzeichnet, darunter Lohnforderungen von 16 124,34 DM, weitere bevorrechtigte Forderungen von 19 789,48 DM und Wechselverpflichtungen von 29 152,72 DM« Bis zu dem Tage der Eröffnung des Anschlußkonkurses habe sich die Zshlungs-lage nicht geändert« Der vom Kläger benannte und vom Berufungsgericht vernommene Zeuge AlflBB habe trotz seiner dem Kläger offensichtlich wohlwollenden Haltung die damalige finanzielle Situation des Betriebes ohne Einschuß von 50 000 DM als "illiquid” bezeichnet. Er habe zwar gemeint, auch ohne diesen Einschuß hätte die Sache mit einem .Vergleich aus der Welt geschafft werden können, einen realisierbaren Weg hätten aber weder er noch der Kläger aufgezeigt« Im Balle der Fortführung des Unternehmens des Klägers sei seine Erhaltung durch den Vergleich nicht zu erwarten gewesen« Selbst wenn der Berechnung, wie der Kläger sie in seiner Klageschrift anstelle, zu der Zeit, als der Antrag auf Vergleichseröffnung gestellt worden sei, ein Aktivvermögen von 180 OOO DM zugrunde gelegt werde, gegenüber einem Aktivwert von rund 146 000 DM, wie er in der Bilanz vom 16. Juni 1949 ausgewiesen sei, so könne dieser buchmäßigen Bewertung kein entscheidender Wert für die Frage 11 beigemessen werden, ob der Betrieb habe fortgeführt werden können- Denn eine buchmäßige Höherbewertung vor allem des Material- und Warenbestandes habe sich nur dann realisieren lassen, wenn Betriebskapital vorhanden gewesen wäre- Kit 1,87 DM in der Kasse und 131?18 EM auf dem Postscheckkonto könne man einen fischlereibetrieb mit 40 - 50 Arbeitern und über 100 000 EM zu dem großen Teil fälligen Schulden nicht betreibenDer Kläger habe sich vollständig verausgabt, bevor er sich dazu entschlossen habe, den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens bei Gericht einzubringen-ln der Klageschrift versuche der Kläger darzulegen, daß er im Jahre 1949 einen Waren- und Materialbestand im Werte von 68 480 EM, Außenstände in Höhe von 34 137,58 DU und fertige Küchen auf Lager im Werte von 14 866 EM besessen habe, und bezeichne diese Posten mit einem wert von zusammen 117 483,58 EM als "sog. flüssiges Vermögen"- Eieses Vorbringen erweise sich jedoch auf Grund der eigenen Ausführungen des Klägers im Jahre 1949, denen.man sicherlich nicht die opportunistische Grundtunstellung absprechen könne, als unwirklich-. Denn im Jahre 1949 habe der Kläger in der von seinem Anwalt Unterzeichneten Beschwerdeschrift vom 8. August 1949 die Außenstände um 30 000 EM niedriger angegeben und als sofort verwertbar nur die auf Lager befindlichen Küchen mit 14 866 EM sowie Außenstände in Höhe von 4 137,58 EM bezeichnet. Aber auch diese etwa 19 000 EM seien nicht sofort greifbar gewesen. Eie Forderungen hätten eingezogen, die Küchen verkauft und die Erlöse eihkassiert werden müssen. Eos habe seine Zeit gebraucht, zuviel Zeit für einen Betrieb, dessen Kassen leer gewesen seien- Eor Kläger-habe im Jahre 1949 gewußt, wie verzweifelt, seine wirtschaftliche Lage gewesen sei- Sein gegenüber dem ursprünglichen Angebot beträchtlich eingeschränkter Ver- 12 rleichsvorschlag vom 20» Juni 1949 sei in seiner Dürftigkeit bezeichnend für die tatsächliche Lage und nicht einmal als Diskussionsgrundlage brauchbar gewesen» für die nichtbevorrechtigten Forderungen in Höhe von rund 80 000 DM hätten erstmalig nach fünf Monaten 5 $ ausgeworfen werden sollen, damit zuvor 17 CCO DM für die Hord-Li^BB^ Volksbank in BöHB hätten herausgewirtschaftet werden können. Nur gegen Zahlung dieser 17 000 DM sei die Volksbank in bereit gewesen, die ihr übereigneten und nach dem eigenen Vortrag des Klägers für den Betrieb lebenswichtigen Maschinen dem Kläger zu überlassen. Weitere Baten an die niehtbevor-berechtigten Gläubiger hätten in Abständen von vier und fünf läonaten gezahlt werden sollen, und die letzte Rate hätte nach 18 Monaten die Leistung aüf 40 % der jeweiligen Forderung bringen sollen. An die bevorrechtigten Gläubiger sei nicht gedacht worden. Unter anderem sei den Arbeitern des Betriebes stillschweigend zugemutet worden, ihre Lohnforderungen in Höhe von über 16 000 DM auf Jahre hinaus zu stunden. Selbst wenn es dem Kläger hätte gelingen können, in fünf Monaten 17 000 DM aus der Produktion zur Befriedigung der Volksbank bereitzustellen, und selbst wenn die Volksbank solange zugewartet hätte (was nach ihren schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Konkursgericht ausgeschlossen gewesen sei)> selbst dann hätten die anderen bevorrechtigten Gläubiger ihre Außerachtlassung bei diesem Projekt mit Zv/angsvollstreckungsmaßnahmen beantwortet und damit jeden Vorgleichsversuoh zu dem Scheitern gebracht. Nach der Konkurseröffnung sei der Betrieb unter dem Schutze des.§ 14 KO, der jegliche Einzelzwangsvollstreckung durch bevorrechtigte Gläubiger ausgeschlossen habe, fortgeführt worden. Gleichwohl habe es größte Schwierigkeiten gemacht, die absonderungsberechtigte Volksbank Bö^BII zu dem Stillhalten zu bewegen, und wesentliche Erfolge seien bei der Betriebsfortführung nicht herausgekommen* Die Bemühungen des Konkursverwalters Bechtsanwalt Dr* seien durch den Käufer F0HIV abgelüst worden, der dann selbst in Konkurs gegangen sei. Schließlich habe der Kläger den Betrieb wieder übernommen. Aber auch ihm sei es nicht gelungen, Überschüsse herauszuwirtschaften. Er habe der Konkursmasse nicht einmal die abgesprochene Pacht zugeführt, sondern dagegen mit ihm abgetretenen angeblichen Schadensersatzforderungen seiner Ehefrau aufgerechnet* Der Betrieb habe stillgelegt werden müssen. Dieser Ausgang zeige, daß ohne Zuführung beträchtlicher Kredite nicht einmal unter dem Schutze des § 14 KO ein sich selbst tragender Betrieb habe aufrecht erhalten werden können* Dieser Sachverhalt führt das Berufungsgericht zu der Annahme, die Ablehnung des Vergleichsverfahrens habe sich aus § 18 Ziff* 4 VerglO gerechtfertigt und der sachliche Xonkursgrimd 3ei aus § 102 KC gefolgt* Es verweist hierbei auf die besondere Eigenart des Vergleichsverfahrens und führt hierzu aus: In einom Vergleichsverfahren müßten - anders als im Konkurs - nur die nichtbevorrechtigten Gläubiger stillhalten* Die bevorrechtigten Gläubiger, deren Forderungen die Beschwerdebegründung vom 8»August 1949 mit 48 650 BjüE beziffere, hätten auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens unbeschränkt in das gesamte Vermögen des Schuldners vollstrecken können* Die absonderungsfce-rechtigten Gläubiger hätten ihre Absoncerungsberechtigung durchsetzen können. Alle.diese Gläubiger hätten also nach einer VergleichserÖffnung nicht daran gehindert werden können, die verwertbaren Vermögensstücke des Klägers für ihre Befriedigung zu verwenden und dem fortzuführenden Betriebe zu entziehen* Die Folgen für das Schicksal des Betriebes und der nichtbevorrechtigten Förderungen brauchten nicht näher aufgezeigt zu werden* -H- Ein Richter, der unter diesen Umständen ein Vergleichsverfahren eröffnet hätte, hätte sich den Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gefallen lassen müssen» Er hätte unter Ermessensmißfcrauch zu^elassen, daß die noch vorhandenen Werte demjenigen der bevorrechtigten Gläubiger zugefallen wären, -der am schnellsten bei der Hand gewesen wäre. Nur durch die Konkurseröffnung seien auch die bevorrechtigten Gläubiger zu dem Stillhalten zu zwingen und eine Befriedigung aller Beteiligten im Rahmen des Möglichen wenigstens offenzuhalten gewesen. Der § 4 KrAusglVO schreibe die Ablehnung der Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens nun zwar im Falle des § 18 Ziff. 4 VerglO nicht zwingend vor, sondern stelle sie in das "billige Ermessen" des Richters. Der Konkursrichter habe aber in fehlerfreier Ausübung dieses Ermessens keine Möglichkeit gesehen, den Betrieb des Klägers durch Vergleich aufrechtzuerhalten» Dem entsprechend habe er in seinem Anschreiben vom 16. Juli 1949» mit dem er die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13. Juli 1949 ßögen den Beschluß vom 5. Juli 1949 dem Beschwerdegericht vorgelegt habe, zu dem Ausdruck gebracht, maßgebend für die Konkurseröffnung sei gewesen, daß der Gemeinschuldner seinen Betrieb in keinem Falle werde fortfUhren können. Die sämtlichen Maschinen im Betriebe seien der Volksbank für Nord-Lig^ Übereignet, die ein Aussonderungsrecht habe, und die.diese Mäqchinen wohl einem Käufer des Betriebes, nicht aber dem Gemeinschuldner überlassen wolle. Außerdem fehle es dem Schuldner an dem notwendigen Betriebskapital, das von der Handwerkskammer auf 30 QCO,- UM geschätzt werde. Das Landgericht habe durch Beschluß vom 11. August 1949 die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Es habe zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Vorschriften des Kriegsausgleichsverfahrens hier Anwendung finden (was in der Tat zweifelhaft sein könne), und habe weiter ausgeführt, daß sowohl nach der Stellungnahme der Handwerkskammer als auch nach der Stellungnahme des Keugen ein Swischenkredit von 50 G00 - 60 000 BE erforderlich sei, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, und daß dieses Geld bislang nicht beschafft worden sei« 2.) Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes 3ind rechtlich bedenkenfrei. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach § 18 £iff. 4 VerglO die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt werden muß, wenn "im Falle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch den Vergleich offenbar nicht zu erwarten ist". Es hat richtig erkannt, daß, wenn es sich, wie hier, um einen Antrag auf Einleitung des Kriegsauegleichsverfahrens handelt, gemäß . § 4 KrAusglVO in einem solchen Falle die Ablehnung der Eröffnung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das billige Ermessen des Pdchters gestellt ist«, Schließlich hat es auch zutreffend die Rechtsgrundlage der Anschluß-konkurseröffnung in § 102 KO gesehen. YJas die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet zu einer anderen Auffassung zu gelangen. » a) Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht alle Tatsachen, die sich aus den Konkur.sakten bis zur Eröffnung des Konkurses ergeben, geprüft und dadurch § 286 2F0 verletzt. Die Revision verweist hierbei darauf, daß es die Anregung des Regierungspräsidenten vom 27* Juni 1949 gewesen sei, die den Kläger zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Kriegsau sgleichoverfahrens veranlaßt höbe, und daß die maßgebenden Organe (Handwerkskammer Verband der Holzverarbeiten- den Industrie Li^^, Wirtschaftsvereinigung Holz, die aus allgemeinen Erfahrungen heraus besonders in der Lage gewesen seien, das Unternehmen des Klägers zu beurteilen, sieh für die Erhaltung des Unternehmens eingesetzt hätten. Die Revision Übersieht, daß diese Empfehlungen, von denen die Revision selbst nicht einmal behauptet, daß sie auch einen Weg der Betriebserhaltung aufgezeigt hätten, den Konkursrichter wohl bei bestehenden Zweifeln und im Hinblick auf die sonstigen Voraussetzungen zu einer dem Kläger wohlwollenden Beurteilung veranlassen konnten, daß ihnen aber gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften verlangten Voraussetzungen keine entscheidunc?serhebliche Bedeutung zukom. Ausschlaggebend* blieb für den Konkursrichter auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung immer die nach § 4 KrAusglVO anzuwendende Vorschrift de9 § 18 Ziff. 4 VerglO, wonach das Kriegsausgleichsverfahren abzulehnen ist, wenn sich aus dem Antrag des Schuldners, den ihm beigefügten Urkunden und Erklärungen, den Ermittlungen des Gerichtes oder aus dem Gutachten der amtlichen Berufungsvertretung ergibt, daß im Kalle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch einen Vergleich offenbar nicht zu erwarten ist. Wenn auch die Verordnung über das Kriegsauogieichsverfahren, wie sich aus ihrer Präambel und ihren gegenüber der Vergleichsordnung eingeschränkten Vorschriften ergibt, eine möglichste Schonung des Schuldners bezweckt, so bedeutet dies noch keinesfalls, daß die Gläubigerinteressen völlig in den Hintergrund gestellt werden. Zutreffend ist daher der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß sich ein Richter, der unter Außerachtlassung der berechtigten Gläubigerinteressen um der Schonung des Schuldners wegen das Kriegsausgleichsverfahren eröffnet, möglicherweise der Gefahr des Vorwurfs einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gegenüber den Gläubigern aussetzt. - 17 lat somit dem Umstand, daß sich verschiedene Stellen für die Erhaltung des Betriebes des Klägers ausgesprochen hatten, eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht beizu demessen, so kann es, entgegen der Ansicht der Revision, als ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht angesehen werden, wenn das Berufungsgericht diesen von der Revision angeführten 'Tatsachen keine Beachtung geschenkt haben sollte» b) Gleichfalls erfolglos bleiben die Rügen der Revision, die im wesentlichen dahin gehen, das Verhalten des Konkurs-richtero sei noch unter weiteren vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Gesichtspunkten auf das Vorliegen einer Amts-Pflichtverletzung bin zu prüfen gewesen. Die Revision meint, wie es nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5- November 1956 - III ZR 159/55 (IiM § 839 (Fi) BGB Rr. 4) - für die Frage, ob eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliege, gemäß § 105 Abs. 2 KO auf eine erschöpfende Ermittlung ankomme und der Richter hierbei allen Anhaltspunkten nachsugehen und im allgemeinen einen Sachverständigen .beizuziehen habe, so müsse der gleiche Grundsatz auch für die hier gemäß 5 18 Ziff. 4 VerglO in Rede stehende Frage gelten, ob im Falle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch den.Vergleich offenbar nicht zu erwarten sei. Eie Revision verweist hierbei auf die Stellungnahme der Handwerkskammer vom 4. Juli 1949 und die Eingabe des vorläufigen Vergleichsverwalters vom 28. Juni 1949 und meint, in diesen sei zu dem Ausdruck gebracht, daß sich erst aus einem Sachverständigengutachten werde ergeben können, wie die wirkliche läge des Klägers zu beurteilen sei. In Anbetracht dieses Umstandes hätte daher der Konkursrichter i 18 bei reiner freieren Stellung im Falle des Kriegsausgleichs-verfnhrens auf jede weitere Ermittlung, in dieser Sichtung und damit auch der Möglichkeit der Erhaltung des Betriebes des Klägers nicht verzichten dürfen. Die Revision libersieht, daß die Anregungen der Handwerkskammer und des vorläufigen Vergleichsverwalters, einen Sachverständigen beizuziehen, gar nicht mit der Frage der Ablehnung des Vergleichsverfahrens nach § 18 Ziff. 4 VerglO in Zusammenhang standen, sondern daß sie Zweifel darüber 2um Gegenstände hatten, ob für den Kläger überhaupt die Verordnung über das Kriegsausgleichsverfahren Anwendung finden könne und diese Voraussetzungen möglicherweise erst durch einen Sachverständigen zu klären seien« Eine Klärung insoweit aber erübrigte sich, da der Konkursrichter stillschweigend und das Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 11. August 1948 sogar ausdrücklich zugunsten des Klägers die Anwendung der Vorschriften des Kriegsausgleichsverfahrens unterstellt haben. Neben der Sache liegt der weitere Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Konkurs-richter jede eigene Nachprüfung insbesondere hinsichtlich des dem Kläger noch zur Verfügung stehenden Aktivvermögens und seiner Verwertung unterlassen habe und dies bei den unterschiedlichen Auffassungen darüber nur durch einen Sachverständigen hätte geklärt werden können. Unrichtig ist insoweit schon der Ausgangspunkt der Revision, wenn sie von unterschiedlichen Auffassungen über das Aktivvermögen des Klägers spricht. Berücksichtigt werden konnten vom Berufungsgericht nur die Unterlagen, die seinerzeit dem Konkursrichter zur Verfügung standen. Hier bestand aber keine unterschiedliche Auffassung über das Aktivvermögen des' Klägers. Im Gegenteil wies