Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Hiergegen wendet dieser sich mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. träges nicht verstanden* Bas Berufungsgericht habe zwar nicht verkannt, daß der Kläger in diesem Vertrag einen solchen zugunsten Dritter sehe, der dem Getöteten unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Vertragspartner gewähre. Dies liege daran, daß vom Berufungsgericht nicht erkannt worden sei, daß mangels einer solchen Festlegung im Vertrage aus den Umständen, insbesondere dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen sei, ob der Dritte ein Hecht erwerben solle. Wenn das behauptete Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Kläger allerdings nach § 278 BGB gehalten, für den Beklagten als Erfüllungsgehilfen einzutreten, und die Haftpflicht des Klägers hätte sich nicht auf Schäden beschränkt, welche den Kl€MBBM7erken durch ein schuldhaftes Ver-r halten des Beklaglien entstanden waren, sondern die Haft^ Pflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Gläubiger des Klägers könnten aber stets nur die K34HHP-T7erke sein, mit welchen der Vertrag * Ein vertraglicher Anspruch der Hinterbliebenen des FflHflHP gegen den Kläger hätte also nie entstehen können." 124^?)—Hier stellt das Berufungsgericht mit bindender Wirkung fest, wenn das Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Wille der Parteien dahin gegangen, daß die Haftpflicht sich nicht auf Schäden beschränkte, welche den OflNHBMferken durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten entstanden waren, sondern die Haftpflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Bas Berufungsgericht stellt aber den Sinn der Parteiabrede weiter dahin fest, daß nur die Kl^Hfe-Werke und nicht die Angestellten aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt sein 8ollten. Biese tatsächlichen Feststellungen über die Erklärungen der Vertragschließenden verstoßen nicht gegen irgendwelche Erfahrungssätze, so daß sie aus diesem Grunde der Revision zugänglich wären. Es ist sehr wohl denkbar,, daß ein Vertrag, wie er hier dem Berufungsgericht Vorgelegen hat, von den Parteien über seinen Wortlaut hinaus dahin gewollt war, daß nur die Kl^N 4^-Werke auch die Berechtigung erhalten sollten, Schäden ihrer Werksangehörigen geltend zu machen. Die Frage nach dem von der Revision angenommenen Vertrag zugunsten Dritter kann überhaupt erst auftauchen, wenn eine Leistung an einen Dritten versprochen ist. Hier ist aber nur eine Leistung an die KlÜBBBfc-Y/erke Inhalt der Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht- feststellt. Bei diesem Inhalt der Vereinbarung steht, wie dad' Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, weder dem Angestellten und noch weniger den Hinterbliebenen des Getöteten ein eigenes Hecht auf Schadensersatz aus diesem Vertrag zu. Haben aber die Hinterbliebenen des Getöteten somit ein Hecht aus Vertrag gegen den * der Tötung ihres Unterhaltsverpflichteten für sie auch kein Anspruch gegen den Justizfiskus entstanden sein; es kann daher ein solcher Anspruch auch nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sein. Es bedarf daher auch hier keiner Prüfung, ob im Falle der berechtigten Geltendmachung eines solchen vertraglichen Anspruchs der Kläger die von ihm erbrachten Beistungen vom Beklagten gemäß § 23 DBG ersetzt verlangen könnte. Da auch die übrige, von der Revision nicht angegriffene rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht keinen Reohtsirrtum erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen.
r >* XII ZR 145/50 Verkündet 14. Februar 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2388 017 Im Kamen des Volkes • In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen. Justizfiskus, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, Reichenperger-platz 1, Klägers, Berufungsbeklagten und Revieionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. gegen den Justizhilfswachtmeister Friedrich in am PflMB, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Delbrück, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers und Br. Bock für Recht erkannt: 0 ' . % Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. November 1950 wird zurückge-wiesen. Bie Kosten des Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen k - 2 Tatbestand» Der Beklagte war seit dem 1. September 1941 HilfB~ aufaeher bei den Strafanstalten in S^BD* Er hatte seit März 1942 die Aufgabe, Strafgefangene.bei Außenarbeiten zu beaufsichtigen. Am 3. September 1942 führte er eine Gruppe von Gefangenen zu den KlflMHP-Verken in TflHIiHV« In einem angeblich zwischen dem Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses SfHHP den OflHB^-Werken AG geschlossenen Vertrag vom 26. März 1942 hatten sich, die KlMHD-Werke verpflichtet, laufend mindestens 150 Strafgefangene als Hilfskräfte in ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Der Vertrag regelt den Einsatz der Arbeitskräfte, Arbeitszeit, Unterbringung, Arbeitslohn und enthält einen Haftungsausschluß für Handlungen der Strafgefangenen. Der Beklagte führte den Angestellten des Lohnbüros der ElfHB^-Werke seine Dienstwaffe, einen holländischen Karabiner, vor. Beim Schließen der Vaffe löste sich ein Schuß, der den Angestellten tötete. Von der Hütten- und Valz- werks-Berufsgenossenschaft-Reichsunfallversicherung in Essen erhielten die Hinterbliebenen des Verstorbenen, seine Witwe und seine Kinder, ein Sterbegeld und eine monatliche Rente von 230,70 Hark. Der von der Beruf sgenossenschaft erhobene Anspruch auf Erstattung der Zahlungen wurde vom Deutschen Reich anerkannt und die gezahlten Beträge der Berufsgenossenschaft vergütet. Der Kläger begehrt Erstattung aller bisher geleisteten Zahlungen vom Beklagten. Er hat beantragt, 1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, - ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die ' fahrlässige Tötung des Kalkulators PflHBfc.am 3« September 1942 entstanden ist und noch entstehen wird, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm 4*215*84 ffl zu zahlen. \ Oer Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht den Kläger mit der Klage abgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Oer Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei- sen. % , i Entsoheidungs gründe: Oie Revision ist nicht begründet. • , . Oas Berufungsgericht hat Ansprüche des Getöteten be zw. seiner Hinterbliebenen aus § 839 BGB sowie' aus Vertrag verneint. Oie Revision-wendet sich ausschließlich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage zwischen den KlflHBMferken und dem Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses gegeben hat, und meint, das Berufungsgericht habe' den Inhalt dieses Ver- träges nicht verstanden* Bas Berufungsgericht habe zwar nicht verkannt, daß der Kläger in diesem Vertrag einen solchen zugunsten Dritter sehe, der dem Getöteten unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Vertragspartner gewähre. Das Berufungsgericht habe es jedoch unterlassen, den Vertrag unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dies liege daran, daß vom Berufungsgericht nicht erkannt worden sei, daß mangels einer solchen Festlegung im Vertrage aus den Umständen, insbesondere dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen sei, ob der Dritte ein Hecht erwerben solle. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe "auch vorgetragen, daß er eine Haftung des Beklagten auch deshalb für vorliegend erachte, weil er mit den KlUHfe-Werken in einem Vertragsverhältnis gestanden habe, dessen Inhalt es gewesen sei, Gefangene mit einem Aufseher als Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Ob diese tatsächliche Voraussetzung gegeben sei, könne auf sich beruhen, denn die Rechtsauffassung des Klägers sei unrichtig. Wenn das behauptete Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Kläger allerdings nach § 278 BGB gehalten, für den Beklagten als Erfüllungsgehilfen einzutreten, und die Haftpflicht des Klägers hätte sich nicht auf Schäden beschränkt, welche den Kl€MBBM7erken durch ein schuldhaftes Ver-r halten des Beklaglien entstanden waren, sondern die Haft^ Pflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Gläubiger des Klägers könnten aber stets nur die K34HHP-T7erke sein, mit welchen der Vertrag * V abgeschlossen war. Me KldB^-Werke wären auf Grund des Dienstvertrages verpflichtet gewesen, für den ihrem Angestellten erwachsenen Schaden vom Beklagten Ersatz zu verlangen und diesen ihrem Angestellten oder seinen Hinterbliebenen zukommen zu lassen. Ein vertraglicher Anspruch der Hinterbliebenen des FflHflHP gegen den Kläger hätte also nie entstehen können." Es wird sodann festgestellt, daß der Kläger nie unmittelbar Zahlungen ah die Hinterbliebenen des Getöteten geleistet hat, sondern nur an die außerhalb des .Vertragsverhältnisses stehende Berufsgenossenschaft. ' Es soll zunächst mit der Unterstellung des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, das Vertragsverhältnis habe bestanden. Der Inhalt eines Vertrages kann nur beschränkt Gegenstand der revisionsrichterlichen Beurteilung sein. Gemäß § 561 ZPO ist die Tatsachenfeststellung grundsätzlich bindend und nur die rechtliche Würdigung nachprüfbar, d.h. die Feststellung der Erklärungshandlung ist unanfechtbare Tatsachenfeststellung. Die Deutung ihres Sinnes aber unterliegt als Rechtsanwendung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht kann jedoch die Auslegung des Inhalts eines Vertrages nur in beschränktem Umfang, und zwar nur daraufhin vornehmen, ob sie denk- ’ ; und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und ob alle wesent- liehen Tatsachen berücksichtigt sind (RGZ 169» 122 if 123,. 124^?)—Hier stellt das Berufungsgericht mit bindender Wirkung fest, wenn das Vertragsverhältnis bestanden habe, dann sei der Wille der Parteien dahin gegangen, daß die Haftpflicht sich nicht auf Schäden » * beschränkte, welche den OflNHBMferken durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten entstanden waren, sondern die Haftpflicht hätte sich auch auf Schäden von Werksangehörigen bezogen. Bas Berufungsgericht stellt aber den Sinn der Parteiabrede weiter dahin fest, daß nur die Kl^Hfe-Werke und nicht die Angestellten aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt sein 8ollten. Biese tatsächlichen Feststellungen über die Erklärungen der Vertragschließenden verstoßen nicht gegen irgendwelche Erfahrungssätze, so daß sie aus diesem Grunde der Revision zugänglich wären. Es ist sehr wohl denkbar,, daß ein Vertrag, wie er hier dem Berufungsgericht Vorgelegen hat, von den Parteien über seinen Wortlaut hinaus dahin gewollt war, daß nur die Kl^N 4^-Werke auch die Berechtigung erhalten sollten, Schäden ihrer Werksangehörigen geltend zu machen. Bie auf Grund dieser tatsächlichen. Feststellungen . vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, es handele sich alsdann um einen Vertrag, aus dem die Angestell- . ten keine eigenen unmittelbaren Rechte ableiten könnten, ist rechtsirrtumsfrei erfolgt. Sollten nach der Abrede der Vertragschließenden nur die 1U9M[^-Werke i i i r i V 1 v » : 4 < r v< I . J" i . •! i I • i > berechtigt werden, so handelt es sich nicht tun einen echten Vertrag zugunsten Dritter, sei es der Angestellten oder gar noch weitergehend der Hinterbliebenen eines Angestellten. Die Frage nach dem von der Revision angenommenen Vertrag zugunsten Dritter kann überhaupt erst auftauchen, wenn eine Leistung an einen Dritten versprochen ist. Dann ist zu prüfen, ob der Dritte unmittelbar das Hecht erwerben soll oder nur der Versprechensempfänger das Recht haben soll, die Leistung an den Dritten zu verlangen. Hier ist aber nur eine Leistung an die KlÜBBBfc-Y/erke Inhalt der Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht- feststellt. Bei diesem Inhalt der Vereinbarung steht, wie dad' Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, weder dem Angestellten und noch weniger den Hinterbliebenen des Getöteten ein eigenes Hecht auf Schadensersatz aus diesem Vertrag zu. Haben aber die Hinterbliebenen des Getöteten somit ein Hecht aus Vertrag gegen den * Justizfiskus nicht erlangt, so kann hieraus auf Grund ^ « der Tötung ihres Unterhaltsverpflichteten für sie auch kein Anspruch gegen den Justizfiskus entstanden sein; es kann daher ein solcher Anspruch auch nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sein. Somit ist auch kein Rückgriffsanspruch des Justizfiskus gegen den Beklagten erwachsen, ohne daß es einer Frü-♦ fung der weiteren Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bedürfte. % * * Der vom Berufungsgericht angenommene eigene Anspruch der Kl^m^-Uerke ist auch bisher, wie der Sachvortrag 8 - 1 eindeutig ergibt, nicht an die Berufsgenossenschaft ab-getreten norden. Ein gesetzlicher Übergang dieses vertraglichen Anspruchs auf sie ist von ihr weder behauptet worden, noch besteht ein Anlaß, einen solchen Übergang hier anzunehmen. Die Bestimmungen der Reichsversicherungs-ordnung sehen auch den gesetzlichen Übergang eines solchen vertraglichen Anspruchs des Unternehmers im Falle eines Arbeitsunfalles nicht vor. Es bedarf daher auch hier keiner Prüfung, ob im Falle der berechtigten Geltendmachung eines solchen vertraglichen Anspruchs der Kläger die von ihm erbrachten Beistungen vom Beklagten gemäß § 23 DBG ersetzt verlangen könnte. Da auch die übrige, von der Revision nicht angegriffene rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht keinen Reohtsirrtum erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO.* . • i Br. Riese Br. Belbrttök Br. Pagendarm Br. Kleinewefers Br. Bock i *. • • «r • *!> s •‘sM * *3 HI ZB H5/50 Beschluß In Sachen des Landes Kordrhein-Westfalen* Justizfiskus, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, Reichenperger-platz 1, ♦ Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. gegen in Kl denJustizhilfswachtmeister Friedrich am Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. wird der erkennende Teil des Urteils dahin berichtigt, daß es anstelle von "Bie Revision der Klägerinn heißt: "Bie Revision des Klägers". Karlsruhe, den26. Februar 1952 Bundesgerichtshof III. Zivilsenat Br. Riese Br. Beibrück Br. Fagendarm Br. Kleinewefers Br. Bock