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BGH

Gericht: BGH

November 1947 ist die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, die Berufung der Beklagten ist durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 4. Im Höheverfahren hat die Klägerin nach der Währungsreform geltend gemacht, daß die Preise der vernichteten Waren sich inzwischen auf 11.893,84 DM-West und der Preis der Einrichtungsgegenstände auf 419,- DM beliefen. Ober die bisher geltend gemachten Ansprüche hinaus hat sie jedoch behauptet, sie' habe dadurch, daß die Beklagte ihr nicht sogleich die Sc denssumme wegen Vernichtung der Warenvorräte ausgezahlt be, nicht in entsprechendem Umfang neue Waren einkaufen können, ihr Umsatz habe sich dadurch erheblich verringert, Ihr Warenlager sei in den Jahren 1946-48 jährlich etwa f mal umgeschlagen worden, im Blockadejahr 1948/49 etwa zwe mal und im .Nachblockadejahr etwa dreimal. Sie hat die Meng der vernichteten Waren und Einrichtungsgegenstände nicht mehr bestritten, hat aber geltend gemacht, daß die Klägerin wegen der Vorenthaltung des ihr seit 1947 etwa geschuldeten Entschädigungsbetrages für vernichtete Waren nicht berechtigt sei, einen auf Jahre hinaus und noch für eine weitere Zukunft laufenden Verdienstausfall geltend zu machen. Die Klägerin könne vor allem keine Entschädigung in DM-West fordern, weil sich das Unglück im Ostsektor ereignet habe, und eine Ausfuhr der Waren aus dem Ostsektor in die Westsektoren nur mit Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht zulässig gewesen sei, die ihr aber nicht erteilt worden wäre. Sie hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.725 DM-West nebst 4 $> Zinsen seit dem 10. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zur rückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.600 DM-West nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Die Beklagte hat in der Revisionsschrift Revision eijq gelegt, «soweit die Berufung von Berlin gegen das landgerichtliche Urteil vom 16, Dezember 1950 wegen eines 2• 761 »1 DH-West übersteigenden. Betrages zurückgewiesen und soweit Berlin auf Grund der Anschlußberufung zur Zahlung von wei-; teren 5-600 DIÄ-West nebst Zinsen verurteilt worden ist1*. Diese Tenorierung stimmt nicht mit dem späteren Revisionsantrag, der im Tatbestand wiedergegeben ist, überein: Gegen] die landgerichtliche Verurteilung hatte die Beklagte nur in beschränktem Umfang Berufung eingelegt- Wenn sie zunächst Revision einlegt, «soweit die Berufung in Höhe von 2.761,92«) DH-West zu ihrem Nachteil erkannt hat«, so schränkt sie damit die Nachprüfbarkeit über die Beschränkung des Berufungen chtszugs hinaus noch weiter ein» In dem später gestellten Antrag der Revisionsbegründung jedoch verlangt sie volle Nachprüfung des Berufungsurteils, also im ganzen Umfange, in dem der Rechtsstreit in den Berufungsrechtszug gelangt war. Mithin bezieht sich die rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs nur auf die Entschädigung für diese Waren und Einrichtungsgegenstände, nicht aber auf die später geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Verdienstes. Während eie im Grundverfahren die Entschädigung nach den Preisen des Unfalltages berechnet und von diesem Betrage Zinsen verlangt hat, macht sie jetzt geltend, sie würde ohne den Unfall die Waren in ihrem Geschäftsbetrieb durch Verkauf und Ankauf neuer Waren dauernd umgeschlagen, dabei Gewinn erzielt und sich zugleich einem mengenmäßig gleichen Warenbestand erhalten haben. Soweit im Grundurteil no nicht über den Grund rechtskräftig entschieden ist - das ist mindestens hinsichtlich des im landgerichtlichen Höheverfahren erstmalig geltend gemachten Verdienstausfalles nicht geschehen - bedarf also auch der Grund des Anspruchs * der Nachprüfung, wenn auch die Beklagte insoweit keine. Das Berufungsgericht ist auf den Grund des Anspruchs bei der Entschädigung für den Verdienst ausfall ebensowenig ausdrücklich eingegangen wie das Landgericht im Höheverfahren. Beide Urteile lassen aber bei si gemäßer Auslegung erkennen, daß sie sich die Beurteilung, die Landgericht und Kammergericht im Verfahren über den Grund gegeben haben, auch für den erst im Höheverfahren ers malig geltend gemachten Verdienstausfall zu eigen machen wollen. Die Zinsansprüche für die Entschädigung wegen Subst Verlustes der Waren und Einrichtungsgegenstände sind zwar-im Grundverfahren bereits dem Grunde nach zuerkannt worden» Wenn das auch noch nach der im Berufungsverfahren erfolgte Umstellung der Berechnungsweise des Schadens gelten würde, gingen die-.Bügen der Revision, entgangener Gewinn und Zinsen'könnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, fehl, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der Zinsen richten* Diese Erwägungen könnten dann vielmehr nur bei Ausmessung des entgangenen Gewinnes Berücksichtigung finden*. Aus den spateren Ausführungen (vgl Ziff IV 2 dieses Urteils) wird sich jedoch ergeben, daß es einer Entscheidung über den Umfang der Rechtskraft insoweit nicht bedarf, weil es im Ergebnis auf jeden Fall bei der Zuerkennung der Verzugszinsen für die Y/arenent Schädigung zu bleiben hat»- 1) Das Berufungsgericht hat der Klägerin Entschädigung für die zerstörten Waren und die zerstörte Einrichtung in DH-West nach den jetzigen Wiederbeschaffungspreisen zugebilligt. Die Klägerin ist also trotz der ursp] liehen Forderung eines Reichsmark-Betrages nicht gehindert] nach der Währungsreform Entschädigung in dem Umfang zu fei langen, wie sie sich aus dem Werte der zerstörten Gegenstände nach der Währungsreform ergibt. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es ein] innerer Widerspruch sei, der Klägerin einmal entgangenen Gewinn aus unterbliebenem Umsatz der vernichteten Waren zu^ zubilligen und ihr außerdem für den gleichen Zeitraum einei Zinsanspruch vom Wiederbeschaffungspreis der vernichteten Waren zu gewähren. Die Klägerin kann entweder Wert ersatz für die vernichteten Waren nebst den Üblichen Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Entschädigung an verlangen oder ihren Schadensersatzanspruch, wie sie es tatsächlich getan hat, damit begründen, daß sie bei Kichtvernichtung der Wa-j ren diese sich in ihrem Geschäftsbetrieb nicht nur dadurch^ erhalten hätte, daß sie für den jeweiligen Verkaufserlös j Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser zweiten von der Beklagten geltend gemachten Möglichkeit des Schadensersatzanspruches gefolgt. Bann aber ist davon auszugehen, daß der Klägerin zwar dauernd Waren der vernichteten Art durch Wiederbe Schaffung aus den Verkaufserlösen zur Verfügung gestanden hätten, daß aber ihr nicht ein Kapitalbetrag in Höhe des Wiederbeschaffungspreises der zerstörten Ware noch ausserdem zur Verfügung gestanden hätte, den sie zinsbringend hätte anlegen können. Stellt aber die Klägerin ihre Schadensberechnung in der Art auf, daß sie geltend macht, sie würde aus den Verkaufserlösen der durch den Unfall vernichteten Waren, wenn sie nicht zerstört worden wären, neue Waren angeschafft, sich dadurch die Substanz erhalten und darüber hinaus noch Verdienst erzielt haben, so erledigen sich damit bereits fast alle übrigen von der Revision geltend gemachten Rügen, soweit sie die Entschädigung für die Substanz (Waren und Einrichtungsgegenstände) betreffen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Waren vom Ostsektor in den Westsektor Berlins hätten verbracht werden können, auch wenn Verbote der sowjetischen Besatzungsmacht bestan- Bei der vom Berufungsgericht mit Recht angewandten Schadensberechnungsweise kommt es überhaupt nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Waren vom Ostsektor in den Westse tor Berlins hätte verlagern können. Da der Unfall sich bereits im Jahre 1946 ereignet hat, ergibt sich daraus, daß die Klägerin ohne den Unfall aus dem bereits im Jahre 1946 erfolgten Verkauf der im Ostsektor liegenden Waren Reichsmark-Beträge erzielt hätte, die sie zur Fortführung ihres Betriebes* nach West-Berlin damals ohne Umwechslungskursverlust hätte bringen können. Mit Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise' ohne Verstoß gegen Anordnungen der sowjetischen Besatzungs macht sich in jener Zeit bereits in West-Berlin, dem eir gentlichen Sitz ihres Geschäfts - im Ostsektor befand sic unbestritten nur das durch den Unfall zerstörte Ausweich-' lager - neue Waren hätte beschaffen können, wie sie das auch aus den Verkaufserlösen ihrer in West-Berlin lagernden Waren getan hat« Zutreffend ist zwar der Hinweis der Revision, daß es sich bei den zerstörten Waren um der Qualität nach minderwertige Vorwährungswaren gehandelt habe, die jetzt nicht die handelsüblichen Preise erzielen würden. Insbesondere widerspricht es nicht ErfahrungsSätzen, wenn das Berufungsgericht erkennbar davon ausgeht, das Fehlen der zerstörten Waren oder ihres Gegenwertes hätte sich bei den im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz nicht unbeträchtlichen Werten nachteilig für den im Geschäft der Klägerin erzielten Gewinn aus- • gewirkt. Zutreffend geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin nicht nur durch Substanzverlust, sondern auch durch herabgesetzten Umsatz Schäden (entstanden sind. 4) Zu Unrecht beruft die Klägerin sich darauf, daß' eine Entschädigung nur in DM-Ost als der Währung des Unfallortes zugebilligt werden könnte. Die Klägerin hat insoweit nach Auffassung des Berufungsgerichts glaubhaft dargetan, daß sie diese Gegenstände im Laufe der Zeit von ihrem Ausweichl@ger2.im Ostsektor nach ihrem Hauptgeschäft in West-Berlin verbracht haben würde. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die Klägerin dargetan, daß sie mit den Heichsmark-Erlösen der Ware, wenn sie nicht vernichtet worden wäre, sich neue Ware im Westsektor Berlins angeschafft und bis auf den heutigen Tag durch dauernden Verkauf und Ankauf neuer Ware erhalten haben würde. zung der Grundsätze des § 287 ZPO* Es trifft allerdings zu, daß das Berufungsgericht die Schadenshöhe erkennbar auf Grund einer Schätzung im Sinne des § 287 ZPO festgesetzt hat, wenn auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht erfolgt ist« 1) Die Ausführungen des Gutachters lassen hinsichtlich des Wertes der Waren erkennen, daß er davon ausgeht, es sei dem außergewöhnlich geschäftstüchtigen Inhaber der Klägerin bei NichtZerstörung der Waren gelungen, eine der zerstörten Warenmenge gleiche Menge Waren der jetzt handelsüblichen Qualität seinem Betrieb zu erhalten* Erkennbar hat sich das Berufungsgericht diese Erwägungen zu eigen gemacht. Infolgedessen ergibt sich aus der Bezugnahme des Berufungsurteils auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, daß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision sich mit den Umständen auseinandergesetzt hat (überalterte Ware, TSwang zu dem Verkauf in der Ostzone gegen Ostmark, Kursverlust bei der Umwechslung von Ostmark in Westmark), deren Berücksichtigung im Rahmen des § 287; ZPO die Revision vermißt: Unrichtig ist auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vertretene Ansicht der Beklagten, das Berufungsgericht habe der Klägerin die höchsten Preise zugebilligt, wie sie für kurze Zeit aus Anlaß der Koreakrise bestanden hätten, obgleich die Preise in der Folgezeit recht bald wieder gesunken seien. Bei der nunmehr von der Klägerin angewandten und vom Berufungsgericht mit Recht Übernommenen Schadensberechnung kommt es aber tatsächlich auf den Wert der Ware im Zeitpunkt der letzten 2) Wie oben bereits ausgeführt wurde, können allerdings Zinsen von dem Entschädigungsbetrag für die zerstörte Ware nicht neben einem Verdienstausfall geltend gemacht werden, der entstanden sein soll, weil es der Klägerin infolge der Zerstörung der Waren unmöglich gewesen sei, diese Ware in ihrem Geschäftsbetrieb umzuschlagen. Wenn an der Zubilligung von Zinsen dem Grunde nach im Hinblick auf das rechtskräftige Grundurteil nichts mehr geändert werden könnte (vgl oben Ziffer II des Urteils), so wäre die Zubilligung solcher Zi een bei der Bemessung des Verdienstausfalles zu berücksichtigen. Wird für das Betriebskapital von vornherein ein fester Zins von 4 # zuerkannt, so muß dieser Zinssatz von d Verdiensten abgesetzt werden, die die Klägerin durch den jeweiligen Umschlag der streitigen Warenmenge erzielt hat. Jedoch muß es im vorliegenden Pall ohne Rücksicht darauf, ob die Zinsen insoweit bereits rechtskräftig zuerkannt sind oder nicht, bei der Zubilligung der Zinsen neben dem zugebilligten Verdienstausfall bleiben, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Bei dieser Sachlage ist aus dem angefochtenen Urteil schon jetzt zu entnehmen, daß der Tatsachenrichter zu einer anderen Abschätzung des Verdienstausfalles auch dann nicht gekommen wäre, wenn er die Verzugszinsen für die Entschädigung der zerstörten Vferen im Rahmen der Abschätzung des § 287 Z?0 . Es zeigt sich nämlich, daß der vom Berufungsgericht zugebilligte Gewinn bei Absetzung von 4 Zinsen der zugebilligten Entschädigung wegen Substanzverlustes ganz oder fast ganz verschwinden würde, der Gewinnentgang daher nur einer Verzinsung von 4 # des entzogenen Betriebskapitals entsprechen würde. gebenen Beginn mit September 1950 handelt es sich erkennba"; um einen Schreibfehler, denn der erweiterte Verdienstausfa sollte geltend gemacht werden von dem Zeitpunkt des Erlassä des landgerichtlichen Urteils im HÖhev erfahren, das aber war der Dezember 1950. Wenn das Berufungsgericht über den ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Endzeitp dieses Verdienstausfalles (Mai 1951) hinaus ge gangen ist un durch den Urteilsspruch entschieden hat über die Verdienst ausfälle bis März 1952, so hat das höchstens einen Nachtei für die Klägerin zur Folge, denn damit ist der Verdienstau fall der Klägerin bis zu dem März 1952 abgegolten, nicht aber für die Beklagte, die allein Revision eingelegt und die Zu billigung des Verdienstausfalles für den erweiterten Zeitabschnitt durch Unterlassen einer Revisionsrüge erkennbar zugebilligt hat. Die Zins-ahlung darf auch insoweit erst mit dem Ende des Zeitraumes eginnen, für den der Verdiene tausfall geltend gemacht wird, as ist für diesen zusätzlichen Verdienst aus fall der 1» pril 1952.

Zitierte Normen: § 249 BGB § 287 ZPO
geltenZeitBerufungsgerichtEntschädigungBerlinKlägerinWareDM-WestRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR U5/52 kiinSeT am 'S?. Ülctober 1955 eser, Justizangestellter als iGUindsbeamter der Geschäftsstelle
2394 0S3
2y
I m Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Berlin, vertreten durch den regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch die Hauptdienststelle für Kriegsschäden in Berlin W 30, NürnbergerStraße 53 - 55 >
Beklagten, Berufungsklägerin, An-schluSberufungsbeklagten und Revi-sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt.Dr.
gegen
 die Fi3^ms^ohan^^K||B,
Inhaber Alfred S
Klägerin, Berufungsbeklagte, An-schlußberufungaklägerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Beyer
 für Recht erkannt:
I.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 1952 aufgehoben und das Urteil der 10» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 16. Dezember 1950 abgeändert, soweit in diesen Urteilen über die Zinsansprüche der Klägerin und die Kosten
 
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entschieden worden ist. Im übrigen werden die Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Das Berufungsurteil wird, wie folgt, neugefaßt:
1)	Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 16. Dezember 1950 dahin abgeändert i
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.462 DM-West zu zahlen nebst 4 # Zinsen
 von 943>70 DM-West vom 10. Juli 1947 bis 20. Juni 1948, von 10.337 DM-West ab 21. Juni 1948, von weiteren 1.125 DM-West ab 21. Juni 1949.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/5> der Beklagten zu 4/5 auf erlegt.
2)	Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt,, an die Klägerin weitere 5*600 DM-West zu zahlen nebst 4 # Zinsen
 von 4.600 DM-West ab 1. Januar 1951
und von weiteren 1.000 DM-West ab 1. April 1952.
3)	Im übrigen werden Berufung und Anschlußberufung zurückgewi esen.
4)	die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Beklagte zu 16/17 und die Klägerin zu 1/17.
III.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Beklagte.

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Von Rechts wegen
 
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 Tatbestand:
Am 16. März 194-6 wurde das Warenlager der Klägerin ; nebst Einrichtung, das sie in den Räumen der Speditionsfirma J.A. FflHHi in BflHHP? PflHHHP Straße AMHft ■ (jetzt Sowjetsektor Berlins) eingerichtet hatte, durch eine auf dem Hof der ehemaligen Alexanderkaserne in Berlin-C erfolgte Explosion dort aufgestapelter Munition zerstört.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des entstandenen Schadens in Anspruch mit der Behauptung, die Munition sei <fer Polizei der Beklagten zur Verwahrung übergeben gewesen; die Beklagte habe nicht für ordnungsmäßige Bewachung der Munition gesorgt. Infolgedessen sei es möglich gewesen, daß sin auf dem Kasernenhof mit Aufräumungsarbeiten beschäftigter Polizeianwärter eine von ihm gefundene Handgranate leichtfertig in die Munitionsstapel habe werfen können, so daß diese entzündet worden seien.
Die Klägerin hat bei Erhebung der Klage im Mai 1947
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13-213 BM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung begehrt, und zwar für Verluste an Waren 12.866 RM und-an Einrichtungsgegenständen 347 RM. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 1947 ist die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, die Berufung der Beklagten ist durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 1948 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Im Höheverfahren hat die Klägerin nach der Währungsreform geltend gemacht, daß die Preise der vernichteten Waren sich inzwischen auf 11.893,84 DM-West und der Preis der Einrichtungsgegenstände auf 419,- DM beliefen. Sie hat die sich daraus angeblich ergebenden Gesamtschäden in Höhe von 13.285 DM-West nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung
 
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geltend gemachte Im Verlauf des HöheVerfahrens hat sie yo getragen, der Preis für die vernichteten Warenvorräte hqt sich inzwischen wieder gesenkt. Ober die bisher geltend gemachten Ansprüche hinaus hat sie jedoch behauptet, sie' habe dadurch, daß die Beklagte ihr nicht sogleich die Sc denssumme wegen Vernichtung der Warenvorräte ausgezahlt be, nicht in entsprechendem Umfang neue Waren einkaufen können, ihr Umsatz habe sich dadurch erheblich verringert, Ihr Warenlager sei in den Jahren 1946-48 jährlich etwa f mal umgeschlagen worden, im Blockadejahr 1948/49 etwa zwe mal und im .Nachblockadejahr etwa dreimal. Sie habe wegen geringeren Umsatzes Verdienstausfall gehabt, und zwar für* die Zeit vom April 1946 bis'April 1948 9.000 RM * 900 DK-West, im Blockade jahr 1948/49 1.800 DM-West und im Nachbl kadejahr 2.700 DM-West. Im Hinblick auf ein inzwischen er tetes Gutachten eines vom Gericht zugezpgenen Sachverständigen hat si.e folgende Schäden geltend gemacht: Ersatz fä Waren 10.494>03 DM-West, Ersatz für Einrichtungpgegenstfin-de 419 DM und entgangener Gewinn 3.150 DM. Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
14.063,03 DM-West nebst 4 $ Zinsen seit dem
10. Juli 1947 zu bezahlen«-
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Meng der vernichteten Waren und Einrichtungsgegenstände nicht mehr bestritten, hat aber geltend gemacht, daß die Klägerin wegen der Vorenthaltung des ihr seit 1947 etwa geschuldeten Entschädigungsbetrages für vernichtete Waren nicht berechtigt sei, einen auf Jahre hinaus und noch für eine weitere Zukunft laufenden Verdienstausfall geltend zu machen. Die Klägerin sei für den Verlust der Waren mit einem bestimmten Betrag zu entschädigen, und zu diesem sei en ihr allenfalls Verzugszinsen zuzuerkennen. Die seit dem
 Verlust der Waren fortlaufende geschäftliche Betätigung der Klägerin habe*zur Folge, daß die Vorenthaltung des Schadensbetrages längst als wirtschaftlich ausgeglichen anzusehen sei. Die Klägerin hätte als Kaufmann den eingetretenen Kapital- oder Warenverlust durch Aufnahme von Krediten ausgleichen müssen. Wenn sie das nicht getan habe, so liege darin eine schuldhafte Unterlassung. Eine Anpassung des Entschädigungsbetrages an die Konjunkturschwankungen auf dem Bapier-markt sei unberechtigt. Die Klägerin könne vor allem keine Entschädigung in DM-West fordern, weil sich das Unglück im Ostsektor ereignet habe, und eine Ausfuhr der Waren aus dem Ostsektor in die Westsektoren nur mit Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht zulässig gewesen sei, die ihr
 aber nicht erteilt worden wäre. Im günstigsten Fall könne «
die Klägerin eine Umstellung im Verhältnis 10:1 verlangen, da sie sich durch Erhebung einer Klage in Reichsmark auf einen Geldbetrag festgelegt habe.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe, da sie als Handelsunternehmen keinen Maschinenpark besitze, mangels beleihungswerter Objekte den ihr vorenthaltenen Schadensersatzbetrag sich nicht im Wege des Kredits beschaffen können. Ferner hat sie behauptet, sie habe ihren Geschäftsbetrieb immer im Bereich der Westzonen Berlins gehabt. Bei dem zerstörten Lager habe es sich nur um ein Ausweichlager gehandelt. Es seien ihr bis zu dem Unfall auch niemals Schwierigkeiten beim Transport von Waren aus diesem Lager in die Westsektoren gemacht worden. Mindestens habe sie die Möglichkeit gehabt, die Waren im Ostsektor zu verkaufen und aus den Er-r lösen neue Waren im Westsektor anzuschaffen«
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 11 .462 DM-West (9.200 DM für Verlust der Waren, 237 DM für
 
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Verlast von Einrichtangsgegenständen und 2.025 DM für Vefr dienstausfäL1 in der Zeit vom Unfall bis zu dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils am 16. Dezember 1950 nebst 4# Zinsen seit dem 10. Juli 1947 verurteilt«.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag,	;v
das Urteil erster Instanz dahin abzuändern, daß die Beklagte an Stelle von DM-West-Währung zur Zahlung von DM-Ost verurteilt wird.
Sie wollte nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der Be-'
rufungsschrift "das Urteil nur wegen der Entscheidung über
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die zuerkannte DM-West-Währung angreifen". Noch während de Laufs der Berufungsfrist hat sie die Berufung dahin "erweitert" ,
das Urteil erster Instanz dahin abzuändern, daß der Klägerin entweder der Klageanspruch in Höhe von jetzt 11.462 DM-Ost
 oder derselbe Nominalbetrag in Höhe von 1/10=
1.146,20 DM-West zuerkännt wird.
Sie hatdie Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch sei in der Währung des Unfallortes entstanden, und zwar sowohl hinsichtlich der Entschädigung für die vemich teten Gegenstände wie für einen etwaigen Verdienstausfall.
Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt. Sie hat behauptet, die Preise für Papier hätten sich inzwischen wieder sprunghaft erhöht. Sie hat im Hinblick auf diese Preissteigerung zu dem durch das Landgericht zuerkannten Schadensersatzbetrag von 9*200 DM einen Zuschlag von 4.600 DH verlangt, hat dieHöhe der vom Landgericht zugebilligten Entschädigung von 2.025 DM angegriffen und hat
 
eine Entschädigung von 3.150 DM begehrt. Außerdem hat sie für die Zeit vom September 1950 bis Mai 1951 einen weiteren Verdienstausfall von 1.000 DM verlangt. Sie hat den Antrag gestellt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.725 DM-West nebst 4 $> Zinsen seit dem 10. Juli 1947 zu zahlen.
Beide Parteien haben wechselseitig beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zur rückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.600 DM-West nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1951 zu zahlen; im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte
 Abänderung des Urteils des Kammergerichts insoweit, als die Beklagte zu einem höheren Betrag als 2.761 ,92 DM-West verurteilt worden ist,.
Sie geht dabei davon aus, daß der Klägerin der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 11.462 DM nebst 4 Zinsen seit 10. Juli 1947 nur in DM-Ost zustehe. Sie hat den Betrag von
11.462 DM-Ost nach dem Tageskurs vom 22. April 1952 in 2.761 ,92 DM-West umgerechnet und diesen Betrag unstreitig nebst den Zinsen aus diesem Betrag (2.216 DM-Ost =. 533,98 DM-West) an die Klägerin bezahlt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
 
P
EntacheidunRSÄrUnde:
I.
Die Beklagte hat in der Revisionsschrift Revision eijq gelegt, «soweit die Berufung von Berlin gegen das landgerichtliche Urteil vom 16, Dezember 1950 wegen eines 2• 761 »1 DH-West übersteigenden. Betrages zurückgewiesen und soweit Berlin auf Grund der Anschlußberufung zur Zahlung von wei-; teren 5-600 DIÄ-West nebst Zinsen verurteilt worden ist1*. Diese Tenorierung stimmt nicht mit dem späteren Revisionsantrag, der im Tatbestand wiedergegeben ist, überein: Gegen] die landgerichtliche Verurteilung hatte die Beklagte nur in beschränktem Umfang Berufung eingelegt- Wenn sie zunächst Revision einlegt, «soweit die Berufung in Höhe von 2.761,92«) DH-West zu ihrem Nachteil erkannt hat«, so schränkt sie damit die Nachprüfbarkeit über die Beschränkung des Berufungen chtszugs hinaus noch weiter ein» In dem später gestellten Antrag der Revisionsbegründung jedoch verlangt sie volle Nachprüfung des Berufungsurteils, also im ganzen Umfange, in dem der Rechtsstreit in den Berufungsrechtszug gelangt war. Dieser weitergehende Revisionsantrag ist je- ' doch zulässig, weil die Beklagte die Revision, wenn sie zunächst nur beschränkt eingelegt war, erweitern konnte (vgl HG in Seuff Arch Bd 85 Hr 15? BGHZ 1, 205 /?11J\ 7, 143
Beschluß vom 11. Februar 1953 - VI ZR 99/52 - S 2), solange aus der Revisions Schrift nicht zu entnehmen ist; daß sie als Rechtsmittelkläger teilweise auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet hatte. Bin solcher Verzicht auf; das weitergehende Rechtsmittel ist aus der hier vorliegende! Revisionsechrift nicht eindeutig zu entnehmen.
Die Revision ist daher mit den Anträgen aus der Revisionsbegründung zulässig. Das Urteil des Berufungsgerichts
 
