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BGH · III ZR 144/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 144/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht hat die Beklagten durch Versäumnis-urteil zur Zahlung einer Kontokorrentschuld (520.003,50 DM nebst 11,25 % Zinsen seit 1. Es hat den Einspruch der Beklagten gegen dieses Urteil durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten als verspätet angesehen und deshalb als unzulässig verworfen. Mit der Revision bitten die Beklagten, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der landgerichtlichen Versäumnisurteile abzuweisen. Der erkennende Senat hat durch Vernehmung der Rechtsanwälte Dr. RflIHHHHk und als Zeugen darüber Beweis erhoben, welche Beschaffenheit die den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von Anwalt zu Anwalt zugestellte beglaubigte Ablichtung der Ausfertigung des zweiten Versäumnisurteiles hatte. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nach § 547 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht ihre Berufung als unzulässig verworfen hat. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das zweite Ver-säumnisurteil des Landgerichts sei dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, entsprechend dem von ihm abgegebenen Empfangsbekenntnis, am 7. Von dem Urteil wurde nur eine unvollständige, in wesentlichen Punkten mit der Urteilsausfertigung nicht übereinstimmende beglaubigte Ablichtung zugestellt. Es war für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich, daß die zugestellte beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urteilsausfertigung die Unterschriften (Namen) der Richter sowie den Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dessen Un- Den Beklagten steht aber der Beweis offen, daß die zugestellte Abschrift nicht den gesetzlichen Erfordernissen für eine Urteilszustellung genügte und die Zustellung daher unwirksam ist (vgl. Sie haben den zulässigen Beweis geführt, daß das von ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilte Empfangsbekenntnis (§ 198 Abs. 2 ZPO) unrichtig ist (vgl. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben beiden Rechtsanwälten je eine von ihnen beglaubigte Ablichtung der Urteilsausfertigung gegen Empfangsbekenntnis (Rechtsanwalt JVHBPam 7. Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Revisionsinstanz hat die den Zustellungsbescheinigungen des zustellenden Rechtsanwalts angehefteten Ablichtungen dem Senat vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Aussagen der Rechtsanwälte Dr, und JflHIHl ist daher auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs als bewiesen anzusehen, daß die am 7, Januar 1977 von Anwalt zu Anwalt zugestellte beglaubigte Ablichtung nur aus den Seiten 1 und 2 der nicht abgekürz ten Urteilsausfertigung (Rubrum, Urteilstenor, Anfang des Tatbestands) bestand und daß die Unterschriften (Namen) der Richter sowie der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten mit dessen Unterschrift auf den abgelichteten Seiten der Urteilsausfertigung fehlten. Eine abschließende Entscheidung des Senats über die Berufung der Beklagten ist nicht möglich. 5. Die Kosten des Revisionsrechtszuges sind den Beklagten aufzuerlegen* Ihre Revision hat nur aufgrund ihres neuen Vorbringens über die Unwirksamkeit der Zustellung des landgerichtlichen zweiten Versäumnis-urteils Erfolg.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltUrteilsausfertigungVersRbeglaubigenZustellungKlägerinUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 144/77	URTEIL	Verkündet	«m
11• Februar 1980 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkondibfunter der Getchift—telle
 in dem Rechtsstreit
1.	Prinz
 Finanzgesellschaft für Kapitalvermittlung mbH, straße 21,
2.	Otto VI
hstraße 1,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
__ Vereinsbank,
;reten durch die Vorstandsmitglieder Pr.
14,
und
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1980 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Landgericht hat die Beklagten durch Versäumnis-urteil zur Zahlung einer Kontokorrentschuld (520.003,50 DM nebst 11,25 % Zinsen seit 1. April 1976) verurteilt. Es hat den Einspruch der Beklagten gegen dieses Urteil durch zweites Versäumnisurteil verworfen.
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten als verspätet angesehen und deshalb als unzulässig verworfen.
 
Mit der Revision bitten die Beklagten, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der landgerichtlichen Versäumnisurteile abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat durch Vernehmung der Rechtsanwälte Dr. RflIHHHHk und	als	Zeugen
 darüber Beweis erhoben, welche Beschaffenheit die den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von Anwalt zu Anwalt zugestellte beglaubigte Ablichtung der Ausfertigung des zweiten Versäumnisurteiles hatte. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 1980 (Bl. 101 -103 der Senatsakten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Beklagten ist nach § 547 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht ihre Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Revision führt aufgrund neuen Vorbringens der Beklagten zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das zweite Ver-säumnisurteil des Landgerichts sei dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, entsprechend dem von ihm abgegebenen Empfangsbekenntnis, am 7. Januar 1977 wirksam von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden, so daß die am 10. Februar 1977 eingelegte Berufung der Beklagten verspätet sei.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat steht jedoch fest, daß die Berufungsfrist bei Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen war. Die Zustellung des landgerichtlichen zweiten Versäumnisurteils am 7. Januar 1977 an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist unwirksam. Von dem Urteil wurde nur eine unvollständige, in wesentlichen Punkten mit der Urteilsausfertigung nicht übereinstimmende beglaubigte Ablichtung zugestellt. Diese Zustellung hat die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen können.
2. Die Zulässigkeit der Berufung, eine Prozeßfortsetzungsbedingung, ist noch im Revisionsrechtszug von Amts wegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen (BGHZ 30, 112, 114). Das Revisionsgericht ist dabei nicht an das Vorbringen der Parteien und an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden und befugt, selbst Beweis zu erheben und zu würdigen (vgl. BGH Urt. vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 = NJW 1979, 2566 = VersR 1979, 937; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76 = VersR 1978,
155; Beschl. vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 =
VersR 1959, 236; ferner das Senatsurteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 = NJW 1976, 1940).
Das landgerichtliche zweite Versäumnisurteil war nach der zu dem ZustellungsZeitpunkt (7. Januar 1977) gültigen Vorschrift (§ 317 Abs. 1 ZPO a.F.) im Parteibetrieb zuzustellen, damit die Berufungsfrist beginnen konnte. Es war für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich, daß die zugestellte beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urteilsausfertigung die Unterschriften (Namen) der Richter sowie den Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dessen Un-
 
terschrift (Namen) wiedergab (BGH Urt. vom 10. Juni 1964 VIII ZR 286/63 = MIR 1964, 916 = VersR 1964, 848; vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 = MDR 1975, 482 = NJV 1975, 781; vom 22. September 1977 - VII ZR 144/77 =
MDR 1978, 131 = NJW 1978, 217). Diese notwendigen Angaben fehlten auf der zugestellten beglaubigten Ablichtung der Urteilsausfertigung. Zwar hat der Zustellungsempfänger, wie die Beklagten selbst einräumen, bei der vorgenommenen Zustellung von Anwalt zu Anwalt ein Empfangsbekenntnis erteilt, nach der er eine "beglaubigte Fotokopie des abgekürzten Urteils" erhalten hat. Den Beklagten steht aber der Beweis offen, daß die zugestellte Abschrift nicht den gesetzlichen Erfordernissen für eine Urteilszustellung genügte und die Zustellung daher unwirksam ist (vgl. BGH Urt. vom 10. Juni 1964 aaO; vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 LM ZPO § 198 Nr. 1; das Senatsurteil vom 25. Januar I960 -III ZR 9/59 = LM ZPO § 198 Nr. 10 = VersR I960, 328).
Sie haben den zulässigen Beweis geführt, daß das von ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilte Empfangsbekenntnis (§ 198 Abs. 2 ZPO) unrichtig ist (vgl. BGH Urt. vom 25. Oktober 1977 aaO).
3.	Vor dem Landgericht hatten sich für die Beklagten zunächst Rechtsanwalt Dr. RflüHHHHP und später Rechtsanwalt	bestellt.	Im Rubrum des zwei-
ten Versäumnisurteils des Landgerichts waren beide als Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aufgeführt. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben beiden Rechtsanwälten je eine von ihnen beglaubigte Ablichtung der Urteilsausfertigung gegen Empfangsbekenntnis (Rechtsanwalt JVHBPam 7. Januar, Rechtsanwalt Dr.	am	10.	Januar 1977) zugestellt. Der
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Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Revisionsinstanz hat die den Zustellungsbescheinigungen des zustellenden Rechtsanwalts angehefteten Ablichtungen dem Senat vorgelegt. Danach handelt es sich in beiden Fällen um beglaubigte Fotokopien der Seiten 1 und 2 der nicht abgekürzten (in vollständiger Form aus sechs Seiten bestehenden) Urteilsausfertigung mit dem Rubrum, der Urteilsformel und einem Teil des Tatbestands. Die letzte Seite des Urteils mit den Unterschriften der Richter und der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten mit dessen Unterschrift sind auf dieser unvollständigen Ablichtung der Ausfertigung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht wiedergegeben.
Die Rechtsanwälte Dr.	1111(1
haben nach ihren Aussagen bei der Ausstellung ihres Empfangsbekenntnisses die Vollständigkeit der ihnen zugestellten beglaubigten Ablichtung der Urteilsausfertigung nicht überprüft. Die zugestellten Fotokopien haben sie mit der Zustellungsbescheinigung unverändert an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weitergeleitet.
Es fehlt 3eder konkrete Anhaltspunkt dafür, daß in beiden Fällen Teile der zugestellten beglaubigten Ablichtung abhanden gekommen sein könnten, die die letzte Seite des vollständigen Urteils wiedergegeben haben. Auch das Vorbringen der Klägerin läßt nicht hierauf schließen. Der zustellende Rechtsanwalt kann sich danach an die konkreten Vorgänge im Zusammenhang mit den Zustellungen nicht erinnern. Selbst wenn die Zustellungen in der Kanzlei der Berufungsanwälte der
 
Klägerin sehr sorgfältig vorbereitet zu werden pflegen so schließt das im Einzelfall die Zustellung einer den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden beglaubigten Ablichtung einer Urteilsausfertigung nicht aus.
Aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Aussagen der Rechtsanwälte Dr,	und	JflHIHl
 ist daher auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs als bewiesen anzusehen, daß die am 7, Januar 1977 von Anwalt zu Anwalt zugestellte beglaubigte Ablichtung nur aus den Seiten 1 und 2 der nicht abgekürz ten Urteilsausfertigung (Rubrum, Urteilstenor, Anfang des Tatbestands) bestand und daß die Unterschriften (Namen) der Richter sowie der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten mit dessen Unterschrift auf den abgelichteten Seiten der Urteilsausfertigung fehlten.
4.	Eine abschließende Entscheidung des Senats über die Berufung der Beklagten ist nicht möglich. Daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5.	Die Kosten des Revisionsrechtszuges sind den Beklagten aufzuerlegen* Ihre Revision hat nur aufgrund ihres neuen Vorbringens über die Unwirksamkeit der Zustellung des landgerichtlichen zweiten Versäumnis-urteils Erfolg. Sie waren Jedoch in der Lage, die entsprechenden Tatsachen schon dem Berufungsgericht vorzutragen (§97 Abs. 2 ZPO).
Krohn	Tidow	Peetz
 Lohmann
Kröner