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BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung ihrer Klage, die sie nach Ablehnung ihrer Ansprüche durch den Verwalter erhoben hat, hat die Klägerin vorgetragen; Der ihr ursprünglich entstandene RM-Schaden habe sich durch die Ausgleichsleistungen aus Schweden nur um 60 # verringert, so daß noch ein Schaden in Höhe von 40 $ ihrer ursprünglichen Borderung ungedeckt sei. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie aus dem Vermögen des ausgegliederten Reichsgeschäftes der HfH^^-Kreditversicherungs-AG insoweit zu befriedigen, als sie nicht Befriedigung durch Ausgleichszahlungen für deutsche Vermögenswerte auf Grund des deutsch-schwedischen Liquidationsabkommens erhalte. Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Die Ansprüche aus den Reichsgarantien seien durch § 1 Abs, 1 Satz 3 der AbwicklungsVO auf Deutsche Mark im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden, und zwar mit Wirkung vom 21, Juni 1948, Die Forderung der Klägerin habe daher am 21, Juni 1948 nur 125«880,85 DM betragen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mit Rücksicht darauf, daß sie inzwischen aus dem deutsch-schwedischen Liquidationsabkommen weitere 57 164*58 DM, mithin insgesamt (617 253*60 DM + 57 164,58 DM *) 674-418,18 DM erhalten hatte, beantragt , 1. unter Zurückweisung der vom Beklagten eingelegten Berufung das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß festgeetellt werde, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie aus dem Vermögen des ausgegliederten Reichsgeschäfts der 8j^^p-Kreditver~ sicherungsAAGww^geniaihres- ddh" Betrag ■■vbn*,*674i 4^8, 18 DM übersteigenden Ausfallschadens nach Maßgabe der Abwicklungsverordnung vom 13- Juli 1955 zu befriedigen, 2. hilfsweise unter Zurückweisung der vom Beklagten eingelegten Berufung das Urteil des Landgerichts in seiner Fassung dahin abzuändern, daß festgestellt werde, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie aus dem Vermögendes ausgegliederten Reichsgeschäfts der H4HB^KTeditversicherungs-ACr nach Maßgabe der Verordnung Uber die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der H^^-Kreditversicherungs-AG vom 13- Juli 1955 wegen des Betrages von 58 439-03 DM zu befriedigen. Wie sich insbesondere aus den Garantiebedingungen (im Zusammenhang mit den Anträgen der Klägerin auf Gewährung der Reichsgarantie, der “verbindliche Zusage” der "Hermes” für eine Reichsgarantie und dem Garantiedokument) ergebe, seien Gegenstand der Garantien die vom Importeur für die Ware und für die in den Bedingungen aufgeführten Nebenkosten aufgewendeten RM-Beträge, nicht etwa die Waren und die Akkreditive oder ein aus dem Importgeschäft zu erzielender Gewinn« Der unstreitig in Höhe von 1 258 808,47 RM zunächst entstandene Anspruch der Klägerin aus den Garantien sei durch § 1 der Abwick-lungsVO rückwirkend auf den 2t. im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden« Aus der seit der Umstellung danach allein existenten Forderung von 125 880,85 DM könne die Klägerin keine Rechte mehr geltend machen« Denn diese Forderung sei inzwischen in vollem Umfang erloschen, weil die Klägerin sich darauf den Betrag von insgesamt 674«418,18 DM anrechnen lassen müsse, den sie aus dem deutsch-schwedischen Liquidationsabkommen erhalten habe« Mit Recht hat das Berufungsgericht aus den Bedingungen, unter denen die Garantie von der übernommen wurde, den Schluß gezogen, daß Gegenstand der Garantie nur gewisse Reichsmark-Beträge seien, nämlich der Einkaufspreis zuzüglich der in Ziff.VII der Garantiebedingungen bezeich- Der Zweck der Garantie, wie er sich aus den Garantiebedingungen in ihrem Zusammenhang und auch aus der Sache selbst eindeutig ergibt, konnte nur der sein, dem Importeur das.: Risiko abzunehmen, daß ausschließlich wegen der Kriegsverhältnisse eine Verbringung der im Ausland eingekauften Ware nach Deutschland unmöglich wurde und deshalb die von dem Importeur bereits aufgewandten Mittel ggfs, allein aus kriegsbedingten Gründen vergeblich aufgewandt blieben. fall betroffenen Waren11 zu ersetzen, was nichts anderes bedeuten könne, als daß bei im Ausland eintretenden Verlusten an Ware und Geld der Importeur in Höhe des diesem Verlust entsprechenden inländischen Gegenwertes habe entschädigt werden sollen. Bie Klägerin zieht bei dieser ngegenständlichen" Betrachtungsweise nicht genügend in Betracht, daß nach den Garantiebedingungen gerade nicht ein Verlust der Ware, sondern ausschließlich "der Ausfall an dem bezahlten Gegenwert" den "Verlust" im Sinne der Garantiebedingungen bildete« Wenn man dabei weiter berücksichtigt, daß nach Ziff.IV der Garantiebedingungen die Garantie Übernommen wird für den Ausfall, der "in Ansehung des bezahlten Einkaufspreises «««v höchstens aber iron ««« & aus einmalig RM ««o'1 entsteht^ und daß in Zif f. nachweislich entstandenen Verlust" die Hede ist, dann kann nicht bezweifelt werden, daß mit dem "gezahlten Gegenwert" als dem den Gegenstand der Garantie bildenden "Verlust11 allein der im Rahmen des Importgeschäftes aufgewandte Reichsmark-Betrag gemeint war und eine Entschädigung nur und allein für vergeblich aufgewandte Reichsmark-Beträge gezahlt werden sollte» Biese Auffassung findet ihre eindeutige Bestätigung auch noch in der in den "Zusatzbestimmungen zur Reichsgarantie für Einfuhrgeschäfte" unter Ziff« 2) enthaltenen Bestimmung, daß bei einer Rücküberweisung der Beträge oder einer Rekonvertierung der bereitgestellten Devisen-beträge der Importeur im Falle von Kursverlusten entschädigt werden sollte, Kursgewinne hingegen an die "Hermes" abzuführen waren« Gegenstand der Garantie v/ar der von der Klägerin im Rahmen der hier interessierenden Importgeschäfts aufgewandte Betrag von - unstreitig - 1 258 808,47 RM und diesem Betrag entsprechend ist mit dem Eintritt des Garantie-fallee ein Anspruch der Klägerin aus den Garantien entstanden» Biese in Reichsmark entstandene Forderung ist mit Wirkung vom 21« Juni 1948 im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden (§1 AbwicklungsYO i«V»m, § 24 Abs« 1 UmstG und § 7'Abs« 1 der 3» DVO zu dem UmstG)« Auf diesen Betrag muß sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht schon mit zutreffender Begründung im einzelnen ausgeführt hat, die ihr im Rahmen des deutsch-schwedischen Liquidationsabkommens wegen der Beschlagnahme des Holzes zugeflossenen Beträge anrechnen lassen« Das ergibt bezahlten Einkaufspreises'^ Ziff.1Y der Garantiebedingungen) und ein endgültiger "Ausfall an dem gezahlten Gegenwert der vom Garantiefall betroffenen Waren" (Ziff.IX Abso 3 der Garantiebedingungen) nicht eingetreten ist» Zum anderen ist die Anrechnung geboten angesichts der Bestimmung in Ziff.IX Abs.7 der Garantiebedingungen, daß "mit der Zahlung der Entschädigung ... Ein Grund, die in Deutscher Mark geleisteten Entschädigungsbeträge aus dem Liquidationsabkommen auf die ursprüngliche Reichsmarkforderung unter Gleichsetzung von Deutscher Mark und Reichsmark anzurechnen und dementsprechend nur ein teilweises Erlöschen des Anspruchs der Klägerin gegen die "Hermes" anzunehmen, ist nicht gegeben. Hier jedenfalls betrug die Forderung der Klägerin aus der Garantie mit Wirkung ab 21« Juni 1948 lediglich noch rund 125 000 DM, und diese Forderung ist dadurch, daß die Klägerin später Entschädigungsleistungen in