^7
unterliegt mithin praktisch in vollem Umfange der Nachprüfung im Revisionsverfahren«
II.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadenseratz zugesprochen wegen des Substanzverlustes von Waren und Einrichtungsgegenständen, sowie wegen eines infolge der Vernichtung des Warenlagers entgangenen Verdienstes«
Die rechtskräftige Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs (Landgerichtsurteil vom 22. November 1947 und Urteil des Kammergerichts vom 4« Juni 1948) bezieht sich nur auf die damals geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Damals hat die Klägerin nach der Aufgliederung der Klageschrift Schadensersatzansprüche ausschließlich wegen Vernichtung ihres Warenlagers und von Einrichtungsgegenständen geltend gemacht. Mithin bezieht sich die rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs nur auf die Entschädigung für diese Waren und Einrichtungsgegenstände, nicht aber auf die später geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Verdienstes.
Nun hat allerdings die Klägerin nach der rechtskräftigen Entscheidung des GrundVerfahrens den ihr entstandenen Sachschaden in anderer Weise als im Grundverfahren berechnet. Während eie im Grundverfahren die Entschädigung nach den Preisen des Unfalltages berechnet und von diesem Betrage Zinsen verlangt hat, macht sie jetzt geltend, sie würde ohne den Unfall die Waren in ihrem Geschäftsbetrieb durch Verkauf und Ankauf neuer Waren dauernd umgeschlagen, dabei Gewinn erzielt und sich zugleich einem mengenmäßig gleichen Warenbestand erhalten haben. Sie verlangt daher

den Y/ert der Waren nach den erheblich höheren Preisen der Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ersetzt. Das Bern fungsgericht ist dieser Berechnungsart gefolgt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das
* *
Grundurteil auch für die jetzt geänderte Berechnungsweise des Schadens tiber den Grund rechtskräftig erkannt hat, weil die Entscheidung über den Grund des Schadensersätzen-*
.' V
Spruches sachlich zutreffend ist. Soweit im Grundurteil no nicht über den Grund rechtskräftig entschieden ist - das ist mindestens hinsichtlich des im landgerichtlichen Höheverfahren erstmalig geltend gemachten Verdienstausfalles nicht geschehen - bedarf also auch der Grund des Anspruchs * der Nachprüfung, wenn auch die Beklagte insoweit keine. Beanstandungen erhoben hat. Das Berufungsgericht ist auf den Grund des Anspruchs bei der Entschädigung für den Verdienst ausfall ebensowenig ausdrücklich eingegangen wie das Landgericht im Höheverfahren. Beide Urteile lassen aber bei si gemäßer Auslegung erkennen, daß sie sich die Beurteilung, die Landgericht und Kammergericht im Verfahren über den Grund gegeben haben, auch für den erst im Höheverfahren ers malig geltend gemachten Verdienstausfall zu eigen machen wollen. Diese im Grundverfahren angestellten, in das Jetzige Verfahren also übernommenen Erwägungen, mit denen der '
Grund des Anspruchs auch hinsichtlich des Verdienstausfal-
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les bejaht ftird, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«. Sie sind, worauf bereits hingewiesen wurde, von der Revisi nicht angegriffen worden.
Die Zinsansprüche für die Entschädigung wegen Subst Verlustes der Waren und Einrichtungsgegenstände sind zwar-im Grundverfahren bereits dem Grunde nach zuerkannt worden» Wenn das auch noch nach der im Berufungsverfahren erfolgte
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Umstellung der Berechnungsweise des Schadens gelten würde, gingen die-.Bügen der Revision, entgangener Gewinn und Zinsen'könnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, fehl, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der Zinsen richten* Diese Erwägungen könnten dann vielmehr nur bei Ausmessung des entgangenen Gewinnes Berücksichtigung finden*. Aus den spateren Ausführungen (vgl Ziff IV 2 dieses Urteils) wird sich jedoch ergeben, daß es einer Entscheidung über den Umfang der Rechtskraft insoweit nicht bedarf, weil es im Ergebnis auf jeden Fall bei der Zuerkennung der Verzugszinsen für die Y/arenent Schädigung zu bleiben hat»-
Die Zinsansprüche für entgangenen Verdienst ergeben sich dem Grunde nach aus dem Verzug der Beklagten mit. der Zahlung der Entschädigung für Verdienstausfall, und zwar ab jeweiligem Fälligkeitstage dieser Entschädigungsansprüche.
III.
1)	Das Berufungsgericht hat der Klägerin Entschädigung für die zerstörten Waren und die zerstörte Einrichtung in DH-West nach den jetzigen Wiederbeschaffungspreisen zugebilligt. Es führt aus, die früher im Prozeß erfolgte Forderung einer Reichsmark-Entschädigung ändere an dem Wertersatzanspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung nichts.
•Die Auffassung der Revision, durch die Forderung eines Reichsmark-Betrages im Prozeß sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin in Reichsmark konkretisiert und damit zu einer Geldsummenschuld geworden, ist unrichtig. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung in Fortsetzung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für dier britisch© Zon© (vgl z.B. 0GHZ 3, 287 ^90(7)stets angenommen,
 daß die Forderung eines Reichsmark-Betrages, auch im Pro-* zeß, nichts am Wesen der Schadensersatzforderung alseineä der WährungsUmstellung nicht unterliegenden Wertschuld ge-] ändert hat, wie er in BGIIZ 3, 162 ßlTJ z.B. ausdrücklich* ausgesprochen hat. Die Klägerin ist also trotz der ursp] liehen Forderung eines Reichsmark-Betrages nicht gehindert] nach der Währungsreform Entschädigung in dem Umfang zu fei langen, wie sie sich aus dem Werte der zerstörten Gegenstände nach der Währungsreform ergibt.
2)	Bas Berufungsgericht legt der Entschädigung für 1 die Waren die Preise zu Grunde, wie sie zur Zeit der letz-j ten mündlichen Verhandlung üblich gewesen sind. Es läßt dahingestellt, ob, wie die Beklagte behauptet, ein Transport der Waren vom Ostsektor in den Westsektor zulässig gewesen sei, weil die Klägerin bei Unmöglichkeit eines derartigen Transportes den Erlös der Waren, den sie im Ostsektor erzielt hätte, in DM-West hätte Umtauschen und am
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Sitz ihrer Geschäftsleitung, also in West-Berlin, zur Anschaffung neuer Waren hätte verwenden können.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es ein] innerer Widerspruch sei, der Klägerin einmal entgangenen Gewinn aus unterbliebenem Umsatz der vernichteten Waren zu^ zubilligen und ihr außerdem für den gleichen Zeitraum einei Zinsanspruch vom Wiederbeschaffungspreis der vernichteten Waren zu gewähren. Die Klägerin kann entweder Wert ersatz für die vernichteten Waren nebst den Üblichen Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Entschädigung an verlangen oder ihren Schadensersatzanspruch, wie sie es tatsächlich getan hat, damit begründen, daß sie bei Kichtvernichtung der Wa-j ren diese sich in ihrem Geschäftsbetrieb nicht nur dadurch^ erhalten hätte, daß sie für den jeweiligen Verkaufserlös j
 
