Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsverein-barung ist nicht schon deshalb anfechtbar, weil der Hauptvertrag, auf den sie sich bezieht - wie nach dem Berufungsurteil zu unterstellen ist - wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) anfechtbar war. Eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages hat daher nicht - wie nach § 139 BGB - im Zweifel auch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315; Senatsurteil vom 28. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Hauptvertrag wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit des Hauptvertrages wegen Täuschung oder Drohung erstreckt sich daher nicht schon deshalb auch auf die Schiedsvereinbarung, weil ohne den Hauptvertrag für ihren Abschluß kein Anlaß bestanden hätte. Vielmehr ist auch in den Fällen des § 123 BGB die Schiedsvereinbarung nur dann anfechtbar, wenn die für den Abschluß des Hauptvertrages ursächliche Drohung oder Täuschung auch ihren Abschluß unmittelbar beeinflußt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 144/90 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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WI
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S9
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Mai 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 1990 - 8 U 248/89 - wird nicht angenommen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 6.200.000 DM
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G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
l. Die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsverein-barung ist nicht schon deshalb anfechtbar, weil der Hauptvertrag, auf den sie sich bezieht - wie nach dem Berufungsurteil zu unterstellen ist - wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) anfechtbar war.
Die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, ist bei Unwirksamkeit dieses ("Haupt-")Vertrages nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 - BGHWarn 1979 Nr. 142
m. w.Nachw. vgl. auch BGHZ 53, 315). Eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages hat daher nicht - wie nach § 139 BGB - im Zweifel auch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315; Senatsurteil vom 28. Mai 1979 aaO). In diesem Fall ist die Schiedsvereinbarung auch wirksam, wenn der Hauptvertrag aus irgend einem Grunde unwirksam ist.
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Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Hauptvertrag wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) anfechtbar ist. Es ist zwar möglich, daß Täuschung oder Drohung den Abschluß auch der Schiedsvereinba-rung verursacht haben. Das ist aber nicht notwendig so. Ein durch Drohung zu dem Abschluß des Hauptvertrages Genötigter kann ein unabhängig von der Drohung bestehendes Interesse an der schiedsgerichtlichen Erledigung eines Streites über die Wirksamkeit des Hauptvertrages haben. Das gleiche gilt bei einer arglistigen Täuschung, und zwar nicht nur, aber vor allem dann, wenn die Täuschung nicht den Vertragsabschluß als solchen, sondern seinen Inhalt beeinflußt hat. Die Anfechtbarkeit des Hauptvertrages wegen Täuschung oder Drohung erstreckt sich daher nicht schon deshalb auch auf die Schiedsvereinbarung, weil ohne den Hauptvertrag für ihren Abschluß kein Anlaß bestanden hätte. Vielmehr ist auch in den Fällen des § 123 BGB die Schiedsvereinbarung nur dann anfechtbar, wenn die für den Abschluß des Hauptvertrages ursächliche Drohung oder Täuschung auch ihren Abschluß unmittelbar beeinflußt hat.
2. Insoweit stellt das Berufungsgericht fest, die Antragsgegner hätten zwar behauptet, die von ihnen im einzelnen dargelegten Täuschungshandlungen und Drohungen des Antragstellers zu 1 seien auch kausal für den Abschluß des Schiedsvertrages gewesen, die Antragsteller hätten dies aber bestritten und die Antragsgegner dafür keinen Beweis
angetreten. Dies wird von den Antragsgegnern nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (§ 565 a ZPO) und läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen.
Krohn
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert