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BGH · III ZR 144/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 144/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten, mit dem sie die Prozeßunfähigkeit des Klägers darlegen will, ausreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklag* ten rechtsbedenkenfrei als nicht ausreichend angesehen, ernstliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers zu begründen. Der neue Vortrag der Beklagten, der, weil es bei der Prozeßfähigkeit um eine Prozeßvoraussetzung geht, auch im Revisionsrechtszug zulässig ist, vermag ebenfalls ernstliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers nicht zu begründen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ernstlichVortragBeispielausreichenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 144/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Brita K MflMstraße
»
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Dieter rtraße 14,
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Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt am 26. Mai 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1982 - 19 U 4719/81 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Auch verspricht die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten, mit dem sie die Prozeßunfähigkeit des Klägers darlegen will, ausreichend berücksichtigt. Es brauchte nicht auf jeden Vorgang einzugehen, den die Beklagte als Beispiel für die Richtigkeit ihres Vortrags genannt hat.
 
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklag* ten rechtsbedenkenfrei als nicht ausreichend angesehen, ernstliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers zu begründen. Es ist dabei von den in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Vorschriften ausgegangen. Auch hat es die Verteilung der Beweislast nicht verkannt.
Der neue Vortrag der Beklagten, der, weil es bei der Prozeßfähigkeit um eine Prozeßvoraussetzung geht, auch im Revisionsrechtszug zulässig ist, vermag ebenfalls ernstliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers nicht zu begründen. Die von der Beklagten vorgetragenen Beispiele weisen zwar auf eine gewisse Neigung des Klägers hin, verfahrensbeteiligte Personen der Begehung von Straftaten zu bezichtigen, ohne daß hierfür ausreichende Anhaltspunkte bestehen. Auch hat bisher keine seiner Anzeigen zu einem Strafverfahren geführt. Insgesamt ergeben sich aber auch aus diesem neuen Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers.
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong
Engelhardt