die vom 19 Klager mit Schreiten vom 20. Juni 194-9 überreichte Vermögensübersicht, von der er erklärte, sie sei von dem durch den vorläufigen Vergleichsverwalter auf Grund des Gerichts- 0 beschlusses vom 19« Juni 1949 beigezogenen Sachverständigen Alflp angefertigt worden, und die Richtigkeit dieser Aufstellung erkenne er ausdrücklich an, einen Passivsaldo von 11 034,12 DM auf, während die vom vorläufigen Vergleichsverwalter mit Schriftsatz vom 21. Juni 1949 überreichte Aufnahmebilanz vom 16. Juni 1949 mit einem Aktivsaldo von 14 607,02 DM abschloß. Hinweise, daß vor allem der Posten Material und Warenbestand.zu niedrig geschätzt worden sei, erfolgten erst in späterer Zeit und können keine Anhaltspunkte dafür geben, daß der Konkursrichter bestehenden Zweifeln pflichtwidrig nicht nachgegangen sei. Dies trifft sowohl für die von der Revision angeführte Bilanz vom 15. Oktober 1949 als auch für die weiterhin angeführte Aktennotiz des Rechtsanwalts Dr. vom 22o November 1956 zu. Im übrigen hat der als Zeuge vor ‘dem Berufungsgericht vernommene Buchsacfcverständige Albrecht hinsichtlich der Bilanz vom 15. Oktober 1949 bekundet, diese Bilanz sei eine Verkaufsbilanz gewesen. Um einer Firma, die an dem Betrieb interessiert gewesen sei, die Sache ein bißchen schmackhaft zu machen, habe man die Werte eingesetzt. /Außerdem habe man die der Volksbank gehörenden Maschinen mit 32 COC DM in / diese Bilanz mit aufgenommen, weil bei einem Verkauf diese Maschinen mitverkauft und ausgelöst werden sollten. Anhaltspunkte dafür aber, daß auch zur 2eit seiner Entscheidung Zweifel an Aktivvermögens des Klägers haben mußte, Verwertung im Sinne der Fortführung und triebes hätten auswirken können, werden der Konkursrichter der Bewertung des die sich für eine Erhaltung des Be-von der Revision 20 selbst nicht angeführt. Die von dem Berufungsgericht Eingestellte rückschauende Betrachtung, die nur verdeutlichen will, daß selbst unter dem Schutz des § 14 KO ein sich £3elbst tragender Betrieb nicht aufrecht erhalten werden konnte, kann nicht dazu dienen, Umstande für die Beurteilung des Verhaltens des Konkursrichters heranzuziehen, die diesem noch gar nicht bekannt waren und ihn daher auch nicht zur Anstellung weiterer Ermittlungen veranlassen konnten. Auf die Frage, ob hinsichtlich des dem Kläger noch zur Verfügung stehenden Aktivvermögens und seiner Verwertung unterschiedliche Auffassungen bestanden haben, kommt es jedoch ebensowenig an wie auf die nach Ansicht der Revision fehlerhaft unterlassene Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes damit, daß dem Konkursrichter die bisher getätigten Umsätze des Klägers bekannt gegeben worden seien, aus einem Prüfungsbericht des Finanzamtes Le^p sich die auffallend geringen Privatentnahmen des Klägers ergeben hätten, die Mehrheit der Gläubiger- bereits dem Vergleichsvorschlag des Klägers zugestimmt habe#und daß Grundstücke und Fertigwaren vorhanden gewesen seien, die einer Verwertung zwecks Erhaltung des Betriebes hätten zugeführt werden können. Denn das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis# daß schon die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 8.August 1949 als verwertbar angegebenen Außenstände und Material- und V/arenbestände im Gesamtwert von 19 000 DM nicht sofort greifbar gewesen seien, auf sofort greifbare Geldmittel es aber entscheidend angekommen sei. Dies letztere ergibt sich zutreffend aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes, daß Forderungen bevorrechtigter Gläubiger in Höhe von 48 650 DM bestanden hätten und insbesondere die Volksbank als bevorrechtjgte 21 Gläubigerin nur gegen unverzügliche Sahlung von 17 CGO DM bereit gewesen sei, die ihr übereigneten, für den Betrieb lebenswichtigen Maschinen dem Kläger weiter zu überlassen, und einer Weiterbelassung auch nicht zugestimmt hätte, wenn bei Durchführung eines Vergleiches für den Kläger, so wie in oeinem Vergleichsantrag vorgesehen, die Möglichkeit bestanden hätte, aus der fortzuführenden Produktion in fünf Monaten die 17 000 DM für die Volksbank aufzubringen<> Die Hevieion übersieht bei ihrem Vorbringen, daß, wie auch schon das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im Vergleichsverfahren, anders als im Konkurs, die bevorrechtigten Gläubiger nicht daran gehindert gewesen wären, verv/ertbare Verraögensstücke des Klägers für ihre Befriedigung zu verwenden und dem fortzuführenden Betriebe zu entziehen, denn ausund absonderungsberechtigte und sonst bevorrechtigte Gläubiger nehmen geinäß § 26 VerglO am Vergleichsverfahren nicht teil, und für sie gilt nicht das Vollstreckungsverbot des § 47 VerglO. Bin Vergleichsverfahren hätte daher die von dieser Seite drohende Gefahr nicht abwehren können, so daß es darauf, ob Vergleichsgläubiger dem Vergleiehsvorsehlag bereits zugestimmt hatten oder ob der Kläger entsprechend seinen Umsätzen nur geringe Privatentnahmen getätigt hatte, gar nicht ankam. Selbst wenn die Möglichkeit einer GrundStücksVerwertung bestanden hätte, so ergab sich auch daraus kein sofort greifbarer Vermögenswert, der die Gefahr hätte bannen können, ganz abgesehen davon, daß der Kläger selbst in seiner Eingabe vom 20. Juni 1949 eine Verwertungsmöglichkeit aus Grundbesitz nur in Hohe von S 000 DM für den Fall anführte, daß ihm eine Kreditbeschaffung nicht möglich, sein sollte. Sowohl nach der Ansicht des Sachverständigen als auch nach der Stellungnahme der Handwerkskammer 22 vom 4« Juli 1949 lag eine völlige Illiquiditüt beim Kläger vor, und ein Kapitaleinschuß von 40 - 50 000 DM war Voraussetzung für eine Weiterführung seines Betriebes ohne Verschleuderung der vorhandenen Aktivmasse. Wenn sich der Konkursrichter und mit ihm das Berufungsgericht dieser Ansicht anschlossen, so läßt das einen Rechtsfehler dahin, daß entscheidungserhebliche Umstände vom Berufungsgericht hierbei nicht berücksichtigt worden seien, nicht erkennen. Fehl geht schließlich auch die in diesem Zusammenhang von der Revision noch erhobene Rüge, die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der erforderliche Betrag von 50 0C0 DM sei nicht "sofort greifbar" gewesen, stelle es offensichtlich nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens ab, es hätte aber geprüft werden müssen, ob in absehbarer Zeit der nötige Betrag, insbesondere durch Veräußerung von Grundstücken, hätte beschafft werden können. Die Feststellung des Berufungsgerichtes geht dahin, daß ein Erlös aus den vorn Kläger für verwertbar angegebenen Gegenständen (19 000 DM) nicht sofort greifbar gewesen sei. Daß eine Aussicht bestanden hätte, den für die Fortführung des Betriebes erforderlichen Einschuß in Höhe von 50 000 DM auch nur ln absehbarer Zeit zu beschaffen, hat der Kläger selbst niemals vorgetragen, und die Revision gibt irgendwelche Anhaltspunkte hierfür auch nicht an. Da die Weiterführung des Betriebes, wie sich aus dem fest^-gestellten Sachverhalt ergibt, nur möglich gewesen wäre, wenn ein Einschuß in Höhe von 50 CGO DM sofort zur Verfügung gestanden hätte, durfte der Konkursrichter sich auf ungewisse Krcditfceschaffungsversprechen des Klägers umsoweniger einlassen, als nicht einmal der Erlös aus den für verwertbar angegebenen Gegenständen in Höhe von 19 000 DM sofort greifbar war. Nicht sum Vorteil des Klägers Kann auch entgegen der Ansicht der Revision die Behauptung des Klägers verwertet werden9 das an 15* Juni 1949 erlassene allgemeine Veräußerungsverbot habe seine Krcditbemühungen gehemmte Selbst wenn man diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, darf nicht übersehen werden, daß es sich bei dem Veräußerung verbot um eine Maßnahme im Rahmen der Vorschriften der Vergleichsorönung (§§ 12 und 59) handelte, die in gleicher Weise auch zu treffen gewesen wäre, wenn der Antrag des Klägers auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu dem Erfolg geführt hätte* c) Soweit im Hinblick auf § 4 XrAusglVO das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der Konkursrichter habe in fehlerfreier Ausübung seines ’'billigen Ermessens” keine Möglichkeit gesehen, den Betrieb des Klägers durch Vergleich aufrecht zu erhalten, liegen gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht etwa den Begriff des "billigen Ermessens" verkannt hätte» Es ließe sich - insoweit zu üngunsten des Klägers - sogar fragen, ob dann, wenn der Konkursrichter, wie hier, zu dem Ergebnis kommt, daß im Balle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch den Vergleich mit Sicherheit nicht zu erwarten ist, für eine Entscheidung nach "billigem Ermessen" überhaupt noch Raum bleibt oder ob der Konkursrichter in einem solchen Balle, zu demal § 4 KrAusglVO die Anwendung der § 17 und 18 VerglC. ausdrücklich vorschreibt, hicht zu einer Ablehnung des Kriegsausgleichsverfahrens kommen muß, ohne daß für eine Entscheidung nach billigem Ermessen noch Raum bleibt» d) Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, es habe ein "Komplott" des Amtsgerichtsrats Br« des Rechts- anwalts Br. Schfl^^ und des Vorstandsmitgliedes der Volks- bank Bo(BH1HB Vorgelegen mit dem Ziel, seinen Betrieb in jedem Palle in den Konkurs zu bringen, meint das Berufungsgericht, Motive und Beweggründe der handelnden Personen bei der Eröffnung des Konkursverfahrens könnten dahingestellt bleiben, da die Konkurseröffnung objektiv notwendig und gerechtfertigt gewesen sei. Bern ist zu folgen» Gelbst wenn das vom Kläger behauptete "Komplott" Vorgelegen und sich Amtsgerichtsrat Dr« insoweit einer Amts- pflichtverletzung schuldig gemacht hätte, wäre zu fragen, welchen Verlauf die Binge bei pflichtgemäßem Verhalten des Richters genommen haben wurden und wie die Vermögenslage des Verletzten sein würde, wenn der Richter die Amts-pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Hur soweit die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten des Richters günstiger als die tatsächliche sein würde, hat die Amtspflichtverletzung Schaden verursacht (BGB KGRK, 11. Aufl., § 839 Anm. 50). Erwies sich, wie hier, die Konkurseröffnung objektiv als notwendig und gerechtfertigt, dann bleibt es unerheblich, ob die Ablehnung des Kriegsausgleichsverfahrens und die Eröffnung des Konkurses auf Willkür odeir auf sachfremden Erwägungen des Amtsgerichtsrats Br. OflHHP beruht haben, da es in jedem Falle am Ürsachenzusammenhang zvnschen einem solchen amtspflichtwidrigen Verhalten und dem vom Kläger behaupteten Schaden fehlen würde. Auf die Beurteilung, die das Berufungsgericht hilfsweise zu dem Vorwurf des "Komplotts" vorgenommen hat, kommt es daher nicht mehr ah, und die hiergegen erhobenen Rügen der Revision bedürfen nicht der Erörterung. HZ» Soweit der Kläger weitere Vorwürfe gegenüber Arats-gerichtörat Dr. O^HHV daraus herlcitet, daß er unter Begehung eines formellen Fehlers Rechtsanwalt Br. Sch®® sum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt, daß er ihn trotz angeblicher Unfähigkeit als Konkursverwalter eingesetzt und daß er ihn nicht hinreichend beaufsichtigt habe, lassen die hierzu erfolgten Erörterungen des Berufungsgerichts einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler zu Ungunsten des Klägers nicht erkennen. Von der Revision werden insoweit auch keine Rügen erhoben. Wenn von der Revision schließlich noch die vom Berufungsgericht hilfsweise angestellten Erwägungen angegriffen werden, mit denen das Berufungsgericht 2u dem Ergebnis kommt, der Kläger habe nicht den Nachweis des Nichtvorhandenseins eines anderweiten Ersatzanspruches erbracht, so daß seinem geltend gemachten Anspruch auch die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehe, so bedarf es auch hinsichtlich dieser Rügen keiner Erörterung. Me Entscheidung des Berufunge gerichtes wird im Ergebnis bereits von seinen Haupterwägungen getragen, so daß cs auf seine Hilfserwägungen hierzu nicht mehr ankommt. Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Pa^endarm Br. Hußla Oähtgens Keßler Br. Reinhardt 1