* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 144/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 144/88

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom 5. Der Kläger hatte vor Erlaß des Vollstreckungsbescheids ausweislich der zu den Akten gereichten Überweisungsbelege insgesamt 1.085,70 DM an die Beklagte gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte durch Urteil vom 18. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 12. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nach § 826 BGB ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Gläubiger einen Völl-streckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag erwirkt hat, obwohl er erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 ZPO Es hat eine Durchbrechung der Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen schon dann für zulässig und geboten erachtet, wenn eine Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage aus § 826 BGB ergebe ("nachgeholte Amtsprüfung"), daß die titulierte Darie-hensforderung sittenwidrig sei und der Vollstreckungsbescheid aus heutiger Sicht so nicht hätte ergehen dürfen. Die in dem Urteil BGHZ 101, 380 entwickelte Lösung knüpft an die über Jahrzehnte hinweg gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 826 BGB an und läßt unter Weiterführung dieser Rechtsprechung eine Durchbrechung der Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen in den Fällen zu, in denen gerade die Besonderheiten des Mahnverfahrens dazu geführt haben, daß der Gläubiger für einen materiell nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen seinen Schuldner erwirken konnte. Das Berufungsgericht stellt demgegenüber jedenfalls vom Ergebnis her allein darauf ab, ob der rechtskräftig titulierte Anspruch auch aus nachträglicher, heutiger Sicht einer materiell-rechtlichen Prüfung am Maßstab des § 138 BGB standhält. Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden, wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber in § 796 Abs. 2 ZPO getroffene Regelung in der Entscheidung BGHZ 101, 380 bereits im einzelnen ausgeführt hat (vgl. 2. Für den Streitfall ergibt die Anwendung der in dem Urteil BGHZ 101, 380 aufgestellten Rechtsgrundsätze folgendes : Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nach dem heutigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen (§ 138 Abs. 1 BGB), so daß der Beklagten daraus vertragliche Ansprüche nicht zustanden. Der Marktzins betrug demgegenüber zur Zeit des Vertragsschlusses im August 1985 bei einem Schwerpunktzinssatz von 0,41 % p.M. und einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2,5 % (nach der Bundesbankstatistik im allgemeinen 2 % der Darlehenssumme, zu dem Teil aber auch 3 %) 10,78 % jährlich. Hinzu kommt, daß die dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Kreditbedingungen der Beklagten eine Reihe unangemessener und den Kreditnehmer unbillig belastender Regelungen enthalten, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat. Insgesamt ist hiernach aus der Sicht der heutigen Rechtsprechung die Annahme der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages gerechtfertigt (vgl. c) Gleichwohl ist das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt; denn die besonderen Umstände, die nach der erwähnten Senatsrechtsprechung hinzutreten müssen, um eine Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid nach § 826 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Der Beklagten kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe zur Zeit ihres Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids (Sommer 1986) nach dem damaligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen erkennen können, daß der aus dem streitigen Darlehensvertrag hergeleitete Anspruch bei einer Geltendmachung im Wege der Klage bereits an der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung hätte scheitern müssen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts konnte die Beklagte im Sommer 1986 nach dem damaligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Meinung sein, daß die Kosten der Kreditvermittlung nicht nur bei der Berechnung des Vertragszinses, sondern - jedenfalls in angemessener Höhe - auch bei der Ermittlung des Marktzinses berücksichtigungsfähig seien. Oktober 1986 (III ZR 163/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 6 = NJW 1987, 181) hat der Senat klargestellt, daß auch offen im Vertrag ausgewiesene Vermittlerkosten in der Regel nur in die Berechnung des Vertragszinses, nicht aber des Marktzinses einzubeziehen sind (BGHZ 101, 380, 391/392). Berücksichtigt man hier - entsprechend dem Rechtsprechungsstand im Sommer 1986 - Kreditvermittlungskosten in der vom Berufungsgericht als angemessen angesehenen Höhe von 3 % auch bei der Marktzinsberechnung, so ergab sich ein Zinssatz von 12,24 %. Berücksichtigt man ferner, daß das Gewicht zu beanstandender Klauseln der Kreditbedingungen im Rahmen der Gesamtwürdigung nur schwer bestimmbar ist, so erscheint es nicht gerechtfertigt, im Streitfall der Beklagten vorzuwerfen, sie habe sich im Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids leichtfertig der Einsicht verschlossen, daß eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung im Klageverfahren zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB führen mußte. Die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gerichtete Klage ist hiernach - mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO - in vollem Umfang abzuweisen. Zahlungen, die der Kläger nach Erlaß des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte geleistet hat, sind auf die titulierte Forderung anzurechnen. Zahlungen, die der Kläger vor Erlaß des Vollstreckungsbescheids infolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrages ohne Rechtsgrund erbracht hat, können jedenfalls nicht im Wege der Verrechnung mit der titulierten Forderung geltend gemacht werden (vgl.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 796 ZPO § 826 BGB § 796 ZPO § 138 BGB § 91 ZPO
BGBRechtsprechungAnspruchKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 144/88
Verkündet am:
2. November 1989 Freitag
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
UP	GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Franz Ej Lothar	und Gottfried N(
HflBPBBstraße 1,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Heinz H^^p, HflHH^traße 8, R(
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
w 11
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1988 aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1987 teilweise abgeändert .
