Bezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichte München vom 9. Mit der allein noch anhängigen Widerklage verlangt der Beklagte den Ersatz von Schäden, die ihm nach seiner Ansicht durch pflichtwidriges Verhalten des Klägers entstanden sind. Der Beklagte bestritt durch seinen Prozeßbevollmächtigten, den jetzigen Kläger, den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit der Behauptung, habe die Arbeiten nicht nach den Bedingungen des Leistungsverzeichnisses auegeführt. Am 10* April 1957 erhob der Beklagte durch den jetzigen Kläger Widerklage auf Zahlung von 2 520 JM als Schadensersatz für die Nichtausführung eines Teils und die Schlechtausführung eines anderen Teils der Arbeiten. Am 7* Juni 1958 teilte der jetzige Kläger dem Gericht mit, daß er den Beklagten nicht mehr vertrete* Ein Antrag, den der Kläger für den Beklagten mit Schriftsatz vom 27. August 1957, erhob der Kläger weiter als Frozeßbevollmächtigter des Beklagten gegen eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26. cusgleichsamt - zeigte der Kläger an, daß ihm der Beklagte seine Vertretung übertragen habe, und begründete einen bereits eingelegten Einspruch gegen die Versagung eines vom Beklagten beantragten PlÜchtlingsdarlehons von 35 000 EM, Der Einspruch hatte keinen Erfolg, ebensowenig die Bemühungen des Rechtsanwalts Br. und des Steuerberaters WaflP, die der Beklagte in der gleichen Angelegenheit später heranzog. Ber Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Bezahlung seiner durch die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage ./. Ferner seien ihm in dem Rechtsstreit der Rechtsanwälte Br. HeflHB und Br. gegen ihn auf Erlaß eines Arrestes wegen einer Gebühreniorderung von 9 700 BM - LG MUnchen I 9 Q 1/58 - die Prozeßkosten zur Hälfte auferlegt worden, weil das Gericht in dem Erlaß der Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides einen Arrestgrund gesehen habe. Bas Bandgerioht hat ein gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 616,04 BM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. föit seiner Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klage im vollen Umfang abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, 9 572,81 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihn - Beklagten - von seinen Verbindlichkeiten gegenüber Hechtsanwalt und Steuerberater im Gesamtbeträge von 1430,- DM freizustellen.» Das Berufungsgericht hat die Klage abgewieeen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an den Beklagten den Betrag von 6,03 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zuirückgewiesen. Der Teilerfolg der Berufung beruht darauf, daß das Oberlandesgericht die Vollstreckungsgegenklage als von vornhrein erkennbar aussichtslos angesehen und deshalb den Kläger fUr Verpflichtet gehalten hat, die Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten. Die dem Beklagten erwachsenen Kosten der Volletreokimgsgegenklage - 8 0 263/57 LG München zu deren Ir©tattung das Berufungsgericht den Kläger in Höhe von 497,86 DM für verpflichtet erklärt und die es gegen die Klageforderung verrechnet und mit dem überschießenden Betrag von 6,03 DM dem Beklagten auf die Widerklage hinzugesprochen hat (5, 25 Bü), sind zwar weder in dieser noch in der vom Beklagten angegebenen Höhe von 524,- DM unter den Binzelposten aufgeführt, die den Zahlungsanspruch der Widerklage ergeben. September 1959)« Obwohl das Berufungeurteil eine Aufgliederung des mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruchs vermissen läßt, kann deshalb davon ausgegangen werden, daß os nicht einen Betrag zugesprochen hat, der mit.der Widerklage nicht verlangt war; diese ist daher in Höhe von 6,03 DM durch das Berufungeurteil erledigt, Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 10.Dezember 1955 u.a* vorgetragen, die ganzen installationsarbeiten seien von Anfang an vom Beklagten beanstandet worden; die Rechnung sei weit übersetzt, so daß dieser noch einen Betrag von 1 550,- DM zurückzuvergüten habe; die Arbeiten seien derart mangelhaft ausgeführt, daß sie vom Beklagten deshalb nicht hätten abgenommen werden können und nicht abgenommen worden seien. Bas Berufungsgericht hat hierzu in Jenem Rechtsstreit ausgeführt, der Einwand der Mangelhaftigkeit der Arbeiten sei weder im ersten Rechtszug noch im zweiten Rechtszug innerhalb der Berufüngsbegründungefrist näher erläutert worden; die hierzu erst nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgotragenen Tatsachen und Beweismittel seien nicht zuzulassen, da hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits wesentlich verzögert würde; im Übrigen seien die auf die mangelhafte Ausführung der Arbeiten gestützten SchadenserBatzansprUche schon deshalb nicht begründet, weil der damalige Beklagte nicht von Hartenkeil die Beseitigung der Mängel verlangt und ihn dadurch in Verzug gesetzt habe. September 1958, durch das die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist, geht auf den Vortrag bezüglich derMängel nicht ein mit der Begründung, im Parailelprbzeß 9 0 184/57 -- in dem der Beklagte nicht vom Kläger vertreten war ~ sei inzwischen rechtskräftig festgestellt^ daß Mängelansprüche des Beklagten nicht bestünden* 2.) Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungs-gericht ausgeführt: Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe die verspätete Darlegung der Werkmängel und damit den Verlust der Klage und eines Seils der Widerklage zu vertreten, entbehre der Schlüssigkeit. Wenn eine solche Unkenntnis schon bei einem durchschnittlichen Kaufmann nicht angenommen werden könne, erscheine dies bei dem durch eine Vielzahl von Prozessen geschulten Beklagten vollends ausgeschlossen* Erheblich mehr nabe dagegen der Vortrag des Klägers für sich, daß er trotz Bemühungen keine sachlichen Informationen vom Beklagten rechtzeitig habe erlangen können. Damit, daß die sonstigen Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch nicht durchdringen würden, mußte der Kläger rechnen; insbesondere war unschwer vorauszusehen, daß die Gerichte die Einwendungen, die auf das Fehlen schrift-.lieber Aufträge für zusätzliche Arbeiten und die Art der i)er Kläger war unter diesen Umständen verpflichtet, den Beklagten aufzufordern, die behaupteten unrichtigen Rechnungsansätze und Mängel der Arbeiten sobald als möglich, notfalls mit Hilfe eines Fachmannes, festzustellen und ihn - Kläger - zu informieren. Diese Pflichten des Klägers entfielen auch dann nicht, wenn dem Beklagten die Notwendigkeit, Mängel zu spezifizieren, auf Grund seiner Brozeierfahrung bekannt war, wie das Berufungsgericht annimmt« Auch dann mußte der Kläger den Beklagten Über die Notwendigkelt belehren, Auch wenn dem Beklagten an sich bekannt war, daß Mängel zu spezifizieren sind, so ist damit nicht gesagt - und eine derartige Feststellung enthält das Berufungsurteil nicht daß er sich der Notwendigkeit bewußt war, alsbald handeln zu müssen, um mögliche Hechtsnacbteile zu vermeiden. Aus dem Vortrag des Klägers, er habe keine weitere Information erhalten können, ergibt sich nicht, daß er den Beklagten unter entsprechendem Hinweis auf zu befürchtende Folgen klar und deutlich aufgefordert hat, alsbald die nötigen Feststellungen zu treffen, das Er-gebnis mitzuteilen und die Fristsetzung nach § 634 BG-B entweder selbst vorzunehmen oder den Kläger hiermit zu beauftragen# Vielmehr spricht der Vorträg im Schriftsatz des Klägers vom 3- September 1959 S. Dezember 1955 zugrundelag, dem einzigen, den der Kläger vor dem feilurteil vom 26.März 1956 überhaupt eingereicht hat, war von Rechtsanwalt HiflHi aufgenommen worden; darüber besteht kein Streit. Der Satz des Berufungsurteils: ’’Erheblich mehr (als die Behauptung des Beklagten, er habe nicht gewußt, daß man Mängel spezifizieren müsse) habe der Vortrag des Klägers für sich, daß er trotz Bemühungen keine sachlichen Informationen vom Beklagten habe rechtzeitig erhalten können”, ist zu allgemein und unbestimmt gehalten, um ihm eine das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung dahin entnehmen zu können, der Kläger habe den Beklagten in der erforderlichen Weise, wie ausgeführt, um weitere Informationen ersucht. Das Revisionsgericht muß daher von der Möglichkeit ausgehen, daß der Kläger den Beklagten nicht in der erforderlichen Weise zu weiterer Informationserteilung aufgefordert und belehrt hat. Wenn das zutrifft, kann die Widerklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht oder auch nur angeboten, daß er den Kläger rechtzeitig und’ sachgemäß informiert habe. £,) Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Widerklage, soweit sie mit dem Versalien des Klägers im angeführten Rechtsstreit begründet ist, weiter auf die Erwägung ($. Die Abweisung der Widerklage kann daher mit der vom Üerufungsurteil gegebenen Begründung nicht geholten werden, soweit die ‘Widerklage darauf gestützt ist, daß der Kläger in Rechtsstreit gegen 9 0 152/57 Mängel der Arbeiten und Zuvielforderungen in einzelnen Punkten nicht spezifiziert gerügt und den Beklagten Uber die sich aus § 634 BGB ergebenden Notwendigkeiten belehrt habe. Dezember 1955 in Aussicht gestellte Widerklage mit der möglicherweise durch die Bestimmungen der §§279, 278 ZPO und die Prozeßlags gebotenen Bile, namentlich noch vor der Beweisaufnahme (Vernehmung:;des/von Hartonkei1 benannten Zeugen S^HB^) erheben könneno Die Möglichkeit, daß die Widerklage Erfolg gehabt- hätte, wenn sie früher erhoben und entsprechend begründet worden wäre, kann vom Revisionsgericht nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat hierzu entgegen dem Vortrag der Revision eingehend und in genügender Weise Stellung genommen; es konnte sich ohne Rechtsverstoß auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Vorprozeß im .Falle'der Vernehmung des Zeugen 14^ für den Beklagten günstiger verlaufen wäre, als in Wirklichkeit. ,\VXXXo. Die Revision des Beklagten hat auch Erfolg, soweit das Verhalten des Klägers in den Öffenbarungseidsverfahren in Betracht kommt* Der Beklagte hat unter Beweisangebot vorgetragen, seine Ehefrau habe am genannten Tage die Kanzlei des Klägers angerufen, um diesen zu bitten, den Beklagten im fermin zu vertreten und notfalls Teilzahlungen anzubieten* Da das Berufungsgericht dem Be-weisangefcot nicht stattgegeben hat, muß das Revisions-gericht die Möglichkeit unterstellen., Dann ergibt sich folgendess Weil der Kläger den Beklagten in den beiden Offenbarungseidsverfabren bis, dahin vertreten hatte, war er, falls nicht besondere Gründe entgegenstanden, auch dann verpflichtet, nach Möglichkeit etwas zu unternehmen, um dem Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beklagten vorzubeugen, wenn er von dem fermin vom 26. Wehn er selbst oder Rechtsanwalt Hiflp, der in den Offenbarungseidsverfahren an seiner Stelle bereite für den Beklagten tätig geworden war, oder ein anderer Vertreter nicht in der Lage war, den .Termin wahrzunehmen und wenn auch eine etwa fernmündlich berbeizuführende Einigung mit dem Gegenanwalt nicht möglich war* dann hätte der Kläger den Beklagten hiervon, falls irgend möglich, in Kenntnis setzen müssen mit der Erklärung, daß der Erlaß des Haftbefehls nur durch das Erscheinen des Beklagten im Termin und das Angebot oder die Leistung War der Kläger oder ein anderer hei ihm tätiger Rechtsanwalt im Augenblick des Anrufs der Ehefrau des Beklagten nicht zugegen und nicht erreichbar, dann war es möglicherweise Fache des in Präge kommenden Angestellten des Klägers - für dessen etwaiges Verschulden dieser im Rahmen des zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Bienstvertrage nach § 278 BGB einzustehen hat darauf hinzuweisen, daß die Wahrnehmung des Termins durch den Kläger oder einen anderen Anwalt nicht gesichert sei* Es ist auch nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, geprüft worden, ob etwa der Kläger nach dem Fehlechlagen seiner von vornherein-erkennbar teils aussichtslosen, teile wenig aussichtsvollen Versuche, die Eidesleistungspflicht zu beseitigen (Vollstreckungsgegenklage, Widerspruch, Beschwerde, Vollstreckungsschutzantrag) verpflichtet war» von sich aus den Beklagten darauf hinzuweisen, daß er'- Beklagter - sich nunmehr mit Kartenkeil einigen müsse, wenn er der Gefahr entgehen wolle; in dem in Kürze zu erwartenden neuen Terrain entweder den Offenbarungseid leisten oder Haftbefehl gegen sich ergehen lassen zu müssen. Die Möglichkeit, daß der Beklagte bei entsprechendem Verhalten des Klägers rechtzeitig zu einer Einigung mit gelangt wäre, kann vom Revisionsgericht nicht ausgeschlossen werden (für sie spricht im übrigen die Tatsache, daß der Beklagte in der Folge die Forderungen rasch und vollständig befriedigt hat). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers und dem vom Beklagten geltend gemachten Schaden sei nicht dargetan, kann daher auf der Außerachtlassung wesentlicher rechtlicher Gesichtspunkte beruheno Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Widerklage, soweit diese auf die Nichtverhinderung des Erlasses der Haftbefehle gestützt ist, Weiter aus-geführt; Auch wenn der Kläger den Erlaß des Haftbefehls wegen Nichtwahrnehmung des Offenbarungseidstermins zu vertreten hätte, würde das eigene Verschulden des Beklagten schon wegen seines eigenen absichtlichen Nichterscheinens zu diesem Termin doch.so stark überwiegen, daß bei der Abwägung gemäß § 254 BGB das Verschulden des Klägers ganz zurücktreten müßte; der Beklagte besitze nach eigener Angabe ein großes Vermögen und ein. hohes Einkommen; wenn er sich trotzdem den Gefahren des Offenbarungseidsverfahrens nach der Rechtskraft der Voll-ütreckungstitel und dem Fehlschlagen aller gegen die Eiöesleistungspflicht gerichteten Rechtsbehelfe ausgesetzt habe* beweise das ein Maß von Leichtfertigkeit, wie es in dieser Art im Wirtschaftsleben selten vorkomme; das äußerst grobe Eigenverschulden des Beklagten schließe eine Haftung des Klägers in jedem Falle aus. Für das Revisionegericht ist daher die Möglichkeit nicht aussu-schließen, daß bei der Abwägung nach § 254 BGB dem Beklagten ein Verhalten zur Last gelegt wird, das in erster Linie auf Unterlassungen des Klägers zurückzuführen ist. Andererseits hat das Berufungsgericht, da es nicht geprüft hat, ob der Kläger verpflichtet war, in den Offenbarungseideverfahren weiter für den Beklagten tätig zu werden, auch nicht untersucht, welche Unterlassungen dem Kläger etwa zur Last fallen. Dagegen erweist sich die Revision als unbegründet, soweit der Beklagte Schadensersatzansprüche auf die Einspruchsschrift stützt, die der Kläger für ihn unter dem 28« März 1956 an das Bayerische Staataministerium für Arbeit und soziale Fürsorge - Dahdesausgleichsamt -gerichtet hat, um ein Aufbaudarlehen zu erhalten« . Das Berufü'ngisg'ericht-weiisf^sutrsffend^darauf hin, daß der Beklagte, um seinen Anspruch zu.begründen, einen Satz aus dem Zusammenhang gerissen habe; s^ine Feststellung, der Kläger habe mit Deutlichkeit hervorge-hoben, daß es sich bei dem Schrotthandel des Beklagten um eine Rotexistenz in einer Fremdbranc^e gehandelt habe, die nicht freiwillig aufgegeben worden sei, beruht offensichtlich nicht auf unvollständiger oder sonst fehlerhafter Würdigung des Tatbestandes«
III.ZR 14j5/61 Verkündet am 17. Januar 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsfceamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Hermann S t ABB, M0BB0» D|B0B0straße Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Rechtsanwalt Br. Kurt W MBB, M00B0 0, RBBHBetr.0/®, Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BB0B - hat der 111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Bezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichte München vom 9. Mai 1961 wird zurüekgewiesen, soweit die Widerklage mit dem Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten in Höhe von 1.430,- BM abgewiesen worden ist. Im übrigen wird das Urteil, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Kläger war für den Beklagten in verschiedenen Angelegenheiten als Rechtsanwalt tätig. Er hatte mit der Klage Gebühren geltend gemacht. Mit der allein noch anhängigen Widerklage verlangt der Beklagte den Ersatz von Schäden, die ihm nach seiner Ansicht durch pflichtwidriges Verhalten des Klägers entstanden sind. Io Im einzelnen handelt es eich um folgendes: 1.) Im ^ahre 1955 errichtete der Beklagte auf seinem Grundstück in MHHBI ein Hotel und eine Gaststätte« Dabei führte das Ingenieurbüro gemäß dem Bestätigungsschreiben des vom Beklagten beauftragten Architekten vom 25. Juli 1955 Elektroarbeiten nach einem Leistungsverzeichnis aus. Im Oktober 1955 legte HflMBHI die Arbeit nieder, weil über die Bezahlung Streit, entstanden war. Mit seiner Schlußrechnung vom 18. Oktober 1955 berechnete er für seine Arbeiten in der Restauration mit Rebenräumen und im Erdgeschoß sowie für BausnschlUsse und Regiearbeiten, das sind Arbeiten, die nach seiner Darstellung nicht im Leistungs-Verzeichnis enthalten waren, sondern vom Beklagten besonders bestellt wurden und nach Arbeitsstunden berechnet werden könnten, zusammen 4 100,54 DM; er forderte vom Beklagten, der ihm Zahlungen von zusammen 2 581,82 DM geleistet hatte, noch restlich 1 518,22 DM. Diesen Betrag klagte er ein(9 0 152/5? LG München 1=30 293/55 - Hartenkeil ./.;Stenzei -.) Der Beklagte bestritt durch seinen Prozeßbevollmächtigten, den jetzigen Kläger, den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit der Behauptung, habe die Arbeiten nicht nach den Bedingungen des Leistungsverzeichnisses auegeführt. Durch Teilurteil vom 26.März 1956 erklärte das Landgericht den Klaganepruch im wesentlichen für begründet und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1 432,16 DM* Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichte vom 23. November 1956 surückgewiesen. Am 10* April 1957 erhob der Beklagte durch den jetzigen Kläger Widerklage auf Zahlung von 2 520 JM als Schadensersatz für die Nichtausführung eines Teils und die Schlechtausführung eines anderen Teils der Arbeiten. Am 7* Juni 1958 teilte der jetzige Kläger dem Gericht mit, daß er den Beklagten nicht mehr vertrete* Durch rechtskräftig gewordenes Schlußurteil wies das Landgericht am 18. September 1958 die Widerklage des Beklagten ab* ' BMHHHP klagte aus demselben Vertragsverhältnis vor dem Amtsgericht München - 9 C 184/57. - gegen den dort von einem anderen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten auf Zahlung eines weiteren Werklohnes von 150,67 DM. Der Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung von 600 DM als Schadenr-ersatz aus den auch im Dandgerichtsprozeß vor getragenen Gründen. Durch Urteil vom 31* Mai 1957 wurde der Klage atattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Landgerichts vom 14. März 1958 zurUckgewiesen« 2.) Im Aufträge. betrieb Rechtsanwalt Br. gegen den Beklagten aus dem Kostenfest- aetzungebeschluß des Landgerichts München 1 vom 8. Januar 1957 und aus dem Urteil dieses Gerichts vom 26. März 1956 wegen 365*14 DM festgesetzter Kosten und - 4 der Hauptsache von 1 432,16 DM nebst Zinsen getrennte Offenbarungseidsverfahren (19 M 3307/59 und 19 M 4958/57 AG München). In beiden Verfahren erhob Rechtsanwalt HiflB in Untervollmacht des jetzigen Klägers im Eidesleistungstermin vom 13* Juni 1957 Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Eidesleistung. Die Widersprüche wurden verworfen, die sofortigen Beschwerden, die der Kläger für den Beklagten erhob, wurden zurückgewiesen. Ein Antrag, den der Kläger für den Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Juni 1957 auf Bewilligung von Vollstreckungsschutz stellte (18 M 3306/57 AG München), wurde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25- Juli 1957, bei Gericht eingelaufen am 8. August 1957, erhob der Kläger weiter als Frozeßbevollmächtigter des Beklagten gegen eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26. März 1956 und dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1957 für unzulässig zu erklären»(8 0 362/57 IG München I ./. Die gleichzeitig beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde durch Beschluß vom 9. August 1957 abgelehnt, die Klage durch Urteil vom 15. November 195? abgewiesen. In den Eidesi^ietungsterminen vom 25.September 1957 (19 M 3307/57) und 14. November 1957 (19 M 4958/57) erschien für den Beklagten niemand. Das Gericht erließ in beiden Fällen Haftbefehle. Die diesbezüglichen Eintragungen wurden nach Zahlung der Schuldsummen im März 1958 im Schuldnerverzeichnis gelöscht. 3.) Mit Schreiben vom 28. März 1956 an das Bayerische Staatsministerium*fÜr Arbeit und soziale Fürsorge - Bandes- cusgleichsamt - zeigte der Kläger an, daß ihm der Beklagte seine Vertretung übertragen habe, und begründete einen bereits eingelegten Einspruch gegen die Versagung eines vom Beklagten beantragten PlÜchtlingsdarlehons von 35 000 EM, Der Einspruch hatte keinen Erfolg, ebensowenig die Bemühungen des Rechtsanwalts Br. und des Steuerberaters WaflP, die der Beklagte in der gleichen Angelegenheit später heranzog. II o Ber Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Bezahlung seiner durch die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage ./. 8 0 362/57 angefallenen Gebühren und Auslagen im Betrage von 738,27 BM zu verurteilen. Ber Beklagte hat geltend gemacht: Im Rechtsstreit *___ gegen -90 152/57 - habe der Kläger sein - des Beklagten - Informationsschreiben vom 8. Dezember 1956 nicht verwertet und in den Beweisterminen keine sachdienlichen fragen an die Zeugen SflBP und TflK gestellt. Insbesondere habe der Kläger die Ein- wendungen gegen die Werklphnforderung des H zu dem großen Seil verspätet vorgebracht. Bei ordnungs-' gemäßer froze ßfiihruhghätte er - Beklagter - den Hechtsstreit gewonnen. In den Offenbarungseidsachen habe der Kläger den Erlaß der Haftbefehle dadurch verschuldet, daß er auf-tragswidrig die Termine nicht wahrgenommen habe. Burch den infolgedessen herbeigeführten Verlust seiner Kreditfähigkeit sei ihm - Beklagtem - schon allein wegen des erhöhten Zinsendienstes ein Schaden von mindestens 5 000 BM entstanden. Ferner seien ihm in dem Rechtsstreit der Rechtsanwälte Br. HeflHB und Br. gegen ihn auf Erlaß eines Arrestes wegen einer Gebühreniorderung von 9 700 BM - LG MUnchen I 9 Q 1/58 - die Prozeßkosten zur Hälfte auferlegt worden, weil das Gericht in dem Erlaß der Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides einen Arrestgrund gesehen habe. Bie ihm dadurch erwachsenen und vom Kläger zu erstattenden Unkosten hätten sich auf 805,05 BM belaufen. Bie Vollstreekungsgegenklage gegen das von erwirkte Teilurteil vom 26. März 1956 sei von vornherein aussichtslos gewesen. Pflichtgemäß hätte der Kläger ihm deshalb von der Klage abraten müssen« Infolge des Verlustes dieses Prozesses seien ihm - Beklagten - Prozeß-koeten im Gesamtbetrag von 524 BM erwachsen« Bas Aufbaudarle.hen sei ihm nicht gewährt worden, weil der Kläger in der Sinspruchsschrift erklärt habe, er - der Beklagte - habe als Schrotthändler schon eine Existenz erlangt und sie wegen der Konkurrenz freiwillig aufgegeben. An seine späteren Beauftragten, Rechtsanwalt KflHBHHBB) und/ Steuerberater habe er Kosten von insgesamt 1 450,- BM zu zahlen« Ber Beklagte hat Widerklage erhoben und im ersten Recbtszug zuletzt beantragt, die Klage abzuweieen und den Kläger zu verurteilen, den Betrag von 8 685,80 BM nebst Zinsen zu zahlen. Bas Bandgerioht hat ein gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 616,04 BM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. föit seiner Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klage im vollen Umfang abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, 9 572,81 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihn - Beklagten - von seinen Verbindlichkeiten gegenüber Hechtsanwalt und Steuerberater im Gesamtbeträge von 1430,- DM freizustellen.» Der Betrag von 9 572,81 DM setzt sich zusammen aus folgenden Posten« Kosten verschiedener Verfahren und Nachbesserungskosten 1t* Schriftsatz vom 2. September 1959 S. 3-5 im Gesamtbeträge von abzüglich eines doppelt aufgeführten Betrages von so daß verbleiben Kosten des Rechtsstreits 90 152/57 (S. 1, 2 aaO) Kosten des Arrestverfahrena gegen den Beklagten (8* 2, 3 aaö) Kosten des Verfahrens 9 0 184/57 (S. 6, 7 aaO) Kreditschaden vom 2. Oktober 1959 (S. 2, 5» 7) Summe 9 572,81 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewieeen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an den Beklagten den Betrag von 6,03 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zuirückgewiesen. Der Teilerfolg der Berufung beruht darauf, daß das Oberlandesgericht die Vollstreckungsgegenklage als von vornhrein erkennbar aussichtslos angesehen und deshalb den Kläger fUr Verpflichtet gehalten hat, die Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten. Bs hat die Klageförderung, soweit sie fce- 4 340,67 DK 682,99 DM 3 657,68 DH 1 633,42 DM 805,— DM 476,71 DB! 3 000,— DM gründet erschien, gegen diese Kosten verrechnet, und dem Beklagten den sich ergehenden Überschuß von 6,03 DK zu-gesprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Int scheid ungsgrUnd e: I. Der Revisioneaatrag des Beklagten ist dahin auszulegen,daß die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge nur soweit geltehd gemacht werden, als ihnen nicht im Berufungsverfabren stattgegeben worden ist. Da der Kläger kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens der mit der Widerklage im Berufungsverfahren erhobene Zahlungsanspruch von 9 572,81 DM abzüglich des zugesprochenen Betrages von 6,03 DM » 9 566,78 DM und der Befreiungsahspruch in Höhe von 1 450,- DM. Die dem Beklagten erwachsenen Kosten der Volletreokimgsgegenklage - 8 0 263/57 LG München zu deren Ir©tattung das Berufungsgericht den Kläger in Höhe von 497,86 DM für verpflichtet erklärt und die es gegen die Klageforderung verrechnet und mit dem überschießenden Betrag von 6,03 DM dem Beklagten auf die Widerklage hinzugesprochen hat (5, 25 Bü), sind zwar weder in dieser noch in der vom Beklagten angegebenen Höhe von 524,- DM unter den Binzelposten aufgeführt, die den Zahlungsanspruch der Widerklage ergeben. Sie waren aber jedenfalls teilweise, nämlich in Höhe von 83,70 DM, mit der Widerklage als Teil des Postens von 4 340,67 DM geltend gemacht (S. 5 des Schriftsatzes vorn 2. September 1959)« Obwohl das Berufungeurteil eine Aufgliederung des mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruchs vermissen läßt, kann deshalb davon ausgegangen werden, daß os nicht einen Betrag zugesprochen hat, der mit.der Widerklage nicht verlangt war; diese ist daher in Höhe von 6,03 DM durch das Berufungeurteil erledigt, XIo Die Revision hat Erfolg, soweit das Verhalten des Klägers im Rechtsstreit HflHBBl gegen 9 0 132/57 in Betracht kommt, : 1.) Die elektrischen Anlagen im Anwesen des Beklagten wurden unstreitig vom Städtischen Elektrizitätswerk durch Schreiben vom 31- Juli 1956 in zahlreichen Punkten beanstandet, unö zwar in Räumen, in denen tätig gewesen war* Es ist daher die Möglichkeit nicht auczucchließeii daß von z u vertretende Mängel vorhanden waren. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 10.Dezember 1955 u.a* vorgetragen, die ganzen installationsarbeiten seien von Anfang an vom Beklagten beanstandet worden; die Rechnung sei weit übersetzt, so daß dieser noch einen Betrag von 1 550,- DM zurückzuvergüten habe; die Arbeiten seien derart mangelhaft ausgeführt, daß sie vom Beklagten deshalb nicht hätten abgenommen werden können und nicht abgenommen worden seien. Der Schrift-r eatz enthält indessen keine nähere Darstellung, welche der in der Rechnung aufgeführteh Arbeiten nicht oder . * f unvollständig ausgeführt und welche Mängel festgestellt worden seien; an Einzelheiten ist lediglich vorgetragen, die Installationen im Keller seien nur provisorisch ver- 10 - legt, und an Stelle einer vorgesehenen kleinen Schalttafel sei eine sehr viel kostspieligere große angebracht worden. Einen weiteren Schriftsatz hat der Klager bis zu© Erlaß des Teilurteils vom 26. März 1956, durch das das Landgericht die Forderung zu dem weitaus überwiegenden Teil zugesprochen hat, nicht eingereicht. Auch im Berufungsverfähren des Vorprozesaes hat es der Kläger nicht vermocht, die behaupteten Mängel zu (Junsten des jetzigen Beklagten zur Geltung zu bringen. Bas Berufungsgericht hat hierzu in Jenem Rechtsstreit ausgeführt, der Einwand der Mangelhaftigkeit der Arbeiten sei weder im ersten Rechtszug noch im zweiten Rechtszug innerhalb der Berufüngsbegründungefrist näher erläutert worden; die hierzu erst nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgotragenen Tatsachen und Beweismittel seien nicht zuzulassen, da hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits wesentlich verzögert würde; im Übrigen seien die auf die mangelhafte Ausführung der Arbeiten gestützten SchadenserBatzansprUche schon deshalb nicht begründet, weil der damalige Beklagte nicht von Hartenkeil die Beseitigung der Mängel verlangt und ihn dadurch in Verzug gesetzt habe. Auch das Schlußurteil des Landgerichts vom 18. September 1958, durch das die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist, geht auf den Vortrag bezüglich derMängel nicht ein mit der Begründung, im Parailelprbzeß 9 0 184/57 -- in dem der Beklagte nicht vom Kläger vertreten war ~ sei inzwischen rechtskräftig festgestellt^ daß Mängelansprüche des Beklagten nicht bestünden* 11 2.) Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungs-gericht ausgeführt: Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe die verspätete Darlegung der Werkmängel und damit den Verlust der Klage und eines Seils der Widerklage zu vertreten, entbehre der Schlüssigkeit. Der Beklagte behaupte nämlich nicht, daß er seinerseits die entsprechenden Informationen hierüber dem Kläger rechtzeitig erteilt habe. Dies könne auch nach dem Inhalt und den Daten der vom Beklagten vorgelegten Informationsschreiben nicht angenommen werden. Seine neuerliche Behauptung, er habe nicht gewußt, daß man Mängel auch benennen (spezifizieren) müsse* sei unglaubwürdig.. Wenn eine solche Unkenntnis schon bei einem durchschnittlichen Kaufmann nicht angenommen werden könne, erscheine dies bei dem durch eine Vielzahl von Prozessen geschulten Beklagten vollends ausgeschlossen* Erheblich mehr nabe dagegen der Vortrag des Klägers für sich, daß er trotz Bemühungen keine sachlichen Informationen vom Beklagten rechtzeitig habe erlangen können. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteile habe der Beklagte weder geführt noch überhaupt sngebpten. Die etwa durch verspätetes Vorbringen hei*beigeflihrten nachteiligen Rechtsfolgen könnten daher dem Kläger nicht angelastet werden» Der Revision ist zuzügeb^n* daß diese Ausführungen nicht ausreichen* einen Möglichen Schadensersatzanspruch des Beklagten auszuräumeni Bach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend zu beraten und zu belehren« Ist er beauftragt, einen Rechtsstreit zu führen, so muß er den Auftraggeber über die Notwendigkeiten, Aussichten und Gefahren des 12 Rechtsstreits ins Bild setzen, soweit der Auftraggeber zu eigener Beurteilung nicht in der Lage ist. Der Rechtsanwalt muß vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den vorn.Auftraggeber erstrebten rechtlicher, Erfolg zu begründen; der Rechtsanwalt muß, soweit die ihm gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unvollständig sind, den Auftraggeber veranlassen, sie zu ergänzen. Hängt der Erfolg von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, z.B, einer Mahnung, Kündigung, Fristsetzung oder Anfechtung, so hat der Rechtsanwalt auf die fristgemäße Abgabe dieser Erklärungen hinzuwirken. Bei dem allen hat er zu sorgen, daß vermeidbare Nachteile für seinen Auftraggeber vermieden werden; er hat, wenn mehrere Wege möglich erscheinen, den zu wählen, auf dem sich der erstrebte Erfolg am sichersten erreichen läßt (zu diesem aliens BOB RGRK ll.Aufl. vor § 611 Anm. 62, 64; BGH XII ZK 89/59 vom 12. Juli i960 =■ BRiZ I960, 366 mit weiteren Nachweisen; III ZR 160/59 vom 21. November Der Mißerfolg des Beklagten in seinem vom Kläger geführten Rechtsstreit gegen wäre möglicher- weise ganz oder teilweise vermieden worden, wenn die nach der Ansicht des Beklagten ungerechtfertigten Ansätze in der Rechnung im einzelnen bestritten und die behaupteten Mängel der Arbeiten im einzelnen bezeichnet (spezifiziert) worden wären. Damit, daß die sonstigen Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch nicht durchdringen würden, mußte der Kläger rechnen; insbesondere war unschwer vorauszusehen, daß die Gerichte die Einwendungen, die auf das Fehlen schrift-.lieber Aufträge für zusätzliche Arbeiten und die Art der Rechnungetellung gestützt waren, nicht als entscheidend ansehen, sondern das Entgelt für die als aun- jefübrt erachteten Arbeiten zusprechen wurden. Es war daher erforderlich, die Einwendungen zu bringen, die Umfang und Wert der Arbeiten betrafen- Wirksam konnte das nur geschehen, wenn bestimmte Einzelangaben gemacht wurden. Im Schriftsatz vom 10. Dezember 1955 sind die gesamten Arbeiten Hartenkeils beanstandet und als mangelhaft bezeichnet worden, Einzelheiten aber nur bezüglich der Kellerleituhgen und der großen Schalttafel angegeben worden; diese Angaben waren ausdrücklich als vorläufig bezeichnet. i)er Kläger war unter diesen Umständen verpflichtet, den Beklagten aufzufordern, die behaupteten unrichtigen Rechnungsansätze und Mängel der Arbeiten sobald als möglich, notfalls mit Hilfe eines Fachmannes, festzustellen und ihn - Kläger - zu informieren. Der Kläger war auch verpflichtet, den Beklagten Uber die Ansprache zu belehren, die aus den Mängeln der Arbeiten entstehen konnten, und über den Weg, der zur Wahrung dieser Ansprüche zu gehen war. Der Kläger mußte den Beklagten also insbesondere darauf hinweisen, daß es erforderlich sei, zur Wahrung von Wandelungs-, Minderungs- und Schßdensersatzansprüohen gemäß.§§ 634, 635 BGB. eine Frist zur Beseitigung der - hierbei im einzelnen zu bezeichnenden - Mängel zu setzen.« Diese Pflichten des Klägers entfielen auch dann nicht, wenn dem Beklagten die Notwendigkeit, Mängel zu spezifizieren, auf Grund seiner Brozeierfahrung bekannt war, wie das Berufungsgericht annimmt« Auch dann mußte der Kläger den Beklagten Über die Notwendigkelt belehren, -14- die Minderleistungen und Mängel sobald als möglich fest-^ustellen und eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen.. Auch wenn dem Beklagten an sich bekannt war, daß Mängel zu spezifizieren sind, so ist damit nicht gesagt - und eine derartige Feststellung enthält das Berufungsurteil nicht daß er sich der Notwendigkeit bewußt war, alsbald handeln zu müssen, um mögliche Hechtsnacbteile zu vermeiden. Darüber, ob dem Beklagten auch die sich aus i 634 BGB ergebenden Erfordernisse bekannt waren, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Bas Revisionsgericht muß deshalb unterstellen, daß dies nicht der Fall war. Aus dem Vortrag des Klägers, er habe keine weitere Information erhalten können, ergibt sich nicht, daß er den Beklagten unter entsprechendem Hinweis auf zu befürchtende Folgen klar und deutlich aufgefordert hat, alsbald die nötigen Feststellungen zu treffen, das Er-gebnis mitzuteilen und die Fristsetzung nach § 634 BG-B entweder selbst vorzunehmen oder den Kläger hiermit zu beauftragen# Vielmehr spricht der Vorträg im Schriftsatz des Klägers vom 3- September 1959 S. 3 gegen eine solche Annahme s Danach hat der Kläger die BerufungsbegrUndung vom 2. Juli 1956 auf Grund der vom Beklagten am 10. Dezember 1955 gegebenen Informationen und der Besprechung über die Aussage des am ?# Februar 1956 vernommenen Zeugen SfHMfc in erster lnetanz abgefaßt. Die Information, die dem Schriftsatz vom lö. Dezember 1955 zugrundelag, dem einzigen, den der Kläger vor dem feilurteil vom 26.März 1956 überhaupt eingereicht hat, war von Rechtsanwalt HiflHi aufgenommen worden; darüber besteht kein Streit. Danach hat anscheinend der Kläger selbst den Rechtsstreit mit dem Beklagten vor dem Beweisaufnahmetermin überhaupt nicht besprochen. - 15 Sache des Klägers war es, darzulegen und notfalls zu beweisen, daß und wie er vom Beklagten die erforderliche Information angefordert und wie er ihm die nötige Rechtsbelebrung erteilt habe. Der Satz des Berufungsurteils: ’’Erheblich mehr (als die Behauptung des Beklagten, er habe nicht gewußt, daß man Mängel spezifizieren müsse) habe der Vortrag des Klägers für sich, daß er trotz Bemühungen keine sachlichen Informationen vom Beklagten habe rechtzeitig erhalten können”, ist zu allgemein und unbestimmt gehalten, um ihm eine das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung dahin entnehmen zu können, der Kläger habe den Beklagten in der erforderlichen Weise, wie ausgeführt, um weitere Informationen ersucht. Das Revisionsgericht muß daher von der Möglichkeit ausgehen, daß der Kläger den Beklagten nicht in der erforderlichen Weise zu weiterer Informationserteilung aufgefordert und belehrt hat. Wenn das zutrifft, kann die Widerklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht oder auch nur angeboten, daß er den Kläger rechtzeitig und’ sachgemäß informiert habe. Denn dieser war, wie ausgeführt, seinerseits verpflichtet, sich um weitere Information zu bemühen. £,) Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Widerklage, soweit sie mit dem Versalien des Klägers im angeführten Rechtsstreit begründet ist, weiter auf die Erwägung ($. i7 BU), das Oberlandesgericht habe im Vorprozeß die Ansprüche wegen angeblicher Mängel auch atgewiesen, weil der Beklagte nicht erfolglos die Beseitigung der Mängel verlangt habe. Auch diese Begründung trägt nicht. Denn der Kläger hätte den Beklagten gerade über die Notwendigkeit, zur Beseitigung der - 16 Mängel aufzufordern, belehren müssen; daß er dies getan oder daß der Beklagte die notwendigen Rechtskenntnisse in diesem Punkte besessen habe, hat das Berufungpurteil nicht festgestellt. Die Abweisung der Widerklage kann daher mit der vom Üerufungsurteil gegebenen Begründung nicht geholten werden, soweit die ‘Widerklage darauf gestützt ist, daß der Kläger in Rechtsstreit gegen 9 0 152/57 Mängel der Arbeiten und Zuvielforderungen in einzelnen Punkten nicht spezifiziert gerügt und den Beklagten Uber die sich aus § 634 BGB ergebenden Notwendigkeiten belehrt habe. Dasselbe gilt, soweit die Widerklage darauf gestützt ist, daß der Kläger die Widerklage im Vorprozeß zu spät erhoben habea Klage und Widerklage stützten sich im Vorprozeß im wesentlichen auf denselben Tatsachenkreis; der Vortrag, der geeignet war* die Klage zu bekämpfen, war auch geeignet, die Widerklage zu begründen, insbesondere soweit er Mängel der Arbeiten und Zuvielforderungen betraf. Der Kläger hätte bei rechtzeitiger und sachgemäßer Informierung - um die er sich bemühen mußte - die schon im Schriftsatz vom 10. Dezember 1955 in Aussicht gestellte Widerklage mit der möglicherweise durch die Bestimmungen der §§279, 278 ZPO und die Prozeßlags gebotenen Bile, namentlich noch vor der Beweisaufnahme (Vernehmung:;des/von Hartonkei1 benannten Zeugen S^HB^) erheben könneno Die Möglichkeit, daß die Widerklage Erfolg gehabt- hätte, wenn sie früher erhoben und entsprechend begründet worden wäre, kann vom Revisionsgericht nicht ausgeschlossen werden. Auch mit anderer Begründung kann das Urteil mangels hin-reiehender Sachaufklärung insoweit nicht gehalten werden. -17- Damit erübrigt es sich, auf äie verfßhrensrechtli.chen Rügen einzugehen, mit denen die Revision das Berufu.ngs-urteil in dem bisher behandelten Teil angreift. 3«) Für das weitere Verfahren ist 2u diesem Teil der Widerklage noch zu bemerken: a) Der Kläger hat im Schriftsatz vom 10. Dezember 1955 vorgetragen, HflHB habe anstelle einer im Leistungs-vorzeichnis vorgesehenen kleinen Schalttafel eine große, weitaus teuerere eingebaut und berechnet. Im Vorprozeß gegen StflHP hatte das Öberlandesgericht auf Grund der Aussage der Zeugen und für er- wiesen erachtet, daß der Beklagte den Einbau der großen Schalttafel gewünscht habe. Der Beklagte macht dem Kläger zu dem Vorwurf, nicht Gegenbeweis durch die Vernehmung des Zeugen angeböten zu haben, dem gesagt habe, er wisse von der großen Schalttafel nichts, habe sie auch nicht abgenommen. Das Berufungsgericht hat hierzu entgegen dem Vortrag der Revision eingehend und in genügender Weise Stellung genommen; es konnte sich ohne Rechtsverstoß auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Vorprozeß im .Falle'der Vernehmung des Zeugen 14^ für den Beklagten günstiger verlaufen wäre, als in Wirklichkeit. Diese dem Gebiet der tatrichterlichen Beurteilung angehörende, nach § 287 ZPO zu beurteilende Frage hat es in eigehender Würdigung des Sachverhalts verneint. Daß es bei dieser Prüfung wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe, ist nicht vorgetragen und nicht“ ersichtlich. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß liegt daher insoweit nicht vor. fc) Bei der Vernehmung des Zeugen 3W im Vorprozeß ist das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Revisjon 18 nicht ordnungswidrig verfahren. Nach der Sitzungsniedor-ochrift wurden die Angaben des Zeugen Uber sein Verhältnis zu dem Beklagten schriftlich niedergelegt. Nachdem er seine g^nze Aussage mUndlich gemacht hatte, wurde ihm die Aussage des vorher vernommenen Zeugen vorge- losen, darauf erklärte er diese in allen Punkten für richtig. Bas wurde in der Niederschrift über seine Aussage aufgenommen. Anschließend wurde seine Aussage zu einzelnen besonderen Punkten niedergelegt. Dieses Verfahren des Gerichts ist jedenfalls im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden; die Revision hat nichts Konkretes dafür vorgetragen, daß es geeignet gewesen wäre, Unklarheiten hervorzurufen oder die Aussage XflÜfe'a zu beeinflussen. Da gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel möglich war, brauchten die Aussagen Überhaupt nicht protokolliert werden (§ 161 ZPO). Durch eine Hüge wegen der Art der Protokollierung hätte daher der Kläger das Gericht nicht zwingen können, die Aussage TflHP's in weiterem Umfange niederzulegen* Wenn der Beklagte im weiteren Verfahren auf seinen Vortrag zurückgreifen sollte, möglicherweise hätte bei voller Protokollierung seiner Aussage diese anders gestaltet und das Gericht wäre bezüglich der Schalttafel zu einem anderen Ergebnis gelangt, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob es sich bei diesem Vortrag um mehr handelt als um eine rein theoretische Annahme ohne Wirklichkeitsgehalt*"1 ,\VXXXo. Die Revision des Beklagten hat auch Erfolg, soweit das Verhalten des Klägers in den Öffenbarungseidsverfahren in Betracht kommt* Die Ansicht des Berufungsgerichte, es fehle an der Darlegung und deui Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der behaupteten anwaltschaftlichen Pflichtverletzung durch die Nichtwahrnehmung des Offenbarungseids-terrains vom 26. September 1957 (Tag des ersten Haftbefehls und dem geltend gemachten Schaden, wird von der gegebenen Begründung nicht getragen. Der Beklagte hat unter Beweisangebot vorgetragen, seine Ehefrau habe am genannten Tage die Kanzlei des Klägers angerufen, um diesen zu bitten, den Beklagten im fermin zu vertreten und notfalls Teilzahlungen anzubieten* Da das Berufungsgericht dem Be-weisangefcot nicht stattgegeben hat, muß das Revisions-gericht die Möglichkeit unterstellen., daß die.Beweisaufnahme den Vortrag des Beklagten bestätigt hätte. Dann ergibt sich folgendess Weil der Kläger den Beklagten in den beiden Offenbarungseidsverfabren bis, dahin vertreten hatte, war er, falls nicht besondere Gründe entgegenstanden, auch dann verpflichtet, nach Möglichkeit etwas zu unternehmen, um dem Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beklagten vorzubeugen, wenn er von dem fermin vom 26. September 1957 zuvor keine Kenntnis erhalten hatte. Wehn er selbst oder Rechtsanwalt Hiflp, der in den Offenbarungseidsverfahren an seiner Stelle bereite für den Beklagten tätig geworden war, oder ein anderer Vertreter nicht in der Lage war, den .Termin wahrzunehmen und wenn auch eine etwa fernmündlich berbeizuführende Einigung mit dem Gegenanwalt nicht möglich war* dann hätte der Kläger den Beklagten hiervon, falls irgend möglich, in Kenntnis setzen müssen mit der Erklärung, daß der Erlaß des Haftbefehls nur durch das Erscheinen des Beklagten im Termin und das Angebot oder die Leistung 20 mindestens einer Teilzahlung zu vermeiden sei. War der Kläger oder ein anderer hei ihm tätiger Rechtsanwalt im Augenblick des Anrufs der Ehefrau des Beklagten nicht zugegen und nicht erreichbar, dann war es möglicherweise Fache des in Präge kommenden Angestellten des Klägers - für dessen etwaiges Verschulden dieser im Rahmen des zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Bienstvertrage nach § 278 BGB einzustehen hat darauf hinzuweisen, daß die Wahrnehmung des Termins durch den Kläger oder einen anderen Anwalt nicht gesichert sei* Bezüglich des zweiten Offenfcarungseidstermins vom 14. November 1957, von dem der Beklagte dem Kläger Mitteilung gemacht hatte (S. 10 des Schriftsatzes vom 22, Januar 1959) enthält das Berufungsurteil keine näheren Ausführungen; es sagt auch nichts darüber» ob etwa nur der am 26. September 1957 ergangene Haftbefehl als Ursache des vom Beklagten behaupteten Schadens in Betracht kommt. Es ist auch nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, geprüft worden, ob etwa der Kläger nach dem Fehlechlagen seiner von vornherein-erkennbar teils aussichtslosen, teile wenig aussichtsvollen Versuche, die Eidesleistungspflicht zu beseitigen (Vollstreckungsgegenklage, Widerspruch, Beschwerde, Vollstreckungsschutzantrag) verpflichtet war» von sich aus den Beklagten darauf hinzuweisen, daß er'- Beklagter - sich nunmehr mit Kartenkeil einigen müsse, wenn er der Gefahr entgehen wolle; in dem in Kürze zu erwartenden neuen Terrain entweder den Offenbarungseid leisten oder Haftbefehl gegen sich ergehen lassen zu müssen. i - 21 Die Möglichkeit, daß der Beklagte bei entsprechendem Verhalten des Klägers rechtzeitig zu einer Einigung mit gelangt wäre, kann vom Revisionsgericht nicht ausgeschlossen werden (für sie spricht im übrigen die Tatsache, daß der Beklagte in der Folge die Forderungen rasch und vollständig befriedigt hat). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers und dem vom Beklagten geltend gemachten Schaden sei nicht dargetan, kann daher auf der Außerachtlassung wesentlicher rechtlicher Gesichtspunkte beruheno Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Widerklage, soweit diese auf die Nichtverhinderung des Erlasses der Haftbefehle gestützt ist, Weiter aus-geführt; Auch wenn der Kläger den Erlaß des Haftbefehls wegen Nichtwahrnehmung des Offenbarungseidstermins zu vertreten hätte, würde das eigene Verschulden des Beklagten schon wegen seines eigenen absichtlichen Nichterscheinens zu diesem Termin doch.so stark überwiegen, daß bei der Abwägung gemäß § 254 BGB das Verschulden des Klägers ganz zurücktreten müßte; der Beklagte besitze nach eigener Angabe ein großes Vermögen und ein. hohes Einkommen; wenn er sich trotzdem den Gefahren des Offenbarungseidsverfahrens nach der Rechtskraft der Voll-ütreckungstitel und dem Fehlschlagen aller gegen die Eiöesleistungspflicht gerichteten Rechtsbehelfe ausgesetzt habe* beweise das ein Maß von Leichtfertigkeit, wie es in dieser Art im Wirtschaftsleben selten vorkomme; das äußerst grobe Eigenverschulden des Beklagten schließe eine Haftung des Klägers in jedem Falle aus. Auch diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. } i 22 - Zwar ist die Annahme, den Beklagten treffe ein grobes Eigenverschulde.n, rechtlich fcedenkenfrei getroffen» Sie wird bereits durch die Feststellung getragen, daß der Beklagte die rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht befriedigt hat, obwohl ihm dies wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Bei seiner Verschuldungsabwägung geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß dem Beklagten vor allem das ’'absichtliche eigene Nichterscheinen” io Offenfcarungseidsteroin zur Last zu legen sei. Es ist aber keine Feststellung dahin getroffen, daß der Beklagte wußte oder annehmen mußte, er werde in den Eidesleistungsterminen, insbesondere in dem vom 26. September 1957, nicht vom Kläger oder Rechtsanwalt HidB vertreten und dadurch nicht vor der Gefahr der Eidesleistung oder des Haftbefehls bewahrt werden. Für das Revisionegericht ist daher die Möglichkeit nicht aussu-schließen, daß bei der Abwägung nach § 254 BGB dem Beklagten ein Verhalten zur Last gelegt wird, das in erster Linie auf Unterlassungen des Klägers zurückzuführen ist. Andererseits hat das Berufungsgericht, da es nicht geprüft hat, ob der Kläger verpflichtet war, in den Offenbarungseideverfahren weiter für den Beklagten tätig zu werden, auch nicht untersucht, welche Unterlassungen dem Kläger etwa zur Last fallen. Seine Abwägung kann daher auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen«. Die Abweisung der Widerklage kann de^aalb auch, soweit diese auf die Kichtverhinderi|iig des glasses der Haftbefehle gestützt ist, nicht mit der gegebenen und, mangels ausreichender TatsachenfestStellungen, auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. TV. Dagegen erweist sich die Revision als unbegründet, soweit der Beklagte Schadensersatzansprüche auf die Einspruchsschrift stützt, die der Kläger für ihn unter dem 28« März 1956 an das Bayerische Staataministerium für Arbeit und soziale Fürsorge - Dahdesausgleichsamt -gerichtet hat, um ein Aufbaudarlehen zu erhalten« Der Beklagte stützt seine Ansprüche darauf, daß ihm das Darlehen deshalb verweigert worden sei, weii der Beklagte geschrieben habe* "Und so gelang es ihm schließlich auch sich langsam in diesem Geschäftszweig emporzuarbeiten und auch für sich und seine Familie eine tragende Leberisgrundlage zu schaffen'1« . Das Berufü'ngisg'ericht-weiisf^sutrsffend^darauf hin, daß der Beklagte, um seinen Anspruch zu.begründen, einen Satz aus dem Zusammenhang gerissen habe; s^ine Feststellung, der Kläger habe mit Deutlichkeit hervorge-hoben, daß es sich bei dem Schrotthandel des Beklagten um eine Rotexistenz in einer Fremdbranc^e gehandelt habe, die nicht freiwillig aufgegeben worden sei, beruht offensichtlich nicht auf unvollständiger oder sonst fehlerhafter Würdigung des Tatbestandes« Damit ist bereits der Feststellung einer objektiven Ffliehtwidrigkeit des Klägers der Boden entzogen. Selbst wenn der Mißerfolg des Antrages mit dem beanstandeten Satz Zusammenhängen sollte, wie der Beklagte vorträgt, wären damit genügende Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiven Fflichtwidrigkeit und eines Verschuldens des Klägers nicht gegeben« Denn der Beklagte hat nicht bestritten, daß er tatsächlich den Schrotthandel betrieben« und nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern die Angaben 24 dos Klagers im ganzen genommen wie im besonderen in dem beanstandeten Satze unrichtig seien♦ Entgegen der Annahme der Revision konnte daher daoBerufungsgericht davon absehen, Beweis darüber zu erheben, aus welchen Gründen der Barlehensantrag des Beklagten abgelehnt worden ist. Vo Bie Zusammenfassung des Ausgeführten ergibt: Bas Berufungsurteil ißt aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Verhalten des Klägers in dem Bechtsstreit gegen St^HBl 9 0 192/57 und der Erlaß der Haftbefehle in Betracht kömmt. Soweit die Widerklage sich auf die Ablehnung des Darlehens stutzt, ist die Bevision als unbegründet zurückzuweisen, d.h. hinsichtlich des Befreiungsanspruchs. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht vorzubehalten. Br. Pagendarm Dr. Kreft Br. Arndt Keßler Br. Beinhardt