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BGH · III ZR 145/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 145/09

Bei der Bemessung des Streitwerts für den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 können mit der Beschwerde zu dem Betrag von 13.804,73 € die Zinsen von 4,5 % auf diese Summe für die Zeit vom 13. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass sie im Rahmen ihres Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ab dem 20. März 2007 keine entgangenen Anlagezinsen mehr geltend gemacht hat, sondern - weil höher und damit für sie günstiger - den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. Damit kommt für die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag nur der von der Klägerin im Hinblick auf § 172 Abs.4 Satz 2 HGB angegebene Betrag von 1.840,65 € in Betracht. Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs.

Zitierte Normen: § 288 BGB § 172 HGB
HöheMärzKlägerinAnlagezinsenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 145/09
vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Bei der Bemessung des Streitwerts für den Zahlungsantrag zu Ziffer 1
können mit der Beschwerde zu dem Betrag von 13.804,73 € die Zinsen von 4,5 % auf diese Summe für die Zeit vom 13. Dezember 2000 bis 19. März 2007 als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden. In diesem Fall ergibt sich allerdings entgegen der Berechnung der Klägerin nicht eine Erhöhung um 4.360,57 € auf 18.165,30 €, sondern nur um 3.896,38 € auf 17.701,11 €.
2	2.	Bezüglich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3 vertritt die Klägerin erst-
mals mit der Beschwerde die Auffassung, dass insoweit Anlagezinsen in Höhe von 4,5% auf 13.804,73 € ab 20. März 2007 berücksichtigt werden müssten. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass sie im Rahmen ihres Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ab dem 20. März 2007 keine entgangenen Anlagezinsen mehr geltend gemacht hat, sondern - weil höher und damit für sie günstiger - den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. Dementsprechend hat sie bei ihrer Streit-
 
Wertberechnung bezüglich des Antrags zu Ziffer 1 diese Verzugszinsen auch als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht gesondert bewertet. Damit kommt für die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag nur der von der Klägerin im Hinblick auf § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB angegebene Betrag von 1.840,65 € in Betracht.
3	3.	Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die
 Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtliche Nebenforderung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 -XZB 7/06- BGH Report 2007, 571; Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09- juris Rn. 8), liegt die Beschwer der Klägerin unter 20.000 €.
Schlick	Dörr	Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 19 0 205/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2009 - 17 U 22/08 -