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der Waren wieder neue Waren angeschafft hätte, sondern daß sie an diesen Umsätzen auch einen Verdienst erzielt hätte. Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser zweiten von der Beklagten geltend gemachten Möglichkeit des Schadensersatzanspruches gefolgt. Bann aber ist davon auszugehen, daß der Klägerin zwar dauernd Waren der vernichteten Art durch Wiederbe Schaffung aus den Verkaufserlösen zur Verfügung gestanden hätten, daß aber ihr nicht ein Kapitalbetrag in Höhe des Wiederbeschaffungspreises der zerstörten Ware noch ausserdem zur Verfügung gestanden hätte, den sie zinsbringend hätte anlegen können. Ein Zinsanspruch neben dem hypothetischen Gewinn aus Umsatz der Ware kann also grundsätzlich nicht zugebilligt werden.
Stellt aber die Klägerin ihre Schadensberechnung in der Art auf, daß sie geltend macht, sie würde aus den Verkaufserlösen der durch den Unfall vernichteten Waren, wenn sie nicht zerstört worden wären, neue Waren angeschafft, sich dadurch die Substanz erhalten und darüber hinaus noch Verdienst erzielt haben, so erledigen sich damit bereits fast alle übrigen von der Revision geltend gemachten Rügen, soweit sie die Entschädigung für die Substanz (Waren und
 Einrichtungsgegenstände) betreffen.
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Biese Rügen gehen dahin: Bas Berufungsgericht habe die Preiserhöhungen auf dem Papiermarkt in vollem Umfang berücksichtigt, obgleich es sich bei der vernichteten Ware um Vorwährungsware gehandelt habe; das Berufungsgericht habe von den zu erwartenden Veräußerungserlösen dieser Vorwährungsware, nicht aber von den Wiederbeschaffungspreisen für vollwertige Ware ausgehen dürfen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Waren vom Ostsektor in den Westsektor Berlins hätten verbracht werden können, auch wenn Verbote der sowjetischen Besatzungsmacht bestan-
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den hätten, so werde damit der Klägerin ein vom Gesetzge-ber mißbilligter Gewinn zuerkannt. Das sei unzulässig; We das Berufungsgericht weiter unterstelle, daß es der Kläge rin möglich gewesen sei, die im Ostsektor erzielten Ostmarkbeträge in Westmark zu transferieren und in West-Berl' neue Waren zu kaufen, so sei dabei der Kursverlust unberücksichtigt geblieben, der bei Umwechslung von DM-Ost in DM-West eingetreten sein würde..
Bei der vom Berufungsgericht mit Recht angewandten Schadensberechnungsweise kommt es überhaupt nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Waren vom Ostsektor in den Westse tor Berlins hätte verlagern können. Vielmehr steht unbestritten fest, daß die Klägerin ihr Warenlager jährlich me* fach umgeschlagen hat. Da der Unfall sich bereits im Jahre 1946 ereignet hat, ergibt sich daraus, daß die Klägerin ohne den Unfall aus dem bereits im Jahre 1946 erfolgten Verkauf der im Ostsektor liegenden Waren Reichsmark-Beträge erzielt hätte, die sie zur Fortführung ihres Betriebes* nach West-Berlin damals ohne Umwechslungskursverlust hätte bringen können. Mit Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise' ohne Verstoß gegen Anordnungen der sowjetischen Besatzungs macht sich in jener Zeit bereits in West-Berlin, dem eir gentlichen Sitz ihres Geschäfts - im Ostsektor befand sic unbestritten nur das durch den Unfall zerstörte Ausweich-' lager - neue Waren hätte beschaffen können, wie sie das auch aus den Verkaufserlösen ihrer in West-Berlin lagernden Waren getan hat«
Wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des. Revisionsrechtszuges vorträgt, die Klägerin habe sich damals nur im Ostsektor, nicht aber in den Westsektoren Ba-
 
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pier beschaffen können, so ist das eine neue, im Revisionsrechtszug nicht zu beachtende Tatsachenbehauptung, die zudem mit der im bisherigen Verfahren niemals bestrittenen Behauptung der Klägerin in Widerspruch steht, sie habe ihre Papierwsrengroßhandlung im Westsektor laufend weiterbetrieben und das Fapierlager durch Verkauf und Wiederankauf neuer papierwaren jährlich mehrfach umgeschlagen. Nach dieser unbestrittenen Behauptung der Klägerin, von der auszugehen ist, muß die Klägerin stets die Möglichkeit gehabt haben, anstelle der verkauften Papierwaren Papier so zu beschaffen, daß sie es in den Westsektoren erneut Umschlägen konnte.
Zutreffend ist zwar der Hinweis der Revision, daß es sich bei den zerstörten Waren um der Qualität nach minderwertige Vorwährungswaren gehandelt habe, die jetzt nicht die handelsüblichen Preise erzielen würden. Jedoch kommt es nach dem Ausgeführten nur darauf an, ob und zu welchen Preisen die Klägerin diese Ware in der Vorwährungszeit hätte absetzen und alsdann durch, den jeweiligen Verhältnissen entsprechende neue Ware hätte ersetzen können. Insoweit spricht aber die Lebenserfahrung dafür, daß es dem tüchtigen und gewandten Geschäftsmannfc- der Inhaber der Klägerin wird als ein besonders tüchtiger Geschäftsmann vom Gutachter mit Billigung des Berufungsgerichts beurteilt - möglich gewesen ist, die minderwertigere Vorwährungsware mengenmäs-sig durch besserwertige Nachwährungsware zu ersetzen, so daß bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang, also ohne die Zerstörungen durch den Unfall, davon auszugehen ist, daß die Klägerin heute im Besitze der gleichen Menge von besserwertiger Ware sein würde, die damals in minderer Ware durch den Unfall zerstört worden ist.
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3)	Zum Verdienstausfall hat das Berufungsgericht aus geführt, der Schaden wegen Verdienstausfalles sei nicht da. durch entfallen, daß die Klägerin auch in der Folgezeit Geschäft fortgeführt hätte; diesen Einwand habe die Beklag te nicht hinreichend substantiiert, vielmehr ergebe sich, wenn der Klägerin die zerstörte Ware zur Verfügung gestanden hätte, daß sich der Geschäftsbetrieb der Klägerin günstiger als tatsächlich geschehen entwickelt hätte. Der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfall stehe auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Widerspruch zu den bisher geltenden Preisbestimmungen.
Biese Ausführungen hat die Revision nicht angegriffen Sie lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Insbesondere widerspricht es nicht ErfahrungsSätzen, wenn das Berufungsgericht erkennbar davon ausgeht, das Fehlen der zerstörten Waren oder ihres Gegenwertes hätte sich bei den im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz nicht unbeträchtlichen Werten nachteilig für den im Geschäft der Klägerin erzielten Gewinn aus- • gewirkt. Dafür, daß solche Auswirkungen schon vor Ablauf der Zeit,* für die iiier entgangener Gewinn zugesprochen worden ist, also vor März 1952, aufgehört hatten, hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Zutreffend geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin nicht nur durch Substanzverlust, sondern auch durch herabgesetzten Umsatz Schäden (entstanden sind.
 4)	Zu Unrecht beruft die Klägerin sich darauf, daß' eine Entschädigung nur in DM-Ost als der Währung des Unfallortes zugebilligt werden könnte. Bereits in BGHZ 5,
138 hat der Senat ausgeführt, daß der nach § 249 BGB für den Entzug von Gegenständen zu zahlende Geldbetrag sich danach bemißt, welche Beträge der Gläubiger an dem Ort, an.
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den er die Gegenstände ohne die schädigende Handlang verbracht hätte, aufwenden muß, um sich gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dieser Hechtsgrundsatz gilt vor allem unmittelbar für die durch den Unfall zerstörten Einrichtungsgegenstände. Es hat sich dabei um verhältnismäßig geringfügige und wenig umfangreiche BUroeinrichtungsgegenstände gehandelt. Die Klägerin hat insoweit nach Auffassung des Berufungsgerichts glaubhaft dargetan, daß sie diese Gegenstände im Laufe der Zeit von ihrem Ausweichl@ger2.im Ostsektor nach ihrem Hauptgeschäft in West-Berlin verbracht haben würde. Die Beklagte hat Umstände, insbesondere Anordnungen der sowjetischen Besatzungsmacht, die der Verbringung solcher Gegenstände vom Ostsektor in den Westsektor entgegengestanden hätten, nicht substantiiert vorgetragen. Infolgedessen kann hinsichtlich dieser Einrichtungsgegenstände die Klägerin aus den in BGHZ 5, 138 entwickelten Grundsätzen Entschädigung in DM-West verlangen, weil sie jetzt zur Wiederbeschaffung dieser Gegenstände DM-West-Beträge aufwenden müßte.
Hinsichtlich der Entschädigung für die zerstörten Waren bedarf es eines Rückgriffs auf die vom Senat entwickelten Hechtsgrundsätze überhaupt nicht. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die Klägerin dargetan, daß sie mit den Heichsmark-Erlösen der Ware, wenn sie nicht vernichtet worden wäre, sich neue Ware im Westsektor Berlins angeschafft und bis auf den heutigen Tag durch dauernden Verkauf und Ankauf neuer Ware erhalten haben würde. Insoweit handelt es sich also gar nicht mehr um den unmittelbaren Ersatz der im Ostsektor zerstörten Waren, sondern um Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der sich im Geschäftsbetrieb der Klägerin ergeben hätte, wenn diese Waren nicht zerstört worden wären, sondern ihr zu dem Portbetrieb ihres Geschäftes zur Verfügung gestanden hätten. Daß insoweit der Klägerin
 
ein Schaden dadurch entstanden ist, daß ihr jetzt im West-' sektor Waren der gleichen Menge, jedoch der heutigen handelsüblichen Qualität nicht zur Verfügung stehen, kann nicht bestritten werden. Daß dieser Schaden sich auf den heutigen DM-Wert der Waren beläuft, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß ohne den UnfäLl ein Zustand herbeigeführt worden wäre, der der Klägerin solche Waren im Westsektor Berlins gewährt hätte. Wenn aber die Beklagte für den entstandenen Schaden einzustehen hat, so auch für diesen in DM-West entstandenen Schaden.
Anders verhält es sich auch nicht mit den von der I gerin jetzt geltend gemachten Verdienstausfällen. Auch diese sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Wes sektor Berlins entstanden und sind daher nach, dem Währungsrecht des Westsektors zu behandeln. Soweit sie vor der Währungsreform entstanden sind, sind sie, wie es die Klägerin auch tatsächlich tut, im Verhältnis 10 s 1 von Reichsmark in DM-West umzusteilen* Soweit es sich um Verdienstausfälle aus der' Zeit nach der Währungsreform handelt , sind sie unmittelbar in DM-West entstanden und daher auch in diesen Umfang zuzubilligen.
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Es bedarf demnach nur noch der Prüfung, ob die geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes von Waren und Einrichtungsgegenständen und wegen des entgangenen Verdienstausfalles ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils in diesem Punkt sind recht kurz und knapp. Im wesentlichen beschränkt es sich darauf, sich den Ausführungen des vernommenen Sachverständigen anzuschließen, wie es das auch das Landgericht bereits getan hat. Die Revision bemängelt insoweit Verlet-
zung der Grundsätze des § 287 ZPO* Es trifft allerdings zu, daß das Berufungsgericht die Schadenshöhe erkennbar auf Grund einer Schätzung im Sinne des § 287 ZPO festgesetzt hat, wenn auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht erfolgt ist«
1)	Die Ausführungen des Gutachters lassen hinsichtlich des Wertes der Waren erkennen, daß er davon ausgeht, es sei dem außergewöhnlich geschäftstüchtigen Inhaber der Klägerin bei NichtZerstörung der Waren gelungen, eine der zerstörten Warenmenge gleiche Menge Waren der jetzt handelsüblichen Qualität seinem Betrieb zu erhalten* Erkennbar hat sich das Berufungsgericht diese Erwägungen zu eigen gemacht. Infolgedessen ergibt sich aus der Bezugnahme des Berufungsurteils auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, daß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision sich mit den Umständen auseinandergesetzt hat (überalterte Ware, TSwang zu dem Verkauf in der Ostzone gegen Ostmark, Kursverlust bei der Umwechslung von Ostmark in Westmark), deren Berücksichtigung im Rahmen des § 287; ZPO die Revision vermißt:
Unrichtig ist auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vertretene Ansicht der Beklagten, das Berufungsgericht habe der Klägerin die höchsten Preise zugebilligt, wie sie für kurze Zeit aus Anlaß der Koreakrise bestanden hätten, obgleich die Preise in der Folgezeit recht bald wieder gesunken seien. Bas Berufungsgericht hat diese Spitzenpreise, wie sie der Gutachter erwähnt, aber gerade nicht zugebilligt, sondern ist der Preissteigerung nur in beschränktem Umfange gefolgt. Bei der nunmehr von der Klägerin angewandten und vom Berufungsgericht mit Recht Übernommenen Schadensberechnung kommt es aber tatsächlich auf den Wert der Ware im Zeitpunkt der letzten
 