weitaus größerer Höhe erhalten hat, im vollen Umfang erloschen«, Aus § 4 Abs« 4 Abwick-lungsVO kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden« Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen« Die Ansicht der Klägerin, diese Auffassung müsse zu der Annahme führen, daß die Klägerin mit den Leistungen aus dem Liquidationsabkommen mehr erhalten habe, als ihr rechtens zustünde, trifft nicht zu« Die Klägerin übersieht, daß es bei den Leistungen aus dem Liquidationsabkommen und der Entschädigung auf Grund der "Reichsgarantie” in der in diesem Zusammenhang entscheidenden Richtung um verschiedene Dinge geht« Zwar beruhten die Leistungen an die Klägerin aus dem Liquidationsabkommen ebenso wie der Eintritt des Garantiefalles im Rahmen der Reichsgarantie in gleicher Weise auf der Beschlagnahme und Verwertung des Holzes durch die schwedische Regierung« Die Zahlung aus dem Liquida-tionsabkommen aber wird geleistet als Entschädigung für den Verlust des Holzes, mithin für den an der gekauften Ware eingetretenen Substanzverlust, während im Rahmen der Reichsgarantie Entschädigung lediglich zu leisten ist für Reichsmark-Beträge, die für den Erwerb des Holzes vergeblich aufgewandt wurden« Dieser Unterschied im Gegenstand der Entschädigung führt dazu, daß angesichts der Umstellung der Reichsmark der für den Substanzverlust geleistete Entschädigungsbetrag die aus der Garantie in Deutscher Mark resultierende umgestellte Forderung übersteigt, was aber nicht bedeutet, daß damit die Klägerin aus dem Liquidationsabkommen als Entschädigung für den Substanzverlust mehr bekommen habe als ihr zustünde«

Zitierte Normen: § 24 UStellungsG § 97 ZPO
GarantiebedingungenEntschädigungGarantieImporteurBerufungsgerichtRMKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

III_ 2RJ 45/59
Verkündet am 14c November I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2118 080
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 deaMgirma Louis K MHHHP Kommanditgesellschaft, BflHP, Industriehafen, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die K0p0Erben GmbH in diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl Louis und Hans Louis	in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Br. 0, C00fc straße
i.Rc Hugo
m
Herbert G	’	_______
anstelle de9 verstorbenen Direktors als Verwalter des Vermögens
 des ausgegliederten "Reichsgeschäfts11 der H0(^~Kredit-Versicherungs-AGc,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfcDr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Weber, Br. Kreft, Br. Beyer und Br» Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30« Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Holzimportgeschäft und führte auch während des letzten Krieges Holzeinfuhrgeschäfte durch. Sie kaufte u.a. 1944/45 in Schweden für einen Gesamtbetrag von über einer Million Reichsmark zehn Partien Holz ein. Für den Einkauf einer weiteren Partie war das Akkreditiv in Schweden bereitgestellt. Die Warenpartien konnten infolge der Kriegsereignisse nicht mehr nach Deutschland gebracht werden. Nach Kriegsende wurden sie in Schweden beschlagnahmt und vom schwedischen Liqui-dationsbüro für 1 267 136*— skr« verkauft. Ferner verfielen das vorerwähnte Akkreditiv und einige nicht ausgenutzte Akkreditivspitzen.
Um den Importeuren das Kriegsrisiko außerhalb'der deutschen Reichsgrenzen abzunehmen, gewährte ihnen damals die EJJ^^-Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (im folgenden kurz als "Hermes” bezeichnet) für Rechnung des Deutschen Reiches für die einzelnen Einfuhrgeschäft sog. Reichsgarantien, und auch die Klägerin erhielt für die oben genannten Geschäfte von der	diese	Garantien.
Nach dem Kriege wurden die das "Reichsgeschäft" betreffenden Aktiven und Passiven der	aus	<*eren
 übrigem Geschäftsvermögen ausgegliedert und d er Verwaltung durch einen - von der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde bestellten und ihrer Aufsicht unterstehenden -Verwalter, zunächst den im Laufe dieses Rechtsstreits verstorbene Direktor i.R.	und	nunmehr	den	jetzigen
 Beklagten Pr. Gestefeld, unterstellt {§ 7 a Abs. 4 der VersicherungsVO /= 3. DVO zu dem UmstG/ idF der Versicher-ungsergänzungsVO 47. pyo zu dem UmstG7 vom 6. September 195o). Die Abwicklung selbst erfolgt gemäß der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der HÄBÄ-Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft vom 13. Juli
 
1955 - BGBl I 445 - (AbwicklungsVO) nach konkursrechtlichen Grundsätzen, wobei als Tag der Eröffnung des Verfahrens der 21o Juni 1948 gilt (§ 1 Abs. 2 AbwicklungsVO).
Bie Klägerin meldete ihren angeblichen Schaden bei dem Verwalter an. Sie ging bei ihrer Berechnung von einem Betrag.von 1 258,808.47 RM aas, den sie nach ihrer Behauptung für die mit den 11 Heichsgarantien im Zusammenhang stehenden Geschäften insgesamt an Warenpreisen und Nebenkosten aufgewendet hatte. Von dieser Summe zog sie - indem sie 1 RM = 1 BM setzte - einen Betrag von 617 253 »60 DM ab, den sie auf Grund des deutsch-schwedischen Liquidationsabkommens als Entschädigung für das beschlagnahmte Holz zunächst bekommen hatte (60 $> von 1 267 136,- skr *
 1 028 756,04 DBä). Ihr angeblicher Bestschaden betrug danach hoch*641 554,87 RM.
Zur Begründung ihrer Klage, die sie nach Ablehnung ihrer Ansprüche durch den Verwalter erhoben hat, hat die Klägerin vorgetragen; Der ihr ursprünglich entstandene RM-Schaden habe sich durch die Ausgleichsleistungen aus Schweden nur um 60 # verringert, so daß noch ein Schaden in Höhe von 40 $ ihrer ursprünglichen Borderung ungedeckt sei. Da die RM-Verbindlichkeiten aus den hier interessierenden Geschäften der	gemäß	$	1 I 3 der AbwicklungsVO
i.V.m, § 24 I TJmstG im Verhältnis 10 s 1 umzustellen seien, stehe ihr in Höhe von 10 # des noch nicht gedeckten Schadens eine entsprechende Konkursforderung gegen den Beklagten zu. Leistungen Dritter, wie z.B. die Ausgleichsleistungen aus dem deutsch-schwedischen Liquidationsabkommen, seien auf den zunächst eingetretenen Schaden anzurechnen. Da der Schaden indes schon lange vor der Umstellung der Forderungen aus den Reichsgarantien eingetreten sei, sei die Ausgleichsleistung auf den RM-Schadens-betrag anzurechnen. Die Ausgleichsleistungen auf Grund des deutsch-schwedischen Liquidationsabkommens seien auch
 auf die RM-, nicht auf die DM-Schäden gewährt worden.
Sie hätten ihrer Bestimmung gemäß auch keine Ansprüche nach deutschem Recht sum Erlöschen bringen sollen«
Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt,
 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie aus dem Vermögen des ausgegliederten Reichsgeschäftes der HfH^^-Kreditversicherungs-AG insoweit zu befriedigen, als sie nicht Befriedigung durch Ausgleichszahlungen für deutsche Vermögenswerte auf Grund des deutsch-schwedischen Liquidationsabkommens erhalte.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Die Ansprüche aus den Reichsgarantien seien durch § 1 Abs, 1 Satz 3 der AbwicklungsVO auf Deutsche Mark im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden, und zwar mit Wirkung vom 21, Juni 1948, Die Forderung der Klägerin habe daher am 21, Juni 1948 nur 125«880,85 DM betragen. Auf diesen DM-Betrag müsse die Klägerin sich die spätere Ausgleichsleistung, die in DM geleistet worden sei, voll anrechnen lassen. Diese Anrechnung bringe die Forderungen aus den Reichsgarantien voll zu dem Erlöschen.
Die angeführte Art der Anrechnung ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Garantievertrages. Denn die Garantie sei nicht auf Haturalersatz für verlorene Waren oder einen Nichterfüllungsschaden, sondern auf Ersatz eines Reichsmarkbetrages in Röhe des nutzlos aufgewandten Kaufpreises einschließlich Nebenspesen gerichtet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte mit dem auf Abweisung d er Klage
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gerichteten Ziel Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mit Rücksicht darauf, daß sie inzwischen aus dem deutsch-schwedischen Liquidationsabkommen weitere 57 164*58 DM, mithin insgesamt (617 253*60 DM + 57 164,58 DM *) 674-418,18 DM erhalten hatte, beantragt ,
1.	unter Zurückweisung der vom Beklagten eingelegten Berufung das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß festgeetellt werde, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie aus dem Vermögen des ausgegliederten Reichsgeschäfts der 8j^^p-Kreditver~ sicherungsAAGww^geniaihres- ddh" Betrag ■■vbn*,*674i 4^8, 18 DM übersteigenden Ausfallschadens nach Maßgabe der Abwicklungsverordnung vom 13- Juli 1955 zu befriedigen,
2.	hilfsweise unter Zurückweisung der vom Beklagten eingelegten Berufung das Urteil des Landgerichts in seiner Fassung dahin abzuändern, daß festgestellt werde, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie aus dem Vermögendes ausgegliederten Reichsgeschäfts der H4HB^KTeditversicherungs-ACr nach Maßgabe der Verordnung Uber die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der H^^-Kreditversicherungs-AG vom 13- Juli 1955 wegen des Betrages von 58 439-03 DM zu befriedigen.
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Ent sehe idj^ffs^ründe^
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 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage und die Passivlegitimation des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht»
IIo
 Seine die Klage abweisende Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestutzt:
Wie sich insbesondere aus den Garantiebedingungen (im Zusammenhang mit den Anträgen der Klägerin auf Gewährung der Reichsgarantie, der “verbindliche Zusage” der "Hermes” für eine Reichsgarantie und dem Garantiedokument) ergebe, seien Gegenstand der Garantien die vom Importeur für die Ware und für die in den Bedingungen aufgeführten Nebenkosten aufgewendeten RM-Beträge, nicht etwa die Waren und die Akkreditive oder ein aus dem Importgeschäft zu erzielender Gewinn« Der unstreitig in Höhe von 1 258 808,47 RM zunächst entstandene Anspruch der Klägerin aus den Garantien sei durch § 1 der Abwick-lungsVO rückwirkend auf den 2t. Juni 1948 "nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes." im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden« Aus der seit der Umstellung danach allein existenten Forderung von 125 880,85 DM könne die Klägerin keine Rechte mehr geltend machen« Denn diese Forderung sei inzwischen in vollem Umfang erloschen, weil die Klägerin sich darauf den Betrag von insgesamt 674«418,18 DM anrechnen lassen müsse, den sie aus dem deutsch-schwedischen Liquidationsabkommen erhalten habe«
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IIIo
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründeto
1« Zwar ist die in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, daß die Auslegung, die der Garantievertragd urch das Berufungsgericht erfahren habe, Tatfrage und daher fUr die Revisionsinstanz bindend sei, unrichtig«
Wie zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist (Schriftsätze des Beklagten vom 29. Oktober 1958 und 4. November 1958 und Schriftsätze der Klägerin vom 8« November 1958 und 24. Pebruarl959/).lagen den hier interessierenden Reichsgarantien die in dem von der
 herausgegebenen Formular "Reichsgarantie für Einfuhrgeschäfte” festgelegten Bedingungen zugrunde. Bei den auf Grund dieser formularmäßigen Bedingungen durch die übernommenen "Reichsgarantien” handelt es sich mithin nicht um eine aus den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles erwachsene, den besonderen Interessen und Wünschen der Parteien individuell angepaßte Vertragsabrede, sondern um typische, zwischen Importeuren und der auch sonst häufig getroffene Abmachungen, d eren Auslegung vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist (vgl. BGHZ 20,
 385, 389).
2« Jedoch sind die Angriffe, die die Revision gegen die Auslegung des Garantievertrages durch das Berufungsgericht erhebt, sachlich nicht gerechtfertigt«
Mit Recht hat das Berufungsgericht aus den Bedingungen, unter denen die Garantie von der	übernommen	wurde,
 den Schluß gezogen, daß Gegenstand der Garantie nur gewisse Reichsmark-Beträge seien, nämlich der Einkaufspreis zuzüglich der in Ziff. VII der Garantiebedingungen bezeich-
neten Nebenspesen. An der Richtigkeit dieser Auffassung kann angesichts des Wortlauts der vom Berufungsgericht im einzelnen erörterten Bestimmungen in den Garantiebedingungen, der "Anlage zu dem RE-Antrag” vom 18. September 1944, der "verbindlichen Zusage" vom 5» Oktober 1944 und der Garantie-Urkunde selbst vom 23« Oktober 1944 kein Zweifel sein.
Biesesaus dem Wortlaut der Vertragsbedingungen herzuleitende Ergebnis entspricht auch - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - allein dem Sinn und Zweck der Garantieübernahme durch das Reich. Der Zweck der Garantie, wie er sich aus den Garantiebedingungen in ihrem Zusammenhang und auch aus der Sache selbst eindeutig ergibt, konnte nur der sein, dem Importeur das.: Risiko abzunehmen, daß ausschließlich wegen der Kriegsverhältnisse eine Verbringung der im Ausland eingekauften Ware nach Deutschland unmöglich wurde und deshalb die von dem Importeur bereits aufgewandten Mittel ggfs, allein aus kriegsbedingten Gründen vergeblich aufgewandt blieben. Ba aber der Importeur zwar die Ware im Ausland in fremdländischer Währung bezahlen mußte, aber doch selbst -angesichts dessen, daß die Devisen der Bewirtschaftung unterlagen und dem Importeur im Einzelfall immer erst von den zuständigen staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden mußten - immer nur Reichsmark-Beträge aufzuwenden hatte, bestand für das Reich Überhaupt keine Veranlassung, etwa die im Rahmen der einzelnen Importgeschäfte benötigten Bevisenbeträge oder gar die gekaufte Ware selbst zu dem Gegenstand der Garantie zu machen.
Demgegenüber meint die Revision: Ob die Auffassung richtig sei, daß immer nur gewisse Reichsmark-Beträge versichert gewesen seien, könne dahinstehen. Jedenfalls habe die	gemäß	Ziff.	9 der Garantie bed ingungen den
"Ausfall an dem ... gezahlten Gegenwert der vom Garantie-
 
fall betroffenen Waren11 zu ersetzen, was nichts anderes bedeuten könne, als daß bei im Ausland eintretenden Verlusten an Ware und Geld der Importeur in Höhe des diesem Verlust entsprechenden inländischen Gegenwertes habe entschädigt werden sollen. Denn ein Ausfall an dem von dem Importeur gezahlten Gegenwert habe im strengen Sinne dieses Wortlauts gar nicht gemeint sein können, da der vom Importeur gezahlte Reichsmark-Gegenwert ja sofort in ausländische Geldmittel oder Importware umgewandelt worden sei und die Aufgabe dieses Gegenwertes gerade darin bestanden habe, in seinem bisherigen Bestand sofort unterzugehen und in neuer Bor® wieder wirtschaftlich in Erscheinung zu treten. Ein Vermögenssohaden habe deshalb in aller Regel nur als Sachschaden oder als Schaden in ausländischer Währung eintreten können« Biese Schlußfolgerungen sind jedoch nicht richtig«
Zwar konnte ein "Schaden111 an dem Reichsmark-Betrag selbst nicht eintreten und mochte der Verlust und der Schaden, der den Importeur unmittelbar traf, die gekaufte Y/are oder die ausländischen Geldmittel betreffen« Bas kann aber nicht zu dem Ergebnis führen, daß im Garantiefall der Importeur wegen des Sachschadens oder des Schadens an ausländischem Gelde Entschädigung hätte bekommen sollen*
Bie Klägerin zieht bei dieser ngegenständlichen" Betrachtungsweise nicht genügend in Betracht, daß nach den Garantiebedingungen gerade nicht ein Verlust der Ware, sondern ausschließlich "der Ausfall an dem bezahlten Gegenwert" den "Verlust" im Sinne der Garantiebedingungen bildete« Wenn man dabei weiter berücksichtigt, daß nach Ziff. IV der Garantiebedingungen die Garantie Übernommen wird für den Ausfall, der "in Ansehung des bezahlten Einkaufspreises «««v höchstens aber iron ««« & aus einmalig RM ««o'1 entsteht^ und daß in Zif f. 9 unmittelbar vorder Definition des "Verlustes" im Sinne der Garantieerklärung von dem "im Rahmen des garantierten Betragen von RM
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nachweislich entstandenen Verlust" die Hede ist, dann kann nicht bezweifelt werden, daß mit dem "gezahlten Gegenwert" als dem den Gegenstand der Garantie bildenden "Verlust11 allein der im Rahmen des Importgeschäftes aufgewandte Reichsmark-Betrag gemeint war und eine Entschädigung nur und allein für vergeblich aufgewandte Reichsmark-Beträge gezahlt werden sollte»
Biese Auffassung findet ihre eindeutige Bestätigung auch noch in der in den "Zusatzbestimmungen zur Reichsgarantie für Einfuhrgeschäfte" unter Ziff« 2) enthaltenen Bestimmung, daß bei einer Rücküberweisung der Beträge oder einer Rekonvertierung der bereitgestellten Devisen-beträge der Importeur im Falle von Kursverlusten entschädigt werden sollte, Kursgewinne hingegen an die "Hermes" abzuführen waren«
3« Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden
 Fall:
Gegenstand der Garantie v/ar der von der Klägerin im Rahmen der hier interessierenden Importgeschäfts aufgewandte Betrag von - unstreitig - 1 258 808,47 RM und diesem Betrag entsprechend ist mit dem Eintritt des Garantie-fallee ein Anspruch der Klägerin aus den Garantien entstanden» Biese in Reichsmark entstandene Forderung ist mit Wirkung vom 21« Juni 1948 im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden (§1 AbwicklungsYO i«V»m,
 § 24 Abs« 1 UmstG und § 7'Abs« 1 der 3» DVO zu dem UmstG)«
Auf diesen Betrag muß sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht schon mit zutreffender Begründung im einzelnen ausgeführt hat, die ihr im Rahmen des deutsch-schwedischen Liquidationsabkommens wegen der Beschlagnahme des Holzes zugeflossenen Beträge anrechnen lassen« Das ergibt
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sich einmal bereits daraus, daß in Höhe dieser Beträge ein endgültiger "Ausfall ... in Ansehung des ... bezahlten Einkaufspreises'^ Ziff. 1Y der Garantiebedingungen) und ein endgültiger "Ausfall an dem gezahlten Gegenwert der vom Garantiefall betroffenen Waren" (Ziff. IX Abso 3 der Garantiebedingungen) nicht eingetreten ist» Zum anderen ist die Anrechnung geboten angesichts der Bestimmung in Ziff. IX Abs. 7 der Garantiebedingungen, daß "mit der Zahlung der Entschädigung ... in Höhe der bezahlten Entschädigung
 Rechte und Ansprüche an den Waren und deren Gegenwerten,
»
ebenso alle Rechte und Ansprüche, die aus irgendwelchen Verträgen oder Abmachungen in Ansehung der garantierten Warenwerte" dem Importeur zustehen, auf die "Hermes" übergehen. Denn diese in ihrem Wortlaut auf den vorgestellten Regelfall abgestellte Bestimmung hat für den besonderen Fall, daß der Importeur bereits vor Zahlung der Entschädigung seitens der	anderweite	Entschädigungeni~
stungen erhielt, die Bedeutung, daß der Importeur sich auch diese Entschädigungsleistungen anrechnen lassen muß und insoweit Entschädigungsansprüche gegen die	nicht
 mehr geltend machen kann»
Ein Grund, die in Deutscher Mark geleisteten Entschädigungsbeträge aus dem Liquidationsabkommen auf die ursprüngliche Reichsmarkforderung unter Gleichsetzung von Deutscher Mark und Reichsmark anzurechnen und dementsprechend nur ein teilweises Erlöschen des Anspruchs der Klägerin gegen die "Hermes" anzunehmen, ist nicht gegeben. Dabei bedürfen die von den Parteien erörterten Fragen, wie die Anrechnung vorzunehmen wäre, wenn schon bei Kriegsende nicht ein Vollschaden, sondern nur ein Teilschaden eingetreten gewesen wäre, und wieddie Dinge liegen würden, wenn die	den	vollen Reichsmark-Betrag oder den
 vollen umgestellten DM-Betrag an die Klägerin bezahlt gehabt hätte und damit ein Forderungsübergang herbeigeführt worden wäre, keiner weiteren Erörterung. Hier jedenfalls
 betrug die Forderung der Klägerin aus der Garantie mit Wirkung ab 21« Juni 1948 lediglich noch rund 125 000 DM, und diese Forderung ist dadurch, daß die Klägerin später Entschädigungsleistungen in weitaus größerer Höhe erhalten hat, im vollen Umfang erloschen«, Aus § 4 Abs« 4 Abwick-lungsVO kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden« Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen«
Die Ansicht der Klägerin, diese Auffassung müsse zu der Annahme führen, daß die Klägerin mit den Leistungen aus dem Liquidationsabkommen mehr erhalten habe, als ihr rechtens zustünde, trifft nicht zu« Die Klägerin übersieht, daß es bei den Leistungen aus dem Liquidationsabkommen und der Entschädigung auf Grund der "Reichsgarantie” in der in diesem Zusammenhang entscheidenden Richtung um verschiedene Dinge geht« Zwar beruhten die Leistungen an die Klägerin aus dem Liquidationsabkommen ebenso wie der Eintritt des Garantiefalles im Rahmen der Reichsgarantie in gleicher Weise auf der Beschlagnahme und Verwertung des Holzes durch die schwedische Regierung« Die Zahlung aus dem Liquida-tionsabkommen aber wird geleistet als Entschädigung für den Verlust des Holzes, mithin für den an der gekauften Ware eingetretenen Substanzverlust, während im Rahmen der Reichsgarantie Entschädigung lediglich zu leisten ist für Reichsmark-Beträge, die für den Erwerb des Holzes vergeblich aufgewandt wurden« Dieser Unterschied im Gegenstand der Entschädigung führt dazu, daß angesichts der Umstellung der Reichsmark der für den Substanzverlust geleistete Entschädigungsbetrag die aus der Garantie in Deutscher Mark resultierende umgestellte Forderung übersteigt, was aber nicht bedeutet, daß damit die Klägerin aus dem Liquidationsabkommen als Entschädigung für den Substanzverlust mehr bekommen habe als ihr zustünde«
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden«
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Geiger	Dr«	Weber	Dr.	Kreft
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla