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BGH · III ZR 144/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 144/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br» Arndt, Br»Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt, für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenate dee Oherlandesgerichto in Frankfurt (Main) vom 4» Mai 1964 aufgehoben«, Die Außenhandelsstelle setzte zwar am l4°September 1950 einen von der Klägerin zu zahlenden Abschöpfungsbetrag von 17 * 316,78 DM f-st, hob diese Festsetzung aber am 22o September 1950 wieder auf, weil die Klägerin die Ware erst nach dem 9» April 1950 eingeführt gehabt habe, als-für Milchpulver kein Importausgleich mehr exdioben wurde (vglo ABI ELF 1950, 71). preis habe schon im November 1949 nur 290 IM, im Dezember 1949 und Januar 1950 nur 280 DM, im Febi'uar und März 1950 noch 260 DH betragen und sei bis Juli 1950 auf 162- DM gefallen» Ein Verkauf, zu dem Marktpreis wäre der ■Klägerin .also...ohne Verlust nur bis Dezember 1949 möglich gewesene Die Klägerin habe sich am Verkauf gehindert gesehen, weil die Beklagte einen Abschöpfungsbetrag nach einem zu hohen Abgabepreis von 330 DM verlangt habe, Für die Klägerin sei es wirtschaftlich unmöglich gewesen, anders zu verkaufen» Die Rechtsprechung habe zwar später das Importausgleichsgeaetz dahin ausgelegt, daß die Abschöpfung nicht nach dem festgesetzten Preis, sondern nach dem jeweiligen Marktpreis erfolgen müsse; dieser Auffassung habe sich die Auöenhandelsstelle später angeschlossen, doch sei das nicht vorhersehbar gewesen» von über 4 Millionen DM gezahlt« Hach dem Gleichbehand-lungsgrundoatz hätte auch der Klägerin eine Kntschädigung für ihre Verluste gewährt werden müsseno Die Klägerin macht einen Teilbetrag ihres Schadens von 9o729,18 DM geltend, nämlich 8*186,03 DM Verlust und lo543,15 DM entgangenen Gewinn* Sie hat insoweit die Verurteilung der Beklagten beantragt* Der Schaden der Klägerin sei nur dadurch entstanden, daß sie ohne genügende Branchenkunde sich an der Einfuhr beteiligt habe* Der sachkundige Fachhandel habe von diesen Ausschreibungen keinen Gebrauch mehr gemacht* Die Klägerin hätte schon bei der Ausschreibung mit einem Absinken der Preise rechnen müssen, zu demal die Ausschreibung noch auf eine längere Blockierung hingewiesen habe« Die Klägerin hätte früher importieren und nach Aufhebung der Blockierung Januar 1963 (III 2H 98/61)o Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht durch das jetzt angefochtene Urteil vom 4»Mai 1964 die Beklagte nach dem Klagantrag zur Zahlung von 9 *729»18 ^ verurteilto Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Abweisungsantrag weiter-verfolgto Die Klägerin beantragt, diese Revision zurückzuweisen o Das zweite Berufungsurteil vom 16« Februar 1961 hatte noch allen Richtungen schuldhafte Amtspflichtverletzungen verneint» Das Revisionsurteil vom 10» Januar 1963 hatte diese Entscheidung nur zu dem feil beanstandet und insbesondere gebilligt, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Festsetzung des Abgabepreises im November 1949 verneint hatte» Das Berufungsurteil war nur aufgehoben worden, soweit es den Vorwurf betraf, die Beklagte hätte den Abgabepreis im üahro 1990 erneut herabsetzen müssen» Alle sonstigen Vorwürfe sind als unberechtigt erklärt worden» Die Preise seien erst im Februar 1950 stärker gefallen, und zwar auf 280/285 DM je 100 kg« In diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte den Abgabepreis auf 280 DM herabsotzen müssen« Die Unterlassung der Herabsetzung sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung« Die Pflichtverletzung sei ursächlich für den Schaden der Klägerin, da sie sich durch den hohen Abgabepreis von einem Verkauf habe abhalten lassen» Andererseits habe die Klägerin mit dem Verkauf nicht bis Juli 1950 warten dürfen, als der Preis auf 162 DM herabgesunken sei« Die Klägerin hatte im Marz für 250/270 DM verkaufen müssen« Dann hätte sie den größeren Teil ihres Verlustes vermieden. Oie Beklagte hatte im letzten Berufungsverfahren diese Behauptungen mit näherer Begründung vorgetragen» Palls dieser Vortrag richtig war, hätten der Klägerin gegenüber keine Amtspflichten mehr bestanden, die für das Abschöpfungsverfahren maßgeblichen Abgabepreise anders festzusetzen» Das Berufungsgericht mußte zu dieser Behauptung Stellung nehmen» Es hat davon mit der Bemerkung abgesehen, offenbar teile das Revisionsgericht nicht die Meinung, daß der Abschöpfungebetrag nur nach dem tatsächlich erzielbaren Marktpreis zu errechnen sei» Bas war eine andere Präge, und der Senat hatte in dem vorangegangenen Revisionsurteil das hier erörterte Problem noch nicht entschieden, weil Behauptungen in dieser Eindeutigkeit nach den früheren Urteilen nicht aufgestellt waren« Zentralstellen oder leitenden Beamten eine bestimmte Auslegung vorgenommen und eine entsprechende Handhabung des Gesetzes angeordnet hatten, handelten sicherlich die ausführenden Bediensteten wiederum bei einem solchen lückenhaften Gesetz schuldlos* Auch das mußte geklärt werden, zu demal dann unter Umständen eine Amtspflicht*/er-letzung höchstens in der unvollständigen Belehrung oder Unterrichtung der Klägerin liegen konnte* Wenn ihre Behauptung sutrifft, daß sie ständig eine Abänderung des Abgabepreises mit der Begründung erboten hatte,bei dieser Festsetzung sei ihr ein Verkauf der Ware nicht zuzu demuten, hätte sie selbstverständlich übel* eine etwa entgegenstehende Praxis belehrt werden müssen, wenn die Beamten erkannten oder erkennen konnten, daß die Klägerin sich um Brlaß einer Verfügung bemühte, auf die es nach der Auffassung und der entsprechenden Verwaltungsübung der Beklagten gar nicht ankern* Im Urteil des Berufungsgerichts heißt es dazu nur, die Pflichtverletzung sei für den Schaden der Klägerin ursächlich, weil sie sich durch den hohen Abgabepreis von einem früheren Verkauf habe abhalten lassen* die früher vom Oberlandesgericht dagegen geäußerten Bedenken würden "von dem Revisionsurteil offensichtlich nicht geteilt^ Damit hat das Berufungsgericht sowohl das Urteil als auch dän Umfang der Bindungswirkung eines Revisionsurteils nach § 565 Abs« Z ZPO verkannt» Rach dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht nur diejenige rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung zugrundezulegen, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat (vglo dazu BRiZ 1964, 54) <> Aufhebungsgrund im vorangegangenen Revisionsurteil war die Erwägung, daß die unterbliebene Herabsetzung des Abgabepreises im Jahre 1950 entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts doch eine Amtspflichtverletzung gewesen sein xlf:.öo'ri nicht ausreiche, um eine vollständige Abweisung wegen.fehlendem Ursachenzusammenhanges zu rechtfertigen; dem Berufungsgericht war nahegelegt, falls es eine Amtspflichtverletzung doch bejahen würde , weiter zu prüfen, o b sich die Klägerin durch dieso pflichtwidrige Unterlassung von einem früheren Verkauf habe abhalten lassen«. Die Klägerin hatte allerdings immer wieder vorgetragen, sie habe sich gerade durch diese angedrohte hohe Abschöpfung von einem rechtzeitigen Verkauf abhalten lassen«, Jedoch würde die pflichtwidrige Festsetzung eines zu hohen Abgabepreises dann keinen Schaden verursacht haben, wenn die Angestellten der Klägerin in Wahrheit nur in der Hoffnung auf eine Änderung der Preise die Ware zurück-gehalten hätten.. 3o) Bei der Errechnung des Schadens geht das Berufungsgericht von einem Mitverschulden der Klägerin von höchstens 2/3 aus, allerdings wiederum, ohne den Sachverhalt insoweit zu klären, und hält dann einen Schaden in Höhe der Klagforderung mit 9*729,18 DM auf jeden Fall für begründet» zentner einen Erlös von 125*000 DM statt der von der Klägerin bisher angegebenen 81*000 DMj das würde den bisher mit rund 75*000 DM errechneten Schaden um 44*000 DM mindern, so daß nur ein Schadensbetrag von 29*000 DM bliebe* Das Berufungsgericht bürdet davon der Beklagten 1/5 auf, doch ergibt das nicht mehr die Urteilssumme * Wenn das Verschulden der Bediensteten der Beklagten darin lag, daß sie den Abgabepreis im Februar 1950 nicht neu festsetzten, besagt das noch nicht, daß dieser Stichtag ohne weiteres für die Schadensberechnung zugrundezulegen ist* Denn die Preise waren bereits mindestens seit Anfang 1950 erheblich gesunken* Die Klägerin hätte von da an - unabhängig von dem Abschöpfungsverfahren - mit einem Verlustgeschäft rechnen müssen* Im Frühjahr 1950 wurde die Preisentwicklung stürmisch* Bei dieser Entwicklung mußte sich die Klägerin entweder nachhaltiger nach der Bedeutung des Abschöpfungsbeträges und der Praxis der Beklagten erkundigen oder auch auf jedes Risiko hin die Ware früher abstoßen und möglicherweise dabei zunächst hinnehmen, daß auch trotz eines Verlustes ein Abschöpfungsbetrag festgesetzt wurde, gegen den sie sich dann wehren konnte» Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Berufungsgericht mit diesen Problemen befaßt hat»

FestsetzungBerufungsgerichtAbgabepreisKlägerinWareSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 144/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
60 Mai 1965 Seheibl, Justi oberseki'e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollrnächtigte: Rechtsanwälte Prof«Br* Mehring
 und Br« Nirk -
gegen
 die Kommanditgesellschaft B. van H
, vertreten durch lhrenL_Kon^^mentür, den Kaufmann Erwin van	in	6^10*
platz 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br» Arndt, Br»Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt,
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenate dee Oherlandesgerichto in Frankfurt (Main) vom 4» Mai 1964 aufgehoben«,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat dee Berufungsgerichts zuräckverwiesen»
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin erhielt am 5«» September 1949 von der Außenhandelsstolle für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Frankfurt (Main) auf Grund ihrer Bewerbung die Lizenz, 50 Tonnen (t) Sprühvollmilchpulver aus Dänemark einzuführeno Die Außenhandelsstelle war damals eine Dienststelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und vmrdo später eine Dienststelle der beklagten Bundesrepublik, nämlich unselbständige Bundeooberbehörde und ausführendes Organ der Devisenbewirtschaftung auf dem Gebiete der Kr-nährungswirtschaft (Gesetz vom 17» Dezember* 1951 - BGBl i 96?).
Der Lizenz lag die Ausschreibung Kr» 121 vom 22oJuli 1949 zugrunde, die der Gemischte Einfuhrausschuß auf Grund der
 Jeia-Anweisung Nr» 29 veröffentlicht hatte (ABI ELP 1949» 197)o Eine Berichtigung vom 10o August 1949 (ABI 1949? 216) hatte darauf hingewiesen, daß das einzuführende Milchpulver noch den BewirtschaftungsbeStimmungen unterliege und außerdem voraussichtlich längere Zeit blockiert bleiben werde» Eine Anordnung vom 21» Juni 1949 (Pr» 47/49
 -	vglo auch ABI ELF 1949, 199) hatte für Vollmilchpulver einen Höchstpreis von 380 DM je 100 kg festgesetzt» In dem Begleitschreiben zur Importlizenz machte die Außenhandelsstelle zur Bedingung, daß die Ware nur nach ihren Weisungen in den Verkehr gebracht und daß von der Lizenz nur gegen die Verpflichtung Gebrauch gemacht werden dürfe, den noch aufzugebenden Abschöpfungsbetrag abzuführen» Dieser Abschöpfungsbetrag beruhte auf dem sogenannten Importausgleichsgesetz (Gesetz über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichsund ünterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und ErnährungswirtSchaft vom 22o August 1949
-	WiGBl 291)o Dieses Gesetz, dessen Ausführung insbesondere der Außenhandelsstelle oblag, sah die Möglichkeit der Abschöpfung von Importgewinnen zur Erzielung von Subventions-mittoln für ImportVerluste vor»
Auf Grund der Lizenz kaufte die Klägerin im September 1949 in Dänemark 50 t Sprühvollmilchpulver« Die Ware lief an der Grenze in Flensburg in der Zeit vom 4« Dezember 1949 bis 9«* Januar 1950 ein» Die Klägerin ließ die Ware nicht sogleich verzollen? sondern auf Lager legen»
Mit einer Bekanntmachung Nr» A 4 vom 13» Oktober 1949 (BAnz 1949 Hr» 10 S» 1) hatte die Außenhandelsstello zur Anwendung des Abschöpfungsverfahrens gemäß dem Importaus-gleichsgesetz darauf hingewiesen? daß die Kinfuhrprois-stclle einen Betrag von 380 DM je 100 kg uals Inlandspreis
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für den Importhandel festgestellt habe**o Sine Bekanntmachung vom 21o November 1949 (BAnz 1949 Nr. 26 So 2) änderte diese Bekanntmachung dahin ab, daß für die Erhebung der Unterochiedsbeträge (Abschöpfungobeträge) alo Berechnungsgrundlöge von einem angenommenen Abgabepreis des Importhandels an den Großhandel von 350 Bit je 100 kg auszugehen sei.
An 28« November 1949 teilte die Außenhandelsstelle der Klägerin mit, daß die Blockierung der Ware aufgehoben sei und sie die Ware in den Verkehr bringen könne; gleichzeitig wies sie auf die Bekanntmachung vom 21. November 1949 hin. Die Klägerin verkaufte die Ware erst im Juli 1950 mit Verlast; bia öo April 1950 hatte sie keine Verkaufsversuche gemacht..
Die Außenhandelsstelle setzte zwar am l4°September 1950 einen von der Klägerin zu zahlenden Abschöpfungsbetrag von 17 * 316,78 DM f-st, hob diese Festsetzung aber am 22o September 1950 wieder auf, weil die Klägerin die Ware erst nach dem 9» April 1950 eingeführt gehabt habe, als-für Milchpulver kein Importausgleich mehr exdioben wurde (vglo ABI ELF 1950, 71).
Die Klägex'in will ohne Berücksichtigung des entgangenen Gewinns einen Verlust von 73<>186,23 DM erlitten haben, füx* den sie die beklagte Bundesrepublik auf Erratz in Anspruch nimmt• Zur Begründung hat oio insbesondere vorgo-tranen:
Ihr Einkaufoprels habe ohne die Lagexdcosten rd« 265 DL je 100 kg betragen. Der festgesetzte Abgabepreis von zunächst 380 DM und später 330 DM jo ICO kg habe nicht dem inländischen Marktpreis entsprochen. Dieso Festsetzungen enthielten eine Amtspflichtverletzung. Der Markt-
 
preis habe schon im November 1949 nur 290 IM, im Dezember 1949 und Januar 1950 nur 280 DM, im Febi'uar und März 1950 noch 260 DH betragen und sei bis Juli 1950 auf 162- DM gefallen» Ein Verkauf, zu dem Marktpreis wäre der ■Klägerin .also...ohne Verlust nur bis Dezember 1949 möglich gewesene Die Klägerin habe sich am Verkauf gehindert gesehen, weil die Beklagte einen Abschöpfungsbetrag nach einem zu hohen Abgabepreis von 330 DM verlangt habe, Für die Klägerin sei es wirtschaftlich unmöglich gewesen, anders zu verkaufen» Die Rechtsprechung habe zwar später das Importausgleichsgeaetz dahin ausgelegt, daß die Abschöpfung nicht nach dem festgesetzten Preis, sondern nach dem jeweiligen Marktpreis erfolgen müsse; dieser Auffassung habe sich die Auöenhandelsstelle später angeschlossen, doch sei das nicht vorhersehbar gewesen»
Der zu hoch festgesetzte Abgabepreis habe absatzhindernd (prohibitiv) gewirkt» Die Beklagte habe bewußt einen zu hohen Verrechnungsbetrag für das Abschöpfungsverfahren festgesetzt, um den Absatz oltei' Bestände der Einfuhr- und Vorratsstelle der Verwaltung für Ernährung,
 Landwix*tschaft und Forsten zu ermöglichen» Das sei unzulässig gewesen»
Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, daß die Beklagte den Handel nicht gewarnt und den für die Abschöpfung maßgeblichen Abgabepreis in der Folgezeit nicht herabgesetzt habe» Die Iraportausgleiehsabgabe für Vollmilchpulver sei erst im April 1950 beseitigt worden»
Der Angestellte J^P^ der Klägerin habe wiederholt vergeblich vor und nach dem 1» Januar 1950 bei der Außenhandelsstelle die Herabsetzung des Abgabepreises verlangt»
Die Bundesrepublik habe der ftImportgesellschaft für Milchprodukte11 zur Abgeltung ihrer Verluste eine Subvention
 
von über 4 Millionen DM gezahlt« Hach dem Gleichbehand-lungsgrundoatz hätte auch der Klägerin eine Kntschädigung für ihre Verluste gewährt werden müsseno
 Die Klägerin macht einen Teilbetrag ihres Schadens von 9o729,18 DM geltend, nämlich 8*186,03 DM Verlust und lo543,15 DM entgangenen Gewinn* Sie hat insoweit die Verurteilung der Beklagten beantragt*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt5 Für Vollmilchpulver hätten nur Höchstpreise bestanden, deren Unterschreitung jederzeit zulässig gewesen sei* Die in den Bekanntmachungen vom 13* Oktober und 21* November 1949 veröffentlichten Preise seien erkennbar nur Richtpreise gewesen* Der am 21* November 1949 veröffentlichte Abgabepreis von 330 DM habe der damaligen Marktlage entsprochen« Die Festsetzung sei nicht erfolgt9 um den Absatz der Bestände der Vorratsetelle zu ermöglichen, sondern auf Grund der Marktbeobachtung* . und der Mitwirkung Sachverständiger« Die großen Bestände der Vorratsstellö seien den Fachtoeisen bekannt gewesen* Diese Bestände seien durch lango Lagerung bereits in Wert gemindert gewesen und hätten den Marktpreis für einwandfreie Ware nicht beeinflußt, zu demal nur ganz geringfügige Mengen abgestoßen worden soion*
Der Schaden der Klägerin sei nur dadurch entstanden, daß sie ohne genügende Branchenkunde sich an der Einfuhr beteiligt habe* Der sachkundige Fachhandel habe von diesen Ausschreibungen keinen Gebrauch mehr gemacht* Die Klägerin hätte schon bei der Ausschreibung mit einem Absinken der Preise rechnen müssen, zu demal die Ausschreibung noch auf eine längere Blockierung hingewiesen habe« Die Klägerin hätte früher importieren und nach Aufhebung der Blockierung
 
sofort verkaufen müssen; dann hätte sie keinen Verlust ‘ erlitten.»
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 12o Juli 1956 zurückgewieseno Auf die Revision der Klägerin hatte der auch jetzt ei'kennende Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 21* April 1958 (III ZR 195/56) wegen eines Verfahrensfehlero aufgehobene Das Berufungsgericht hatte nach erneuter Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin am 160 Februar 1961 wiederum zurückgewiesen«. Auch diese Entscheidung wurde auf Revision der Klägerin aufgehoben, und zwar durch Urteil des erkennenden Senats vom 10«. Januar 1963 (III 2H 98/61)o Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht durch das jetzt angefochtene Urteil vom 4»Mai 1964 die Beklagte nach dem Klagantrag zur Zahlung von 9 *729»18 ^ verurteilto Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Abweisungsantrag weiter-verfolgto Die Klägerin beantragt, diese Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
X o
Die Klägerin macht nur Amtshaftungsansprüche geltende Die hier in Rede stehenden Amtspflichten der Beklagten sind, wie in den vorangegangenen Revisionsurteilen klar-gostellt ist, folgende»
Die Pflicht zur sachgemäßen Anwendung des Importaue~ gloichsgesetzeo durch die Bediensteten der Bundesrepublik ist eine Amtspflicht, die auch den Importeuren gegenüber
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besteht» Dazu gehörte die Pflicht, Abgabepreise richtig und sachgerecht festzusetzen. Auch das Ausschreibungs-Verfahren begründete Amtspflichten gegenüber den Einführenden, die an der Ausschreibung teilnahnen, insbesondere die Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung aller Interessenten« Die Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten zwang dabei die Beklagte, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme entsprechend durchzuführen und sich dabei nicht zu ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen, wenn die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beteiligten das gebot»
Das zweite Berufungsurteil vom 16« Februar 1961 hatte noch allen Richtungen schuldhafte Amtspflichtverletzungen verneint» Das Revisionsurteil vom 10» Januar 1963 hatte diese Entscheidung nur zu dem feil beanstandet und insbesondere gebilligt, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Festsetzung des Abgabepreises im November 1949 verneint hatte» Das Berufungsurteil war nur aufgehoben worden, soweit es den Vorwurf betraf, die Beklagte hätte den Abgabepreis im üahro 1990 erneut herabsetzen müssen» Alle sonstigen Vorwürfe sind als unberechtigt erklärt worden»
Das Berufungsgericht hat für diese noch verbliebene Anspruchsgrundlage weiteren Beweis erhoben und nunmehr folgendes ausgeführt;
Die Preise seien erst im Februar 1950 stärker gefallen, und zwar auf 280/285 DM je 100 kg« In diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte den Abgabepreis auf 280 DM herabsotzen müssen« Die Unterlassung der Herabsetzung sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung« Die Pflichtverletzung sei ursächlich für den Schaden der Klägerin, da sie sich durch den hohen Abgabepreis von einem Verkauf habe abhalten lassen»
 
Das gelte zu dem mindesten bis zu dem 8» April 1950, als die Anwendung des Importausgleichsgesetzes entfiel. Das Berufungsgericht habe zwar in seinem ersten Berufungsurteil dagegen Bedenken geäußert, ob nicht nach dem Importausgleichsgesetz Abschöpfungsbeträge nur im Vergleich mit dem tatsächlich erzielbaren Marktpreis hätten erhoben werden dürfen, doch werde diese Ansicht vom Revisions-gericht offensichtlich nicht geteilt«
Andererseits habe die Klägerin mit dem Verkauf nicht bis Juli 1950 warten dürfen, als der Preis auf 162 DM herabgesunken sei« Die Klägerin hatte im Marz für 250/270 DM verkaufen müssen« Dann hätte sie den größeren Teil ihres Verlustes vermieden. Für die Frage des Mitverechuldens sei von Bedeutung, welche Schritte die Klägerin bei der Beklagten unternommen habe, um dort ihre Lage vorzustellen« Nach ihrer Behauptung sei das laufend geschehen, Einer Beweiserhebung bedürfe es nicht, denn selbst wenn sich die Behauptung nicht beweisen lasse, könnte das Mitverschulden der Klägerin nicht größer als mit 2/5 zu veranschlagen sein, wenn man die Preisbewegungen im Jahre 1950 berücksichtige. Da der Oesamtverlust von der Klägerin mit 75o186,83 DM angegeben werde, sei der eingeklagte Teilbetrag, gegen dessen Höhe die Beklagte nichts eingewandt habe, auf jeden Fall anzuerkennen«
II.
Der Kevision kann der Erfolg nicht versagt werden«
1,) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt habe, daß der Abschöpfungsbetrag sich alleine nach dom Abgabepreis gerichtet habe, der im Zeitpunkt der Freigabe
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der Ware zun Verkauf oder einer etwa erst später erfolgten Einfuhr Geltung gehabt habe, mithin eine Änderung des Abgabepreises im ersten Quartol 1950 sich auf dieses Geschäft der Klägerin nicht ausgewirkt hätte»
Oie Beklagte hatte im letzten Berufungsverfahren diese Behauptungen mit näherer Begründung vorgetragen» Palls dieser Vortrag richtig war, hätten der Klägerin gegenüber keine Amtspflichten mehr bestanden, die für das Abschöpfungsverfahren maßgeblichen Abgabepreise anders festzusetzen» Das Berufungsgericht mußte zu dieser Behauptung Stellung nehmen» Es hat davon mit der Bemerkung abgesehen, offenbar teile das Revisionsgericht nicht die Meinung, daß der Abschöpfungebetrag nur nach dem tatsächlich erzielbaren Marktpreis zu errechnen sei» Bas war eine andere Präge, und der Senat hatte in dem vorangegangenen Revisionsurteil das hier erörterte Problem noch nicht entschieden, weil Behauptungen in dieser Eindeutigkeit nach den früheren Urteilen nicht aufgestellt waren«
Bas Importausgleichsgesetz läßt nicht eindeutig erkennen, nach welchem Stichtag die Ausgleichsbeträgc festgesetzt werden» Die schriftliche Revisionobegründung legt die Annahme nahe, daß nach Auffassung der Beklagten in jedem Pall der Tag der Freigabe zu dem Verkauf maßgebend sei» Bas kann schwerlich richtig sein, wie dieser Pell zeigt; Bio Beklagte hob die zusätzlich angeordneto Blockierung der Ware bereits im Rovomber 1949 auf, als die Ware noch nicht eingeführt war; sie lief erst in der Zeit vom 4» Dezember 1949 bis 9» Januar 1950 in Flensburg ein» Insoweit 1st auch in d,?r mündlichen ke-vicionsverhandlung klargestellt, daß lei einer erst nach Freigabe erfolgten Einfuhr selbst nach der Meinung der
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Beklagten der Zeitpunkt der Einfuhr für die Berechnung des Abschöpfungsbetrages maßgebend sein soll» Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu klären haben* wie der Fall zu behandeln ist, daß der Importeur - wie hier -die Ware zwar in das Gebiet der Bundesrepublik einführt, aber zunächst im Zollausschlußgebiet liegen läßt«
Das Importausgleichsgesetz spricht nur von der Abschöpfung des Unterschiedsbetrages, der sich aus einem Vergleich zwischen dem Einkaufspreis (zuzüglich volkswirtschaftlich gerechtfertigter Kosten sowie Handelsaufschläge) und dem im Inland geltenden höheren Preis ergibto Die nach § 2 des Gesetzes erlassenen Richtlinien vom 5» Oktober 1949 (BAnz 1949 Nr* 7) klären die Frage ebenfalls nicht• Dort ist bestimmt, daß dann, wenn für ein Einfuhrgut kein vergleichbarer Höchstpreis besteht, an dessen Stelle der von der Außenhandelsstello ermittelte “jeweilige" inländische Marktpreis tritt» Immerhin heißt es dabei, daß die endgültige Festsetzung des Abschöpfungsbetrages nach Prüfung sämtlicher Unterlagen erfolge» Ebenso erwähnt die Bekanntmachung A 4 vom 13» Oktober 1949 (BAnz 1949 Nr» 10), daß der Einführende den Abschöpfungsbetrag nach dem festgestellten Abgabepreis zunächst selbst zu berechnen und an die Außen-handelsstello abzuführen habe, die “nach Abwicklung der Einfuhr“ auf Grund einer Abrechnung des Importeurs die endgültige Festsetzung vornimmt* Diese Formulierung könnte die Annahme nahelegen, daß es tatsächlich auf den Zeitpunkt der durchgeführten Einfuhr ankomme» Dafür, daß der -von der Klägerin für maßgeblich gehaltene - Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung für, die Wahl des Abgabepreises maßgebend sein kann, spricht möglicherweise auch das Vorgehen der Beklagten bei Festsetzung des Abschöpfung
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betrages für die hier streitige Einfuhr, weil sie dafür eine Abrechnung von der Klägerin verlangt hatte (vgl» Anlagen zu dem Schriftsatz vom 16» März 1954 - vglo Bd 1 Bio 88 - 90)9 wenn auch die Berechnungsgrundlage der Festsetzung daraus nicht ersichtlich ist»
Irn übrigen wird das Berufungsgericht bei dieser Frage auch auf die allgemeinen Grundsätze des Amts-haftungsrechtes zurückzugreifen haben* Selbst wenn die Beamten damals eine Auslegung gewählt haben, die das Gericht jetzt nicht billigt, kann bei einer immerhin vertretbaren Auslegung eines neuen und lückenhaften Gesetzes das Verschulden des Beamten entfallen* Soweit
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Ui. t;
Zentralstellen oder
 leitenden Beamten eine bestimmte
 Auslegung vorgenommen und eine entsprechende Handhabung des Gesetzes angeordnet hatten, handelten sicherlich die ausführenden Bediensteten wiederum bei einem solchen lückenhaften Gesetz schuldlos* Auch das mußte geklärt werden, zu demal dann unter Umständen eine Amtspflicht*/er-letzung höchstens in der unvollständigen Belehrung oder Unterrichtung der Klägerin liegen konnte* Wenn ihre Behauptung sutrifft, daß sie ständig eine Abänderung des Abgabepreises mit der Begründung erboten hatte,bei dieser Festsetzung sei ihr ein Verkauf der Ware nicht zuzu demuten, hätte sie selbstverständlich übel* eine etwa entgegenstehende Praxis belehrt werden müssen, wenn die Beamten erkannten oder erkennen konnten, daß die Klägerin sich um Brlaß einer Verfügung bemühte, auf die es nach der Auffassung und der entsprechenden Verwaltungsübung der Beklagten gar nicht ankern*
2o) Bezüglich der Frage, ob das Verhalten der Beklagten den Schoden der Klägerin verursacht hat, enthält das Urteil
 
ebenfalls Rechtofchler, selbst wenn man den Standpunkt des Berufungsgerichts zugrundelegt, daß ein Pesthalten am letzten Abgabepreis auf jeden Pall seit Februar 1950 eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin dargestellt habe«.
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe seine Annahme einer Ursächlichkeit nicht begründet;, weil es irrig davon ausgehe, das letzte Revisionsurteil habe diesen Ursachenzusajsmenhang bereits bindend bejaht o
Im Urteil des Berufungsgerichts heißt es dazu nur, die Pflichtverletzung sei für den Schaden der Klägerin ursächlich, weil sie sich durch den hohen Abgabepreis von einem früheren Verkauf habe abhalten lassen* die früher vom Oberlandesgericht dagegen geäußerten Bedenken würden "von dem Revisionsurteil offensichtlich nicht geteilt^ Damit hat das Berufungsgericht sowohl das Urteil als auch dän Umfang der Bindungswirkung eines Revisionsurteils nach § 565 Abs« Z ZPO verkannt» Rach dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht nur diejenige rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung zugrundezulegen, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat (vglo dazu BRiZ 1964, 54) <> Aufhebungsgrund im vorangegangenen Revisionsurteil war die Erwägung, daß die unterbliebene Herabsetzung des Abgabepreises im Jahre 1950 entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts doch eine Amtspflichtverletzung gewesen sein xlf:.öo'ri n e* dazu fehlten nähere Feststellungen, die nachgeholt werden sollten» Der Senat des Revisionsgerichts hat dabei zwar auch die Ausführungen des Qber-landesgorichts zu dem Ursachenzusammenhang behandelt, aber dazu nur bemerkt, daß die bisher gegebene Begründung
 
nicht ausreiche, um eine vollständige Abweisung wegen.fehlendem Ursachenzusammenhanges zu rechtfertigen; dem Berufungsgericht war nahegelegt, falls es eine Amtspflichtverletzung doch bejahen würde , weiter zu prüfen, o b sich die Klägerin durch dieso pflichtwidrige Unterlassung von einem früheren Verkauf habe abhalten lassen«.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Ursachenzusanmenhang bejaht, sind so knapp, daß sie als Begründung nicht ausreichen, zu demal sie die entscheidenden Gesichtspunkte nicht behandeln«.
Die Klägerin hatte allerdings immer wieder vorgetragen, sie habe sich gerade durch diese angedrohte hohe Abschöpfung von einem rechtzeitigen Verkauf abhalten lassen«, Jedoch würde die pflichtwidrige Festsetzung eines zu hohen Abgabepreises dann keinen Schaden verursacht haben, wenn die Angestellten der Klägerin in Wahrheit nur in der Hoffnung auf eine Änderung der Preise die Ware zurück-gehalten hätten.. Diese Annahme war mögliche Weiter hätte eine falsche Festsetzung des Abgabepreises keinen Schaden verursacht, wenn die Angestellten der Klägerin erfahren oder erkannt hätten, daß es auf die Festsetzung dieses ’'angenommenen Abgabepreises“ nicht endgültig ankomme«,
Schon deshalb mußte dem Beweisangebot Über wiederholte Vorstellungen der Klägerin und die abgegebenen Erklärungen der Beklagten nachgegangen werden*
3o) Bei der Errechnung des Schadens geht das Berufungsgericht von einem Mitverschulden der Klägerin von höchstens 2/3 aus, allerdings wiederum, ohne den Sachverhalt insoweit zu klären, und hält dann einen Schaden in Höhe der Klagforderung mit 9*729,18 DM auf jeden Fall für begründet»
 
Auch diese Erwägungen sind nicht frei von Hechts-fehlerno Das Urteil durfte hei der Abwägung des beiderseitigen Verhaltens nicht ungeklärt lassen, welchen Bescheid die Bediensteten der Klägerin bei den Beamten der Beklagten erhalten hatten» Die Auskünfte konnten so klar gewesen sein, daß die volle Verantwortung bei der Klägerin lag» Außerdem klärt das Urteil nicht, ob wirklich die Klägerin sich um eine Änderung des Abgabepreises rechtzeitig.bemüht hatte, welche Erklärungen die Bediensteten der Beklagten abgegeben hatten, wie der Schaden lu berechnen ist und wie hoch der Gesaint-schaden war» Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht beachtet hat- daß der Klägerin bei dem Abschöpfungsverfahren immer nur eine geringe Handelsspanne verblieben wäre» Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, daß sie nicht den entgangenen Gewinn ersetzt verlange, sondern nur eine übliche Handelsspanno ein-setze, hatte jedoch schon für den hier streitigen Teilbetrag 1*545,15 DM Gewinn verlangt» Im Berufungsurteil heißt es zwar' weiter, daß die Beklagte gegen die Annahme eines Schadens in Höhe des eingeklagten Teilbetrages nichts eingewandt habe* Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Beklagte einen Schaden in Höhe der ürteilssumme auch bei Annahme eines Mitverschuldens zugegeben hätte* Sie hatte im ersten Hechtszug nur erklärt, daß die von der Klägerin vorgelegte ’’Selbstkosten-kalkulation,> der Entscheidung zugrundegelegt werden könne (Bdo I Bl* 59)o
Schon eine überschlägliche Berechnung ergibt noch folgende Bedenken; Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin im März 1950 die Ware zu 250 DM je Doppelzentner hätte verkaufen müssen* Das gäbe für die 500 Doppel-
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zentner einen Erlös von 125*000 DM statt der von der Klägerin bisher angegebenen 81*000 DMj das würde den bisher mit rund 75*000 DM errechneten Schaden um 44*000 DM mindern, so daß nur ein Schadensbetrag von 29*000 DM bliebe* Das Berufungsgericht bürdet davon der Beklagten 1/5 auf, doch ergibt das nicht mehr die Urteilssumme *
Wenn das Verschulden der Bediensteten der Beklagten darin lag, daß sie den Abgabepreis im Februar 1950 nicht neu festsetzten, besagt das noch nicht, daß dieser Stichtag ohne weiteres für die Schadensberechnung zugrundezulegen ist* Denn die Preise waren bereits mindestens seit Anfang 1950 erheblich gesunken* Die Klägerin hätte von da an - unabhängig von dem Abschöpfungsverfahren - mit einem Verlustgeschäft rechnen müssen* Im Frühjahr 1950 wurde die Preisentwicklung stürmisch* Bei dieser Entwicklung mußte sich die Klägerin entweder nachhaltiger nach der Bedeutung des Abschöpfungsbeträges und der Praxis der Beklagten erkundigen oder auch auf jedes Risiko hin die Ware früher abstoßen und möglicherweise dabei zunächst hinnehmen, daß auch trotz eines Verlustes ein Abschöpfungsbetrag festgesetzt wurde, gegen den sie sich dann wehren konnte» Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Berufungsgericht mit diesen Problemen befaßt hat»
4*) Aus allen diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden* Dabei hat der Senat von der
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Befugnis des § 565 Abs» 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht»
Dro Kreft	DrD Arndt	Br«	Beyer
 Br» Hußla	Dr»	Reinhardt