mündlichen Verhandlung an, seihst dann, wenn in der Folget zeit der Preis der Ware wieder gesunken sein sollte. Ein derartiger Umstand, wie das Absinken der Preise, könnte al neues Tatsachenvorbringen im Revisionsrechtszug nicht bei sichtigt werden.
2)	Wie oben bereits ausgeführt wurde, können allerdings Zinsen von dem Entschädigungsbetrag für die zerstörte Ware nicht neben einem Verdienstausfall geltend gemacht werden, der entstanden sein soll, weil es der Klägerin infolge der Zerstörung der Waren unmöglich gewesen sei, diese Ware in ihrem Geschäftsbetrieb umzuschlagen. Insoweit glaii die Revision, daß das Berufungsgericht die Grundlagen der Schätzung des Verdienstausfalles verkannt hat. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht dieses Problem nicht ausdrücklich erörtert. Wenn an der Zubilligung von Zinsen dem Grunde nach im Hinblick auf das rechtskräftige Grundurteil nichts mehr geändert werden könnte (vgl oben Ziffer II des Urteils), so wäre die Zubilligung solcher Zi een bei der Bemessung des Verdienstausfalles zu berücksichtigen. Wird für das Betriebskapital von vornherein ein fester Zins von 4 # zuerkannt, so muß dieser Zinssatz von d Verdiensten abgesetzt werden, die die Klägerin durch den jeweiligen Umschlag der streitigen Warenmenge erzielt hat. Jedoch muß es im vorliegenden Pall ohne Rücksicht darauf, ob die Zinsen insoweit bereits rechtskräftig zuerkannt sind oder nicht, bei der Zubilligung der Zinsen neben dem zugebilligten Verdienstausfall bleiben, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
Die Ausführungen des Sachverständigen zergliedern die Höhe des Verdienstes bei einem einmaligen Umsatz der streitigen Warenmenge nicht im einzelnen. Der Sachverstän-
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dige hat für die Zeit nach der Währungsreform sogar nicht einmal im einzelnen angegeben, einen wie häufigen Umsatz im Laufe eines Jahres er jeweils angenommen hat» Erkennbar ist der Sachverständige aber davon ausgegangen, als.Verdienstausfall nur den Betrag anzunehmen, der der Klägerin nach Abzug ihrer sämtlichen Unkosten verblieben wäre. Andererseits zeigen die Ausführungen des Sachverständigen wie die des Berufungsgerichts aber auch, daß die Höhe des Verdienstausfalles sich überhaupt nicht im einzelnen genau berechnen läßt, sondern daß nach jeder Richtung hin der Tatsachenrichter auf eine in vielem unwägbare Abschätzung des Schadens angewiesen ist, wie sich insbesondere daraus ergibt, daß der Sachverständige überhaupt keine festen Zahlen, sondern nur Annährungszahlen gibt. Der Berufungsrichter hat sich dem Sachverständigen nicht etwa in den oberen, sondern in den mittleren Durchschnittswerten angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist aus dem angefochtenen Urteil schon jetzt zu entnehmen, daß der Tatsachenrichter zu einer anderen Abschätzung des Verdienstausfalles auch dann nicht gekommen wäre, wenn er die Verzugszinsen für die Entschädigung der zerstörten Vferen im Rahmen der Abschätzung des § 287 Z?0 . ausdrücklich behandelt hätte. Es zeigt sich nämlich, daß der vom Berufungsgericht zugebilligte Gewinn bei Absetzung von 4 Zinsen der zugebilligten Entschädigung wegen Substanzverlustes ganz oder fast ganz verschwinden würde, der Gewinnentgang daher nur einer Verzinsung von 4 # des entzogenen Betriebskapitals entsprechen würde. Das vom Berufungsgericht übernommene Gutachten läßt aber erkennen, daß nach seiner Ansicht der Betrieb der Klägerin einen im kaufmännischen Leben durchschnittlich erwarteten Verdienst abgeworfen hätte. Als solcher Verdienst kann aber ein Zinssatz von 4 £ des Anlagekapitals keinesfalls angesehen werden. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht bei der Ausmessung der von ihm zugebilligten Verdienstausfälle im
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 Ergebnis die neben dem Verdienstaasfall zugebilligten Verzugszinsen bereits berücksichtigt hat.
Eine Verletzung des § 287 ZPO ist daher insoweit ni" festzustellen.
3)	Der Umstand, daß die Klägerin im Berufungsr echtes den Antrag auf entgangenen Verdienst um 1.000 DM für die Zeit von September 1950 bis Mai 1951 erweitert hat, währen das Berufungsgericht den Verdienstausfall von 1.000 DM für die Zeit von Dezember 1950 bis März 1952 (15 Monate lt.
 S 11 des Urteils) zugebilligt hat, läßt ebenfalls keine Hechtsverletzungen erkennen. Bei dem von der Klägerin ange-
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gebenen Beginn mit September 1950 handelt es sich erkennba"; um einen Schreibfehler, denn der erweiterte Verdienstausfa sollte geltend gemacht werden von dem Zeitpunkt des Erlassä des landgerichtlichen Urteils im HÖhev erfahren, das aber war der Dezember 1950. Wenn das Berufungsgericht über den ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Endzeitp dieses Verdienstausfalles (Mai 1951) hinaus ge gangen ist un durch den Urteilsspruch entschieden hat über die Verdienst ausfälle bis März 1952, so hat das höchstens einen Nachtei für die Klägerin zur Folge, denn damit ist der Verdienstau fall der Klägerin bis zu dem März 1952 abgegolten, nicht aber für die Beklagte, die allein Revision eingelegt und die Zu billigung des Verdienstausfalles für den erweiterten Zeitabschnitt durch Unterlassen einer Revisionsrüge erkennbar zugebilligt hat. Auch insoweit läßt die Zuerkennung des Verdienstausfalles durch das Berufungsgericht einen Rechts irrtum daher nicht erkennen.
4-) Der einzige Punkt, in dem dem Berufungsgericht ni gefolgt werden kann, ist der Umfang der Verzugszinsen. Der Verzugszins für die aus der Zerstörung der Ware zügebillig
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e Entschädigung ist auch für die Zeit vor der Währungsre-orm nach DM-Sätzen zugesprochen worden, Für diese Zeit kann,. a es damals noch keine «Deutsche Mark« gab, nur ein Verzugs-ins aus entsprechenden Seichsmark-Beträgen zugebilligt wer-en. Bei den Verzugszinsen wegen des entgangenen Verdienstes us der Zeit vor der Währungsreform (9.000 RM = 900 DM) ist agegen der Verzugszins zutreffend aus DM-Beträgen zugebil-igt worden, da diese bereits den umgestellten Wert der ur-prünglichen Reichsmark-Forderung darstellen.
Der Zeitpunkt, von dem ab Verzugszinsen zuzubilligen ind, unterliegt bezüglich der Verdienstausfälle der Nachruf ung des Revisionsgerichts, soweit der Verdienstausfall berhaupt der Überprüfung durch das Revisionsgericht im inblick auf die beschränkte Berufung der Beklagten gegen as landgerichtliche Urteil des Betragsverfahrens unterliegt, ier ist aber zu sagen, daß derartige Verdienstausfälle icht von dem durch das Berufungsgericht angenommenen Zeit-unkt, nämlich dem 10. Juli 1947, zu zahlen sind, sondern rst jeweils vom Ende des Jahres an, in dem der jeweilige erdienst entstanden ist. Wenn das Berufungsgericht hinsicht-ich des Verdienstausfalles für die Zeit von Dezember 1950
t
is März 1952 die Verzugszinsen seit dem 1. Januar 1951 zu-ebilligt hat, so erscheint auch das unbegründet. Die Zins-ahlung darf auch insoweit erst mit dem Ende des Zeitraumes eginnen, für den der Verdiene tausfall geltend gemacht wird, as ist für diesen zusätzlichen Verdienst aus fall der 1» pril 1952.
Hinsichtlich der Zinsansprüche hatte daher die Revi-ion in dem soeben angegebenen beschränkten Umfang Erfolg, nsoweit mußte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils as landgerichtliche Urteil abtgeändert werden.
 
Da aber die Beklagte im wesentlichen mit ihrer Revi* sion keinen Erfolg hatte, waren ihr unter Zurückweisung der Revision im übrigen gemäß §§ 97, 92 Abs 2 ZPO die ge-^ samten Kosten des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen.
Dr. Geiger Dr. Pagendarm	Rietschel
 Dr. Weber	Dr.	Beyer
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