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BGH · III ZR 145/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 145/09

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 29. 1 Entgegen der erneut mit der Gegenvorstellung vorgetragenen Auffassung der Klägerin ist bei der Bewertung des Feststellungsantrags nicht ein weiterer Betrag von 1.084,68 € (80 % von 4,5 % Zinsen auf 13.804,73 € für die Zeit vom 19. 2 Die Klägerin hat im Rahmen ihres Zahlungsantrags bezüglich der Hauptforderung von 13.804,73 € (Einlage + Agio - Ausschüttungen) für die Zeit bis 19. März 2007 Zinsen in Höhe von 4,5 % als entgangenen Anlagegewinn geltend gemacht sowie für die Zeit danach - weil höher und damit für sie günsti- Nur ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezinssatz wäre im Umfang der Differenz zusätzlich ersatzfähig und damit gegebenenfalls im Rahmen des Feststellungsantrags als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen.

Zitierte Normen: § 288 BGB § 26 EGZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 145/09
vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2009 - 17 U 22/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Entgegen der erneut mit der Gegenvorstellung vorgetragenen Auffassung der Klägerin ist bei der Bewertung des Feststellungsantrags nicht ein weiterer Betrag von 1.084,68 € (80 % von 4,5 % Zinsen auf 13.804,73 € für die Zeit vom 19. März 2007 bis 8. Juli 2009) zu berücksichtigen.
2	Die Klägerin hat im Rahmen ihres Zahlungsantrags bezüglich der Hauptforderung von 13.804,73 € (Einlage + Agio - Ausschüttungen) für die Zeit bis 19. März 2007 Zinsen in Höhe von 4,5 % als entgangenen Anlagegewinn geltend gemacht sowie für die Zeit danach - weil höher und damit für sie günsti-
 
ger - auf der Grundlage des vorprozessualen Anwaltschreibens vom 2. März 2007 stattdessen den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB.
3	Der Feststellungsantrag umfasst insoweit nur die Schäden, die über die
 im Zahlungsantrag enthaltenen Positionen hinausgehen. Die Klägerin kann aber nicht für den gleichen Zeitraum ab 19. März 2007 Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung geltend machen. Nur ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezinssatz wäre im Umfang der Differenz zusätzlich ersatzfähig und damit gegebenenfalls im Rahmen des Feststellungsantrags als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anlagezins liegt aber unter dem Verzugszins.
 
4	Dementsprechend	verbleibt	es	bei der Festsetzung des Streitwerts auf
 bis 20.000 € mit der Folge, dass die Beschwerde unzulässig ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Schlick
 Dörr
Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 19 0 205/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2009 - 17 U 22/08 -