hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1957 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof«, Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Arndt für Recht erkannt: Der beklagte Konkursverwalter hat das von der Klägerin nach § 61 Ziff 2 KQ in Anspruch genommene Vorrecht für diese Forderung bestritten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Umsatzsteuerforderung im Sinne des § 61 Ziff 2 KO bevorrechtigt ist« Sie hat ausgeführts Bei.der angemeldeten Forderung handle es sich um den Anspruch auf die Abschluss Zahlung, die nach § .13 Abs 3 S 2 Umsatzsteuergesetz (UmstGr) einen Monat nach Bekanntgeben des Steuer-bescheids, an dessen Stelle hier die Sollstellung zu treten habe, fällig werde. Der Beklagte hat Klagabweisung; beantragt und geltend gemacht; Aus § 13 Abs 1 und 2 UmstG ergebe sich, (lass der Gesetzgeber die Fälligkeit der Steuerschuld auf den 10. i)ie vom Beklagten vertretene Ansicht, dass die auf Grund der Jahres-Ümsatzsteuererklärung ermittelte Steuerrestschuld für nicht vorangemeldete Umsätze jeweils in den Zeitpunkten fällig geworden sei, in denen nach § 13 Umsatzsteuergesetz Voranmeldungen hätten abgegeben und Vorauszahlungen geleistet werden müssen, ist vom Berufungsgericht mit Recht als irrig'abgelehnt wordene Der Senat hat in seinem Urteil vom 28, November 1955 - III ZR 181/54 - BGHZ 19> 163 bereits entschieden, dass die Üm-satzsteuerschuld für die von Voranmeldungen und etwaigen finanzamtlichen Vorauszahlungsfestsetzungen nicht erfassten Umsätze zwar mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums entstanden ist, aber als AbschlussZahlung erst 1 Monat\nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig wird (gleicher Ansicht, teilweise unter Bezugnahme auf dieses Urteil: Prugger, UmsStRdsch 1956 S 10? Der in jenem Urteil entschiedene Pall unterscheidet sich von dem jetzt vorliegenden nur dadurch, dass die Abschlusszahlung dort durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden war, während hier der Steuerschuldner auf einen Steuerbescheid verzichtet hatte und deshalb die Steuerschuld i'm vereinfachten Verfahren nach dem Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 11, August 1942 (RStBl S 849) von der Finanzkasse zu dem,Soll gestellt und von der Veranlagungssteile als Erhebungssoll festgesetzt worden ist. Ob die Restschuld sogleich mit der Sollstellung am 5« Februar 1953 zahlbar war, wie im Vordruck für die Umsatzsteuererklärung gesagt wird, oder ob sie nicht vielmehr erst binnen 1 Monats nach der SollsteBlung zu entrichten war, wie die Klägerin selbst •in der Beruf ungsbeant wortung unter Hinweis auf § 13 Abs 3 UStG ausführt * kann dahinstehen* Denn in beiden Fällen ist die jeweils in den Voranmelde Zeitpunkten des Jahres 1951 entstandene Steuerschuld nicht vos Beginn des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung fällig geworden* Sie ist als betagte Forderung nach § 65 KO zu behandeln und geniesst-somit das Vorrecht nach § 61 Nr 2 KO* Bas gilt auch für den Säumniszuschlag von 60,60 BM (vgl BGHZ 19r' 163 /T727). Was die Revision vorbringt, gibt keinen Anlass, von der Auffassung abzugehen, die der Senat in seinem Urteil vom 28* November 1955 vertreten hat. Mit der von der Revision angeführten Ansicht von Maaßen (FinRdsch 1955, 149, UmsStRdsch 1954, 26) und mit dem Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 11 * August 1942 hat sich der Senat in seinem früheren Urteil Abschnitt II" 4 b (aaO S 169 ff) auseinandergesetzt p Auch der Hinweis der Revision auf den Erlass des Bundesministers' der Finanzen vom 20 Oktober 1950 versagt, denn dieser Erlass ist mit einem an die Finanzminister der Bänder gerichteten Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17« Mai 1952, auf das schon in dein früheren Urteil des Senats hingewiesen worden war (aaO S 170 f), wieder aufgehoben worden* Strafsenats des Bundesgerichtshofs - 4 StR 249/53 - vom 24« September 1953 (I»M StS Nr 16 zu § 396 RAO « NJW 1953, 1841)• Bort ist die Rede davon, die Angeklagte habe durch pflichtwidrige Unterlassung der Urasatz-steuervorßnmeldungen und der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen fällige Steuerbeträge nicht oder doch nicht rechtzeitig abgeführt und dadurch den (zeitweiligen) Ausfall der Steuer für den Staat bewirkt, womit der äussere Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 396 RAO erfüllt sei. Biese Entscheidung wird aber erkennbar nicht von der Annahme getragen, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums auch ohne Voranmeldung fällig werde. Bie Umsatzsteuer und damit die Steuerpflichtigkeit aber entsteht nicht erst mit der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld, sondern mit dem Ablauf des Voranmelde Zeitraums, wie sich aus § 3 Abs 5 Ziff 4 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.
III_2g_U5/55 Verkündet It* Protokoll am 14.-* Januar 1957* Vogt* Justizobersekretär als Utfkundsbeamter der Geschäftsstelle vae6 O97 i Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dipl »Volkswirts Dr. A rnoldBjHH[^fc_, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9, all Konkursverwalter im Konkursverfahren der Firma Helmut Gr0Behandlung in Bl^B^und Blechnereibedarf, PflIBI He^PB^-St^Hfc-Strasse, Beklagten, Berufungsklggers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Freiburg, in Freiburg, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Reehtsanwalt Dr* hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1957 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof«, Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Arndt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4« Zivilsenat in Frei bürg, vom 12* Mai 1955 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens-zu tragen«, Von Rechts wegen Tatbestand* Am 2Qo Dezember 1952 reichte die Firma Helmut in ihre Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1951 beim Finanzamt Freiburg ein und verzichtete gleichzeitig auf einen Steuerbescheid. Das Finanzamt setzte am 5. Februar 1953 als Erhebungsscll den Betrag von 14 019,20 DM fest. Hierauf wurden 10 987,88 DM Umsatzsteuervorauszahlungen angerechnet, so dass für 1951 eine Umsatzsteuerrestschuld von 3 031,32 DM verblieb. Am 5<> März'1953 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat die Steuerrestschuld zuzüglich 60,60 DM Säumniszuschlag für die Zeit vor der Konkurseröffnung zur Konkurstabeile angemeldet. Der beklagte Konkursverwalter hat das von der Klägerin nach § 61 Ziff 2 KQ in Anspruch genommene Vorrecht für diese Forderung bestritten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Umsatzsteuerforderung im Sinne des § 61 Ziff 2 KO bevorrechtigt ist« Sie hat ausgeführts Bei.der angemeldeten Forderung handle es sich um den Anspruch auf die Abschluss Zahlung, die nach § .13 Abs 3 S 2 Umsatzsteuergesetz (UmstGr) einen Monat nach Bekanntgeben des Steuer-bescheids, an dessen Stelle hier die Sollstellung zu treten habe, fällig werde. Der Beklagte hat Klagabweisung; beantragt und geltend gemacht; Aus § 13 Abs 1 und 2 UmstG ergebe sich, (lass der Gesetzgeber die Fälligkeit der Steuerschuld auf den 10. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats habe eintretexi lassen wollen, gleichgültig ob eine Umsatzsteuervoranmeldung richtig, vollständig und rechtzeitig - eingereicht sei oder ob das Finanzamt von der Möglichkeit, die Höhe der Vorauszahlung festzusetzen, Gebrauch gemacht habe* Es könne nicht dem Belieben des Steuerzahlers überlassen bleiben, durch unrichtige oder unvollständige Voranmeldungen die Fälligkeit der Steuer hinauszuschieben. 22a es sich um Umsatzsteuerforderungen aus dem Jahre 1951 handle, sei die Frist des § 61 Nr 2 KO nicht gewahrt. » Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurück auwei sdn. Ent'so hei dungagründe t Ber Streit um das Konkursvorrecht einer Steuerforderung nach § 61 Nr 2 KO ist nach Massgabe des § 146 KO vor den Zivilgerichten auszutragen. Bas hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (BGHZ 19, 163 /T6j^). Bavon abzugehen besteht kein Anlass. XI. Bie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wann die von der Klägerin zur Konkurstabeile angemeldete Steuerforderung fällig geworden war. Wenn die Fälligkeit im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung eingetreten ist, ist die Forderung nach § 61 Nr 2 Z?0 bevorrechtigt. i)ie vom Beklagten vertretene Ansicht, dass die auf Grund der Jahres-Ümsatzsteuererklärung ermittelte Steuerrestschuld für nicht vorangemeldete Umsätze jeweils in den Zeitpunkten fällig geworden sei, in denen nach § 13 Umsatzsteuergesetz Voranmeldungen hätten abgegeben und Vorauszahlungen geleistet werden müssen, ist vom Berufungsgericht mit Recht als irrig'abgelehnt wordene Der Senat hat in seinem Urteil vom 28, November 1955 - III ZR 181/54 - BGHZ 19> 163 bereits entschieden, dass die Üm-satzsteuerschuld für die von Voranmeldungen und etwaigen finanzamtlichen Vorauszahlungsfestsetzungen nicht erfassten Umsätze zwar mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums entstanden ist, aber als AbschlussZahlung erst 1 Monat\nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig wird (gleicher Ansicht, teilweise unter Bezugnahme auf dieses Urteil: Prugger, UmsStRdsch 1956 S 10? Höllig, ebenda S 100$ Berkenheide, ebenda S 153; v. Imhoff Steuer und Wirtschaft 1956 Sp 198$ Oswald Rdsch f GmbH 1956 S 79). Der in jenem Urteil entschiedene Pall unterscheidet sich von dem jetzt vorliegenden nur dadurch, dass die Abschlusszahlung dort durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden war, während hier der Steuerschuldner auf einen Steuerbescheid verzichtet hatte und deshalb die Steuerschuld i'm vereinfachten Verfahren nach dem Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 11, August 1942 (RStBl S 849) von der Finanzkasse zu dem,Soll gestellt und von der Veranlagungssteile als Erhebungssoll festgesetzt worden ist. Beides ist am 5* Februar 1953 geschehen, also innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung, die am 5* März 1953 erfolgte. Ob die Restschuld sogleich mit der Sollstellung am 5« Februar 1953 zahlbar war, wie im Vordruck für die Umsatzsteuererklärung gesagt wird, oder ob sie nicht vielmehr erst binnen 1 Monats nach der SollsteBlung zu entrichten war, wie die Klägerin selbst •in der Beruf ungsbeant wortung unter Hinweis auf § 13 Abs 3 UStG ausführt * kann dahinstehen* Denn in beiden Fällen ist die jeweils in den Voranmelde Zeitpunkten des Jahres 1951 entstandene Steuerschuld nicht vos Beginn des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung fällig geworden* Sie ist als betagte Forderung nach § 65 KO zu behandeln und geniesst-somit das Vorrecht nach § 61 Nr 2 KO* Bas gilt auch für den Säumniszuschlag von 60,60 BM (vgl BGHZ 19r' 163 /T727). Bass der Säumniszuschlag hinsichtlich des Rangvorrechtes der Hauptforderung gleich zu behandeln ist, wird von der Revision zugegeben* Was die Revision vorbringt, gibt keinen Anlass, von der Auffassung abzugehen, die der Senat in seinem Urteil vom 28* November 1955 vertreten hat. Bass die Berufung auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1952 (BM Nr 1 zu § 61 KO ~ NJW 52, 1256) fehl geht, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt II 2 des Urteils vom 28. November 1955 (BGHZ 19, 165 f). Mit der von der Revision angeführten Ansicht von Maaßen (FinRdsch 1955, 149, UmsStRdsch 1954, 26) und mit dem Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 11 * August 1942 hat sich der Senat in seinem früheren Urteil Abschnitt II" 4 b (aaO S 169 ff) auseinandergesetzt p Auch der Hinweis der Revision auf den Erlass des Bundesministers' der Finanzen vom 20 Oktober 1950 versagt, denn dieser Erlass ist mit einem an die Finanzminister der Bänder gerichteten Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17« Mai 1952, auf das schon in dein früheren Urteil des Senats hingewiesen worden war (aaO S 170 f), wieder aufgehoben worden* ß ... Neu ist gegenüber den Ausführungen im Urteil vom 28. November 1955 nur der Hinweis der Revision auf das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - 4 StR 249/53 - vom 24« September 1953 (I»M StS Nr 16 zu § 396 RAO « NJW 1953, 1841)• Bort ist die Rede davon, die Angeklagte habe durch pflichtwidrige Unterlassung der Urasatz-steuervorßnmeldungen und der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen fällige Steuerbeträge nicht oder doch nicht rechtzeitig abgeführt und dadurch den (zeitweiligen) Ausfall der Steuer für den Staat bewirkt, womit der äussere Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 396 RAO erfüllt sei. Biese Entscheidung wird aber erkennbar nicht von der Annahme getragen, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums auch ohne Voranmeldung fällig werde. Benn für die Verwirklichung des äusseren Tatbestandes der Steuerhinterziehung kommt es nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung der Steuerschuld an. Bei Erörterung der zur Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung erforderlichen Steuerunehrlichkeit wird dann in jenem Urteil auch ausgeführt', dass steuerunehrlich handele, wer durch Verschweigen der Steuerpflichtigkeit bewirke, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht nicht oder nicht rechtzeitig.zur Kenntnis nehme und deshalb die Einforderung der Steuer unterlasse. Bie Umsatzsteuer und damit die Steuerpflichtigkeit aber entsteht nicht erst mit der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld, sondern mit dem Ablauf des Voranmelde Zeitraums, wie sich aus § 3 Abs 5 Ziff 4 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 ergibt (RGBl I S 925). Ber 4. Strafsenat hat denn auch in seinem Urteil vom 27. August 1953 - 4 StR 832/52 S 8 -auf die Entstehung der Umsatzsteuerforderung abgestellt und nicht auf deren Fälligkeit. Im gleichen Sinne hat der 1. Strafsenat in seinen Urteilen vom 17* März und 9- Juni 1953 entschieden (1 StR 180/52 S 7 und 206/53 S 3, inso- 'w* y —. weit inEM StS Hr 4 zu § 240 K0 = HOT 53, -1480 nicht abgedruckt). Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die hier vertretene Auffassung von der Auffassung des 4. Strafsenats in Wahrheit nicht abweicht, so dass kein Anlass besteht, die Rechtsfrage nach § 136 Abs 2 GVG den Vereinigten Grossen Senaten zur Entscheidung vorzulegen, wie die Revision angeregt hat. Da das Vorrecht der zur Konkurstabelle angemeldeten Steuerforderung mit Recht festgestellt worden ist, muss die Revision zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Pr. Geiger. Pr. Pagendarm Pr. Weber Pr. Kreft Pr. Arndt