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom 5. Mai 1985 mit Schreiben vom 14. August 1985 einen Ratenkredit, dem folgende Berechnung zugrunde lag:
Kreditbetrag	6.000,--	DM
Kosten des Vermittlers 6 %	360,--	DM
Nettokredit	6.360,--	DM
Kreditgebühren monat-		
lieh 0,72 %	2.152,--	DM
Antragsgebühr 3 %	191,—	DM
Gesamtkredit	8.703,--	DM
Effektiver Jahreszins: 22,2 % (einschließlich
 4,5 % Vermittlerprovision)
Der an den Kläger nach Abzug von 35,20 DM Überweisungskosten in Höhe von 5.964,80 DM ausgezahlte Kredit sollte ab 15. September 1985 in einer Rate von 147 DM und 46 Folgeraten von monatlich 186 DM zurückgezahlt werden.
Nachdem die Beklagte den Kredit wegen Zahlungsverzugs mit Schreiben vom 30. Mai 1986 gekündigt hatte, erwirkte sie gegen den Kläger am 12. August 1986 einen Vollstreckungsbescheid über 6.340,89 DM nebst 16,92 % Zinsen seit dem 10. Juni 1986 aus 5.566,59 DM und 8 % Zinsen seit dem 10. Juni 1986 aus 774,30 DM, der rechtskräftig geworden ist.
4
Der Kläger hatte vor Erlaß des Vollstreckungsbescheids ausweislich der zu den Akten gereichten Überweisungsbelege insgesamt 1.085,70 DM an die Beklagte gezahlt. In der Folgezeit hat der Arbeitgeber des Klägers ausweislich der bei den Akten befindlichen Bestätigungen weitere insgesamt 4.210 DM aufgrund Lohnabtretung an die Beklagte abgeführt.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid in Anspruch. Er hält den Kreditvertrag und die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel für sittenwidrig .
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte durch Urteil vom 18. September 1987 verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zu unterlassen, sobald sie eine restliche Hauptforderung von 2.425 DM beigetrieben habe, fällig am 15. Dezember 1988 in Höhe von 111,40 DM und am 15. der sieben Folgemonate in Höhe von je 127,66 DM.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in vollem
5

Umfang. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 12. August 1986 zu unterlassen.
1.	Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 = BGHZ 101, 380; weitere Nachweise im Urteil vom 15. Dezember 1988
-	Ill ZR 195/87 = LM BGB § 826 Fa Nr. 33 = BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 6; ferner Urteile vom 3. November 1988 - III ZR 152/87 = WM 1989, 169 und vom 13. Juli 1989 - III ZR 78/88) sind Vollstreckungsbescheide der materiellen Rechtskraft fähig; Einwendungen gegen den Anspruch unterliegen den Einschränkungen des § 796 Abs. 2 ZPO. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nach § 826 BGB ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Gläubiger einen Völl-streckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag erwirkt hat, obwohl er erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 ZPO
-	nach dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids - zu einer Ablehnung des Klagebegehrens führen mußte.
Das Berufungsgericht ist der Entscheidung BGHZ 101, 380 (= NJW 1987, 3256) ausdrücklich nicht gefolgt. Es hat eine Durchbrechung der Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen schon dann für zulässig und geboten erachtet, wenn eine Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage aus § 826 BGB ergebe ("nachgeholte Amtsprüfung"), daß die titulierte Darie-hensforderung sittenwidrig sei und der Vollstreckungsbescheid aus heutiger Sicht so nicht hätte ergehen dürfen.
6
Der erkennende Senat hält - nach erneuter Prüfung - an seiner Rechtsprechung fest.
Die in dem Urteil BGHZ 101, 380 entwickelte Lösung knüpft an die über Jahrzehnte hinweg gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 826 BGB an und läßt unter Weiterführung dieser Rechtsprechung eine Durchbrechung der Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen in den Fällen zu, in denen gerade die Besonderheiten des Mahnverfahrens dazu geführt haben, daß der Gläubiger für einen materiell nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen seinen Schuldner erwirken konnte. Dadurch wird einerseits der Bedeutung des Instituts der Rechtskraft für die Herstellung und Erhaltung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden Rechnung getragen und andererseits wegen Vorliegens besonderer Umstände dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit trotz eingetretener Rechtskraft zu dem Durchbruch verholten.
Das Berufungsgericht stellt demgegenüber jedenfalls vom Ergebnis her allein darauf ab, ob der rechtskräftig titulierte Anspruch auch aus nachträglicher, heutiger Sicht einer materiell-rechtlichen Prüfung am Maßstab des § 138 BGB standhält. Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden, wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber in § 796 Abs. 2 ZPO getroffene Regelung in der Entscheidung BGHZ 101, 380 bereits im einzelnen ausgeführt hat (vgl. insbesondere aaO S. 382 f., 385 ff.). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts gegen das Mahnverfahren in seiner heutigen Gestalt, insbesondere gegen
7

§ 700 Abs. 1 ZPO, der den Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichstellt, teilt der Senat nicht (vgl. auch BGH Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 - BGHZ 103, 44, 48 f.).
2.	Für den Streitfall ergibt die Anwendung der in dem Urteil BGHZ 101, 380 aufgestellten Rechtsgrundsätze folgendes :
a)	Der von der Beklagten am 12. August 1986 gegen den Kläger erwirkte Vollstreckungsbescheid erscheint zwar aus heutiger Sicht als inhaltlich unrichtig (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 101, 380, 384 f. zu II 3a). Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nach dem heutigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen (§ 138 Abs. 1 BGB), so daß der Beklagten daraus vertragliche Ansprüche nicht zustanden.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 153; 98, 174; 99, 333; 101, 380 und ständig) ohne Rechtsirrtum dem Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins wesentliche Bedeutung beigemessen.
Stellt man entsprechend dieser Rechtsprechung dem an den Kläger ausgezahlten Darlehensbetrag von 5.964,80 DM sämtliche vertraglichen Belastungen gegenüber (360 DM Vermittlerkosten, 2.152 DM Kreditgebühren, 191 DM Antragsgebühr, 35,20 DM Überweisungskosten; zusammen 2.738,20 DM), so
8
ergibt sich nach der finanzmathematischen Methode von Sievi/ Gillardon/Sievi (Effektivzinssätze für Ratenkredite) ein effektiver Jahresvertragszins von 22,58 %. Der Marktzins betrug demgegenüber zur Zeit des Vertragsschlusses im August 1985 bei einem Schwerpunktzinssatz von 0,41 % p.M. und einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2,5 % (nach der Bundesbankstatistik im allgemeinen 2 % der Darlehenssumme, zu dem Teil aber auch 3 %) 10,78 % jährlich. Der Vertragszins überstieg somit den Marktzins absolut um 11,8 Prozentpunkte, relativ um 109,46 %.
Schon darin zeigt sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 102, 105). Der von der Beklagten verlangte Zins betrug effektiv mehr als das Doppelte dessen, was ein Ratenkreditnehmer im August 1985 für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Hinzu kommt, daß die dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Kreditbedingungen der Beklagten eine Reihe unangemessener und den Kreditnehmer unbillig belastender Regelungen enthalten, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat.
Liegt somit der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Ratenkredits vor, so werden die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Insgesamt ist hiernach aus der Sicht der heutigen Rechtsprechung die Annahme der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages gerechtfertigt (vgl. auch Senatsurteil vom
9
 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 und BVerfG NJW 1984, 2345) .
b)	Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit ihres Vollstreckungstitels hat die Beklagte zu demindest durch die Ausführungen der Vorinstanzen zu § 138 Abs. 1 BGB erlangt (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 101, 380, 385 zu II 3b).
c)	Gleichwohl ist das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt; denn die besonderen Umstände, die nach der erwähnten Senatsrechtsprechung hinzutreten müssen, um eine Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid nach § 826 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 380, 385 ff. zu II 3 c), liegen im Streitfall nicht vor.
