Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob das äußere Erscheinungsbild einer Urkunde für ihre Beweiskraft bedeutsam sein kann, hat der Senat im Urteil vom 15. Weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nennt die Revision nicht. Das gilt insbesondere auch für den Inhalt der erst im Revisionsrechtszug vorgelegten Urkunde vom 15. Auf den Hilfsantrag brauchte das Berufungsgericht nicht weiter einzugehen, weil die Bedingung, unter der er steht, Abweisung der Klage wegen Verjährung, nicht eingetreten ist.
BUNDESGERICHTSHOF m zr 144/eo BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma S KG i.L., gesetzlich vertreten durch den Liquidator Edgar Sj kweg A, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. flHH- gegen Herrn Dieter S f Hadstraße 0, AflHB, Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalts Pr« fllHB und Dr. mmm - r Prozeßbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boußong am 2. April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9* August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Mai 1980 - 3 U 111/79 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 96.801 DM Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob das äußere Erscheinungsbild einer Urkunde für ihre Beweiskraft bedeutsam sein kann, hat der Senat im Urteil vom 15. November 1979 (III ZR 93/78 ** NJW 1980, 893) beantwortet. Die Sache erfordert es nicht, diese Rechtsprechung weiterzuentwickeln. Weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nennt die Revision nicht. Sie sind auch nicht zu erkennen. Die Revision verspricht zu demindest ia Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Meinung der Revision läßt die Würdigung der Beweiskraft der Urkunde vom 28. Oktober 1971 durch das Berufungsgericht einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision genannten Umstände brauchte das Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen, da auch sie nicht geeignet sind, die von der Klägerin behauptete Zinsforderung ausreichend darzutun. Das gilt insbesondere auch für den Inhalt der erst im Revisionsrechtszug vorgelegten Urkunde vom 15. April 1971, wobei zugunsten der Klägerin deren Berücksichtigung als zulässig unterstellt wird. Auf den Hilfsantrag brauchte das Berufungsgericht nicht weiter einzugehen, weil die Bedingung, unter der er steht, Abweisung der Klage wegen Verjährung, nicht eingetreten ist. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong