Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch die Zahlung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile zu dem Gegenstand haben kann (Senatsurteil BGHZ 78, 274, 280 m.w.Nachw.). Auch die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Entschädigung zu gewähren ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Eine Geldentschädigung für einen zugefügten immateriellen Schaden kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Senatsurteil aaO; BGH Urt. v, 22. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 144/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ernst T HflBBstraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat B|_____ gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Augsburg, F^HHB M, Ai - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagter und Rechtsanwälte und Kollegen, Revisionsbeklagter, Dr. Alois Ml KflBHB/A WI 2 44 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1986 - 1 U 3843/85 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3 Gründe : l. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Es ist anerkannt, daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch die Zahlung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile zu dem Gegenstand haben kann (Senatsurteil BGHZ 78, 274, 280 m.w.Nachw.). Auch die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Entschädigung zu gewähren ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Eine Geldentschädigung für einen zugefügten immateriellen Schaden kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Senatsurteil aaO; BGH Urt. v, 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619, jew. m.w.Nachw.). Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit angenommen werden kann, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Hierbei sind besonders die Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie der Grad des Verschuldens, ferner Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (BGH Urt. vom 22. Januar 1985 aaO und vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - LM § 847 BGB Nr. 51, jew. m. w.Nachw.). 4 2. Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht rechts bedenkenfrei auf den Streitfall angewendet. Seine Auffassung, daß dem Kläger keine Geldentschädigung zusteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp