* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ttt ZR 144/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ttt ZR 144/67

Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br* Beyer,Gähtgens und Br* Krohn für Recht erkannt: bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolamt) , ob eine Einfuhrmöglichkeit für französischen Weinbrand bestehe* Bas Bundesmonopolamt teilte ihr mit Schreiben vom 15* März 1961 mit, daß es Anträge auf Einfuhr von französischem Weinbrand stets abgelehnt habe und nicht bereit sei, derartigen Anträgen zu entsprechen. Auf eine erneute Anfrage der Klägerin vom 8, April 1961 wiederholte das Bundesmonopolamt die Auskunft, daß die Bundesmonopolverwaltung Einfuhrbewilligungen für französischen Weinbrand nicht erteile und auch der Bundesminister der Pinanzen für die Einfuhr von französischem Weinbrand ein Kontingent nicht bestimmt habe* eine Einfuhrerklärung besorgen und daß der Zollbetrag von dem Zollaufschubbuch der Klägerin - welches sie zu diesem Zweck an die Speditionsfirma übersandte - abgebucht werden solle# daß es sich bei der Sendung um Cognac handele; die Bezeichnung "französi-scher Weinbrand" hielt er für eine Übersetzung des Begriffs Cognac« Er fertigte die Ware ab und berechnete Abgaben in Höhe von 30 047,40 DM« Später wurden weitere 9 819,20 DM - wegen fehlerhafter Berechnung - nacherhoben« Pebruar 1964, VII 128/62 U)« Der Inhalt der restlichen Pässer, der bereits auf Plaschen abgefüllt und teilweise weiterverkauft worden war, wurde durch Beschluß des Hauptzollamts Mannheim vom 6« Mai 1964 ebenfalls im Aufsichtsverfahren in das Eigentum des Blindes überführt« Das von der Klägerin hiergegen eingeleitete Rechtsmittelverfahren ist noch nicht abgeschlossen« Die Klägerin hat im übrigen eine Erstattung der für den Weinbrand gezahlten Abgaben im Billigkeitsweg beantragt; auch hierüber ist noch nicht entschieden« Für das Verhalten des Zollbeamten, auf Grund dessen sie erheblichen - allerdings zur Zeit zahlenmäßig noch nicht feststellbaren - Schaden erlitten habe, müsse die Beklagte einstehen. Im übrigen habe sie darauf vertrauen können, daß das Bundesmonopolamt im Einzelfall eine Genehmigung erteilen werde, zu demal seinerzeit viel französischer Weinbrand in der Bundesrepublik auf dem Markt gewesen sei« Daß die Speditionsfirma in den Einfuhrunterlägen die Bezeichnung "Cognac" verwendet und die Einfuhrerklärung "i.A.u.i.V. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe den ihr entstandenen Schaden jedenfalls durch ein derartig überwiegendes eigenes Verschulden mit herbeigeführt, daß demgegenüber das lediglich leichte Verschulden der Zollbeamten nach § 839 BGB nicht mehr ins Gewicht falle (§ 254 Abs. 1 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Zollpapiere und die französischen Begleitunterlagen unterschiedliche Bezeichnungen der Ware - teils als "Kognak" teils als "französischer Weinbrand" - enthielten und überdies ein weißes Acquit statt des für Kognak vorgeschriebenen gelben Begleitscheins beigefügt gewesen sei, hätte der Zollbeamte eine nähere Überprüfung vornehmen und den widersprüchlichen Angaben nachgehen müssen. Sein Verschulden sei allerdings nach den besonderen Umständen jenes Einfuhrvorgangs nur als leichte Fahrlässigkeit zu werten, zu demal die unterschiedlichen Bezeichnungen in Frankreich und Deutschland den Fehlschluß des Zollbeamten bei der Gleichsetzung von "Napoleon" und "V«S«O.P«" mit französischem Cognac nahegelegt hätten« Auch sei die besondere Situation des Saarlandes zu berücksichtigen, in das französischer Weinbrand im Rahmen des Saarvertrages eingeführt werden durfte und in erheblichen Mengen eingeführt worden sei« Das habe zur Folge gehabt, daß für die Zollbeamten an der französisch-saarländischen Grenze der Unterschied zwischen französischem Weinbrand und Kognak eine wesentlich geringere Bedeutung gehabt habe als an anderen deutschen Zollstellen« nes schweren Verschuldens, und zwar insbesondere deshalb, weil er einerseits das Einfuhrverbot für französischen Weinbrand nach § 3 BrMonG und zu dem anderen die Vorschrift über die unter Zollaufsicht vorzunehmende Flaschenabfüllung bei Kognakeinfuhren nicht gekannt habe. Ihr sei nicht anzulasten, daß sie in der Absicht, französischen Weinbrand einzuführen, ein Tätigwerden der Zollbeamten veranlaßt habe. Im übrigen habe sie - was das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet habe - aus der ausdrücklichen Zusicherung der französischen Lieferfirma, die Ware werde verzollt und versteuert geliefert werden, auf eine der Lieferfirma offenstehende legale Einfuhrmöglichkeit schließen und davon ausgehen können, ihr Vertragspartner werde nur auf e±nem legalen Einfuhrweg liefern. Sie habe aber nicht damit rechnen können, daß bei einem Eehlschla-gen der Einfuhrbemühungen der Lieferfirma die Zollbeamten den Weinbrand unter Mißachtung des Einfuhrverbots verzollen und abfertigen würden. Das Berufungsgericht habe nach alledem nur unter Verkennung des Grundsatzes, daß die gesetzesausführende Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden sei, der Klägerin - statt dem Zollbeamten - die überwiegen-de Verursachung und das überwiegende Verschulden an-lasten können« Soweit allerdings die Revision geltend macht, der Zollbeamte habe die Amtspflicht gehabt, Abgaben nur zu verlangen, wenn es den gesetzlichen Bestimmungen entspreche,im vorliegenden Fall hätten Zollabgaben nicht erhoben werden dürfen, könnte dieses Vorbringen auf die Behauptung einer Amtspflichtverletzung des Zollbeamten bei der Abgabenerhebung schließen lassen. Da sich die Klägerin indessen ausdrücklich und eindeutig auf die Nichtbeachtung des Einfuhrverbots für französischen Weinbrand gestützt und ihre Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG hierauf gegründet hat, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben, wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, welche Ansprüche im einzelnen tatsach-lieh als Schadensersatzansprüche im Sinn des § 839 BGB Während der Bundesfinanzhof entschieden hat, daß der Weinbrand zu Recht entschädigungslos in das Eigentum des Bundes überführt werden konnte, weil die Klägerin bewußt an der unerlaubten Einfuhr mitgewirkt habe, ist im vorliegenden Verfahren über die Erage einer Amtspflichtverletzung bei der Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 S. a) Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob dem Zollbeamten die Pflicht nur Zurückweisung des Weinbrands von der Einfuhr gegenüber der Klägerin als Dritter im Zinn von § db9 BGB oblag.Das bedarf auch in der Revisionsinstanz nicht der Entscheidung. Wenn die Revision das Verschulden entscheidend nur danach beurteilen will, daß has Einfuhrverbot für französischen Weinbrand nicht gekannt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dai3 auch das Berufungsgericht diese Nichtkenntnis berücksichtigt und dem Zollbeamten bei der Bewertung seines Verschuldens angelastet hat. Der Umstand, daß ihm die Pflicht zur Flaschenabfüllung bei der Einfuhr von Kognak nicht bekannt war, ist für das Maß seines Verschuldens ohne Bedeutung, da er seine Amtspflichten durch die Abfertigung zur Einfuhr als solche verletzt hat, nicht hingegen durch die Form, in der er die Abfertigung vornahm. Die weitere Rüge der Revision, nach der den widersprüchlichen Bezeichnungen der Sendung in den Unterlagen, teils als französischer Weinbrand, teils als Kognak, keine Bedeutung zugekommen sei, weil der Zollbeamte das Einfuhrverbot des § 3 Abs.1 S. Die Klägerin hat in der Tat, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mit ihrem Verhalten den entscheidenden Anstoß zu dem zu dem Schaden führenden Kausalverlauf selbst gegeben, obwohl sie den Schadenseintritt hätte verhindern können* Dabei hat sie in hohem Maße schuldhaft gehandelt und die Obliegenheit verletzt, vermeidbare Schäden von sich selbst abzuwenden* Soweit die Revision meint, es könne der Klägerin nicht angelastet werden, daß sie das Einfuhrverfahren in Gang gesetzt habe, denn es sei das Recht jedes Staatsbürgers, ein vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und eine Behörde in dem vorgeschriebenen Verfah- Nachdem sie diese Kenntnis aber hatte, trifft sie der Vorwurf, eindeutig gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und für die Einfuhr auf ein Mißverständnis der Zollbeamten bei der Abfertigung vertraut zu haben. Ebensowenig enthält das Berufungsurteil einen Verstoß gegen den Sinn des § 254 BGB, nach dem - als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben -der Geschädigte den Schädiger nur insoweit zur Rechenschaft ziehen kann, als er nicht selbst die gefährliche Lage bewußt geschaffen oder mit geschaffen hat, in der sich der vom Schädiger zu vertretende Bei trag zur Schadensentstehung erst auswirken konnte (BGHZ 34, 355/365; BGH NJW 1970, 756). Das hat zur Folge, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 839 BGB iVm Art* 34 GG wegen weit überwiegenden eigenen Verschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB entfällt* Auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden*

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO § 839 BGB § 242 AO § 839 BGB § 286 ZPO § 254 BGB
WeinbrandfranzösischBGBBerufungsgerichtZollbeamtenEinfuhrKlägerinWareVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ttt ZR 144/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21• Oktober 1971 Schorm, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der-J?irma S BHHHP W	Hl
(fijjher Mannheim H, V - L^^HHWToetzt: V( (hJBBB), M®-P®HB-Straße, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Josef Wl	'
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion
 Sj
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt tHHMHHBI -
- 2
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br* Beyer,Gähtgens und Br* Krohn
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3# Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 7« Juli 1967 wird zurückgewiesen*
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin betreibt einen Großhandel mit Süßwaren und Spirituosen. In den Jahren 1960/1961 versuchte sie, französischen Weinbrand, für den nach § 3 Branntweinmonopolgesetz (BrMonG) ein Einfuhrverbot besteht, in die Bundesrepublik einzuführen* Nachdem ihr eine am 20* Dezember I960 beantragte Einfuhrgenehmigung nicht erteilt worden war und sie im März 1961 eine entgegen dem Einfuhrverbot eingeführte Sendung französischen Weinbrand wieder hatte ausführen müssen, erkundigte sie sich am 7» März 1961 erneut
 
bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolamt) , ob eine Einfuhrmöglichkeit für französischen Weinbrand bestehe* Bas Bundesmonopolamt teilte ihr mit Schreiben vom 15* März 1961 mit, daß es Anträge auf Einfuhr von französischem Weinbrand stets abgelehnt habe und nicht bereit sei, derartigen Anträgen zu entsprechen. Auf eine erneute Anfrage der Klägerin vom 8, April 1961 wiederholte das Bundesmonopolamt die Auskunft, daß die Bundesmonopolverwaltung Einfuhrbewilligungen für französischen Weinbrand nicht erteile und auch der Bundesminister der Pinanzen für die Einfuhr von französischem Weinbrand ein Kontingent nicht bestimmt habe*
Am 28. März 1961 bestellte die Klägerin trotzdem bei der Pinna	des
 in Co^0 (Frankreich) 50 hl Weinbrand der Marke "Napoleon V.S.O.P. Eau de vie de Yin de la Grande Arm6e" zu dem Preis von 110 DM je hl. In dem Bestätigungsschreiben vom 7. April 1961 sagte die Lieferfirma der Klägerin zu, daß sie die Zollabfertigung an der französisch-deutschen Grenze erledigen werde; die ausgelegten Beträge sollten von der Klägerin erstattet werden.
Am 26. Juli 1961 traf die Lieferung am Grenzübergang	G(|BHI BflHI ein. Ber Leiter
 des Grenzbüros der von der Lieferfirma beauftragten Spedition	&	ScbfHHi, W^p, setzte sich,da
 ihm die vorgesehene Zollbehandlung nicht bekannt war, mit der Sachbearbeiter in der Klägerin in Yei^yidung, Biese vereinbarte mit ihm, daß er bei der
 
eine Einfuhrerklärung besorgen und daß der Zollbetrag von dem Zollaufschubbuch der Klägerin - welches sie zu diesem Zweck an die Speditionsfirma übersandte - abgebucht werden solle#
Ber Speditionsangestellte W|0l besorgte die Einfuhrerklärung und füllte sie nach den telefonischen Angaben aus, die ihm der Außenstellenleiter der Firma Philipp CrflHBB, der Schwesterfirma der Spedition	&	Scb^BH»	machte; F0HHB la-
gen die Begleitpapiere der Sendung vor# In der Einfuhrerklärung setzte	in der Rubrik "handelsüb-
liche Warenbenennung” die Bezeichnung "Kognak" und in der Spalte "Warenbenennung gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik” die Worte "Weinbrand (Kognak)" ein# Er Unterzeichnete die Erklärung ”i#A*u#i.V. der Firma	Maf^B^	• Sodann beauftragte er FflB-
anhand der Unterlagen die Verzollung vorzubereiten# In den Begleitpapieren war die Ware in der Rechnung des Lieferanten vom 20. Juli 1961, in der Warenverkehrsbescheinigung (borderau de colisage) und in dem von der Handelskammer in Cognac ausgestellten certi-ficat d* origine als "Napoleon VSOP Französischer Weinbrand 38/40° Eau de vie de vin” bezeichnet# Außerdem war ein weißes Acquit beigefügt, wie es für Weinbrand als eine unter Zollaufsicht stehende Ware in Frankreich vorgeschrieben ist# Der Angestellte FflBHB füllte nach der ihm von wBi übermittelten Einfuhrerklärung den Zollantrag und die Zollanmeldung aus und setzte dabei unter der Rubrik "Art und Beschaffenheit der Ware" die Bezeichnung "20 Faß Cognac laut Rechnung"
ein,
 Die Zollabfertigung wurde von dem Zollobersekre-tär	vorgenommen« Dieser führte zu dem ersten Mal
 eine derartige Abfertigung durch und kannte das Einfuhrverbot für französischen Weinbrand nach § 3 Abs« 1 S« 2 BrMonG- nicht« Er entnahm aus der Zollanmeldung und der Bezeichnung MNapol6on V«S«0«P.w, daß es sich bei der Sendung um Cognac handele; die Bezeichnung "französi-scher Weinbrand" hielt er für eine Übersetzung des Begriffs Cognac« Er fertigte die Ware ab und berechnete Abgaben in Höhe von 30 047,40 DM« Später wurden weitere 9 819,20 DM - wegen fehlerhafter Berechnung - nacherhoben«
Am 17. August 1961 wurden durch Verfügung der Zollfahndungsstelle He^HHB nach § 51 b BrMonG 18 Passer des eingeführten Weinbrands sichergestellt und am 23. August 1961 durch Verfügung des Hauptzollamts MafH0 im Aufsichtsverfahren nach § 51 c BrMonG entschädigungslos in das Eigentum des Bundes überführt« Die Rechtsmittel der Klägerin gegen diese Maßnahmen blieben ohne Erfolg (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Pebruar 1964, VII 128/62 U)« Der Inhalt der restlichen Pässer, der bereits auf Plaschen abgefüllt und teilweise weiterverkauft worden war, wurde durch Beschluß des Hauptzollamts Mannheim vom 6« Mai 1964 ebenfalls im Aufsichtsverfahren in das Eigentum des Blindes überführt« Das von der Klägerin hiergegen eingeleitete Rechtsmittelverfahren ist noch nicht abgeschlossen« Die Klägerin hat im übrigen eine Erstattung der für den Weinbrand gezahlten Abgaben im Billigkeitsweg beantragt; auch hierüber ist noch nicht entschieden«

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Bundesrepublik wegen Amtspflichtverletzung des Zollobersekretärs J^BB auf l^eistung von Schadensersatz in Anspruch. Sie hat vorgetragen:
Der Zollbeamte habe schuldhaft die auch ihr gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt, die Ware auf Einfuhrverbote hin zu überprüfen. Aus den Begleitpapieren habe sich klar ergeben, daß es sich um französischen Weinbrand handelte, dessen Einfuhr verboten war. Dies sei auch aus der Verwendung des weißen Acquits ersichtlich gewesen; denn für Kognak sei ein gelbes Acquit (Acquit jaune d'or) erforderlich. Für das Verhalten des Zollbeamten, auf Grund dessen sie erheblichen - allerdings zur Zeit zahlenmäßig noch nicht feststellbaren - Schaden erlitten habe, müsse die Beklagte einstehen. Eine anderweite Ersatzmöglichkeit sei nicht gegeben. Auch treffe sie kein mitwirken des eigenes Verschulden. Sie habe darauf vertraut, daß ihre Lieferfirma den Weinbrand - wie zugesagt - ordnungsgemäß verzollt und versteuert liefern werde. Im übrigen habe sie darauf vertrauen können, daß das Bundesmonopolamt im Einzelfall eine Genehmigung erteilen werde, zu demal seinerzeit viel französischer Weinbrand in der Bundesrepublik auf dem Markt gewesen sei« Daß die Speditionsfirma in den Einfuhrunterlägen die Bezeichnung "Cognac" verwendet und die Einfuhrerklärung "i.A.u.i.V." für sie unterschrieben habe, habe sie erst nachträglich erfahren.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen gegenwärtigen und
 
zukünftigen Schaden aus der Abfertigung des Vein-brands zur Einfuhr am 27* Juli 1961 zu ersetzen.