Der Beklagten kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe zur Zeit ihres Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids (Sommer 1986) nach dem damaligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen erkennen können, daß der aus dem streitigen Darlehensvertrag hergeleitete Anspruch bei einer Geltendmachung im Wege der Klage bereits an der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung hätte scheitern müssen.
Eine Gegenüberstellung der verlangten Kreditgebühren von monatlich 0,72 % gegenüber marktüblichen Zinsen von nur 0,41 % (mit einer Streubreite von 0,36-0,58 %) legte dies nicht zwingend nahe. Die von der Beklagten verlangte Bearbeitungsgebühr von 3 % überstieg zwar die auf dem Markt im allgemeinen üblichen 2 % der Darlehenssumme; damals wurden
10
zu dem Teil aber auch, wie ausgeführt, 3 % berechnet. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts konnte die Beklagte im Sommer 1986 nach dem damaligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Meinung sein, daß die Kosten der Kreditvermittlung nicht nur bei der Berechnung des Vertragszinses, sondern - jedenfalls in angemessener Höhe - auch bei der Ermittlung des Marktzinses berücksichtigungsfähig seien.
Nach dem am 12. März 1981 erlassenen Senatsurteil BGHZ 80, 153, 170 sollten beim Zinsvergleich die Vermittlungskosten entweder beim Vertrags- und Marktzins zugeschlagen werden oder bei beiden unberücksichtigt bleiben; im Senatsurteil vom 8. Juli 1982 (III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433 zu 4.) wurde diese Auffassung zwar bereits in Frage gestellt, aber noch nicht aufgegeben (vgl. auch noch Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 zu I 1). In den Senatsurteilen vom 31. Januar 1985 (III ZR 105/83 = ZIP 1985, 466 zu III 1) und vom 10. Juli 1986 (III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 zu I 1) ist dann für die Fälle des sog. "packing" ausgeführt, daß die Vermittlerkosten nur bei der Berechnung des Vertragszinses, ohne entsprechende Erhöhung des Marktzinses, anzusetzen seien. Erst in seinem Urteil vom 2. Oktober 1986 (III ZR 163/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 6 = NJW 1987, 181) hat der Senat klargestellt, daß auch offen im Vertrag ausgewiesene Vermittlerkosten in der Regel nur in die Berechnung des Vertragszinses, nicht aber des Marktzinses einzubeziehen sind (BGHZ 101, 380, 391/392). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien beim Zinsvergleich Kreditvermittlungskosten auch schon vor 1986
11

nicht mehr beim Vertrags- wie beim Marktzins berücksichtigt worden, verkennt es, daß es hier nicht auf die richtige Durchführung des Zinsvergleichs, sondern darauf ankommt, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung verstanden werden konnte.
Berücksichtigt man hier - entsprechend dem Rechtsprechungsstand im Sommer 1986 - Kreditvermittlungskosten in der vom Berufungsgericht als angemessen angesehenen Höhe von 3 % auch bei der Marktzinsberechnung, so ergab sich ein Zinssatz von 12,24 %. Der Vertragszins überstieg den Marktzins dann relativ um nicht mehr als rund 84 %.
Berücksichtigt man ferner, daß das Gewicht zu beanstandender Klauseln der Kreditbedingungen im Rahmen der Gesamtwürdigung nur schwer bestimmbar ist, so erscheint es nicht gerechtfertigt, im Streitfall der Beklagten vorzuwerfen, sie habe sich im Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids leichtfertig der Einsicht verschlossen, daß eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung im Klageverfahren zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB führen mußte.
Ein Extremfall, bei dem von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BGHZ 101, 380, 386), liegt nicht vor.
3.	Die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gerichtete Klage ist hiernach - mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO - in vollem Umfang abzuweisen.
12
Zahlungen, die der Kläger nach Erlaß des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte geleistet hat, sind auf die titulierte Forderung anzurechnen. Zahlungen, die der Kläger vor Erlaß des Vollstreckungsbescheids infolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrages ohne Rechtsgrund erbracht hat, können jedenfalls nicht im Wege der Verrechnung mit der titulierten Forderung geltend gemacht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = BGHR BGB § 390 Satz 2 Ratenkredit 1 = NJW 1987, 181 zu III); dem steht die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids entgegen. Ob dem Kläger insoweit bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen, ist hier nicht zu entscheiden.
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Halstenberg
Werp