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BGH

Gericht: BGH

90 GKG von der Zahlung der Gebühren befreit sind, ist, ob die fragliche Prozessangelegenheit ihrer Natur nach eine solche der "staatlichen oder der gemeindlichen Verwaltung ist» Dabei ist eine in dem Stadtstaat etwa getroffene Zuteilung eines. bietes in anderen deutschen Ländern, die nicht Stadtstaaten sind, Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des fraglichen Aufgabengebietes zur einen oder anderen Gruppe geben. Ist ein Aufgabengebiet in einem T-’eil dieser anderen Länder der staatlichen Verwaltung in anderen der gemeindlichen Verwaltung zugeteilt und gehörte das fragliche Aufgabengebiet in dem Stadtstaat bis zu dem März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer beschlossene Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 4. § 90 GKG auf.solche Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die keine Gemeindeangelegenheiten sind, da eine Ausdehnung auf diese Angelegenheiten zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Stadtstaaten vor den übrigen Gemeinden führen würde (Beschluss des Eerien-zivilsenats vom 21, August 1951 - III ZR 126/51* April 1952 - IV ZR 74/51 - dargelegt hat, nicht darauf an, dass in einem Stadtstaat die Gemeindeaufgaben von den Organen^ der Staatsverwaltung wahrzunehmen sind; entscheidend ist vielmehr, ob die fragliche Angelegenheit ihrer Natur nach eine solche der staatlichen oder der gemeindlichen Verwaltung ist. In Zweifelsfällen kann die Zuteilung des fraglichen Aufgabengebietes in anderen deutschen Ländern, die nicht Stadtstaaten sind, Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des fraglichen Aufgaben-gebietes zur einen oder anderen Gruppe geben. Ist ein Aufgabengebiet in einem Teil dieser anderen Länder, die nicht Stadtstaaten sind, der staatlichen Verwaltung, in anderen der gemeindlichen Verwaltung zugeteilt, und ergibt sich, wie hier für Berlin, dass die

StadtstaatenfraglichStadtstaatBerlinBrErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:
90 GKG
• •
Hechtssatz
 Entscheidend dafür, ob Stadtstaaten
 gemäss
90 GKG von der Zahlung der
 Gebühren befreit sind, ist, ob die fragliche Prozessangelegenheit ihrer Natur nach eine solche der "staatlichen oder der gemeindlichen Verwaltung ist» Dabei ist eine in dem Stadtstaat etwa getroffene Zuteilung eines. Gebietes zu der einen oder anderen Gruppe zu • beachten. In Zweifelsfällen kann die
 Zuteilung des fraglichen Aufgabenge-
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bietes in anderen deutschen Ländern, die nicht Stadtstaaten sind, Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des fraglichen Aufgabengebietes zur einen oder anderen Gruppe geben. Ist ein Aufgabengebiet in einem T-’eil dieser anderen Länder der staatlichen Verwaltung in anderen der gemeindlichen Verwaltung zugeteilt und gehörte das fragliche
 Aufgabengebiet in dem Stadtstaat bis zu dem
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Zusammenbruch nicht zur gemeindlichen, sondern zur staatlichen Verwaltung, so
 muss das Aufgabengebiet ({hier Sicherheitspolizei) auch bei dem Stadtstaat als Landesangelegenheit angesehen werden.
Aktenzeichen: III ZR 145/52
Besohl d BGH- v 9. März 1953
KG Berlin
3L JL iL lL s. s
In Sachen
 Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch die Hauptdienststelle für Kriegsschäden in Berlin W 30, Nürnbergerstrasse 53-555
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 inhaber Alfred llee

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer beschlossene
 Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 4. Mai 1952
- KSB I 1050 - der Geschäftsstelle des III. Zivilsenats aufgehoben.
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Bie Beklagte ist von der Zahlung der Gebühren befreite
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 Gründe:
In einem Stadtstaat ist die Gebührenfreiheit nach
§ 90 GKG auf. solche Rechtsstreitigkeiten beschränkt,
 die keine Gemeindeangelegenheiten sind, da eine Ausdehnung auf diese Angelegenheiten zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Stadtstaaten vor den
 übrigen Gemeinden führen würde (Beschluss des Eerien-zivilsenats vom 21, August 1951 - III ZR 126/51*
BGKZ 3, 148 -). Aus dieser Auslegung, der sich der
*
Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, (vgl z.B. Beschluss vom 31*• Oktober 1952 - III ZR 101/51 -), ergibt sich, dass die Beklagte nur.dann mit ihrer Erinnerung Erfolg haben kann, wenn es sich
 um eine Landesangelegenheit handelt. Es kommt, wie auch der IV. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZR 74/51 - dargelegt hat, nicht darauf an, dass in einem Stadtstaat die Gemeindeaufgaben von den Organen^ der Staatsverwaltung wahrzunehmen sind; entscheidend ist vielmehr, ob die fragliche Angelegenheit ihrer Natur nach eine solche der staatlichen oder der gemeindlichen Verwaltung ist. Dabei ist eine in dem Stadtstaat etwa getroffene Zuteilung eines Gebietes zu der einen oder der anderen Gruppe zu beachten. In Zweifelsfällen kann die Zuteilung des fraglichen Aufgabengebietes in anderen deutschen Ländern, die nicht Stadtstaaten sind, Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des fraglichen Aufgaben-gebietes zur einen oder anderen Gruppe geben. Ist ein Aufgabengebiet in einem Teil dieser anderen Länder, die nicht Stadtstaaten sind, der staatlichen Verwaltung, in anderen der gemeindlichen Verwaltung zugeteilt, und ergibt sich, wie hier für Berlin, dass die
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Sicherheitspolizei bis zu dem Jahre 1945 nicht zur gemeindlichen, sondern zur staatlichen Verwaltung gehörte, so muss das Aufgabengebiet der Sicherheitspolizei im Sinne des * 90 GKG bei Stadtstaaten als
 Landesangelegenheit angesehen werden.
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Die Beklagte ist daher im vorliegenden Rechts-streit von der Zahlung der Gebühren befreit.
Der Erinnerung musste deshalb stattgegeben werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
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Dr. Pagendarm	Dr.	Weber	Dr.	Kreft
• Dr. V/olany	Dr. Beyer
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