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Zollbeamten in Abrede gestellt. Sie hat dazu ausgeführt: Die Zollbeamten seien einer schwer zu durchschauenden Täuschung zu dem Opfer gefallen. Sie hätten aus den Begleitpapieren und den darin verwendeten Bezeichnungen entnehmen müssen, daß es sich bei der eingeführten Ware um Kognak handele. Davon abgesehen habe ihnen eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin nicht obgelegen. Denn das Einfuhrverbot diene nur dem Zweck, die Allgemeinheit vor den durch unkontrolliert eingeführten Weinbrand drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen stehe der Klägerin aber eine anderweite Ersatzmöglichkeit - gegenüber der Speditionsfirma - zur Verfügung. Schließlich treffe sie ein erhebliches eigenes mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Schadens. Sie habe nämlich gewußt, daß sie nur auf Grund eines Irrtums bei der Abfertigung in den Besitz der Ware würde gelangen können. Daher sei ihr jetziges Verhalten arglistig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe den ihr entstandenen Schaden jedenfalls durch ein derartig überwiegendes eigenes Verschulden mit herbeigeführt, daß demgegenüber das lediglich leichte Verschulden der Zollbeamten nach § 839 BGB nicht mehr ins Gewicht falle (§ 254 Abs. 1 BGB).
8
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I#
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ebenso wie das Landgericht darauf gestützt, daß eine Haftung der Beklagten wegen überwiegenden eigenen Verschuldens der Klägerin nicht in Betracht komme. Es hat dem Zollobersekretär	zwar	als	Verschulden	ange-
lastet, daß er sich nicht hinreichend über die gesetzlichen Bestimmungen informiert, das Einfuhrverbot für französischen Weinbrand nicht gekannt und nicht er-, kannt habe, daß zu demindest zoll- und außenwirtschaftsrechtlich zwischen Kognak und Weinbrand ein Unterschied bestehe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Zollpapiere und die französischen Begleitunterlagen unterschiedliche Bezeichnungen der Ware - teils als "Kognak" teils als "französischer Weinbrand" - enthielten und überdies ein weißes Acquit statt des für Kognak vorgeschriebenen gelben Begleitscheins beigefügt gewesen sei, hätte der Zollbeamte eine nähere Überprüfung vornehmen und den widersprüchlichen Angaben nachgehen müssen. Da er das unterlassen habe, treffe ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
 
Sein Verschulden sei allerdings nach den besonderen Umständen jenes Einfuhrvorgangs nur als leichte Fahrlässigkeit zu werten, zu demal die unterschiedlichen Bezeichnungen in Frankreich und Deutschland den Fehlschluß des Zollbeamten bei der Gleichsetzung von "Napoleon" und "V«S«O.P«" mit französischem Cognac nahegelegt hätten« Auch sei die besondere Situation des Saarlandes zu berücksichtigen, in das französischer Weinbrand im Rahmen des Saarvertrages eingeführt werden durfte und in erheblichen Mengen eingeführt worden sei« Das habe zur Folge gehabt, daß für die Zollbeamten an der französisch-saarländischen Grenze der Unterschied zwischen französischem Weinbrand und Kognak eine wesentlich geringere Bedeutung gehabt habe als an anderen deutschen Zollstellen«
Gegenüber der leichten Fahrlässigkeit des Zollbeamten hat das Berufungsgericht der Klägerin ein schwerwiegendes eigenes Mitverschulden angelastet, da sie selbst den entscheidenden Anstoß zu dem zu dem Schaden führenden Kausalverlauf gegeben habe, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Schadenseintritt zu verhindern« Dazu hat das Berufungsgericht hervorgehoben: Die Klägerin habe bewußt einen Weg der Einfuhr beschritten, der das Risiko in sicji trug, daß der Weinbrand auf ungesetzliche Weise, aber unbeanstandet in das Bundesinonopolgebiet gelangen würde« Unter diesen Umständen könne sie sich auf den Fehler des Zollbeamten bei der Abfertigung der Ware nicht berufen« Denn sie habe gerade auf ein derartiges Mißverständnis vertraut, ohne das sie die Ware nicht durch die Zollabfertigung habe hindurchbringen können«
i
^d
10
tä
II*
Die Revision macnt demgegenüber vor allem geltend: .Den Zollbeamten	treffe der Vorwurf ei-
nes schweren Verschuldens, und zwar insbesondere deshalb, weil er einerseits das Einfuhrverbot für französischen Weinbrand nach § 3 BrMonG und zu dem anderen die Vorschrift über die unter Zollaufsicht vorzunehmende Flaschenabfüllung bei Kognakeinfuhren nicht gekannt habe. Hingegen könne ein eigenes mitwirkendes Verschulden der Klägerin nicht angenommen werden. Ihr sei nicht anzulasten, daß sie in der Absicht, französischen Weinbrand einzuführen, ein Tätigwerden der Zollbeamten veranlaßt habe. Denn es sei das Recht jedes Staatsbürgers, ein vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen; und ein derartiges Vorgehen könne - als sozialadäquates Verhalten - nicht im Sinne von § 254 BGB als Schadensursache berücksichtigt werden. Dafür, daß der Zollbeamte bei der Einfuhrprüfung und Zollabfertigung grob fahrlässig seine Amtspflichten verletzte, habe die Klägerin keine zurechenbare Ursache gesetzt. Im übrigen habe sie - was das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet habe - aus der ausdrücklichen Zusicherung der französischen Lieferfirma, die Ware werde verzollt und versteuert geliefert werden, auf eine der Lieferfirma offenstehende legale Einfuhrmöglichkeit schließen und davon ausgehen können, ihr Vertragspartner werde nur auf e±nem legalen Einfuhrweg liefern. Sie habe aber nicht damit rechnen können, daß bei einem Eehlschla-gen der Einfuhrbemühungen der Lieferfirma die Zollbeamten den Weinbrand unter Mißachtung des Einfuhrverbots verzollen und abfertigen würden.

11
Das Berufungsgericht habe nach alledem nur unter Verkennung des Grundsatzes, daß die gesetzesausführende Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden sei, der Klägerin - statt dem Zollbeamten - die überwiegen-de Verursachung und das überwiegende Verschulden an-lasten können«
III.
Die Revision führt nicht zu dem Erfolg.
1« Entgegen der von der Beklagten im Revisions-rechtszug vorgetragenen Ansicht bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine - durchgreifenden - Bedenken. Es ist weder der Rechtsweg für die erhobene Feststel-lungsklage verschlossen noch 3teht die Rechtskraft des Urteils des Bundesfinanzshofs vom 4. Februar 1964 der Geltendmachung der Ansprüche nach § 839 BGB, Art« 34 GG entgegen.
Nach § 242 AO a.F., §§ 228 AO n.F., 33 FGO, 13 GVG ist zwar 11 in Abgabenangelegenheiten” der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Dabei gelten als nAbgabenangelegenheiten11 alle diejenigen Fälle, in denen offen oder in verdeckter Form, etwa in der Ge-stalt einer Bereicherungs- oder Amtshaftungsklage,über Art und Umfang, Entstehen oder Erlöschen von Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung von Steuern/Abgaben gestritten wird (vgl. Kühn/Kutter, AO und FGO 10. Aufl. 1970 § 228 Anm. 8). Einen derartigen Anspruch hat die Klägerin jedoch mit ihrem bisher nur in der Form eines
12
(
&
 l''cu ts Lellungsbegehrens geilend gemachten Antrag nicht erhoben* Sie verlangt weder eine - Steuer— rechtliche - Nachprüfung der Abgabenerhebung noch hat ilir Klagebegehren überhaupt die Zulässigkeit oder Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung zu dem Gegenstand. Vielmehr leitet sie ihre Ansprüche allein aus der amtspflichtwidrigen Nichtbeachtung des Einfuhrverbots nach § 3 Abs. 1 S. 2 BrMonG her, als deren Folge erst der Zoll und die sonstigen Abgaben erhoben werden konnten. Damit hat das Feststeilungsbe-gehren seinen Rechtsgrund nicht im Steuerrecht»sondern in der Bestimmung des § Sy) BGB. Soweit allerdings die Revision geltend macht, der Zollbeamte habe die Amtspflicht gehabt, Abgaben nur zu verlangen, wenn es den gesetzlichen Bestimmungen entspreche,im vorliegenden Fall hätten Zollabgaben nicht erhoben werden dürfen, könnte dieses Vorbringen auf die Behauptung einer Amtspflichtverletzung des Zollbeamten bei der Abgabenerhebung schließen lassen. Mit einer solchen Begründung wäre die Klage, die dann nur äußerlich in die Form eines Amtshaftungsanspruchs gekleidet wäre, tatsächlich aber eine steuerliche Nachprüfung zu dem Gegenstand hätte, vor den ordentlichen Gerichten unzulässig (vgl. Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. 1969 § 339 Rdn, 167). Da sich die Klägerin indessen ausdrücklich und eindeutig auf die Nichtbeachtung des Einfuhrverbots für französischen Weinbrand gestützt und ihre Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG hierauf gegründet hat, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben, wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, welche Ansprüche im einzelnen tatsach-lieh als Schadensersatzansprüche im Sinn des § 839 BGB
-	und nicht etwa als verdeckte Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Abgaben - anzuerkennen wären.
her Zulässigkeit der erhobenen Klage stehen
-	im Hinblick auf die Überführung des Weinbranda in das Eigentum des Bundes - auch die Vorschriften der §§ 33, 40 EGO nicht entgegen. Denn die Klägerin greift die Rechtraäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen nach §§ 51 b und 51 c BrMonG ebensowenig an wie die Abgabenerhebung als solche, und sie verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit der Einziehung des Weinbrands nur als Eolge der Amtspflichtverletzung bei der Nichtbeachtung des Einfuhrverbots.
has rechtskräftige Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4« Eebruar 1964 (VII 128/52 U) schließt eine
-	sachliche - Entscheidung über die vorliegende Klage ebenfalls nicht aus, da die beiden Verfahren nicht denselben Streitgegenstand haben. Während der Bundesfinanzhof entschieden hat, daß der Weinbrand zu Recht entschädigungslos in das Eigentum des Bundes überführt werden konnte, weil die Klägerin bewußt an der unerlaubten Einfuhr mitgewirkt habe, ist im vorliegenden Verfahren über die Erage einer Amtspflichtverletzung bei der Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 S. 2 BrMonG zu befinden, auf Grund deren die Ware später nach § 51 c BrMonG eingezogen werden konnte#
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden.
ff
i
a)	Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob dem Zollbeamten die Pflicht nur Zurückweisung des Weinbrands von der Einfuhr gegenüber der Klägerin als Dritter im Zinn von § db9 BGB oblag.Das bedarf auch in der Revisionsinstanz nicht der Entscheidung. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klage schon im Hinblick auf § 254 BGB nicht zu dem Erfolg führen kann, halt den Revisionsangriffen stand•
b)	In der Frage des den Zollbeamten treffenden
 Verschuldens ist den Ausführungen des Berufungsgerichts in vollem Umfang zu folgen. Wenn die Revision das Verschulden entscheidend nur danach beurteilen will, daß	has Einfuhrverbot für französischen
 Weinbrand nicht gekannt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dai3 auch das Berufungsgericht diese Nichtkenntnis berücksichtigt und dem Zollbeamten bei der Bewertung seines Verschuldens angelastet hat. Der Umstand, daß ihm die Pflicht zur Flaschenabfüllung bei der Einfuhr von Kognak nicht bekannt war, ist für das Maß seines Verschuldens ohne Bedeutung, da er seine Amtspflichten durch die Abfertigung zur Einfuhr als solche verletzt hat, nicht hingegen durch die Form, in der er die Abfertigung vornahm. Daraus, daß er die eingeführten Waren nicht - als Kognak -
in Flaschen hat abfüllen lassen, ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ein Schaden nicht entstanden. Die weitere Rüge der Revision, nach der den widersprüchlichen Bezeichnungen der Sendung in den Unterlagen, teils als französischer Weinbrand, teils als Kognak, keine Bedeutung zugekommen sei, weil der Zollbeamte	das Einfuhrverbot des § 3 Abs.1 S. 2
BrMonG ohnehin nicht gekannt habe, ist nicht begründet.
 
Für die Schwere des Verschuldens kommt es nicht darauf an, wie	voraussichtlich	gehandelt	haben
 würde, wenn die Ware eindeutig als Weinbrand bezeichnet gewesen wäre, sondern es ist maßgeblich darauf abzustellen, aus welchen Gründen er die Sendung nicht von der Einfuhr zurückgewiesen hat* Hierfür hat das Berufungsgericht zutreffend die gesamten Einfuhrumstände, die unterschiedliche Benennung der Sendung in den Begleitpapieren, die verschiedenen Bedeutungen der Begriffe "Napoleon” und "V*S*0*P*" in Frankreich und der Bundesrepublik, sowie schließlich die besondere Situation an der französisch-saarländischen Grenze bewertet und gegeneinander abgewogen* Die Wertung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden*
c)	Ebensowenig greifen die Rügen der Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung des mitwirkenden eigenen Verschuldens der Klägerin näch § 254 BGB durch. Die Klägerin hat in der Tat, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mit ihrem Verhalten den entscheidenden Anstoß zu dem zu dem Schaden führenden Kausalverlauf selbst gegeben, obwohl sie den Schadenseintritt hätte verhindern können* Dabei hat sie in hohem Maße schuldhaft gehandelt und die Obliegenheit verletzt, vermeidbare Schäden von sich selbst abzuwenden* Soweit die Revision meint, es könne der Klägerin nicht angelastet werden, daß sie das Einfuhrverfahren in Gang gesetzt habe, denn es sei das Recht jedes Staatsbürgers, ein vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und eine Behörde in dem vorgeschriebenen Verfah-
 
ren zu dem Handeln zu veranlassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat nämlich nicht ein gesetzlich "vorgeschriebenes" Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, sondern sie hat den Anstoß zu einem gesetzwidrigen Einfuhrverfahren gegeben. Da sie eine Einfuhrgenehmigung nicht besaß und nach den Auskünften des Bundesmonopolamts vom 15. März 1961 und vom 8. April 1961 auch nicht mit der Erteilung einer Genehmigung rechnen konnte, war die Hauptvoraussetzung für die Durchführung eines "vorgeschriebenen" Einfuhrverfahrens nicht gegeben. Das Verhalten der Klägerin könnte anders zu beurteilen sein, wenn sie keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer Einfuhrgenehmigung gehabt hätte. Nachdem sie diese Kenntnis aber hatte, trifft sie der Vorwurf, eindeutig gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und für die Einfuhr auf ein Mißverständnis der Zollbeamten bei der Abfertigung vertraut zu haben. Der von der Revision erhobene Einwand, die Klägerin habe unter dem Eindruck gestanden, daß es legale Einfuhrmöglichkeiten für französischen Weinbrand in die Bundesrepublik geben müsse, entbehrt nach dem festgestellten Sachverhalt der tatsächlichen Grundlage.
Die Auskünfte der Bundesmonopolverwaltung schlossen derartige Einfuhrmöglichkeiten - abgesehen von Einfuhren im Rahmen des Saarkontingents (s. Art. 63 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 BGBl II 1589 ff; Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingent waren aus Frankreich in das Saarland vom 3. Juli 1959 BAnz 1959 Nr. 126 S. 1) - eindeutig aus. Wenn sich die Klägerin trotz jener eindeutig ablehnenden amtlichen Bescheide auf eine angeblich
 anderslautende Erklärung der privaten französischen Lieferfirma verließ, die im übrigen nach den vorgelegten Unterlagen ausdrücklich nur die Durchführung der Verzollung gegen Erstattung der ausgelegten Beträge zugesagt hatte, ohne auf die Präge des Einfuhrverbots und einer Einfuhrgenehmigung einzugehen, so handelte sie damit jedenfalls grob fahrlässig.Sie hätte zu demindest der von der Lieferfirma beabsichtigten Einfuhrmöglichkeit nachgehen und sie auf ihre Vereinbarkeit mit den Stellungnahmen des Bundesmonopolamts überprüfen müssen, bevor sie den Weinbrand zur Einfuhr bestellte. Da sie das unterlassen hat, trifft sie der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar - insoweit - des bedingt vorsätzlichen Handelns. Das Vorbringen der Revision vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Beweisangebote hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht übergangen, so daß eine Verletzung des § 286 ZPO nicht ersichtlich ist.
Ebensowenig enthält das Berufungsurteil einen Verstoß gegen den Sinn des § 254 BGB, nach dem - als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben -der Geschädigte den Schädiger nur insoweit zur Rechenschaft ziehen kann, als er nicht selbst die gefährliche Lage bewußt geschaffen oder mit geschaffen hat, in der sich der vom Schädiger zu vertretende Bei trag zur Schadensentstehung erst auswirken konnte (BGHZ 34, 355/365; BGH NJW 1970, 756).
d)	Die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens im einzelnen war Aufgabe des Tatrichters. Das Beru-
18 -
fungsgericht hat weder die hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundsätze verkannt noch die entscheidenden Umstände unrichtig oder unvollständig gewertet* Damit zeigt seine dem tatrichterlichen Ermessen unterliegende Würdigung keinen für das Revisionsverfahren beachtlichen Fehler auf*
Das hat zur Folge, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 839 BGB iVm Art* 34 GG wegen weit überwiegenden eigenen Verschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB entfällt* Auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden*
Damit erweist sich die Revision als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zurückgewiesen werden«
Meyer	Kreft	Br* Beyer
 Gähtgens	Dr*	Krchn