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BGH · Ill ZR 145/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 145/60

Während dies geschah, zündete die Mitschülerin Doris eine der von ihr mitgebrachten Wunderkerzen an und überreichte dem Kläger auf dessen Bitte eine weitere angezündete Kerze. Oberlehrer hatte ein oder zwei Tage vor der Feier das Mitbringen und Anzünden von Wunderkerzen schlechthin verboten und dabei darauf hingewiesen, sein eigenes Töchterchen habe sich vor einem Jahr mit einer solchen Kerze die Finger verbrannt, er v/olle nicht, daß bei der bevorstehenden Weihnachtsfeier etwas passiere. Der Kläger wirft dem Lehrer vor, dieser habe fahrlässig in mehrfacher Hinsicht seine ihm gegenüber einem Schüler obliegenden Amtspflichten verletzt, namentlich pflichtwidrig nicht für dio Zeit, für die er das Klassenzimmer verlassen habe, einen der anwesenden Erwachsenen mit der Aufsicht über die Schulkinder betraut. Das Landgericht hat unter der Annahme eines dem Kläger zuzurechnenden eigenen Verschuldens die erbetene Feststellung hinsichtlich 2/5 des künftigen Schadens getroffen, hat den Schmerzensgeldanspruch in demselben Umfang dem Grunde nach zugesprochen, sowie das beklagte Land zur Zahlung von 77,42 DM Heilungskosten verurteilt. Das Berufungsgericht rechnet es Oberlehrer als eine fahrlässige Pflichtverletzung an, daß er so wie geschehen, den zur Abhaltung der Weihnachtsfeier bestimmten Klassenraum verlassen habe, ohne vorher eine der anwesenden er-v/achsencn Personen für die Dauer seiner Abwesenheit mit der Aufsicht über die Schulkinder zu betrauen, und zwar auch dann, "wenn er in jenem Augenblick nicht gewußt haben sollte, daß die Schülerin Doris KBHi entgegen seinem Verbot doch einige Wunderkerzen zur Feier raitgebracht hatte" <> Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Der Klassenlehrer hatte sein "generell ausgesprochenes Verbot"7nicht für ausreichend halten dürfen; bei 15-jährigen Kindern und ihrem noch ausgeprägten Spieltrieb habe erfahrungsgemäß damit gerechnet werden müssen, daß sie sich an ein Verbot nicht ohne weiteres halten würden, insbesondere nicht an das Verbot, Wunderkerzen zur Feier mitzubringen und anzuzünden; diese Erfahrung sowie der umstand, daß zu der Zeit, als Oberlehrer HBP das Klassenzimmer verlassen ha-be, einige Schüler in den abgeschirmten Umkleideräumen den Blicken des Lehrers entzogen waren und sich sicher fühlten, hätten die Situation als besonders, mit dem normalen Schulbetrieb nicht vergleichbar gefährlich erscheinen lassen; hinzu sei die augenfällige Gefahr getreten, daß der dom Kläger angelegte Bart aus Flachs leicht von sprühenden Funken einer Wunderkerze entzündet werde« Das Verhalten von Oberlehrer ist also in der Revisionsinstanz sowohl für den Fall (a) zu würdigen, daß er keine Kenntnis von dem Mitbringen der Wunderkerze gehabt hat oder daß doch eine solche Kenntnis nicht erweisbar ist, als auch für den Fall (b), daß ihm eine solche Kenntnis nachgewiesen wird. ge Klägerin trug über ihren Kleidern ein langes Hemd und kam bei Beginn des Spieles einer Kerze zu nahe, die - von der Lehrerin unbemerkt - ein ebenfalls neun Jahre alter Schüler angezündet hatte, wobei das Hemd Feuer fing. Dieser Sachverhalt ist in dem Urteil vom 13» Mai 1954 dahin gewürdigt worden: Die Lehrerin habe es für durchaus genügend halten dürfen, der Gefahr» die von dom bei Weihnachtsfeiern üblichen Anzünden von Kerzen ausgeht, dadurch zu begegnen, daß sie den Kindern ausdrücklich jegliches Anzünden von Kerzen verboten und dieses sich selbst Vorbehalten habe; sie habe davon ausgehen dürfen, daß ihre Schüler, die sich bereits im vierten Schuljahr befunden hätten und bei denen im gewissen Umfang eine Einsicht hinsichtlich der Gefährlichkeit von brennendem Feuer hätte vorausgesetzt werden können, ihrem nachdrücklichen Verbot nicht zuwiderhandeln würden» und daß sie zu demindest selbst eine etwaige Übertretung ihres Verbotes alsbald bemerken werde. normale Schurbetrieb bringe es mit sich, daß eine Klasse einmal zeitweise ohne Aufsicht durch einen Lehrer sein müsse, und führt dann weiter aus, daß auch bei der Weihnachtsfeier die Lehrerin eine Schülergruppe für kurze Zeit habe unbeaufsichtigt in einem Klassenraum feu*- !:-«■ ■ rücklassen dürfen. Überträgt man diese Erwägungen, von denen nicht abzugehen i3t, auf den gegenwärtigen Rechtsstreit und seine angenommene Gestaltung, so ergibt sich, daß Oberlehrer H4B die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen und die ihm obliegenden Amtspflichten nicht fahrlässig in einer schadensursächlichen weise verletzt hat* wenn er seine Klasse für kurze Zeit verließ und einige Augenblicke danach der Unfall eintrat. nen einer 7« Volksschulklasse im Alter von annähernd 13 Jahren vor sich, also Kinder, die in absehbarer Zeit aus der Schule entlassen werden und in das Berufsleben eintreten können« Er hatte den Schulkindern ausdrücklich verboten, Wunderkerzen auch nur mitzubringen, und hatte sein Verbot in einer Weise, die ihm ohne weiteres eindrucksvoll erscheinen durfte, damit unterstrichen, daß sein Töchterchen sich vor einem Jahr an einer Wunderkerze verbrannt habe. Hatte, wie unterstellt, Oberlehrer nicht bemerkt, daß eine Schülerin entgegen seinem Verbot Wunderkerzen mitgebracht hatte, so durfte er bei dem Fehlen besonderer dawider sprechender Umstände darauf bauen, daß seine Schützlinge eingedenk seines Verbotes auch während seiner kurzen Abwesenheit nicht gegen seinen Willen und ganz unvorsichtig eine Wunderkerze anzünden würden. Daß bei bereits 13-jährigen Kindern damit gerechnet werden müßte, sie würden in ihrem Spieltriebe das ihnen erteilte, konkret gefaßte und in seiner Bedeutung ohne weiteres verständliche, mit einem mahnenden Beispiel erteilte Verbot mißachten, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Sie zeigten aber nach dem festgestellton Tatbestand keine Auffälligkeiten, und es ist auch nicht so, daß sie, wie der Kläger hat vortragen lassen, sich der Schulzucht entzogen fühlen mußten, dies, obwohl sie sich in einem Schulzimmer in Gegenwart des Lehrers oder doch in der Erwartung seiner Rückkehr befanden. Oberlohrer kann auch insoweit eine Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden, als er vom Kläger dafür verantwortlich gemacht wird, daß letzterer damals einen leicht brennbaren, auf einen Eisendraht aufgezogenen und durch das Zusammendrehen beider Drahtenden zu befestigenden Bart trug und damit einer besonderen Gefahr ausgesetzt gewesen sei. kerzon zur Feier mitgebracht hatte, so hätte er, wenn er die im Verkehr und von einem beamteten Lehrer geforderte Sorgfalt nicht außer Acht lassen v/ollte, entgegen der Auffassung des beklagten Landes den Veranstaltungsraum nicht wie geschehen verlassen dürfen, ohne geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die vom Landgericht angenommene, im angefochtenen Urteil nicht weiter berührte Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn nur eine ungewisse Möglichkeit dafür besteht, daß die Schülerin Boris Keller in Zukunft zur Leistung von Schadensersatz an den Kläger imstande sein wird.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 832 BGB
LehrerKerzeKindOberlehrerVerbotBerufungsgerichtSchülerWunderkerzeKlägerWunderkerzen

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 145/60 Verkündet
 am 18. September 1961 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Oberschulamt Nord-Baden in Ki
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisioneklägers,	■
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den minderjährigen Schüler Herbert T «hhhmp > vertreten durch seine Eltern, den kaufmännischen Angestellten Heinrich	und	Katharina	in
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br» Hußla, Gähtgons und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandosgerichts Karlsruhe, 1. Zivilsenat, vom 18. Mai I960 insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten des beklagten Landes erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz überlassen wird.
Von RechtB wegen
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Tatbestand:
Am 11. Dezember 1956 wollten die durchschnittlich 13 Jahre alten Schüler und Schülerinnen der 7. Klasse der W^HBschuld^in	bei	einer	Weihnachts-
feier ein Theaterstück aufführen. Die Feier, zu der auch Eltern der Schulkinder sowie einige Lehrer als Gäste erschienen waren, fand im Klassenzimmer 12 unter Leitung und Aufsicht des Klassenlehrers	statt.	Für die Auf-
führung des Theaterstücks war auf der einen Seite des Zimmers eine kleine Bühne errichtet, an deren beiden Seiten mit Vorhängen gegenüber der Bühne und dem Zuschauerraum abgeschirmte Umkleideräume eingerichtet waren.
Der am 26. Mai 1944 geborene Kläger sollte bei der Aufführung einen Nikolaus darstellen und wurde zu diesem Zweck ira Umkleideraum kostümiert und mit einem von den Schulkindern beschafften Bart aus Flachs versehen. Während dies geschah, zündete die Mitschülerin Doris	eine
 der von ihr mitgebrachten Wunderkerzen an und überreichte dem Kläger auf dessen Bitte eine weitere angezündete Kerze. Oberlehrer	hatte ein oder zwei Tage vor der
 Feier das Mitbringen und Anzünden von Wunderkerzen schlechthin verboten und dabei darauf hingewiesen, sein eigenes Töchterchen habe sich vor einem Jahr mit einer solchen Kerze die Finger verbrannt, er v/olle nicht, daß bei der bevorstehenden Weihnachtsfeier etwas passiere.
Die ihm übergebene Kerze schwenkte der Kläger im Kreis herum, wobei der ihm umgehängte Bart Feuer fing. Der Kläger erlitt dadurch schwere Verletzungen. Oberlehrer hatte, kurz bevor der Unfall geschah, das Klassenzimmer verlassen. Er wollte in einem benachbarten Zimmer einem erwachsenen Mitspieler bei dessen Vorbereitungen behilflich sein und anschließend wieder in den Fest-raum zurückkehren.
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Der Kläger wirft dem Lehrer vor, dieser habe fahrlässig in mehrfacher Hinsicht seine ihm gegenüber einem Schüler obliegenden Amtspflichten verletzt, namentlich pflichtwidrig nicht für dio Zeit, für die er das Klassenzimmer verlassen habe, einen der anwesenden Erwachsenen mit der Aufsicht über die Schulkinder betraut. Der Kläger meint, für die Pflichtverletzungen und die ihm daraus entstandenen und entstehenden Schäden müsse ihm das beklagte Land einstehen, und hat mit der vorliegenden Klage beantragt,
 die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihm sämtlichen künftigen Unfallschaden insoweit zu ersetzen, als seine Schadensersatzansprüche nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen seien,
 sowie
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn von der Versicherung nicht gedeckte 193,55 IM Arzt- und Krankenhauskoston und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen»
Das Landgericht hat unter der Annahme eines dem Kläger zuzurechnenden eigenen Verschuldens die erbetene Feststellung hinsichtlich 2/5 des künftigen Schadens getroffen, hat den Schmerzensgeldanspruch in demselben Umfang dem Grunde nach zugesprochen, sowie das beklagte Land zur Zahlung von 77,42 DM Heilungskosten verurteilt. Die weiter-gehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dio auf gänzliche Abweisung der Klage gerichtete Berufung des beklagten Landes und die auf Zuerkennung der Klage in vollem Umfang gehende Anschlußberufung des Klägers zurüc kgewie s en.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision .
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht rechnet es Oberlehrer	als	eine
 fahrlässige Pflichtverletzung an, daß er so wie geschehen, den zur Abhaltung der Weihnachtsfeier bestimmten Klassenraum verlassen habe, ohne vorher eine der anwesenden er-v/achsencn Personen für die Dauer seiner Abwesenheit mit der Aufsicht über die Schulkinder zu betrauen, und zwar auch dann, "wenn er in jenem Augenblick nicht gewußt haben sollte, daß die Schülerin Doris KBHi entgegen seinem Verbot doch einige Wunderkerzen zur Feier raitgebracht hatte" <>
Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Der Klassenlehrer hatte sein "generell ausgesprochenes Verbot"7nicht für ausreichend halten dürfen; bei 15-jährigen Kindern und ihrem noch ausgeprägten Spieltrieb habe erfahrungsgemäß damit gerechnet werden müssen, daß sie sich an ein Verbot nicht ohne weiteres halten würden, insbesondere nicht an das Verbot, Wunderkerzen zur Feier mitzubringen und anzuzünden; diese Erfahrung sowie der umstand, daß zu der Zeit, als Oberlehrer HBP das Klassenzimmer verlassen ha-be, einige Schüler in den abgeschirmten Umkleideräumen den Blicken des Lehrers entzogen waren und sich sicher fühlten, hätten die Situation als besonders, mit dem normalen Schulbetrieb nicht vergleichbar gefährlich erscheinen lassen; hinzu sei die augenfällige Gefahr getreten, daß der dom Kläger angelegte Bart aus Flachs leicht von sprühenden Funken einer Wunderkerze entzündet werde«
Der wörtlich wiedergegebene Teil der Urteilsgründe ist im Gegensatz zu der Meinung der Revision nicht dahin zu deuten, daß das Nichtwissen des Lehrers um das Mitbringen der Wunderkerze tatsächlich festgestellt werde, sondern ist dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht die unter den Parteien streitige Tatsache, ob Lehrer
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um das Mitbringen der Wunderkerze gewußt habe oder nicht, hat dahingestellt sein lassen wollen. Zumindest hat die Revision gegen sich, daß das Berufungsgericht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Nichtwissen festge-stellt oder ein Wiesen als nicht beweisbar erklärt hat.
Eine Haftung aus einer Amtspflichtverletzung des Klassenlehrers ist aber nur dann gegeben, wenn dessen Verhalten gleicherweise als pflichtwidrig und als schuldhaft positiv festgestellt werden kann. Ein Verschulden des Lehrers wird nicht etwa gesetzlich vermutet. Das erklärt sich daraus, daß die Haftung des Beklagten sich vorliegend, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach § 839 BGB (i.V.m. Art. 34 GG) bemißt, die Vorschrift des § 832 BGB aber nicht anzuwenden ist.
Das Verhalten von Oberlehrer	ist	also	in	der
 Revisionsinstanz sowohl für den Fall (a) zu würdigen, daß er keine Kenntnis von dem Mitbringen der Wunderkerze gehabt hat oder daß doch eine solche Kenntnis nicht erweisbar ist, als auch für den Fall (b), daß ihm eine solche Kenntnis nachgewiesen wird.
a) Bei Zugrundelegung der erstgenannten Fallgestaltung setzt sich das Berufungsgericht, was die Revision mit Recht rügt, mit dem Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 13. Mai 1954 III ZR 23/53 in Widerspruch und stellt an die Sorgfaltspflichten des Lehrers zu weitgehende Anforderungen.
In dem damals entschiedenen, dem jetzigen ähnlichen Streitfall hielt die etwa 60 Schüler und Schülerinnen zählende 4. Klasse einer Volksschule unter der Leitung ihrer Lehrerin eine Weihnachtsfeier ab, bei der eine Spielschar von 12 - 15 Kindern ein Weihnachtsspiol auf-führen sollte. Die zu der Spielschar gehörende neunjähri-
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ge Klägerin trug über ihren Kleidern ein langes Hemd und kam bei Beginn des Spieles einer Kerze zu nahe, die - von der Lehrerin unbemerkt - ein ebenfalls neun Jahre alter Schüler angezündet hatte, wobei das Hemd Feuer fing. Schon vor Beginn des Spieles hatten Kinder Kerzen entzündet» Die Lehrerin hatte dies nicht wahrgenommen. Sie v/ar vor Beginn des Spieles zwischen dem Raum, in dem die Feier stattfinden sollte, und einem benachbarten Zimmer hin und hergegangen, weil sich damals im ersten Raum nur die Mitspieler, in dem anderen Raum die vorgesehenen Zuschauer aufhielten. Sie hatte jegliches Anzünden von Kerzen, auch . das Mitbringen von Streichhölzern, ausdrücklich verboten gehabt.
Dieser Sachverhalt ist in dem Urteil vom 13» Mai 1954 dahin gewürdigt worden: Die Lehrerin habe es für durchaus genügend halten dürfen, der Gefahr» die von dom bei Weihnachtsfeiern üblichen Anzünden von Kerzen ausgeht, dadurch zu begegnen, daß sie den Kindern ausdrücklich jegliches Anzünden von Kerzen verboten und dieses sich selbst Vorbehalten habe; sie habe davon ausgehen dürfen, daß ihre Schüler, die sich bereits im vierten Schuljahr befunden hätten und bei denen im gewissen Umfang eine Einsicht hinsichtlich der Gefährlichkeit von brennendem Feuer hätte vorausgesetzt werden können, ihrem nachdrücklichen Verbot nicht zuwiderhandeln würden» und daß sie zu demindest selbst eine etwaige Übertretung ihres Verbotes alsbald bemerken werde. Die besonderen Verhältnisse der Weihnachtsfeier hätten die Lehrerin nicht veranlassen müssen, eine weitere Aufsichtsperson hinzuzuziehen; auch die Tatsache, daß sich die Kinder während der Vorbereitungen der Spielschar nicht in einem Raum, sondern in verschiedenen Zimmern aufhielten, habe für sich allein noch nicht die Hinzuziehung einer weiteren Aufsichtsperson geboten. - In diesem Zusammenhang sagt das angeführte Urteil, auch der
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normale Schurbetrieb bringe es mit sich, daß eine Klasse einmal zeitweise ohne Aufsicht durch einen Lehrer sein müsse, und führt dann weiter aus, daß auch bei der Weihnachtsfeier die Lehrerin eine Schülergruppe für kurze Zeit habe unbeaufsichtigt in einem Klassenraum feu*- !:-«■ ■ rücklassen dürfen. - Die Lehrerin habe ferner nicht unmittelbar Vor Beginn des Spieles kontrollieren müssen, ob hinter der Spielschar irgend ein gefährlicher Zustand, insbesondere eine brennende Kerze vorhanden wäre; sie habe, sofern ihr nicht ganz besondere, im betreffenden Pall aber nicht festgestellte Umstände dazu Anlaß geboten hätten, nicht damit zu rechnen brauchen, daß entgegen ihrem Verbot und trotz ihres wiederholten Hineinkommens in den Klassenraum, hinter der Spielschar Kerzen aufgee stellt und entzündet wurden; sie habe sich, selbst wenn sie nicht schlechthin auf die Einhaltung ihrer den Schulkindern erteilten Weisungen habe vertrauen dürfen, nicht, weil es sich um eine ganz fernliegende Gefahrenmöglichkeit gehandelt habe, in der Weise über die Beachtung ihres Verbotes vergewissern müssen, daß sie selbst den hinter der Spielschar liegenden Teil des Klassenraumes vor Beginn des Spieles noch besonders in Augenschein genommen habe.
Überträgt man diese Erwägungen, von denen nicht abzugehen i3t, auf den gegenwärtigen Rechtsstreit und seine angenommene Gestaltung, so ergibt sich, daß Oberlehrer H4B die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen und die ihm obliegenden Amtspflichten nicht fahrlässig in einer schadensursächlichen weise verletzt hat* wenn er seine Klasse für kurze Zeit verließ und einige Augenblicke danach der Unfall eintrat.
Oberlehrer	hatte	anders als in dem Vergleichs-
fall nicht eine 4. Klasse, sondern Schüler und Schülerin-
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nen einer 7« Volksschulklasse im Alter von annähernd 13 Jahren vor sich, also Kinder, die in absehbarer Zeit aus der Schule entlassen werden und in das Berufsleben eintreten können« Er hatte den Schulkindern ausdrücklich verboten, Wunderkerzen auch nur mitzubringen, und hatte sein Verbot in einer Weise, die ihm ohne weiteres eindrucksvoll erscheinen durfte, damit unterstrichen, daß sein Töchterchen sich vor einem Jahr an einer Wunderkerze verbrannt habe. Der Grund und die Berechtigung seines Verbotes lagen für die Schüler und Schülerinnen auf der Hand. Es ist nur bezeichnend, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts unmittelbar vor dem Unfall zwei Mitschüler den Kläger mahnten, vorsichtig mit der angezündeten Wunderkerze umzugehen, ’»nicht daß der Bart brenne'*. Hatte, wie unterstellt, Oberlehrer	nicht bemerkt,
 daß eine Schülerin entgegen seinem Verbot Wunderkerzen mitgebracht hatte, so durfte er bei dem Fehlen besonderer dawider sprechender Umstände darauf bauen, daß seine Schützlinge eingedenk seines Verbotes auch während seiner kurzen Abwesenheit nicht gegen seinen Willen und ganz unvorsichtig eine Wunderkerze anzünden würden. Daß bei bereits 13-jährigen Kindern damit gerechnet werden müßte, sie würden in ihrem Spieltriebe das ihnen erteilte, konkret gefaßte und in seiner Bedeutung ohne weiteres verständliche, mit einem mahnenden Beispiel erteilte Verbot mißachten, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Zwar mögen die Kinder damals in erwartungsvoller Erregung gewesen sein. Sie zeigten aber nach dem festgestellton Tatbestand keine Auffälligkeiten, und es ist auch nicht so, daß sie, wie der Kläger hat vortragen lassen, sich der Schulzucht entzogen fühlen mußten, dies, obwohl sie sich in einem Schulzimmer in Gegenwart des Lehrers oder doch in der Erwartung seiner Rückkehr befanden. Verfehlt ist es, wenn der Kläger darauf abstellt, Oberlehrer H^P habe damals beabsichtigt, längere Zeit im Nebenzimmer zu bleiben, da er anderenfalls dem Er-
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wachsenen bei dessen Ankleiden nicht hätte nützlich sein können« Es entscheidet allein-, ob die Schüler mit einem längeren Wcgbleibon des lehrerB rechnen durften; dafür aber ist nichts dargetan.
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, wie im Hinblick auf § 563 ZPO ausgeführt werden soll, noch folgendes:
Oberlohrer	kann	auch	insoweit eine Fahrlässigkeit
 nicht vorgeworfen werden, als er vom Kläger dafür verantwortlich gemacht wird, daß letzterer damals einen leicht brennbaren, auf einen Eisendraht aufgezogenen und durch das Zusammendrehen beider Drahtenden zu befestigenden Bart trug und damit einer besonderen Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Die einzige Gefahr, die die Möglichkeit einer raschen Abnahme des Bartes erfordert haben könnte, konnte wie im Vergleichsfall III ZR 23/53 nur durch das Hantieren mit Feuer, hier eben durch das Entzünden von Kerzen oder Wunderkerzen begründet werden. Dem aber hatte Oberlehrer H^p nach dem. Ausgeführten in einer ihm nicht vorwerfbaren Weise genügend begegnet.
b) Hätte Oberlehrer	dagegen	wahrgenommen, daß die
 Schülerin Doris	sein Verbot Übertreten und Wunder-
kerzon zur Feier mitgebracht hatte, so hätte er, wenn er die im Verkehr und von einem beamteten Lehrer geforderte Sorgfalt nicht außer Acht lassen v/ollte, entgegen der Auffassung des beklagten Landes den Veranstaltungsraum nicht wie geschehen verlassen dürfen, ohne geeignete Vorkehrungen zu treffen. Er mußte dann damit rechnen, daß die Wunderkerzen, wozu sie doch augenscheinlich mitgebracht waren, würden ent« zündet werden, sobald ein den Kindern hierfür günstig erscheinender Augenblick einträte, und daß ein oder mehrere Schulkinder, die bereits seinem Verbot zuwider gehandelt hatten, auch künftig unbotmäßig und unvernünftig handeln
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würden. Er hätte daher mit Rücksicht darauf, daß das Entzünden von Wunderkerzen Sache von Augenblicken ist, Maßnahmen ergreifen müssen, die auch im Palle seiner nur kurzen Abwesenheit die Kinder tunlichst davon abgehalten hätten, eine Wunderkerze zu entzünden. Hierzu hätte die Beauftragung einer etwa hierzu bereiten erwachsenen Person mit der vorübergehenden Aufsicht, oder die Wegnahme der von ihm bemerkten Wunderkerze und eine.' Kontrolle, ob noch weitere Wunderkerzen mitgebracht worden waren, gehören können. Im einzelnen mag hierüber gegebenenfalls das Berufungsgericht befinden, an das die Sache, soweit die Klage nicht bereits abgewiesen ist, zur Klärung, ob die Pallgestaltung a) oder b) vorliegt, zurückverwiesen werden muß.
Die vom Landgericht angenommene, im angefochtenen Urteil nicht weiter berührte Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn nur eine ungewisse Möglichkeit dafür besteht, daß die Schülerin Boris Keller in Zukunft zur Leistung von Schadensersatz an den Kläger imstande sein wird.
Das Berufungsgericht vrird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben, deren Tragung von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Geiger	Dr.	Arndt	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Keßler