Y/ird ein Sebadensersatzaneprueh gegenüber einem Rechtsanwalt aus pflichtwidriger Prozeßführung (mangelhafter Sachvortrag) hergeleitet, dann ist bei der Prüfung, welcher Schaden dadurch entstanden ist, darauf abzu-stellen, wie das Gericht im Vorprozeß bei ordnungsmäßig vorgetragenem Sachverhalt nach der Auffassung des jetzt über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtig hätte entscheiden müssen« Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, infolge schlechter Prozeßführung habe St^|^ den Prozeß gegen Scb^l verloren und infolgedessen nicht nur die bereits geleisteten Zahlungen nicht zurückerhalten, sondern darüber hinaus noch die Urteilssumme sowie Zinsen und Verfahrenskosten zahlen müssen. abgezielt, daß die Kündigung des Arehitektenvertrages durch Sch|^ unbegründet gewesen sei« Entgegen der ausdrücklichen Weisung des St^H^ hätten die Beklagten sich mit dem bereite im ersten Rechtszuge vernommenen Sachverständigen zufrieden gegeben und nicht auf der Vernehmung eines Bfloeren Sachverständigen bestanden. zurückgewiesen habe, hätten die Beklagten es unterlassen darzutun, daß und aus welchen Gründen eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen sei, und dsß sie insbesondere nicht schon in erster Instanz hätte erklärt werden könnem, Wegen des Risikos nach § 529. Januar 1958 ergibt sich, daß der Klageonspruch unter folgenden Gesichtspunkten erörtert und abgewiesen worden ist: Dafür, daß ein Einbau der Garagen im Keller des Rückgebäudes nur möglich gewesen sei, wenn die Toreinfahrt'im Vordergebäude verbreitert worden wäre, habe flicht einzustehen gehabt. sei nicht verpflichtet gewesen, SiBHB bei Abschluß des Vertrages Uber diese Schwierigkeit zu beraten, Er habe nach dem Vertrag nur übernommen, das Rückgebäude zu errichten und zu unterkellern. Die Frage, ob sich dieser Plan im'Hinblick auf die Sotwendigkeit einer Verbreiterung der vorderen Toreinfahrt lohnte, sei rein wirtschaftlicher Art gewesen und habe das dem BuBB Übertragene Bauvorhaben nur mittelbar berührt. Ein Anspruch lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß BuB^ vor der Genehmigung des Bauvorhabens mit den Arbeiten begonnen und die Pläne nicht rechtzeitig eingereicht habe, oder daß er die erforderliche Genehmigung der IBK nicht herbeigeführt habe. Die Beklagten hätten erkennen müssen, daß :--ich auf Grund des geschilderten und ihnen bekannten Sachverhalts einer arglistigen Täuschung und außerdem eines ausgesprochenen Betruges schuldig gemacht habe und allein deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen sei» 3ud^ habe sich den Vertrag mit St dH) durch die unwahre Behauptung erschwindelt, er habe sich bei der LBK vergewissert, daß die Bauerlaubnis erteilt werde. Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, der Beklagte Rechtsanwalt Dr. v^| habe einen falschen Rat erteilt und dadurch die Kündigung des Dr. und die Räumungsklage heraufbepehworen» Trots Kenntnis des in § 6 des Mietvertrages vereinbarten Aufrechnungsverbotes "mit anderen als Ersatzforderungen wegen Beseitigung von Mängeln der Mietsache" habe Dr. v9 angeraten, gegen die Mietforderung ab 1. Ein Hinweis auf diese Grundsätze erscheint im vorliegender» Prozeß für das künftige Verfahren um so notwendiger, als die im ersten Berufungsverfahren erfolgte Anwendung des schriftlichen Verfahrens dazu geführt hat, daß mindestens seit dem in den ersten Januar-tag'en erfolgten Eingang der vom Berufungsgericht angeforderten Urkunden und Stellungnahmen bis zu der erst Ende April getroffenen Entscheidung ohne ersichtlichen Grund fast vier Konnte verstrichen sind; die Anwendung des schriftlichen Verfahrens dürfte daher statt zu einer Beschleunigung zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben» Außerdem kann davon, daß ,rdas mündliche Verfahren eine bloße Formsache darstelle”, in der Regel dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht an Band der angeforöerten., vom Kläger in Bezug genommenen Urteilen erst prüfen will, ob die Klage schlüssig erhoben ist. Hinzu kommt, daß in derartigen Prozessen, wie unten noch weiter auseinandergesetzt werden wird, in der Regel nur nach Beiziehung der Vorprozeßakten und nach ihrer Durcharbeitung durch das Gericht zur Unterrichtung darüber, wie jener Vorprozeß im einzelnen verlaufen ist und wieweit die angeblich schuldhaft=vertragswidrige Unterlassung des Vortrages bestimmter Tatsachen zu jenen Entscheidungen beigetragen hat, eine sinnvolle Auseinandersetzung mit den Parteien erfolgen kann; infolgedessen erfordern derartige Prozesse regelmäßig die mündliche Verhandlung vor dem Prozeßgericht und verbieten geradezu die Anwendung des schriftlichen Verfahrens. Ansprüche aus der Führung des Prozesses Sch< gegen Die Klägerin leitet den ihr in Höhe von 6 760 DM abgetretenen Anspruch daraus her, daß die Beklagten, die ihren Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, die Beklagten seien aus dem Anwaltsvertrag zur gewissenhaften Ausführung des ihnen erteilten Auftrages verpflichtet gewesen und hätten bei schuldhafter Schlechterfüllung auf Schadensersatz zu haften. Februar 1957 die vom Bandgericht errechnete Gesamthönorarforderung von 7 837,60 DM nicht mehr bestritten, und das Oberlandesgericht habe daher die Entstehung des Honoisrenepruches nach Grund ur.d Es erwägt dann hierzu, es könne dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagten behaupten, -das Oberlandesgericht die Erklärung des Rechtsanwalts mißverstanden habe und dieser die Forderung nur rechnerisch nicht habe bestreiten wollen. Die Klägerin hätte dsrtun müssen, daß im Falle des weiteren Bestreitens die Klage angewiesen worden wäre, weil die Forderung sich schon dem Grunde und der Höhe nach als unbegründet erwiesen hätte» Mit diesen Tatsachen könne jedoch nicht der Nachweis erbracht werden, daß das Gericht über sie zugunsten des entschieden hätte. Es, bliebe daher offen, wie das Gericht entschieden hätte, wenn die jetzigen Beklagten die Forderung des Sch^^ dem Grunde und der Höhe nach weiter bestritten hätten. Danach ist für das Revirionsgericht davon auszugehen, daß der beklagte Rechtsanwalt v0 entgegen der Weisung des die Honorarforderung nicht mehr bestritten hat. Der Anwalt, der die Beratung und Vertretung einer Partei in einem Zivilprozeß übernimmt, ist zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, daß die Partei den Prozeß verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung gev/onnen hätte (§ 276 BGB). Lag eine Pflichtverletzung des beklagten Rechtsanwalts v^PrBflü^ darin, daß er die Honorarforderung dem Grunde und der Hohe noch nicht mehr bestritt, dann hatte das Berufungsgericht unter Anwendung von § 287 ZPO festzustelien, Für die Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung verursacht hat, ist nicht, wie das Berufungsgericht es an-nimmt, maßgebend, wie im Vorprozeß das Oberlandesgericht entschieden hätte, sondern wie es bei richtiger Beurteilung, also nach Auffassung des mit dem Schadensersatz-r-anrpruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Anwalts befaßten Berichts richtig hätte entscheiden müssen. No-=-vember 1955 - III ZR 62/54- - (NJW 1956, 140 = L?4 § 21 RKotO Kr. 5) ausgesprochen und hierzu ausgeführt: Wie das zuständige Gericht von seinem Standpunkt aus geurteilt hätte, wenn der Anwalt nicht seine Eerufspflicht verletzt hätte, werde sich bei dem unberechenbaren Einfluß, den Erwägungsgründe verschiedener Art hätten ausiiben können, so wenig mit Sicherheit feststellen lassen, daß das Gericht, das über diese Frage gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden haben würde, diese Möglichkeit als außer Betracht liegend ausschalten dürfe. Es i3t zwar bei der Prüfung der Ursächlichkeit davon nuözugehen, daß das Oberlandesgericht richtig entschieden haben würde, jedoch kann sich dies nur auf die Richtigkeit seiner Sachentscheidung beziehen, Hinsichtlich der tatsächlichen Unterlagen für seine Sachentscheidung ist das Gericht auf das Vorbringen der Parteien und die Bekundungen der Zeugen oder sonstige Beweismittel angewiesen (BGH Urteil vom 20. Infolgedessen hat im Anwaltshaftungsprozeß der Kläger, abgesehen von seiner Darlegungsund Beweislast dafür, daß der Verlust des Vorprosesses auf ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Rechtsanwalts zurückzuführen ist, darzulegen, was im Vorprozeß bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts dieser an tatsächlichen Unterlagen dem Gericht unterbreitet hätte. von Tatsachen und Beweismitteln nicht zur sachlichen Nachprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt worden ist« Infolgedessen muß die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Blick auf die Beweislast so gestellt werden, wie sie ohne das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhaltendes Anwalts im Vorprozeß gestanden haben würde, d.h. auch im jetzigen Schadensersatzprozeß gestaltet sich insoweit die Be.weielest, wie es im Vorprozeß der Fall gewesen wäre (EGHZ 30, 22.6, 231). Dem Berufungsgericht ist, abgesehen von seiner Verkennung der Rechtsfrage der Ursächlichkeit, bereits darin nicht zu folgen, wenn es zu der Ansicht kommt, die Klägerin sei ihrer Barlegungspflicht hinsichtlich des Schadensnaeh-weices nicht in hinreichendem Maße nachgekommen und habe daher den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig begründet« Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß in diesem vom Berufungsgericht genannten Schriftsätzen und des weiteren auch in dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai i960 nicht nur Tatsachen angeführt, sondern diese auch unter Beweis gestellt seien und Beweis weiterhin für eine entsprechend erfolgte Information der Beklagten angetreten sei« Nachdem entsprechend dem genehmigten Plan das erste Obergeschoß mit Aussparungen für die kleinen Fenster bereits gemauert gewesen sei, habe eine Nachfrage des St^|H) bei der LBK ergeben, daß SchtfP dort über die Fenstergestaltung nie eine Nachfrage gehalten habe und daß e's ohne welteres möglich gewesen sei, den Bau mit modernen Fenstern auszugestalten, es sogar im Interesse der Stadtplanung gelegen habe, moderne Bauten zu errichten. Dies sei darauf, zurückzuführen gewesen, daß sich Sch^^ trotz Übernommener Bauaufsicht während der ganzen Zeit nicht auf dem Bau habe blicken lassen. Im Zeitpunkt der damaligen Berufungseinlegung habe sich noch ein völlig neues Moment dadurch ergeben, daß der beklagte Rechtsanwalt inzwischen Einsicht in die Akten der LEK genommen und dabei festgestellt habe, daß die von geplanten Garagen im Riickgebäude ohne weiteres hätten gebaut werden können, wenn Sch^P, wie es seine Pflicht ge- habe jedoch der ’Wahrheit zuwider erklärt, er habe sich mit diesem Amt in Verbindung gesetzt, und dieses habe ihm zugesngt, daß die Durchfahrt durch das Vordergefcäude in der geplanten Ereite von 2,50 m auch dann bestehen bleiben könne, wenn die Garagen im Rückgebäude gebaut würden. Die Beklagten wären daher verpflichtet gewesen, den Architektenvortrag jvegon arglistiger Täuschung anzufechten oder zu demindest vorzutragen, daß dem Sch^p irgend eine Forderung für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der unbrauchbaren Planung für das Eückgebäude und damit auch für das Vordergebäude, das ohne die erforderlichen Garagen als Hotel nicht zu verwerten gewesen sei, nicht zustehe. Sollte das Berufungsgericht es nach erfolgter Beweisaufnahme für erwiesen erachten, daß Rechtsanwalt Dr.v® sich der behaupteten Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dann ergibt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, für das Berufungsgericht die Notwendigkeit, wiederum-ggf.nach entsprechender Beweiserhebung - in eine Würdigung darüber einzutreten, wie seiner Ansicht nach im Vorprozeß das Oberlandesgericht richtig entschieden hätte, wenn Rechtsanwalt Dr. w nicht pflichtwidrig die Honorarforderung nicht mehr bestritten, sondern pflichtgemäß alle ihn erteilten Informationen, wie sie von der Klägerin unter Beweisantritt behauptet werden, verwertet- hä;fcte» b) Das Berufungsgericht befaßt sich alsdann mit dem weiteren Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten von Anfang an klar heraurssteilen müssen, daß nicht Sch^^, sondern zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Es erwägt hierzu, richtig sei, daß das Oberlandesgericht in seinem Urteil davon ausgehe, Sch^p sei zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrages berechtigt gewesen und habe daher Anspruch auf die vertragliche Vergütung unter ‘Abzug ersparter Aufwendungen gehabt. Es möge sein, daß es sich mit diesem Anspruch des Schflp anders verhalten hätte, wenn nicht er, sondern Stp^p zur Kündigung berechtigt gewesen wäre, und diese Kündigung auch ausgesprochen hatte. Auch hier könne es indessen dahingestellt bleiben, ob die Beklagten dadurch ihre vertraglichen Pflichten gegenüber St^|p verletzt hätten, daß sie ein Kündigungsrecht des nicht klar herauagestellt haben. Wenn die Klägerin daher den Beklagten vorwirft, sic» hätten im VorprozeS das Kündigungsreefct des nicht genügend herausgestellt, so besagt dies, daß sie mit diesem Vorwurf letztlich nur sagen will, das bessere Becht des St(PP habe dem Becht des Sch^P zur fristlosen Kündigung entgegengestanden. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Beklagten insoweit ihre Verpflichtung aus dem Anwaltsver-trog verletzt heben, verneint jedoch die Schlüssigkeit des Vortrages der Klägerin hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem eingeklagten Schaden. März 1953 vereinbarten Honorar-Teilzahlungen im Verzug gewesen sei und hierdurch einen wichtigen Kündigungsgrund für Sch^B gesetzt haben Dagegen hat es die Gründe, die Sch^B zur fristlosen Kündigung nach § 15 des Architekten-vertrages berechtigt hätten, darin gesehen» daß die und Architekten untergraben worden sei, so daß dem Sch^p nicht mehr habe zugemutet werden können, das Vertragsverhältnis mit StflPBP fortzusetzen. 1-7 unter Beweisantritt nicht nur eine Reihe von Tatsachen vorgetragen, sondern diese Tatsachen und weiterhin unter Beweis gestellt, daß die Beklagten von StBHP Uber diese Tatsachen informiert gewesen seien, es aber unterlassen hätten, sie im Rechtsstreit pflichtgemäß zu verwenden, sondern in ihrer Berufungsbegründung im wesentlichen nur auf das Vorbringen in erster Instanz Bezug ge- Eei den von der Klägerin hierzu vorgetragenen Tatsachen handelt es sich um die oben bereits dargelegten Vorgänge hinsichtlich der Planung zu kleiner Fenster und der Vernachlässigung der Bauaufsicht durch Sch^B* Hinsichtlich der im Vorprozeß angenommenen "Urheberrechtsverletzung” ist in der Berufungsbegründung Seite 8 gleichfalls unter Beweisantritt ausgeführts Jer vierte Stock des Hauses sei von der Firma But^B ohne Plan gebaut worden, %‘eder SchBP noch die Firma But^B hätten hierfür einen Plan gefertigt, so daß auch keine Urheberrechtsverletzung im Sinne des ?> 12 des Architektenvertrages Vorgelegen- haben könne. Die Beklagten hätten dies ohne weiteres feststellen und dem Gericht vortragen können, wenn der beklagte Rechtsanwalt SeBHP bei der im Aufträge des StBH) erfolgten Einsichtnahme in die Akten der LBK M^^BB die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der angeblichen Urheberrechts-Verletzung getroffen hätte, was er pflichtwidrig jedoch nicht getan habe. Da das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob die Beklagten sich einer Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang schuldig gemacht haben, fehlt es auch an Feststellungen darüber, ob oder inwieweit die Beklagten die von der Klägerin'behaupteten Informationserteilungen in Abrede stellen. gewesen seien, so werden diese Erwägungen schon in tatsächlicher Hinsicht dem weitgehend unter Beweisentritt erfolgten Vorbringen der Klägerin nicht gerecht» Abgesehen davon ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht auch hier einem Hechtsirrtum unterlegen ist» Selbst wenn also den Beklagten Informationen mit keinem oder nicht hinreichendem Beweisantritt erteilt haben sollte, könnte dies die Beklagten nicht ohne weiteres entlasten, wenn sich eine Verletzung ihrer Pflichten daraus ergäbe, daß sie pflichtwidrig nicht auf eine Vervollständigung der Information und Angabe der erforderlichen Beweismittel hingewirkt hätten. wenn es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber verletzt hätten, denn es sei nicht abzusehen, wie im Vorprozeß dao Oberlandesgericht bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten entschieden hätte.Dero Berufungsgericht oblag auch hier die Prüfung, wie seiner Ansicht nach im Vorprozeß richtig zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beklagten die noch dem Vortrag der Klägerin erteilten und unter Beweis gestellten Informationen mit den möglicherweise von ihnen zu erfordernden Ergänzungen ordnungsgemäß verwertet hätten. eo sich nicht ausschließen, daß die von der Klägerin unter Bcv/eieontritt vorgetragenen Tatsachen, wenn sie im Vorprozeß von den Beklagten ordnungsgemäß verwertet worden wären, bei richtiger Beurteilung zu dem Ergebnis geführt hätten, daß dem Sch^P kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 15 Afcr. Träfe es nämlich zu, daß Sch^P den Plan mit den kleinen Fenstern unter der unwahren Angabe gefertigt hatte, große moderne Fenster würden von der LBK nicht genehmigt, und hatte dies zur Folge, daß ein Teil des Mauerwerks wieder abgerissen verden mußte, um ihn unter Mehrkosten mit großen Fenstern wieder neu zu erstellen, und träfe es weiter zu, daß sich die Bauausführung infolge mangelnder Bauaufsicht des SchPP in Schaden mit sich bringender Weise verzögerte, dann wären dies Umstände, die zu Lasten des Schöpf gingen und Stppp berechtigen konnten, dem Sch^P, mag es auch im Beisein fritter gewesen sein, Vorwürfe zu machen und Schadenseraatz-ansprüche anzudrohen, ohne daß hierin eine einen wichtigen Kündigungsgrund abgebende Vertragswidrigkeit zu sehen wäre. Soweit aber dem Stp|p i® Vorprozeß eine Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt ist, könnten die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, gleichfalls geeignet sein, diesen Vorwurf zu entkräften, zu demal im Vorprozeß das Oberlandesgericht offensichtlich davon ausgegangen ist, daß von der Firma But^p ein Tektur-plan für das vierte Obergeschoß gefertigt worden ist. Denn diese Forderung des StflPPI hat das Oberlandee-gericht deshalb für unbegründet erachtet, weil Schlup berechtigt fristlos gekündigt habe und deshalb zu dem Ersatz weiterer Aufwendungen, die zur Fertigstellung des Baues etwa notwendig geworden seien, nicht herangezogen werden könne. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß im Vorprozeß dos Oberlandpsgericht bei ordnungsgemäßer Prozeßführung durch die Beklagten zur Verneinung eines wichtigen Kündigungsgrundes und damit nicht zur Zuerkennung des entgangenen Gewinns an SchPB und zur Bejahung der von Stppp zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gekommen wäre. bittet, deuten darauf hin”, und im Hinblick auf diese Erwägungen es für zweifelhaft hält, daß die Entscheidung eindeutig zugunsten des Sch^B ausgefallen wäre, so zeigt auch dies den rechtofehlsamen Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes. c) Eine weitere zur Schädigung des StiBBP führende Pflichtverletzung der Beklagten will die Klägerin darin eehen, daß StBBB ausdrücklich die Ablehnung des Sachverständigen SpBB in zweiter Instanz gewünscht und auf der Benennung eines anderen Sachverständigen bestanden habe,- die Beklagten dieser Weisung aber nicht nachgekommen seien. Eine Ablehnung des Sachverständigen in zweiter Instanz hätte daher nur in Präge kommen können, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, daß die Ablehnungsgrunde früher nicht hätten geltend gemacht werden können ({? Das veracht hat dann nach § 286 ZPO bei Prüfung der Präge, ob der von dem Sachverständigen zubegutachtende Sachverhalt nach dem von ihm abgegebenen Gutachten für wahr zu erachten ist oder nicht, diese [Imstande zu berücksichtigen und kann, wenn es die Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen für begründet erachtet, immer noch andere Sachverständige vernehmen (RGZ 45, 599, 402; 64, 429, 434).Nun hat aber die Klägerin, wie die Revision hervorhebt, in der Klageschrift S. SfHBP habe diesen Auftrag mit Leistungsverzeichnis und Bauvergabe soweit gebracht, daß mit dem Bau des RUckge-bäudes hätte begonnen werden können, habe dann aber erklärt, die Garagen dürften doch nicht gebaut werden, weil die Durchfahrt zu schmal sei. den Beklagten verlangt hake, unter Vortrag des obigen Sachverhalts auf die völlige Ungeeignetheit des Sachverständigen S(BIB hinzuweisen und dem Gericht einen Flan des Architekten Zinsen zu dem Beweise dafür vorzulegen, daß eine bessere Ausnutzungsmöglichkeit des Gebäudes bezüglich der schiefwinkligen Zimmer vorhanden gewesen sei und je Geschoß ein Zimmer mehr hätte eingeplant werden können. Schließlich hat die Klägerin dafür, daß ein anderes Gutachten zu einem für StflHP günstigen Ergebnis geführt hätte, das Zeugnis des Architekten Zinsen und die Einholung eines Saehverständigen-Gutachtens angeboten (Schriftsatz vom 12. 2 und 3)» Wenn die Beklagten dem entgegen-' halten, sie hätten nicht die Ausführungen des Sachverständigen gebilligt, sondern im Schriftsatz vom 19. Dieser Fragenkomplex wäre zwar im Vorprozeß im Zusammenhang mit der Honorarforderung auch bei erfolgtem pflichtgemäßem Vortrag vom Oberlandeagericht nicht erörtert worden, weil für das Oberlandesgericht, wie sich aus seinen ürteils-griir.den ergibt, hierfür schon deshalb keine Veranlassung beetenden hätte, da Höhe und Grund der Honorarforderung des SchflH) von den Beklagten nicht mehr bestritten wurden. Soweit es in diesem Zusammenhänge von Bedeutung ist, schließt sich das Oberlandesgericht dabei ln vollem Umfange dem Gutachten des Sachverständigen SBBB an mit den Erwägungen, die von SchPB in dem Grunäriß-fektur-plan (Berichtigung des ursprünglichen Planes) getroffene Losung sei die für dieses Grundstück zweckmäßigste Lösung gewesen und widerspreche auf keinen Fall anerkannten Regeln der Baukunst. Es läßt sich hierbei nicht ausschließen, daß auch insoweit das Oberlandesgericht, falle es den Sachverständigen nicht für geeignet erachtet hätte, bei Heranziehung eines anderen- Sachverständigen, so wie es von der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen ist, zu einem für 5tp|Bl günstigen Ergebnis gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat daher, auch soweit die Ablehnung des Sachverständigen SpHBi in Rede steht, unter Verstoß gegen § 286 ZPO den in diesem Verfahren vorgetragenen und unter Beweis gestellten Prozeßstoff nicht ausgeeehöpft. Vcrprozeß bei pflichtgemäßem Vortrag der Beklagten richtig zu entscheiden gewesen wäre, und durfte diese Präge nicht dahingestellt sein lassen mit der Erwägung, es bleibe völlig offen, wie ein anderer Sachverständiger die Lage beurteilt und wie das Gericht sein Gutachten verwertet hätte. Schon aus diesem Grunde sei daher fectzustellen, daß die aufrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien« Soweit das Oberlandesgericht die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 10 000 DK nach $ 329 Abs. 5 ZPO für unzulässig erachtet habe und die Vorwürfe der Klägerin eich dagegen richteten, daß die Beklagten durch ihren Vortrag der Unzulässigkeit ihres Vorbringens nach § 529 ZPO nicht zuvor-gekommen seien, seien sie unbeachtlich, da das Oberlandes-goricht den Anspruch in erster Linie aus einem anderen tragenden Rechtsgrund nicht für begründet erklärt habe, es auf die Unzulässigkeitserklärung, die nur eine Hilfserwägung darstelle, mithin entscheidend nicht ankomoe. Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schsdens-ersntzansprüchs in Höhe von 10 000 IM wegen einer angeblichen Fehlkonstruktion des Vordergebäudes (nicht rechtwinklige Zimmer) geht das Oberlandesgericht, wie sich aus, seinem Teilurteil ergibt, davon aus, daß die technischen Leistungen des Sch^^ den anerkannten Regeln der Baukunst entsprochen hätten, und sieht deshalb einen "unmittelbaren” Schaden nicht für gegeben an. Hinzu kommt nock weiter, wie die Revision mit Recht vortrügt, der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagten hätten nicht hinreichend vorgetragen, daß Schpp auch das RUckgebäude mit Garagen geplant, aber fehlerhaft die hierfür nötige Durchfahrt im Vordergebäude habe zu schmal errichten lassen. Das Berufungsgericht führt hierzu selbst aus, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 4»Februar I960 hinsichtlich dieses angeblichen Schadensersatzanspruches im einzelnen vorgetragen, welche Weisungen mit Beweisangaben den Beklagten erteilt worden seien, ohne daß sie diese Weisungen befolgt hätten. Es erwägt dann jedoch, es könne nicht gesagt werden, ob Stpp^p im Rechtsstreit mit seiner Behauptung durchgedrungen wäre, da völlig ungewiß sei, was SchPP au diesen Behauptungen vorgefcracht hätte, wie eine etwaige Beweisaufnahme ausgefallen wäre, und wie das Gericht Uber sie entschieden hätte. Der diesbezügliche unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin geht dahin, der Beklagte, Rechtsanwalt vp Bppp, habe von StpHB den Auftrag erhalten, Widerklage auf 10 000 DM gegen SchPP zu erheben und sie (außer auf die Fehlkonstruktion der schiefwinkligen Zimmer) auch damit zu begründen, Schpp habe es vor Errichtung des Vordergebäudes unterlassen, sich bei der IBK zu vergewissern, ob sehn Garagen im Rückgebäude genehmigt würden, wenn die Breite der Durchfahrt im Vordergebäuöe nur 2,50 m betrage. Er wäre auf Befragen von der EBK schon vor dem Bau des Vordergebäudes auf die Notwendigkeit einer Breite von 3.,30 m hingewiesen worden, habe aber pflichtwidrig eine solche Nachfrage unterlassen. Durch die Nichtgenebmigung des Baues der Garagen sei St^HB ein Schaden von mindestens IG 0G0 DM entstanden, da das Vordergebäude ohne die Garagen nicht als Hotel zu verwerten gewesen sei. vortrag gestützte Widerklage zu erheben und habe es auch unterlassen, im Prozeß, soweit er diesen Anspruch zur Aufrechnung gestellt habe, darauf hinzuweisen, daß die verspätete Erhebung dieses Aufrechnungseimvandes nicht von StflID zu vertreten sei. E3 kann dahinstehen, ob ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten darin gesehen werden könnte, d.aß sie entsprechend der angeblichen Weisung nicht auch eine im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Garagenbau stehende Widerklage in Höhe von weiteren 10 0G0 DM erhoben haben. In ködern Falle hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, welche Rechtsfolgen sich ergeben hätten, wenn der bereits im ersten Rechtszug im ?/ege der Aufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen eines tlinderwertes des Vordergebäudes (schiefwinklige Zimmer) und die insoweit erhobene Widerklage entsprechend der den Beklagten angeblich erteilten Informationen auch auf den fehlgeschlagenen Garagenbau gestützt worden ’..äre. Diese Voraussetzungen hätten aber dann nicht Vorgelegen, wenn St^H^, wie von der Klägerin unter Beweisantritt behauptet ist, von den neuen Tatsachen erst im Laufe des BerufungsVerfahrens Kenntnis erhalten hatte. Hätte aber das Oberlandesgerioht sich schon in diesem Zusammenhänge mit dem 'Fragenkomplex des fehlgesehlagenen Garagenbaus auseinanderzusetzen gehabt und träfe es zu, daß infolge Verschuldens des SchfB die Genehmigung zu dem Bau der zehn Garagen versagt wurde, dann läge auch insoweit eine technische Fehlleistung vor, für deren Folgen (Minderwert des Vordergebäudes) Sch^P im Nahmen des § 13 des Architektenverträges zu haften gehabt hätte, und die schon im ersten Reohtszug erklärte und im zweiten Rechtszug wiederholte Aufrechnung wäre, auf die neu vorgebrachten Tatsachen gestützt, möglicherweise durchgedrungen. Es mag dahingestellt sein, ob von einer Sachdienlich-keit der Geltendmachung der Gegenforderung nicht bereits ouszugehen gewesen wäre, wenn von den Beklagten entsprechend der ihnen angeblich erteilten Information geltend gemacht worden wäre, daß 3t^|^ vom Bestand der Gegenforderung erst su einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt habe, infolgedessen im ersten Hechtsaug die Forderung nicht zur Aufrechnung habe stellen können. Eine Spruchreife der weiteren Gegenforderung hätte aber bestanden, wenn das Cberlandesgerieht bei pflichtgemäßem Vortrag der Beklagten gezwungen gewesen wäre, den Fragenkomplex des verfehlten Garagenbaus bereits im Zusammenhang mit der bereits im ersten Rechtszug erklärten und im zweiten Rechtszug wiederholten Aufrechnung su klären. Hiernach läßt cs sich nicht ausschließen, daß dann, wenn Oie Beklagten pflichtgemäß gehandelt hätten, das Oberland esgericht nicht nur, soweit die erklärten Aufrechnungen in Redo standen, sondern auch bei der erhobenen Widerklage zu einer für günstigen Entscheidung gekommen ware. Ansprüche aus der Führung des Prozesses V^Mj^Bi gegen Bu^ppt Den insoweit in Höhe von 5 000 DM geltend gemachten Anspruch will die Klägerin daraus herleiten, daß die Beklagten, die sie in ihrem Rechtsstreit gegen Buf|9 im ersten und zweiten Rechtszug vertreten haben, infolge mangel hafter Proseßführung den Verlust dieses Rechtsstreits in drei Instanzen herbeigeführt haben. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, aus den Urteilen des Landgerichts und des 0berlandesgericht3 ergebe sich, daß der Anspruch der Klägerin gegen auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung geprüft worden sei. Es erwägt dann hierzu, es sei nicht richtig, daß, wie die Klägerin be-haupte, im Rechtsstreit im -wesentlichen die Mängel und die Präge der Fristsetzung zur Behebung derselben erörtert worden seien. Wie das Oberlandesgericht im Vorprozeß in seinem Urteil ausführt, habe das Landgericht aus den vielfachen, zu dem Teil voneinander abweichenden Ausführungen folgende Klagebegründung entnommen: Der Beklagte (Bu^|B) habe sich vertragswidrig nicht um die behördliche Genehmigung gekümmert und dadurch die Baueinstellung durch die LBK geradezu veranlaßt. Es werde vielmehr Bu^^P zu dem Vorwurf gemacht, daß er St^l^B vor Abschluß des Vertrages nicht auf die einschlägigen behördlichen Vorschriften und auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen aufmerksam gemacht habe« Buf^^ habe es insbesondere unterlassen, Stf^^ darauf hinzuv/eisen, daß sich durch die Verlegung der geplanten Garagen von der Erdoberfläche in den Keller "an der grundsätzlichen Problematik" nichts ändere« sei deshalb nicht in der Lage gewesen, vor der Inangriffnahme des Baues die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. 4 - 6 unter entsprechendem Eeweisantritt den Beklagten .run Vorwurf gemacht habe, sie hätten trotz der ihnen erteilten Informationen in dem Vorprozeß nicht vorgetragen, daß - auf kurzen Nenner gebracht - sich nicht nur verpflichtet habe, die Baugenehmigung der IBK einzuholen, sondern auch wider besseres Wissen versichert hahe, er habe der IBK den Baubeginn angezeigt, es sei alles geklärt, und die Garagen dürften gebaut werden, und daß durch diese Täuschung zu dem Abschluß des Bauvertrages veranlaßt und dieser auch von Budfe teilweise durchgeführt worden sei . Es ist zwar zutreffend, wenn das Berufungsgericht sagt, es sei die Aufgabe des Gerichts, aus den vorgetragenen Tatsachen die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, und es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagten die ausschlaggebenden rechtlichen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt hätten. In Gegenteil ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, daß sie den Beklagten gerade zu dem Vorwurf macht, wesentliche Tatsachen nicht vorgetragen zu haben. die Gerichte nur veranlassen, ihre Prüfung allein unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vorzunehmen, zu demal der angebliche Schoden, wenn er auch nur in Höhe von 7 500 DM geltend gemacht wurde, nicht allein daraus hergeleitet wurde, daß für die von Bu^0fc durchgeführten Arbeiten im Hinblick nuf das Pehlen der Baugenehmigung umsonst 7 5CC DM aufgewandt hotte, sondern zusätzlich in dem verminderten Veräußerungswert des Grundstücks gesehen wurde. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß diese Beurteilung lediglich aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsschadens umso näher lag, als das Landgericht in seinem Aufklärungsbeschluß vom 14.März 1956 der Klägerin aufgegeben hatte, zu erklären,, ob Wandlungsoder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wobei es als gesetzliche Grundlagen ausdrücklich die §§ 654, 635 BGB anfiihr.te. Schon dieser Aufklärungsbeschluß hätte den Beklagten Veranlassung geben müssen, den Schaden nicht nur auf ein vertragswidriges Verhalten des zurücksuführen, sondern entsprechend den angeblich erhaltenen Informationen vorsutragen, daß BuflP auch eine arglistige Täuschung begangen habe, aus der sich der Schaden gleichfalls herleite. Kur dies hätte das Gericht veranlassen können, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschadens zu prüfen, der auf ein Verschulden des Bu^^^ bei Vertragsschluß zurückzuführen gewesen wäre. Nur auf den von der Klägerin unter Beweisantritt behaupteten mangelhaften Sachvortrag der Beklagten ist es daher surückzuf(ihren, daß .im Vorprozeß die Gerichte den Anspruch der Klägerin nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung geprüft haben. Dos Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen die von der Klägerin in ihrer Klageschrift und in ihren Schriftsätzen angebotenen Beweise erheben müssen, da ihm nur dann die ihm obliegende Erörterung möglich gewesen wäre, wie in Vorprozeß bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten richtig zu entscheiden gewesen wäre. Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge noch vor-bringt, die Beklagten hätten es im Vorprozeß weiter unterlassen, den Schadensersatuansprucb aucb insoweit auf arglistige Täuschung und Betrug zu stützen, als dem St^HHI vorgespiegelt habe, seine Betonraischung sei von der Baubehörde zugelassen worden, räumt sie- selbst ein, daß dieser Sachverhalt * im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden sei. In diesem Zusammenhang leitet die Klägerin den ihr von St^HB abgetretenen und in Höhe von 300 BK geltend gemachten Anspruch daraus her, daß die Beklagten dem StBHB durch die Führung des Prozesses gegen Br. LBI, der von vornherein aussichtslos gewesen sei, unnötige Kosten verursacht hätten. Ke hält jedoch den von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht für schlüssig mit den Erwägungen: Die Klägerin trage selbst vor, daß das Bericht StfHD geraten habe, die Klage auf Schadensersatz umzustellen, hierzu sei es aber nicht mehr gekommen, weil St^H^ den Vertrag dann angefochten habe, nach der Ansicht der Klägerin habe die Klage, wenn sie auf Schadensersatz umgestellt worden wäre, Erfolg haben müssen. Der Verlust des Rechtsstreits beruhe daher nicht auf der angeblich falschen Klage, sondern auf der Anfechtung des SttiHB* Daß aber die Anfechtung ein Fehler gewesen sei, fiir den die Beklagten cinaustehen hätten, habe die Klägerin nicht behauptet. April 1957 nebst Zusatzverträgen wegen arglistiger Täuschung und aus sonstigen Rechtsgründen angefochten, sowie gleichzeitig den Beklagten Dr. vor dem Landgericht München I auf Schadensersatz verklagt hatte, und daß er daraufhin im Termin vom 29» Mai 1958, in dem er ausweislich der Terminsniederschrift nicht mehr von den Beklagten vertreten wurde - diese hatten bereits mit Schriftsatz vom 23. In seinen Bntscheidungsgründen hat dann das Amtsgericht, da der Beklagte eine Erledigung in der Hauptsache bestritten hatte, eine solche Erledigung nicht für vorliegend erachtet und die Klage kostenpflichtig abgerissen mit der Begründung, der vom Kläger- geltend gemachte Erfüllungsanspruch aus dem Mietvertrag sei infolge der vom Kläger erklärten Anfechtung rückwirkend weggefallen (§ 123» 142 BGB). habe, wobei nicht entschieden zu werden brauche, ob die Anfechtung nach § 123 BGB begründet sei, da allein wesentlich sei, daß der Kläger sich selbst auf diese seine Anfechtungs-erklürung stütze und damit seine Klage nach seinem eigenen Vortrag als von Anfang an als unschlüssig anzusehen sei» Das für diesen Rechtsstreit gleiche Bild hätte sich ergeben, wenn StflM mit seiner Anfechtung nicht durchgedrungen und damit die auf Schadensersatz umgestellte Klage unbegründet geblieben wäre. Danach durfte aber daß Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagten pflichwidrig eine von vorneherein aussichtslose Klage erhoben haben, nicht dahingestellt sein lassen, da diese Frage zu demindest insoweit ent'scheidungserheblich ist, . Die Frage, ob die durch die Erhebung der unschlüssigen Raumüberlassungeklage drohenden Kosten noch von dem späteren Anwalt des durch Umstellung der Raumüberlassungsklage in eine auf § 326 BGB gestutzte Schadensersatzklage hätten abgewendet werden können, berührt nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem unterstellten pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und dem 3t^|BH entstandenen Schaden. Insoweit wird das Berufungsgericht, falle es zur Bejahung einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten kommen sollte, jedoch noch zu prüfen haben, ob sich die Klägerin ein Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt» haben die Beklagten dem Vorwurf der Klägerin entgegengehalten, St^Hfe babe ausdrücklich eine Klage auf Herausgabe der Räume gewünscht, und die im Schreiben vom 16. Der Einwand, St#HB* habe eine Klage auf Herausgabe der Räume ausdrücklich gewünscht, könnte die Beklagten nur entlasten, wenn sie seinem Wunsche trotz eingehender Aufklärung ' über die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreites nachgekommen wären. Cie Aufgabe des Berufungsgerichtes wäre es daher gewesen, wenn es schon von einem eigenen substandiierten Vortrag der Beklagten absah, zu demindest die Akten des Vorprozesses boizuziehen und damit den Schriftsatz der Beklagten zu dem Gegenstand des Verfahrens zu machen. Ansprüche aus der Führung des Prozesses Dr. LflP gegen Den ihr hier in Höhe von 6.00 DM von Stfl^P abgetretenen Anspruch stützt die Klägerin darauf, daß die Beklagten StflHB durch Erteilung eines falschen Rates einen Schaden zugefügt hätten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes können nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht im Ergebnis ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bei ihrer Raterteilung dahingestellt sein läßt und annimmt, daß ec? Bei seinen weiteren Erwägungen, die späteren Vertreter des hätten den gleichen Standpunkt wie die Beklagten eingenommen und damit die Verantwortung für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits getragen, übersieht das Berufungsgericht, daß eine Mitverantwortung der späteren Prozeßvertreter des St^H^ nicht ohne weiteres die Verantwortung der Beklagten ausschließen mußte. Pies ließe sich nur sagen, wenn die Einnahme des gleichen Standpunktes durch die späteren Prozeßvertreter außerhalb aller "«ahrscheinlichkeit gelegen hätte, diese also in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise eingegriffen hätten, sc daß der Verlust des Prozesses nur hierauf zurückzuführen gewesen wäre. Schließlich führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch aus, selbst wenn die Beklagten dafür einzustehen hätten, daß StflHI sich wegen der Räumungsklage Selbst wenn diese Ansicht des Berufungsgerichtes zu-treffen sollte, was hier keiner näheren Erörterung bedarf, so übersieht das Berufungsgericht insoweit jedoch in jedem Falle, wie auch die Revision hervorbebt, daß als dem St^||^ entstandender Schaden nicht nur die Kosten seines späteren eigenen Anwalts, sondern auch die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenpartei, in Rede stehen. Somit.durfte das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht im Ergebnis die Frage dahingestellt sein lassen, ob die Beklagten im Rahmen ihres Anwaltsvex träges mit StM ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben und ob hierdurch dem der von der Klägerin behauptete Schaden entstanden {öder, unter Berücksichtigung eines möglichen Mit-Verschuldens zu demindest teilweise entstanden) ist. Der Revision ist daher zu folgen, daß auch insoweit das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht zur Genüge ausgeschöpft und daher gegen § 286 ZPO verstoßen hat.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 287
Y/ird ein Sebadensersatzaneprueh gegenüber einem Rechtsanwalt aus pflichtwidriger Prozeßführung (mangelhafter Sachvortrag) hergeleitet, dann ist bei der Prüfung, welcher Schaden dadurch entstanden ist, darauf abzu-stellen, wie das Gericht im Vorprozeß bei ordnungsmäßig vorgetragenem Sachverhalt nach der Auffassung des jetzt über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtig hätte entscheiden müssen«
BGHjÜrt.v. 14. November 1963 - III ZR 144/61 OLG München
LG München I
III_ZR 144/61
Verkündet am 14- November 1965 Fieser, Justizangestellter a If? Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Ini Kamen des Volkes
In den: Rechtsstreit
y r >
lieh vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Rudolf iVflP und Oberarntmann ®?
Klägerin und Revisionsklägerin, - Brozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
1.
2.
3.
Hechtsanwalt Br. Hans Rechtsanwalt-Br. Alex Rechtsanwalt Günther S e I, ReHH^^straße
*
*
Beklagte und Revisionsfceklagte, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1961, an Verkiindungs Statt zugestellt am 28. April 1961, aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die in Sozietät stehenden beklagten Rechtsanwälte waren Peratcr und in verschiedenen verloren gegangenen Prozessen omvaltschaftliehe Vertreter des Kaufmanns Hermann St^H).
ist der Ansicht, von den Beklagten wegen unrichtiger Beratung und unrichtiger Prozeßführung Schadensersatz verlangen zu können, und hat einen Teil seiner vermeintlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat diese abgetretenen Ansprüche und einen weiteren eigenen Anspruch gleicher Art gegen die Beklagten geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 12 660 DM nebst Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage durch VerSäumnisurteil abgewiesen und dieses Versäumnisurteil durch Endurteil aufrechterhalten. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Lie Beklagten bitten, das Rechtsmittel der Revision zurückzuweisen.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Palle:
1. Scheck gegen St^B.
In dem Rechtsstreit Sch^B gegen StBfl^ (3 0 332/53 IG München I; 5 U 1248/56 OLG München} vertraten die jetzigen Beklagten den damaligen Beklagten StBHft In der Berufungsinstanz. Schflfc forderte in diesem Rechtsstreit von St^Bfc ein Rcsthonorar von 4 044,50 DM aus dem Architektenvertrag vom 5. März 1953 über den Neubau des StBI^B in B^BHPstr. Durch Urteil vom 9. April 1956 gab das
Landgericht München I der Klage in Höhe von 3 208,20 DM statt,
Dac Oberlandeagericht München wies durch Urteil vorn 20.iviai 1958 die Berufung des St^HRl zurück. In den Entscheidungsgründen int 1e wesentlichen ausgeführt:
Die Kündigung des Architektenvertrages durch den Kläger Sch^^ sei begründet gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Stf|®^ habe in seinem Schriftsatz vom 19°Februar 1957, den er im Verhandlungstermin vom 26. Februar 1957 auf Präge des Senats mündlich näher erläutert habe, zugegeben, daß die vom Landgericht in seinem Endurteil errechnete Gesamt-honorarforderung von 7 837,60 DM nicht mehr bestritten werde. Es sei somit von einer Gesamthonorarforderung von 7 837,60 DM auszugehen und die zahlreichen früheren Einwendungen des Beklagten Stf|H), soweit sie die Entstehung des Honoraranspruches nach Grund und Höhe beträfen, könnten unerörtert bleiben. Bei den zur Aufrechnung gestellten Sehadensersotzansprüchen des Beklagten handele es
sich um "mittelbare Schäden", deren Ersatz nach der unter den Parteien zulässig vereinbarten Haftungsbeschränkung ausgeschlossen sei. Sie seien daher schon aus diesem. Grunde unbegründet. Der angebliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 10 000 DM wegen Fehlplanung der Tordurchfahrt im Vordergebäude sei zudem erat im zweiten Hechtszüge zur Aufrechnung gestellt worden und nach § 529 Abs. 5 2P0 nicht zuzulassen.
Durch Teilurteil vom 4. März 1958 in gleicher Sache wies das Oberlandesgericht München die erst im zweiten Hechtezuge erhobene Widerklage des Beklagten St^HBl ab.
batte die Widerklage auf folgende Behauptung gestützt: Der klagende Architekt SchjV habe bei der Lokal-baukommission der Folge abgekürzt mit LBK) einen
Eingnbeplan gemacht, auf dem die seitlichen Grundstücks-grenzon unrichtig bezeichnet gewesen seien. Während«auf dem
4
vo?'. Sch
| entworfenen Plan die seitlichen Grenzen des Grundstücks rechtwinklig zur Straßenfront dargestellt reien, verliefen sie in Wirklichkeit schräg* Bei richtiger Pinngestaltung hätte Sch^B die Abweichung im Treppenhaus auffangen können. Statt dessen stünden nun in verschiedenen Räumen die Wände nicht rechtwinklig zueinander, wodurch ein Minderwert des Gebäudes und damit ein Schaden von 10 0C0 DK entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der Widerklage damit begründet, daß nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen SW der Architekt die notwendig gewordenen Schrägen in zweckmäßiger ’Weise auf gefangen habe.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, infolge schlechter Prozeßführung habe St^|^ den Prozeß gegen Scb^l verloren und infolgedessen nicht nur die bereits geleisteten Zahlungen nicht zurückerhalten, sondern darüber hinaus noch die Urteilssumme sowie Zinsen und Verfahrenskosten zahlen müssen. Dieser Schaden betrage mindestens 9 685,86 DM, wovon ihr 6 760 DM abgetreten seien,.
Zur Begründung hat die Klägerin im einzelnen vorge-
tragen: Der beklagte Rechtsanwalt vflP habe im zweiten
Rechtszug die Gesamthonorarforderung von 7 837»60 DM
plötzlich ohne Anlaß nicht mehr bestritten.. St^HIP habe
ihn hierzu nicht ermächtigt, sondern die Weisung gegeben,
daß die Honorsrforderung als solche nicht anerkannt werden
solle. Dadurch sei das Oberlandesgericht der Kotwendigkeit
enthoben worden, in eine Nachprüfung der Honorarforderung
als solche einzutreten, was mit zu dem Verlust des Prozesses
/
geführt habe. Auch hätten die Beklagten die ihnen von Zt<m^ erteilten Informationen nicht zur Genüge verwertet. L’iese Informationen hätten insbesondere auf den Nachweis
abgezielt, daß die Kündigung des Arehitektenvertrages durch Sch|^ unbegründet gewesen sei« Entgegen der ausdrücklichen Weisung des St^H^ hätten die Beklagten sich mit dem bereite im ersten Rechtszuge vernommenen Sachverständigen
zufrieden gegeben und nicht auf der Vernehmung eines Bfloeren Sachverständigen bestanden. Soweit das Oberlandes-gericht die Aufrechnung als unzulässig nach § 529 ZPO
zurückgewiesen habe, hätten die Beklagten es unterlassen darzutun, daß und aus welchen Gründen eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen sei, und dsß sie insbesondere nicht schon in erster Instanz hätte erklärt werden könnem, Wegen des Risikos nach § 529. ZPO hätten sie mit St^HB die Aussichten der Widerklage und Aufrechnung besonders sorgfältig prüfen und erörtern und möglicherweise gesondert Klage erheben müssen. Sie hätten darüber hinaus die Wider-
klage in einer Höhe erheben müssen, daß bei Zurückweisung der Berufung Revision hätte eingelegt werden können. Die Beklagten hätten die Vertretung vor dem 5. Senat
■ niederlegen müssen, wenn sie der Überzeugung gewesen seien,. 3t^|^ habe in.diesem Senat von vornherein keinerlei Aussichten. Die Schriftsätze seien ohne ausreichenden Beweisantritt gefertigt und eingereicht worden. Der beklagte Rechtsanwalt v^p habe es auftragswidrig unterlassen,
eine'Information über Einwände gegen die Honorarforderung des Sch#^ weiterzugeben. Er habe es weiter auftragswidrig unterlassen, in der Berufungsbegründung die Zurückweisung einer Aufrechnungsforderung von 1 QOCLM durch das Landgericht ansugreifen. Es liege auf der Hand, daß ohne Antritt von Beweisen das Vorbringen, sei es auch noch so ausführlich, gegenstandslos und nicht prozeßentscheidend sei«. *
*
Die Beklagten haben dem entgegengehalten, eie hätten stete die Auffassung im Rechtsstreit vertreten, daß die Honorarforderung des Architekten SchflB unbegründet sei.
Sie hielten es daher für ausgeschlossen, daß sie, wie das Oborlandeegericht es in seinen ürteilsgründen ausgeffährt habe, unter Preisgabe ihrer bisherigen Rechtsauffassung die Forderung nicht mehr bestritten hätten. Dagegen hielten ;--i.e es für denkbar, daß sie nur die rechnerische Grundlage der Klageforderung als unbestritten bezeichnet hätten und daß der Senat in seinen Entscheidungsgründen nichts anderes habe zu dem Ausdruck bringen wollen. Die Ausführungen des Sachverständigen SflH) hätten sie nicht gebilligt, sondern in ihrem Schriftsatz vom 19» Februar 1957 ausführlich gegen sie Stellung genommen. Im übrigen obliege die Auswahl des Sachverständigen dam Gericht. Die übrigen Vorwürfe der Klägerin seien unsubstantiiert und im übrigen unzutreffend.
II,
gegen Bu0«
In dem Rechtsstreit VflIBl gegen Bu^|^
(11 0 449/55 LG München I; 1 U 886/57 OLG machen;III ZR 35/58
Bundesgerichtshof) machte die Klägerin einen ihr von St^H^
abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen BuflHl geltend.
StflIB hatte am 16. März 1954 den Bauunternehmer
mit der Errichtung des Rückgebäudes in der DtfHI^straße
in beauftragt. begann .die Arbeiten am
17. März 1954. Mit Schreibenvom 6. April 1954 ordnete
die LBK rflP die Einstellung des Baues an, weil der Plan
für die Unterkellerung nicht eingereicht worden war. In
der Folgezeit war Bufür nicht mehr tätig. Er
hatte bereits 7 500 DK für seine Tätigkeit erhalten.
ließ die von Bufl||^ begonnenen Ausechachtunrsarbeiten wieder
zuschiitten und verkaufte das Grundstück. Er hat an die
Klägerin eine angebliche Schsdensereatzforderung von 10 000 DK abgetreten, die diese in Höhe von 7 50C BK gegen Su^Bi einklagte. In diesem Rechtsstreit wurde die Klägerin zunächst von zwei anderen Rechtsanwälten und ab 17.Januar 1956 von den Beklagten vertreten. Die Klage wurde in drei Rechtszügen abgewiesen. Aus dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 1958 bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 1958 ergibt sich, daß der Klageonspruch unter folgenden Gesichtspunkten erörtert und abgewiesen worden ist: Dafür, daß ein Einbau der Garagen im Keller des Rückgebäudes nur möglich gewesen sei, wenn die Toreinfahrt'im Vordergebäude verbreitert worden wäre, habe flicht einzustehen gehabt.
sei nicht verpflichtet gewesen, SiBHB bei Abschluß des Vertrages Uber diese Schwierigkeit zu beraten, Er habe nach dem Vertrag nur übernommen, das Rückgebäude zu errichten und zu unterkellern. Die Frage, ob sich dieser Plan im'Hinblick auf die Sotwendigkeit einer Verbreiterung der vorderen Toreinfahrt lohnte, sei rein wirtschaftlicher Art gewesen und habe das dem BuBB Übertragene Bauvorhaben nur mittelbar berührt. StBHi habe für sein gesamtes Bauvorhaben einen Architekten zugezogen. Soweit also überhaupt eine Pflicht bestanden habe, SlBIHP über die Wirtschaftlichkeit seines Bauvorhabens zu belehren, sei das Sache des Architekten und nicht Sache des Bauunternehmers BuBB^ gewesen. Ein Anspruch lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß BuB^ vor der Genehmigung des Bauvorhabens mit den Arbeiten begonnen und die Pläne nicht rechtzeitig eingereicht habe, oder daß er die erforderliche Genehmigung der IBK nicht herbeigeführt habe. Schließlich könne ein Schadensersatz auch nicht wegen schuldhaft-mangelhafter Ausführung der Bauarbeiten gefordert werden. St^HB hätte
zunächst die nach § 634 BGB notwendige Frist zur Behebung der behaupteten Mängel setzen müssen. Die Erforderlichkeit einer solchen.Fristsetzung sei nicht nach § 634 Abs. 2 BGB fortgefallen. Bas Vertrauen des Bauherrn auf eine ordnungsmäßige Durchführung des Baues sei nicht so erschüttert gewesen, daß es einer Fristsetzung nicht mehr bedurft hätte«.
Eine Nachbesserung sei möglich gewesen« Bu^^ habe die Nachbesserung auch nicht verweigert«
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten folgenden Vorwurf erhoben: Die Beklagten hätten die von ihren Vorgängern entworfenen Klagegründe übernommen, ohne selbst eine selbständige Überprüfung der rechtlichen Gestaltung vorzunehmen» lfm Prozeß seien daher im wesentlichen die Mängel sowie die Frage behandelt worden, ob St^HB den zur Behebung
der Mängel eine Frist hätte setzen müssen« Dadurch sei der Prozeß in allen drei Rechtszügen ausgesprochen am Kernpunkt vorbeigegangen. Die Beklagten hätten erkennen müssen, daß :--ich auf Grund des geschilderten und ihnen bekannten Sachverhalts einer arglistigen Täuschung und außerdem
eines ausgesprochenen Betruges schuldig gemacht habe und allein deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen sei» 3ud^ habe sich den Vertrag mit St dH) durch die unwahre Behauptung erschwindelt, er habe sich bei der LBK vergewissert, daß die Bauerlaubnis erteilt werde. In Wirklichkeit sei er gar nicht bei der LBX gewesen. Bi^NP habe •weiter unter der Vorspiegelung, es handele sich um Sicherungsarbeiten, während er in Wirklichkeit schon eigentliche Bau-maßnubmen ausgeführt habe, bei der LBE eine Baubeginnan-zeige eingereicht, was die spätere Baueinstellung zur Folge gehabt habe. Daß die Erwägungen der1 Vertragsanfechtung und des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung die nächst-
liegenden gewesen seien und sich sozusagen aufgedrängt hätten, bedürfe keiner näheren Ausführung. Als Schadensersatz kämen Anwaltskosten aus dem verlorenen Prozeß in Röhe von 5 772 DM in Betracht, die hier in Röhe von 5 00C DM geltend gemacht würden.
Die Beklagten haben demgegenüber erwidert: Die Klägerin werfe ihnen im wesentlichen nichts anderes als Übersehen eines rechtlichen Gesichtspunktes vor. Die rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, sei Aufgabe des Gerichts. Die für den rechtlichen Gesichtspunkt maßgebenden Behauptungen hätten sie vorgetragen.
:n.
ijegen Dr
In dem Rechtsstreit
gegen Dr. (6 C
2897/57 AG München) verlangte BtiHP, vertreten durch die Beklagten, von Dr. mit Klage vom 9« Oktober 1957
die Herausgabe von Mieträumen, die St^|^ auf Grund eines Mietvertrages vom 20. April 1957 von Dr. gemietet
hotte» Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß St^HB mit Schreiben seines Anwalts vom 10. März 1958 den Mietvertrag angefochten habe, wodurch die Hauptsache nicht erledigt worden, sondern die Klage unschlüssig geworden sei. Die Klägerin bat den Beklagten vargeworfen: habe auf Anraten des Beklagten Dr. vflP am 16.Mai 1957
Dr. zur Herausgabe der Räume eine Frist bis zürn
n , Mai 1957 unter der Androhung gesetzt, daß er nach Ablauf der Frist die Räume nicht mehr übernehmen, sondern Schadensersatz verlangen werde. Mit Schreiben vom 26. September 1957 habe Dr. v0 die Räume trotzdem heraus-
verlangt und Klage auf Herausgabe angedroht. Die Klage habe er dann auch tatsächlich erhoben. Auf Grund des Schreibens vom 16. Mai 1957 habe er aber nicht mehr Herausgabe ver-
10
langen können. Die Klage sei daher von allem Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen. Der Schaden bestehe in den unnötig verursachten Prozeßkosten in Höhe von 474,75 DK, wovon ein abgetretener Betrag von 300 DM geltend gemacht werde.
Die Beklagten haben erwidert: habe ausdrücklich
eine Klage auf Herausgabe der Räume gewünscht. Die Fristsetzung sei rechtlich bedeutungslos gewesen, weil ihre Voraussetzung (Verzug) gefehlt hätte. Im übrigen beruhe nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der Prozeßverlust nicht auf der angeblich schlechten Erfüllung des Anwalts-Vertrages.
IV. Dr. DSU gegen
In dem Rechtsstreit Dr. 1^^^ gegen St^|^ (13 C50/58 AG München) wurde durch Urteil des Amtsgerichts
München vom 12. Februar 1958 zur Räumung eines Ladens mit zwei Zimmern im Anwesen F^Dstraße % in verurteilt.
Die Berufung des wurde durch Urteil des Landgerichte
München I vom 10. Juli 1958 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Rechtsstreit lag zugrunde, daß StflID ab Oktober 1957 keine Miete mehr bezahlt hatte, weil er mit Schadensersatz-fordorungen gegen den Vermieter Dr. L^|^ aufgerechnet hatte. Die Aufrechnung hatte das Gericht wegen ausdrücklichen Aufrechnungsverbotes in § 6 Abs. 2 des Mietvertrages für unzulässig erklärt und daher den Räumungsanspruch aus fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges stattgegeben.
In diesem Rechtsstreit war St^P^ nicht durch die Beklagten vertreten.
Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, der Beklagte Rechtsanwalt Dr. v^| habe einen falschen Rat
erteilt und dadurch die Kündigung des Dr. und die
Räumungsklage heraufbepehworen» Trots Kenntnis des in § 6 des Mietvertrages vereinbarten Aufrechnungsverbotes "mit anderen als Ersatzforderungen wegen Beseitigung von Mängeln der Mietsache" habe Dr. v9 angeraten, gegen die
Mietforderung ab 1. Oktober 1957 mit verschiedenen Schadens-ereatzaneprüchen aufzurechnen. Rechtsanwalt Dr. habe offensichtlich schuldhaft übersehen, daß der einschlägige Passus in § 6 des Mietvertrages über das Aufrechnungsverbot im Mietvertrag nicht gestrichen gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, daß Br. noch andere
Klagegründe für sein Räumungsverlangen gehabt habe. In erster Instanz sei das Räumungsurteil mit der Nichtzahlung von Miete begründet worden* Im Berufungsverfahren sei die Sache deshalb für erledigt erklärt worden, weil Stfl||^ inzwischen geräumt habe. Der Schaden bestehe u.a. in 660,41 DM Kosten, die an andere Anwälte habe zahlen
müssen. Hiervon werde ein abgetretener Betrag von 600,- DM geltend gemacht.
Die Beklagten haben erwidert, sie hielten es für unwahrscheinlich, daß der Prozeßverlust darauf beruhen könne, daß StflV die Miete zurückbehalten habe. Im übrigen habe St^H^ den Mietvertrag angefochten und schon daher ohnehin die Räume an Dr. herausgeben müssen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision rügt zunächst, das vorn Berufungsgericht angewendete Verfahren: Der Erlaß des Endurteile im schrift-
liehen Verfahren nach £ 128 Abs, 2 ZPO sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet gewesen, da der Prozeßvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorn 9. November I960 seine Einwilligung zur Entscheidung io schriftlichen Verfahren nur unter der Einschränkung abgegeben habe, daß es zu einem Auiklärungs- oder 'Beweisbeschluß, dagegen noch nicht zu einem Urteil komme * Baß der Prozeßvertreter der Klägerin seine Einwilligungserklärung ausdrücklich unter dieser Beschränkung abgegeben hat, wird von der Revision selbst nicht behauptet. Sie will das Vor- . liegen einer solchen Beschränkung nur aus dem Lauf d.er mündlichen Verhandlung folgern. Die vom erkennenden Senat oingeholten dienstlichen Äußerungen der an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter vom 22., 23* und 30. Oktober 1962 und auch der vom Prozeßvertreter der Beklagten schriftlich niedergelegte Terminsbericht vom 10.November i960 legen die Annahme nahe, daß der Prozeßvertreter der Klägerin bei seiner unbeschränkt abgegebenen Einwilligungserklärung einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen ist. Eine Entscheidung insoweit jedoch erübrigt sich, da das Berufungsurteil in jedem Palle, wie noch darzulegen sein wird, wegen Verletzung des prozessualen und teils auch des materiellen Rechts aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverweisen ist. Zwar müßte, wenn das Berufungsurteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufzuheben wäre, worunter ein nicht zulässiger Urteilscrlaß im schriftlichen Verfahren und die damit möglicherweise verbundene Versagung des rechtlichen Gehörs fiele, zugleich das Verfahren insoweit aufgehoben werden, als es durch den Mangel betroffen wird (§ 564 Abs. 2 ZPO), für den vorliegenden Pall ist dies jedoch belanglos, da das Berufungsgericht ohne jede Beweis-
oufnahme verhandelt und entschieden hat und somit auch der gerügte Verfahrensmangel nur die Aufhebung des Urteils unter Zuriickverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur Folge haben könnte«
Gerade im Zusammenhang mit diesen hier unentschieden gelassenen Rügen hinsichtlich der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs« 2 ZPO ist es angebracht darauf hinauweisen, daß das Berufungsgericht für das weitere Verfahren zu beachten haben wird: Das schriftliche Verfahren darf nur in Ausnahmefällen angewandt werden; es soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände, z,R. wenn für die abschließende Entscheidung nur noch die Erteilung einer Auskunft oder die Vorlage einer bestimmten Urkunde erforderlich ist, eine Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens ermöglichen (BGKZ 18, 61). Ein Hinweis auf diese Grundsätze erscheint im vorliegender» Prozeß für das künftige Verfahren um so notwendiger, als die im ersten Berufungsverfahren erfolgte Anwendung des schriftlichen Verfahrens dazu geführt hat, daß mindestens seit dem in den ersten Januar-tag'en erfolgten Eingang der vom Berufungsgericht angeforderten Urkunden und Stellungnahmen bis zu der erst Ende April getroffenen Entscheidung ohne ersichtlichen Grund fast vier Konnte verstrichen sind; die Anwendung des schriftlichen Verfahrens dürfte daher statt zu einer Beschleunigung zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben» Außerdem kann davon, daß ,rdas mündliche Verfahren eine bloße Formsache darstelle”, in der Regel dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht an Band der angeforöerten., vom Kläger in Bezug genommenen Urteilen erst prüfen will, ob die Klage schlüssig erhoben ist. Das gilt ganz besonders in Fällen, in denen es sich wie hier um die angeblich schlechte Führung von Vorprozessen durch Rechtsanwälte handelt, ln solchen
14
Regreßprozessen kenn eine sachgerechte Beurteilung - auch über die Schlüssigkeit der Klage - in der Regel nur dann gewonnen werden, wenn alle Einzelheiten mindestens an Hand der in den Vorprozessen ergangenen Urteile in ’mündlicher Verhandlung durchgesprochen worden sind; nur wenn eine solche Verhandlung erfolgt, wird in der Regel dem Kläger das rechtliche Gehör in einer dem § 128 ZPO entsprechenden Weise gewährt, weil der Kläger int allgemeinen nur auf diese Weise Gelegenheit haben wird, den etwa bestehenden Bedenken des Gerichts int Blick auf die Schlüssigkeit der Klage - not-falls auf Fragen des Gerichts {§ 139 ZPO) - durch ergänzenden Vortrag ausreichend entgegenzutreten. Die weitere mündliche Verhandlung kann daher in solchen Fällen nicht als reine Formalie angesehen werden, die durch das schriftliche Verfahren im Interesse der Prozeßökonomie vermieden werden könnte. Hinzu kommt, daß in derartigen Prozessen, wie unten noch weiter auseinandergesetzt werden wird, in der Regel nur nach Beiziehung der Vorprozeßakten und nach ihrer Durcharbeitung durch das Gericht zur Unterrichtung darüber, wie jener Vorprozeß im einzelnen verlaufen ist und wieweit die angeblich schuldhaft=vertragswidrige Unterlassung des Vortrages bestimmter Tatsachen zu jenen Entscheidungen beigetragen hat, eine sinnvolle Auseinandersetzung mit den Parteien erfolgen kann; infolgedessen erfordern derartige Prozesse regelmäßig die mündliche Verhandlung vor dem Prozeßgericht und verbieten geradezu die Anwendung des schriftlichen Verfahrens.
B-
I. Ansprüche aus der Führung des Prozesses Sch< gegen
Die Klägerin leitet den ihr in Höhe von 6 760 DM abgetretenen Anspruch daraus her, daß die Beklagten, die ihren
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Zedenten im Berufungsverfahren des Rechtsstreits
3ch^^ gegen St^m) vertreten haben, infolge mangelhafter Frozeßfiihrung schuldhaft den Verlust des Rechtsstreites herbeigeführt haben sollen.
Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, die Beklagten seien aus dem Anwaltsvertrag zur gewissenhaften Ausführung des ihnen erteilten Auftrages verpflichtet gewesen und hätten bei schuldhafter Schlechterfüllung auf Schadensersatz zu haften. Es erachtet jedoch die Klage fUr unbegründet, da, wie es meint, die Klägerin es nicht vermocht habe, die geltend gemachten Ansprüche schlüssig zu begründen»
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
a) Soweit die Klägerin den Vorwurf erhebt, der beklagte Rechtsanwalt vS habe im Vorprozeß die G-esamt-
honorarforder ung von 7 857,60 BK plötzlich nicht mehr bestritten, obwohl ßt^HB ikn hierzu nicht ermächtigt, sondern ira Gegenteil die Weisung gegeben habe,' die Hönorar-forderung als solche nicht anzuerkennen, trifft das Berufungsgericht die Feststellung, der Beklagte habe im Verhandlungstermin vom 26. Februar 1957 die vom Bandgericht errechnete Gesamthönorarforderung von 7 837,60 DM nicht mehr bestritten, und das Oberlandesgericht habe daher die Entstehung des Honoisrenepruches nach Grund ur.d Höhe unerör-tert gelassen. Es erwägt dann hierzu, es könne dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagten behaupten, -das Oberlandesgericht die Erklärung des Rechtsanwalts mißverstanden habe und dieser die Forderung nur rechnerisch nicht habe bestreiten wollen. Auch wenn die Forderung ihrer Entstehung nach bezüglich Grund und Höhe nicht mehr bestritten
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worden sei, reiche diese Tatsache nicht aus, einen Schadens-ersotzanspruch zu begründen. Die Klägerin hätte dsrtun müssen, daß im Falle des weiteren Bestreitens die Klage angewiesen worden wäre, weil die Forderung sich schon dem Grunde und der Höhe nach als unbegründet erwiesen hätte»
Die Ansicht der Klägerin, daß ’’dies zu dem Verlust des Prozesses geführt, habe, liege auf der Hand”, sei eine Schlußfolgerung, die der Schlüssigkeit entbehre. Die Klägerin habe auch in den folgenden Schriftsätzen bis zu dem Urteil 1. Instanz keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eich ergeben könnte, daß die Forderung des Sch^^ an sich nicht begründet gewesen sei. In ihrer Berufungsbegründung vom 30.September I960 und in ihren Schriftsätzen vom 3. und 12. Januar 1961 habe die Klägerin zwar eine Reihe von Tatsachen angeführt, aus denen sich die Nichtberechtigung der Forderung an sich ergeben solle. Mit diesen Tatsachen könne jedoch nicht der Nachweis erbracht werden, daß das Gericht über sie zugunsten des entschieden hätte. Wenn sie seinerzeit aufrecht
erhalten oder vorgetragen worden wären, hätte mit Gegenerklärungen gerechnet werden müssen,, die die vermutliche Entscheidung des Gerichts noch mehr ins Ungewisse ruckten.
Es, bliebe daher offen, wie das Gericht entschieden hätte, wenn die jetzigen Beklagten die Forderung des Sch^^ dem Grunde und der Höhe nach weiter bestritten hätten. Hierüber könne auch nicht mehr im vorliegenden.Rechtsstreit entschieden werden. Entscheidend sei nicht, was die Parteien jetzt zu diesem Punkte vortragen könnten, sondern entscheidend könne nur sein, was sie damals vorgetragen hätten. Das lasse sich nicht mehr feststellen, ganz abgesehen davon, daß nicht abzusehen sei, wie eine etwaige Beweiserhebung ausgefallen wäre und wie das Gericht darüber entschieden hätte.
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Danach ist für das Revirionsgericht davon auszugehen, daß der beklagte Rechtsanwalt v0 entgegen der Weisung
des die Honorarforderung nicht mehr bestritten
hat. Bin Rechtsanwalt ist aber kraft des Anwaltsvcrtr3ges verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Der Anwalt, der die Beratung und Vertretung einer Partei in einem Zivilprozeß übernimmt, ist zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, daß die Partei den Prozeß verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung gev/onnen hätte (§ 276 BGB). Der Anwalt hat dabei regelmäßig zunächst die Weisungen der Partei zu beachten, soweit sie sich im Rahmen des gesetzlich .Zulässigen halten. Denn er darf von ■ 'Weisungen seines Auftraggebers nur abweichen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§§ 675, 665 BGB), was im Zivilprozeß regelmäßig nicht der Pall sein wird. Dabei steht es gleich, ob der Anwalt die Abweichung von der Weisung erkennt oder aus [Fahrlässigkeit nicht erkennt (BGH LM <3 674 BGB "r. 28). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, Recbteanwa.lt v® die Bonorar-
fordcrung nur rechnerisch nicht habe bestreiten wollen und vom Oberlnndeegericht mißverstanden sei. In diesem Falle hätte er sich nicht klar und eindeutig aus-gedrückt und insoweit fah.rläss?ig gehandelt. Daß sich aber Rechtsanwalt vfli etwa so ausgcdrückt hätte, daß ein Mißverständnis
ausgeschlossen war, wird von den Beklagten selbst nicht behauptet, jedenfalls liegt eine derartige Feststellung des Berufungsgerichtes nicht vor.
Lag eine Pflichtverletzung des beklagten Rechtsanwalts v^PrBflü^ darin, daß er die Honorarforderung dem Grunde und der Hohe noch nicht mehr bestritt, dann hatte das Berufungsgericht unter Anwendung von § 287 ZPO festzustelien,
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welchen Schaden diese Pflichtverletzung verursacht hatte. Biese Frage der Ursächlichkeit ist jedoch, wie der Revision zuzugefcen ist, vom Berufungsgericht nicht rechteirrtumsfrei Gehandelt worden.
Für die Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung verursacht hat, ist nicht, wie das Berufungsgericht es an-nimmt, maßgebend, wie im Vorprozeß das Oberlandesgericht entschieden hätte, sondern wie es bei richtiger Beurteilung, also nach Auffassung des mit dem Schadensersatz-r-anrpruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Anwalts befaßten Berichts richtig hätte entscheiden müssen. Biesen für alle derartigen Fälle in der Regel geltenden Grundsatz hat der erkennende Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (s. BGB RGKK, 11. Aufl., vor f? 611 Anm. 65) bereits in seinem Urteil vom 3. No-=-vember 1955 - III ZR 62/54- - (NJW 1956, 140 = L?4 § 21 RKotO Kr. 5) ausgesprochen und hierzu ausgeführt: Wie das zuständige Gericht von seinem Standpunkt aus geurteilt hätte, wenn der Anwalt nicht seine Eerufspflicht verletzt hätte, werde sich bei dem unberechenbaren Einfluß, den Erwägungsgründe verschiedener Art hätten ausiiben können, so wenig mit Sicherheit feststellen lassen, daß das Gericht, das über diese Frage gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden haben würde, diese Möglichkeit als außer Betracht liegend ausschalten dürfe. Bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung würden zudem die Zu- oder Aberkennung eines Schadenseraatzansprucheö in Beziehung gesetzt nicht zu der Entscheidung, wie sie richtig hätte ergehen sollen, sondern zu der Entscheidung, wie sie - möglicherweise unrichtig - ergangen wäre. Das könne nicht rechtens sein (vgl. auch BGH Urteil vom 23. Februar 1959 III SR 77/56 = LM § 839 BGB (D) Nr. 8 = NJW 1959, 1125).
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Wie im Vorprozeß das Oberlandesgericht "rieht!ger-v/eäse" hatte entscheiden müssen, hängt davon ah, welchen Sachverhalt es hei einer pflichtgemäßen Aufklärung erraistelt haben würde. Es i3t zwar bei der Prüfung der Ursächlichkeit davon nuözugehen, daß das Oberlandesgericht richtig entschieden haben würde, jedoch kann sich dies nur auf die Richtigkeit seiner Sachentscheidung beziehen, Hinsichtlich der tatsächlichen Unterlagen für seine Sachentscheidung ist das Gericht auf das Vorbringen der Parteien und die Bekundungen der Zeugen oder sonstige Beweismittel angewiesen (BGH Urteil vom 20. März 1958 - III ZR 201/56).
Infolgedessen hat im Anwaltshaftungsprozeß der Kläger, abgesehen von seiner Darlegungsund Beweislast dafür, daß der Verlust des Vorprosesses auf ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Rechtsanwalts zurückzuführen ist, darzulegen, was im Vorprozeß bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts dieser an tatsächlichen Unterlagen dem Gericht unterbreitet hätte. Der beklagte Rechtsanwalt hingegen trägt die Darlegungslast dafür, was diesem vom Kläger dargeiegten Sachverhalt an Tatsächlichem entgegengestellt worden wäre.
Hat rr.ith!n, wie hier, die Klägerin ein die Schadens-ereatzpflicht der Beklagten begründendes schuldhaftes Ver- ' halten nachgev/iesen - was vom Berufungsgericht unterstellt wird dann gilt für die Präge des Schadens, d.h. für die Feststellung, daß der Vorprozeß bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts Dr. v9 B^il^ für den damaligen beklagten St4fl^ gewonnen oder zu demindest günstiger ausgegangen wäre, folgendes: Es beruht auf der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts für die die jetzigen Beklagten - wie in
diesem Zusammenhänge zu unterstellen ist - verantwortlich und schadensereatspflichtig sind, daß im Vorprozeß ei$e Reihe
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von Tatsachen und Beweismitteln nicht zur sachlichen Nachprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt worden ist« Infolgedessen muß die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Blick auf die Beweislast so gestellt werden, wie sie ohne das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhaltendes Anwalts im Vorprozeß gestanden haben würde, d.h. auch im jetzigen Schadensersatzprozeß gestaltet sich insoweit die Be.weielest, wie es im Vorprozeß der Fall gewesen wäre (EGHZ 30, 22.6, 231).
Dem Berufungsgericht ist, abgesehen von seiner Verkennung der Rechtsfrage der Ursächlichkeit, bereits darin nicht zu folgen, wenn es zu der Ansicht kommt, die Klägerin sei ihrer Barlegungspflicht hinsichtlich des Schadensnaeh-weices nicht in hinreichendem Maße nachgekommen und habe daher den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig begründet«
/
Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 50. September I960 und in ihren Schriftsätzen vom 3* Januar 1961 und 12. Januar 1961 eine Seihe von Tatsachen angeführt, aus denen sich die Nichtberechtigung der Honorarforderung ergeben soll. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß in diesem vom Berufungsgericht genannten Schriftsätzen und des weiteren auch in dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai i960 nicht nur Tatsachen angeführt, sondern diese auch unter Beweis gestellt seien und Beweis weiterhin für eine entsprechend erfolgte Information der Beklagten angetreten sei«
In ihrer Berufungsbegründung und teilweise auch bereits in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai I960 hat die Klägerin unter Bewoisantritt vorgetragen: Bei Auftragserteilung an den Architekten Schüfe sei der Finbau großer Fenster in moderner Form im Vordergebäude verlangt worden. Schüfe habe
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daraufhin erklärt, derartige Fenster würden von der LBK nicht genehmigt, man müsse sjch vielmehr der Fassade des um 1800 erbauten Nachbarhauses anschließen. Als St^^D den Eingabeplan mit den kleinen Fenstern unterschrieben habe, habe er die Behauptungen des Klägers für zutreffend gehalten. Nachdem entsprechend dem genehmigten Plan das erste Obergeschoß mit Aussparungen für die kleinen Fenster bereits gemauert gewesen sei, habe eine Nachfrage des St^|H) bei der LBK ergeben, daß SchtfP dort über die Fenstergestaltung nie eine Nachfrage gehalten habe und daß e's ohne welteres möglich gewesen sei, den Bau mit modernen Fenstern auszugestalten, es sogar im Interesse der Stadtplanung gelegen habe, moderne Bauten zu errichten. Schf^ habe die unwahren Angaben hinsichtlich der Notwendigkeit kleinerer Fenster nur gemacht, weil er vorher ein ähnliches Haus mit gleichen Fenstern, an anderer Stelle gebaut und sich in Wirklichkeit die Arbeit einer Neuplanung habe ersparen wollen. In der Folge sei daher das bisherige ^auerwerk wieder abgebrochen und mit Aussparungen für große xenste.r neu errichtet worden, was mit Mehrkosten verbunden gewesen sei und einen Schadensersatzanspruch begründet habe. Weiterhin sei der von Schüfe gezeichnete Bauplan, wie auch der Sachverständige bestätigt habe, falsch und infolgedessen nicht honorar-pflichtig gewesen. In .,‘irklicbkeit habe Sch^^ auch gar nicht nach den von der LBK genehmigten Plänen bauen lassen, sondern völlig andere 'Weisungen gegeben, die nicht das Einverständnis ■■■'cd gefunden hatten. Es sei daher unrichtig, wenn
im landgeri chtlichen Vorprozeß Schlup gegen festge-
otellt sei, durch die unbrauchbaren Pläne sei kein Schaden entstanden, weil diese durch einen lekturplan ergänzt worden seien, ln Wirklichkeit hebe es gar keinen Tekturplan gegeben. Nas OchBB habe bauen lassen, habe den genehmigten Plänen und
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dorr. 7/ilien dee StflHB widersprochen. Als dieser von einer Italienreise zurückgekehrt sei , habe es eine Auseinandersetzung gegeben, wobei Sch^B zugesagt habe, neue Pläne anzufertigen. Dias habe er jedoch nie getan, vielmehr habe der Architekt Bafl^ mit der Anfertigung dieser Flüne gegen Bezahlung von 1 000-DM beauftragt werden müssen, was gleichfalls der Honorarforderung des Sch^^ entgegenzuhalten sei«
Bei der Bauplanung habe Sch^p die Einsichtnahme in die Vermessungsunterlager, unterlassen, er sei daher dem Irrtum unterlegen, daß die seitlichen Begrenzungslinien des Grundstücks senkrecht zur Straßenfront verliefen. In Wirklichkeit hätten diese Linien jedoch ein Trapez gebildet, so daß die vorhandenen Abschrägungen nicht mehr hätten abgefangen werden können und die Zimmer an den beiden Enden des Hauses nicht rechtwinklig ausgefallen seien. Bei richtiger Planung hätte jedoch in jeder Etage ein Zimmer mehr gebaut werden können, so daß insoweit ein Minderwert des Gebäudes vorliege.
Weiterhin habe St^l^ bei seiner Rückkehr aus dem [Erlaub in Italien festgestellt, daß beim Bau.kein Handwerker seinen Termin eingehalten habe. Dies sei darauf, zurückzuführen gewesen, daß sich Sch^^ trotz Übernommener Bauaufsicht während der ganzen Zeit nicht auf dem Bau habe blicken lassen. Aus diesem Verschulden des Schl^B habe sich der Bau erheblich verzögert, was wiederum Mehrkosten und andere Schäden zur Folge gehabt habe.
Im Zeitpunkt der damaligen Berufungseinlegung habe sich noch ein völlig neues Moment dadurch ergeben, daß der beklagte Rechtsanwalt inzwischen Einsicht in die Akten
der LEK genommen und dabei festgestellt habe, daß die von
geplanten Garagen im Riickgebäude ohne weiteres hätten gebaut werden können, wenn Sch^P, wie es seine Pflicht ge-
wesen w&re, vor der Planung dieser Garagen mit dem Amt für öffentliche Ordnung in Ver bindung auf genommen hatte.
habe jedoch der ’Wahrheit zuwider erklärt, er habe sich mit diesem Amt in Verbindung gesetzt, und dieses habe ihm zugesngt, daß die Durchfahrt durch das Vordergefcäude in der geplanten Ereite von 2,50 m auch dann bestehen bleiben könne, wenn die Garagen im Rückgebäude gebaut würden. Die Beklagten wären daher verpflichtet gewesen, den Architektenvortrag jvegon arglistiger Täuschung anzufechten oder zu demindest vorzutragen, daß dem Sch^p irgend eine Forderung für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der unbrauchbaren Planung für das Eückgebäude und damit auch für das Vordergebäude, das ohne die erforderlichen Garagen als Hotel nicht zu verwerten gewesen sei, nicht zustehe.
In der BerufungsbegrDndung und insbesondere im Schriftsatz vom 3. Januar 1961 hat die Klägerin dann, wiederum unter Bev/eisantritt, vorgetragen, über alle diese. Tatsachen seien die Beklagten informiert und auf die Notwendigkeit des Vortrages im Rechtsstreit hingewiesen worden. Der Beklagte, Rechtsanwalt vgp habe jedoch die gewünschte
Verwertung-dieser Tatsachen entschieden abgelehnt und sich jede Einmischung in die Führung des Prozesses verbeten.
Dieses auf den Sehadensnachweis gerichtete Vorbringen der Klägerin ist im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes als schlüssig anzusehen. Seine Richtigkeit unterstellt könnte es rechtfertigen, daß die Konoraransprüche des Gch^p infolge Nichterfüllung, mangelhafter Erfüllung oder aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung nicht oder nicht in dem geforderten Umfang entstanden sind.
Das Berufungsgericht durfte ee daher nicht dahinge-
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stellt sein lassen, ob der beklagte Rechtsanwalt Dr.v0 £fl|
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eich der behaupteten Dem Umstand, daß die
Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Beklagten sich darauf berufen, Rechts-
anwalt Dr. habe im Vorprozeß stets die Ansicht
vertreten, daß die Konorarfordexung des Architekten Sch^P unbegründet sei, ist insoweit keine Bedeutung zuzu demessen, als Rechtsanwalt Dr. möglicherweise früher gegen-
über der Honorarforderung vorgebrachte Einwendungen in jedem Falle durch sein plötzliches Nicht-mehr-Bestrejten gegenstandslos gemacht hätte, ganz abgesehen von der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.v^ Bl habe bestimmte ihm erteilte Informationen pflichtwidrig ira Vorprozeß nicht verwertet.
Sollte das Berufungsgericht es nach erfolgter Beweisaufnahme für erwiesen erachten, daß Rechtsanwalt Dr.v® sich der behaupteten Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dann ergibt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, für das Berufungsgericht die Notwendigkeit, wiederum-ggf. nach entsprechender Beweiserhebung - in eine Würdigung darüber einzutreten, wie seiner Ansicht nach im Vorprozeß das Oberlandesgericht richtig entschieden hätte, wenn Rechtsanwalt Dr. w nicht pflichtwidrig die Honorarforderung nicht
mehr bestritten, sondern pflichtgemäß alle ihn erteilten Informationen, wie sie von der Klägerin unter Beweisantritt behauptet werden, verwertet- hä;fcte»
b) Das Berufungsgericht befaßt sich alsdann mit dem weiteren Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten von Anfang an klar heraurssteilen müssen, daß nicht Sch^^, sondern zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Es erwägt hierzu, richtig sei, daß das Oberlandesgericht in seinem Urteil davon ausgehe, Sch^p sei zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrages berechtigt gewesen und habe daher
Anspruch auf die vertragliche Vergütung unter ‘Abzug ersparter Aufwendungen gehabt. Es möge sein, daß es sich mit diesem Anspruch des Schflp anders verhalten hätte, wenn nicht er, sondern Stp^p zur Kündigung berechtigt gewesen wäre, und diese Kündigung auch ausgesprochen
hatte. Auch hier könne es indessen dahingestellt bleiben, ob die Beklagten dadurch ihre vertraglichen Pflichten gegenüber St^|p verletzt hätten, daß sie ein Kündigungsrecht des nicht klar herauagestellt haben. Es sei
nicht obzusehen, wie das Gericht. entschieden hätte, wenn dies geschehen wäre.
Eie Präge, ob dem ein Kündigungsreciit zustand,
konnte das Berufungsgericht zwar offen lassen. Denn tatsächlich hatte StflPP von einem ihm möglicherweise zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht, so daß dieser Präge unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Rechts des Stp|p keine Bedeutung zukam. Bedeutung gewinnt diese. Frage jedoch insofern, als ein besseres Becht des St^PP geeignet sein konnte, das Kündigungsrecht des SchflP zu schmälern oder gar auszuschließen. Wenn die Klägerin daher den Beklagten vorwirft, sic» hätten im VorprozeS das Kündigungsreefct des nicht genügend herausgestellt, so besagt dies, daß sie mit diesem Vorwurf letztlich nur sagen will, das bessere Becht des St(PP habe dem Becht des Sch^P zur fristlosen Kündigung entgegengestanden.
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Beklagten insoweit ihre Verpflichtung aus dem Anwaltsver-trog verletzt heben, verneint jedoch die Schlüssigkeit des Vortrages der Klägerin hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem eingeklagten Schaden. Damit unterliegt es dem gleichen Rechtsirrtum,
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wie er oben' bereits dargelegt ist.
Im Vorproseß hatte es das Qberlsndesgericht dahingestellt gelassen, ob StBfl^ mit den in § 5 des zwischen Sch^B und SiBflB abgeschlossenen Architektenvertrages vom 5. März 1953 vereinbarten Honorar-Teilzahlungen im Verzug gewesen sei und hierdurch einen wichtigen Kündigungsgrund für Sch^B gesetzt haben Dagegen hat es die Gründe, die Sch^B zur fristlosen Kündigung nach § 15 des Architekten-vertrages berechtigt hätten, darin gesehen» daß die
* Leistungen des Schfl^ als Architekt gegenüber den Bauhand-werkern und einem Angestellten des SchBP herabgesetzt, daß er durch Weitergabe der von SchBP gefertigten Baupläne an einen Angestellten der Baufirma But^B sich einer Br- . heberrechtsverletzung nach § 12 des Architektenvertrsges schuldig gemacht und daß er wiederholt dem Sch#B unberechtigte Schadensersatzansprüche angedroht habe, wodurch das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Bauherrn . und Architekten untergraben worden sei, so daß dem Sch^p nicht mehr habe zugemutet werden können, das Vertragsverhältnis mit StflPBP fortzusetzen.
Die Klägerin hat hierzu, wie die Revision geltend macht, in ihrer Klageschrift vom 29. September 1959 Seite 14 und 15 und in ihren Schriftsätzen vom 12.' Mai I960 S. 3 und 4,
30. September I960 S. 5-15, 3. Januar 1961 S. 2 und 12. Januar 1961 S. 1-7 unter Beweisantritt nicht nur eine Reihe von Tatsachen vorgetragen, sondern diese Tatsachen und weiterhin unter Beweis gestellt, daß die Beklagten von StBHP Uber diese Tatsachen informiert gewesen seien, es aber unterlassen hätten, sie im Rechtsstreit pflichtgemäß zu verwenden, sondern in ihrer Berufungsbegründung im wesentlichen nur auf das Vorbringen in erster Instanz Bezug ge-
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nommen und ihre Schriftsätze ohne ausreichenden Beweisantritt einsereicht hätten.
Eei den von der Klägerin hierzu vorgetragenen Tatsachen handelt es sich um die oben bereits dargelegten Vorgänge hinsichtlich der Planung zu kleiner Fenster und der Vernachlässigung der Bauaufsicht durch Sch^B* Hinsichtlich der im Vorprozeß angenommenen "Urheberrechtsverletzung” ist in der Berufungsbegründung Seite 8 gleichfalls unter Beweisantritt ausgeführts Jer vierte Stock des Hauses sei von der Firma But^B ohne Plan gebaut worden, %‘eder SchBP noch die Firma But^B hätten hierfür einen Plan gefertigt,
so daß auch keine Urheberrechtsverletzung im Sinne des ?> 12 des Architektenvertrages Vorgelegen- haben könne. Die Beklagten hätten dies ohne weiteres feststellen und dem Gericht vortragen können, wenn der beklagte Rechtsanwalt SeBHP bei der im Aufträge des StBH) erfolgten Einsichtnahme in die Akten der LBK M^^BB die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der angeblichen Urheberrechts-Verletzung getroffen hätte, was er pflichtwidrig jedoch nicht getan habe.
Da das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob die Beklagten sich einer Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang schuldig gemacht haben, fehlt es auch an Feststellungen darüber, ob oder inwieweit die Beklagten die von der Klägerin'behaupteten Informationserteilungen in Abrede stellen. Die Beklagten selbst haben zu ihrer Entlastung in ihrer Klogeerwiderung vom 30. November 1959 S, 3 nur auf ihre neun ,,engzeilige,, Schreibmaschinenseiten umfassende Berufungsbegründung vom 4- Juli 1956 im Vorprozeß Bezug genommen. Hierzu ist zu sagen, daß eine solche bloße Bezugnahme als hinreichender Tatsachenvortrag nicht
angesehen werden kann» Die Beklagten werden daher ihren Vortrag zu ergänzen haben, andernfalls ihnen die Unsehlüssig-keit des Vortrages zur Last zu legen wäre»
In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben sich hier für das Berufungsgericht wiederum die gleichen Beur-te: lungsgrrundoätze, wie sie oben zu, I. a) bereits dargelegt sind«
'.Venn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge erwägt, der allgemein gehaltene Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten ihre Schriftsätze ohne ausreichenden Be-vveicaritritt eingereicht, sei unbeachtlich, soweit nicht vorgetragen sei, welche Beweise hätten angeboten werden sollen, soweit die Klägerin aber einzelne Weisungen erwähne, denen die Beklagten nicht nachgekommen seien, fehle es schon an der Angabe darüber, mit welchen Beweisangeboten diese Weisungen versehc?n gewesen seien, so werden diese Erwägungen schon in tatsächlicher Hinsicht dem weitgehend unter Beweisentritt erfolgten Vorbringen der Klägerin nicht gerecht» Abgesehen davon ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht auch hier einem Hechtsirrtum unterlegen ist»
Hach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsanwalt, der mit der Führung eines Rechtsstreits beauftragt ist, sich nicht nur mit der Entgegennahme dessen begnügen, was ihm sein Auftraggeber mit teilt» Er ist vielmehr verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Kotwendigkeiten, Aussichten und Gefahren des Rechtsstreits ins Bild zu setzen, soweit der Auftraggeber zu eigener Beurteilung nicht in der Lage ist. Der Rechtsanwalt muß vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den
vom Auftraggeber erstrebten rechtlichen Erfolg zu begründen * Er muß, soweit die ihm gemachten Angaben in wesentlichen Funkten unvollständig sind oder es an den erforderlichen Beweismitteln fehlt, den Auftraggeber zur. Ergänzung veranlassen. Bei dem allen hat er zu sorgen, daß vermeidbare Nachteile für seinen Auftraggeber vermieden werden (BGB RGRK,
ll.Auflo, vor § 611 Anm. 62 und 64j BGH Urt.v. 12. Juli I960 - Ill ZR 89/59 - = BRiZ I960, 366 mit weiteren Nachweisen).
Selbst wenn also den Beklagten Informationen
mit keinem oder nicht hinreichendem Beweisantritt erteilt haben sollte, könnte dies die Beklagten nicht ohne weiteres entlasten, wenn sich eine Verletzung ihrer Pflichten daraus ergäbe, daß sie pflichtwidrig nicht auf eine Vervollständigung der Information und Angabe der erforderlichen Beweismittel hingewirkt hätten. Ob das Berufungsgericht den Vortrag, der Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hat, läßt sich zu demindest nicht erkennen.
Am Kern der Sache geht das Berufungsgericht auch hier vorbei? wenn es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber
verletzt hätten, denn es sei nicht abzusehen, wie im Vorprozeß dao Oberlandesgericht bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten entschieden hätte.Dero Berufungsgericht oblag auch hier die Prüfung, wie seiner Ansicht nach im Vorprozeß richtig zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beklagten die noch dem Vortrag der Klägerin erteilten und unter Beweis gestellten Informationen mit den möglicherweise von ihnen zu erfordernden Ergänzungen ordnungsgemäß verwertet hätten.
Ergäbe aber die noch erforderliche Erörterung, daß die Beklagten ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben, so ließe
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eo sich nicht ausschließen, daß die von der Klägerin unter Bcv/eieontritt vorgetragenen Tatsachen, wenn sie im Vorprozeß von den Beklagten ordnungsgemäß verwertet worden wären, bei richtiger Beurteilung zu dem Ergebnis geführt hätten, daß dem Sch^P kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 15 Afcr. 1 des Architektenvertrages zur Seite stand. Träfe es nämlich zu, daß Sch^P den Plan mit den kleinen Fenstern unter der unwahren Angabe gefertigt hatte, große moderne Fenster würden von der LBK nicht genehmigt, und hatte dies zur Folge, daß ein Teil des Mauerwerks wieder abgerissen verden mußte, um ihn unter Mehrkosten mit großen Fenstern wieder neu zu erstellen, und träfe es weiter zu, daß sich die Bauausführung infolge mangelnder Bauaufsicht des SchPP in Schaden mit sich bringender Weise verzögerte, dann wären dies Umstände, die zu Lasten des Schöpf gingen und Stppp berechtigen konnten, dem Sch^P, mag es auch im Beisein fritter gewesen sein, Vorwürfe zu machen und Schadenseraatz-ansprüche anzudrohen, ohne daß hierin eine einen wichtigen Kündigungsgrund abgebende Vertragswidrigkeit zu sehen wäre. Soweit aber dem Stp|p i® Vorprozeß eine Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt ist, könnten die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, gleichfalls geeignet sein, diesen Vorwurf zu entkräften, zu demal im Vorprozeß das Oberlandesgericht offensichtlich davon ausgegangen ist, daß von der Firma But^p ein Tektur-plan für das vierte Obergeschoß gefertigt worden ist.
Die Annahme wichtiger Kündigungsgründe hat jm Vorprozeß dazu geführt, daß dem Seh^P nicht nur der Anspruch auf Vergütung der von ihm bereits erbrachten Leistungen, sondern auf die ganze vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (entgangener Gewinn) gemäß 5 15 Abs. 4 und 2 des Architektenvertrages suerknnnt worden ist, wobei
sich der entgangene Gewinn, wie sich aus dem landgericht-lichen Urteil ia Vorprozeß ergibt, auf 1 108,CM DM belaufen hat. Die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes war daher für die Zuerkennung des entgangenen Gewinns von entscheidungserheblicher Bedeutung. Gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung war sie aber auch weiterhin für. eine von StflPBI zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 1 500 DI.", die dieser daraus herleitete, daß er infolge der Kündigung des SchPP einen neuen Architekten mit der Bauaufsicht betreuen und diesem dafür 1 500 DM bezahlen mußte. Denn diese Forderung des StflPPI hat das Oberlandee-gericht deshalb für unbegründet erachtet, weil Schlup berechtigt fristlos gekündigt habe und deshalb zu dem Ersatz weiterer Aufwendungen, die zur Fertigstellung des Baues etwa notwendig geworden seien, nicht herangezogen werden könne. '
Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß im Vorprozeß dos Oberlandpsgericht bei ordnungsgemäßer Prozeßführung durch die Beklagten zur Verneinung eines wichtigen Kündigungsgrundes und damit nicht zur Zuerkennung des entgangenen Gewinns an SchPB und zur Bejahung der von Stppp zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gekommen wäre.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge noch auf die Ervjägungen des Oberlandesgerichts im Vorprozeß hin-woists "Es kann dahinstehen, ob der Beklagte in
seinem Antwortschreiben vom 10. Oktober 1953 auf das Kündigungsschreiben des Klägers (Sch^P) vom 8. Oktober 1953 sich sit der fristlosen Kündigung einverstanden erklärt hat, die beiden Schlußabsätze, in denen er um Abrechnung über die bisher geleisteten Zahlungen, um Rückgabe der Verrechnungsschecks und um Rückleitung sämtlicher Handwerksverträge*
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bittet, deuten darauf hin”, und im Hinblick auf diese Erwägungen es für zweifelhaft hält, daß die Entscheidung eindeutig zugunsten des Sch^B ausgefallen wäre, so zeigt auch dies den rechtofehlsamen Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hätte allenfalls sagen können, daß sieh aus jenem Sachverhalt ergebe, SttflBl sei sit der Kündigung durch SchBP einverstanden gewesen. Hierfür fehlt es aber an Ausführungen des Berufungsgerichtes in tatsächlicher Hinsicht. Ließ es jenen Sachverhalt aber dahingestellt, dann durfte es aus ihm auch nicht für die Klägerin ungünstige Rechtsfolgerungen ziehen.
c) Eine weitere zur Schädigung des StiBBP führende Pflichtverletzung der Beklagten will die Klägerin darin eehen, daß StBBB ausdrücklich die Ablehnung des Sachverständigen SpBB in zweiter Instanz gewünscht und auf der Benennung eines anderen Sachverständigen bestanden habe,- die Beklagten dieser Weisung aber nicht nachgekommen seien.
Das Berufungsgericht unterstellt eine solche Weisung, erwägt dann aber, selbst wenn die Beklagten dieser Weisung nicht nachgekommen seien, sei ein Schadense.rsatzanspruch hieraus nicht schlüssig begründet. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß $BBB in zweiter Instanz vernommen worden sei. Eine Ablehnung des Sachverständigen in zweiter Instanz hätte daher nur in Präge kommen können, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, daß die Ablehnungsgrunde früher nicht hätten geltend gemacht werden können ({? 406 Abg. 2 ZPO). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin seien sie aber früher reitend gemacht worden. Auf jeden Pall könne nicht erwiesen werden, daß das Gericht einem Ablehnungsgesuch stattgegeben hätte. Denn das, was die Klägerin zur Begründung der Ablehnung vorgetragen habe, nämlich habe denselben
Fehler wie SchflP begangen., dürfte eine Ablehnung nicht gerechtfertigt haben. Im übrigen obliege die Auswahl des Sachverständigen dem Gericht (§ 404 ZPO); es sei dabei an einseitige Wünsche einer Partei nicht gebunden. Es bleibe ferner völlig offen, wie ein anderer Sachverständiger die Lage beurteilt hätte und wie das Gericht sein Gutachten verwertet hätte.
Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht hier bereits von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, denn tatsächlich ist der Sachverständige Sflp auf Grund des Beschlusses vom 26. März 1957 vor dem Oberlandesgericht im Termin von 0. Mai 1957 gehört worden. Eine diesbezügliche ausdrückliche Behauptung der Klägerin, erübrigte sich, da, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Beklagten StM nur io Berufungsverfahreh vertraten, die Klägerin also auch nur insoweit eine fehlerhafte Behandlung durch die Beklagten behaupten konnte. Jedoch kömmt diesem unrichtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts eine rechtserhebliche Bedeutung nicht zu. Denn aus dem Beschluß vom 26. März 1957 geht hervor, daß der Sachverständige vor dem Berufungsgericht nur zur Erläuterung seines bereits in erster Instanz erstatteten Gutachtens gehört werden sollte. Die Ausschließung nach § 406 Abs. 2 ZPO gilt aber auch, was die Revision übersieht, anders als im Palle der Anforderung eines neuen zweiten Gutachtens (§.412 ZPO), im Palle wiederholter Vernehmung des Sachverständigen, wie sie hier Vorgelegen hat, da sonst eine Partei ein ihr ungünstiges Gutachten leicht ausschalten könnte (RG HRR 1931, 1975)*
Das Berufungsgericht trägt jedoch rechtsirrtumlich. dem Umstand nicht Rechnung, daß eine Partei auch nach Verlust des Ablohnungsrechtes alles, was sie zur Begründung des
Ablohnungsgesuehes geltend machen konnte, noch bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das? Urteil ergeht, Vorbringen kann, um die 'Jnglaubwiirdigkeit und Unzuverlässigkeit eines Sachverständigen darzutun. Das veracht hat dann nach § 286 ZPO bei Prüfung der Präge, ob der von dem Sachverständigen zubegutachtende Sachverhalt nach dem von ihm abgegebenen Gutachten für wahr zu erachten ist oder nicht, diese [Imstande zu berücksichtigen und kann, wenn es die Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen für begründet erachtet, immer noch andere Sachverständige vernehmen (RGZ 45, 599, 402; 64, 429, 434).Nun hat aber die Klägerin, wie die Revision hervorhebt, in der Klageschrift S. 6 und in den Schriftsätzen vom 30. September I960 S. 15 und 16 und 3. Januar 1961 S. Be-
weioangeboton vorgetragen, habe den gleichen. Fehler
gemacht wie Sch^B; er habe närnlich, nachdem der Bau der Garagen im Rückgebäude durch Sch^^ infolge der zu schmalen Durchfahrt im Vordergebäude gescheitert sei, erklärt, er werde infolge seiner guten Beziehungen zur LBK erreichen können, daß trotz der schmalen Durchfahrt die Genehmigung für den Garagenbau im Rückgebäude bewilligt werde. Daraufhin habe St^fl^ ihm den Auftrag zur Brstellung der Garagen erteilt. SfHBP habe diesen Auftrag mit Leistungsverzeichnis und Bauvergabe soweit gebracht, daß mit dem Bau des RUckge-bäudes hätte begonnen werden können, habe dann aber erklärt, die Garagen dürften doch nicht gebaut werden, weil die Durchfahrt zu schmal sei. Dennoch habe für seine
nutzlose Tätigkeit von StflIP 5C0 DM kassiert, und es sei zwischen beiden zu Zerwürfnissen und sogar zu einem Prozeß gekommen. Die Klägerin hat in den genannten Schriftsätzen unter Beweisantritt weiter vorgetragen, daß Sti
von
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den Beklagten verlangt hake, unter Vortrag des obigen Sachverhalts auf die völlige Ungeeignetheit des Sachverständigen S(BIB hinzuweisen und dem Gericht einen Flan des Architekten Zinsen zu dem Beweise dafür vorzulegen, daß eine bessere Ausnutzungsmöglichkeit des Gebäudes bezüglich der schiefwinkligen Zimmer vorhanden gewesen sei und je Geschoß ein Zimmer mehr hätte eingeplant werden können. Die Beklagten hätten jedoch diesem Verlangen nicht entsprochen. Schließlich hat die Klägerin dafür, daß ein anderes Gutachten zu einem für StflHP günstigen Ergebnis geführt hätte, das Zeugnis des Architekten Zinsen und die Einholung eines Saehverständigen-Gutachtens angeboten (Schriftsatz vom 12. Mai I960 S. 2 und 3)» Wenn die Beklagten dem entgegen-' halten, sie hätten nicht die Ausführungen des Sachverständigen gebilligt, sondern im Schriftsatz vom 19. Februar 1957 ausführlich gegen sie Stellung genommen, so zeigen die von den Beklagten zu dem Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Ausführungen ihres Schriftsatzes vom 19o Februar 1957, daß die Beklagten zwar die sachliche Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen SfB^ . angegriffen, dagegen nicht, wie StB^B es angeblich gewollt haben will, ihre Angriffe auch gegen die Person des Sachverständigen gerichtet haben«
Dieser Fragenkomplex wäre zwar im Vorprozeß im Zusammenhang mit der Honorarforderung auch bei erfolgtem pflichtgemäßem Vortrag vom Oberlandeagericht nicht erörtert worden, weil für das Oberlandesgericht, wie sich aus seinen ürteils-griir.den ergibt, hierfür schon deshalb keine Veranlassung beetenden hätte, da Höhe und Grund der Honorarforderung des SchflH) von den Beklagten nicht mehr bestritten wurden.
Er hätte aber Bedeutung erlangt und zu einer Erörterung
führen müseen, wenn die Honorarforderung weiterhin bestritten geblieben wäre, da das Landgericht sich in seinen? Urteil hinsichtlich dos üonorarsnspruches voll dem Gutachten des Sachverständigen S|BI angeschlossen und es zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte.» Dann läßt es sich aber nicht aus-rchließen, daß das Oberlandesgericht bei entsprechendem Vor-trag dom Sachverstandigen S^BB nicht gefolgt und unter Erholung eines 'weiteren Sachverständigengutachtens zu einer für StlBIB günstigen oder zu demindest günstigeren Entscheidung gekommen wäre,
Das gleiche gilt, soweit das Oberlandesgericht im Vorprozeß in seinem 'Ieilurtei.1 die Widerklage des StpBD abgerissen hat. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die von Sch^B ursprünglich zur Genehmigung durch die LEK MBBHB eingereichten Eingabepläne die Grundrisse des Grundstücks falsch wiedergegeben hätten, da nach diesen das Grundstück die Form eines Hechtecks haben sollte, während in 'Wirklichkeit die parallel zur DaflHBI Straße verlaufende rückwärtige Front des Grundstücks um 86 ern gegenüber der Straßenfront seitlich verschoben sei. Es läßt es dahingestellt, ob die erste Planung auf die unterlassene Nachprüfung der Grund-stücksgrundrisse an Ort und Stelle oder auf* die Übernahme aus früheren Bauplänen zurückzuführen sei, und meint, in jedem lalle sei dem aus diesem Vorgang ein Schaden
nicht entstanden. Soweit es in diesem Zusammenhänge von Bedeutung ist, schließt sich das Oberlandesgericht dabei ln vollem Umfange dem Gutachten des Sachverständigen SBBB an mit den Erwägungen, die von SchPB in dem Grunäriß-fektur-plan (Berichtigung des ursprünglichen Planes) getroffene Losung sei die für dieses Grundstück zweckmäßigste Lösung gewesen und widerspreche auf keinen Fall anerkannten Regeln der Baukunst. Das Vorbringen des StBBB» SchPB hätte die
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schiefen Wände besser im Treppenhaus aufgefangen, erledige sich in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Sachverständigen SflIP durch die Tatsache, daß das Treppenhaus nicht die.ganze Grundstückslänge, sondern nur. etwa ein Drittel davon einnehme. Die von StPBf® vorgesehlagene ISsung hätte daher den von ihm sicher nicht gewünschten Erfolg gehabt, daß eile Wände in sämtlichen Räumen von der Rechtwinkligkeit abgewichen sein würden. Ein etwaiger Minder-wert des vollendeten Gebäudes sei daher nicht auf die Planung oder Bauausführung, sondern allein auf den Schnitt des Grundrisses zurückzufUhren.
Es läßt sich hierbei nicht ausschließen, daß auch insoweit das Oberlandesgericht, falle es den Sachverständigen nicht für geeignet erachtet hätte, bei Heranziehung eines anderen- Sachverständigen, so wie es von der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen ist, zu einem für 5tp|Bl günstigen Ergebnis gekommen wäre.
Das Berufungsgericht hat daher, auch soweit die Ablehnung des Sachverständigen SpHBi in Rede steht, unter Verstoß gegen § 286 ZPO den in diesem Verfahren vorgetragenen und unter Beweis gestellten Prozeßstoff nicht ausgeeehöpft.
Es hätte unter Beweiserhebung zu erörtern gehabt, wie irr. Vcrprozeß bei pflichtgemäßem Vortrag der Beklagten richtig zu entscheiden gewesen wäre, und durfte diese Präge nicht dahingestellt sein lassen mit der Erwägung, es bleibe völlig offen, wie ein anderer Sachverständiger die Lage beurteilt und wie das Gericht sein Gutachten verwertet hätte.
d) Hinsichtlich der von im Vorprozeß zur Auf-
rechnung gestellten Schadensersatzansprüche erwägt das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht habe im Vorprozeß ausgeführt, daß es sich ausschließlich um "mittelbare "Schäden"
handele, deren Ersatz nach der unter den Parteien zulässig verejstarten Haftungsbeschränkung (§ 13 des Architektenvertrages} ausgeschlossen sei. Schon aus diesem Grunde sei daher fectzustellen, daß die aufrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien« Soweit das Oberlandesgericht die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 10 000 DK nach $ 329 Abs. 5 ZPO für unzulässig
erachtet habe und die Vorwürfe der Klägerin eich dagegen richteten, daß die Beklagten durch ihren Vortrag der Unzulässigkeit ihres Vorbringens nach § 529 ZPO nicht zuvor-gekommen seien, seien sie unbeachtlich, da das Oberlandes-goricht den Anspruch in erster Linie aus einem anderen tragenden Rechtsgrund nicht für begründet erklärt habe, es auf die Unzulässigkeitserklärung, die nur eine Hilfserwägung darstelle, mithin entscheidend nicht ankomoe.
Auch diese Erwägungen halten einer revi?ionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schsdens-ersntzansprüchs in Höhe von 10 000 IM wegen einer angeblichen Fehlkonstruktion des Vordergebäudes (nicht rechtwinklige Zimmer) geht das Oberlandesgericht, wie sich aus, seinem Teilurteil ergibt, davon aus, daß die technischen Leistungen des Sch^^ den anerkannten Regeln der Baukunst entsprochen hätten, und sieht deshalb einen "unmittelbaren” Schaden nicht für gegeben an. Fällt die Annahme des Oberland eager ich to , ein technischer Mangel liege nicht vor, jedoch fort, - und schon aus den oben zu c) angeführten Gründen läßt sich dies nicht ausschließen -, dann würde ein rinderwert des Vordergebäudes, der auf eine technische Fehlleistung des Sch^^ zuriiekginge, vorliegen, der von
im Rahnen des $ 13 dos Architektenvertrages zu vertreten gewesen wäre«
Hinzu kommt nock weiter, wie die Revision mit Recht vortrügt, der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagten hätten nicht hinreichend vorgetragen, daß Schpp auch das RUckgebäude mit Garagen geplant, aber fehlerhaft die hierfür nötige Durchfahrt im Vordergebäude habe zu schmal errichten lassen. Das Berufungsgericht führt hierzu selbst aus, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 4»Februar I960 hinsichtlich dieses angeblichen Schadensersatzanspruches im einzelnen vorgetragen, welche Weisungen mit Beweisangaben den Beklagten erteilt worden seien, ohne daß sie diese Weisungen befolgt hätten. Es erwägt dann jedoch, es könne nicht gesagt werden, ob Stpp^p im Rechtsstreit mit seiner Behauptung durchgedrungen wäre, da völlig ungewiß sei, was SchPP au diesen Behauptungen vorgefcracht hätte, wie eine etwaige Beweisaufnahme ausgefallen wäre, und wie das Gericht Uber sie entschieden hätte.
Diese Erwägungen sind in gleichem Maße fehlerhaft, wie es bereits zu I, 1 a) dargelegt ist. Der diesbezügliche unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin geht dahin, der Beklagte, Rechtsanwalt vp Bppp, habe von StpHB den Auftrag erhalten, Widerklage auf 10 000 DM gegen SchPP zu erheben und sie (außer auf die Fehlkonstruktion der schiefwinkligen Zimmer) auch damit zu begründen, Schpp habe es vor Errichtung des Vordergebäudes unterlassen, sich bei der IBK zu vergewissern, ob sehn Garagen im
Rückgebäude genehmigt würden, wenn die Breite der Durchfahrt im Vordergebäuöe nur 2,50 m betrage. Er wäre auf Befragen von der EBK schon vor dem Bau des Vordergebäudes auf die Notwendigkeit einer Breite von 3.,30 m hingewiesen worden, habe aber pflichtwidrig eine solche Nachfrage unterlassen.
Die Folge sei gewesen, daß die LBK die Errichtung der zehn
Garagen wegen der zu schmalen Durchfahrt im Vordergebäuöe versagt habe. Von dem Umstand, daß Sch|^ es pflichtwidrig unterlassen habe, Erkundigungen über die erforderliche Durch-fnhrtsb^eite vor dem Bau des Vordergebäudes einzusiehen, habe Stf^|^ erst im August 1956, also nach Einlegung der Berufung, Kenntnis erlangt. Durch die Nichtgenebmigung des Baues der Garagen sei St^HB ein Schaden von mindestens IG 0G0 DM entstanden, da das Vordergebäude ohne die Garagen nicht als Hotel zu verwerten gewesen sei. Rechtsanwalt v® habe sich aber geweigert, eine auf diesen Sach-
vortrag gestützte Widerklage zu erheben und habe es auch unterlassen, im Prozeß, soweit er diesen Anspruch zur Aufrechnung gestellt habe, darauf hinzuweisen, daß die verspätete Erhebung dieses Aufrechnungseimvandes nicht von StflID zu vertreten sei.
E3 kann dahinstehen, ob ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten darin gesehen werden könnte, d.aß sie entsprechend der angeblichen Weisung nicht auch eine im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Garagenbau stehende Widerklage in Höhe von weiteren 10 0G0 DM erhoben haben. Denn aus der Richterhebung dieser Widerklage als solcher leitet die Klägerin einen Schafen nicht her. In ködern Falle hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, welche Rechtsfolgen sich ergeben hätten, wenn der bereits im ersten Rechtszug im ?/ege der Aufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen eines tlinderwertes des Vordergebäudes (schiefwinklige Zimmer) und die insoweit erhobene Widerklage entsprechend der den Beklagten angeblich erteilten Informationen auch auf den fehlgeschlagenen Garagenbau gestützt worden ’..äre. Denn hierbei hätte es sich auch im Hinblick auf den bereits in erster Instanz geltend gemachten Minderwert des
Hauses,soweit die Aufrechnung in Frage stand, lediglich um neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO gehandelt, deren Zulassung vom Qfcerlandesgericht gemäß 5 529 Abs. 2 ZPO nur dann hätte afcgelehnt werden können, wenn nach seiner freien Überzeugung die Partei dieses Vorbringen in erster Instanz weder in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, hoch aus grober Nachlässigkeit unterlassen hätte. Diese Voraussetzungen hätten aber dann nicht Vorgelegen, wenn St^H^, wie von der Klägerin unter Beweisantritt behauptet ist, von den neuen Tatsachen erst im Laufe des BerufungsVerfahrens Kenntnis erhalten hatte. Hätte aber das Oberlandesgerioht sich schon in diesem Zusammenhänge mit dem 'Fragenkomplex des fehlgesehlagenen Garagenbaus auseinanderzusetzen gehabt und träfe es zu, daß infolge Verschuldens des SchfB die Genehmigung zu dem Bau der zehn Garagen versagt wurde, dann läge auch insoweit eine technische Fehlleistung vor, für deren Folgen (Minderwert des Vordergebäudes) Sch^P im Nahmen des § 13 des Architektenverträges zu haften gehabt hätte, und die schon im ersten Reohtszug erklärte und im zweiten Rechtszug wiederholte Aufrechnung wäre, auf die neu vorgebrachten Tatsachen gestützt, möglicherweise durchgedrungen. Der Aufrechnung mit einer Schsdensersatz-forderung wegen eines Minderwertes des Voröergebäudes von noch weiteren 10 COG DK hätte es dann möglicherweise gar nicht mehr bedurft. Zumindest hätte der erklärten Aufrechnung mit der angeblichen Schadenseraatzforderung von weiteren IG 000 DK infolge Spruchreife nicht die Vorschrift des § 519 Abs. 5 ZPO entgegengestünden. Soweit nämlich die Beklagten diesen angeblichen Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung gestellt hatten, hat das Oberlandesgericht die Aufrechnung nicht zugelassen mit der Begründung, die Gegenforderung sei erst im zweiten Rechtszug zur Aufrechnung ge-
{■stellt, der Kläger (Sch
hsfce ihrer Zulassung wider-
sprochen, die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren sei nicht sachdienlich, der Beklagte (St^i^) habe diese Forderung, die ihm seit Herbst 1953 bekannt gewesen sei, bereits im ersten Reehtosuge geltend machen können, ihre Behandlung im zweiten Hechtsaug würde dem Kläger einen latsachenrechtszug nehmen (§ 529 Abs, 5 ZPO).
Es mag dahingestellt sein, ob von einer Sachdienlich-keit der Geltendmachung der Gegenforderung nicht bereits ouszugehen gewesen wäre, wenn von den Beklagten entsprechend der ihnen angeblich erteilten Information geltend gemacht worden wäre, daß 3t^|^ vom Bestand der Gegenforderung erst su einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt habe, infolgedessen im ersten Hechtsaug die Forderung nicht zur Aufrechnung habe stellen können. In jedem Balle ist su berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 529 Abs. 5 ZPO lediglich den Zweck hat, die Verschleppung des Prozesses au verhindern. Ihre Anwendung fällt daher fort, wenn durch die Aufrechnung eine Prozeßverschleppung gar nicht verursacht wird. In solchen Pallen hätte vielmehr die Anwendung der Vorschrift ihrerseits die Hinausziehüng der endgültigen Entscheidung zur Folge (RGZ 89, 13, 17). Eine Spruchreife der weiteren Gegenforderung hätte aber bestanden, wenn das Cberlandesgerieht bei pflichtgemäßem Vortrag der Beklagten gezwungen gewesen wäre, den Fragenkomplex des verfehlten Garagenbaus bereits im Zusammenhang mit der bereits im ersten Rechtszug erklärten und im zweiten Rechtszug wiederholten Aufrechnung su klären.
Hiernach läßt cs sich nicht ausschließen, daß dann, wenn Oie Beklagten pflichtgemäß gehandelt hätten, das Oberland esgericht nicht nur, soweit die erklärten Aufrechnungen
in Redo standen, sondern auch bei der erhobenen Widerklage zu einer für günstigen Entscheidung gekommen ware.
Die hierfür von der Klägerin voi'getragenen Beweise hätten deswegen vom Berufungsgericht erhöhen werden müssen, da sie von. entscheidungserhehlicher Bedeutung für die Präge sind, wie hei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten das Oberlandesgericht richtig hätte entscheiden müssen.
II. Ansprüche aus der Führung des Prozesses V^Mj^Bi gegen Bu^ppt
Den insoweit in Höhe von 5 000 DM geltend gemachten Anspruch will die Klägerin daraus herleiten, daß die Beklagten, die sie in ihrem Rechtsstreit gegen Buf|9 im ersten und zweiten Rechtszug vertreten haben, infolge mangel hafter Proseßführung den Verlust dieses Rechtsstreits in drei Instanzen herbeigeführt haben.
Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, aus den Urteilen des Landgerichts und des 0berlandesgericht3 ergebe sich, daß der Anspruch der Klägerin gegen auch unter
dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung geprüft worden sei. Gegenstand der Entscheidung sei hierbei auch der gegen Bu^^P erhobene Vorwurf gewesen, er babe die Pläne nicht angefertigt und eingereicht. Es erwägt dann hierzu, es sei nicht richtig, daß, wie die Klägerin be-haupte, im Rechtsstreit im -wesentlichen die Mängel und die Präge der Fristsetzung zur Behebung derselben erörtert worden seien. Aus beiden Urteilen ergebe sich vielmehr, daß die Gerichte den Sachverhalt unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hätten, V/enn sie hierbei eine arglistige Täuschung oder einen Betrug des Bu^B nicht festgestellt hätten, 30 lasse sich heute nicht mehr sagen, warum dies nicht geschehen sei. Ob die Beklagten
don nach der jetzigen Meinung der Klägerin ausschlaggebenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht in den Vordergrund gestellt hätten, könne dahingestellt bleiben. Die entsprechenden Tatsachen seien, v;as die Klägerin nicht bestreite, jedenfalls vorgetragen worden. Dann aber sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, hieraus die rechtliche Schlußfolgerung zu ziehen.
Den hiergegen erhobenen Rügen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
Wie das Oberlandesgericht im Vorprozeß in seinem Urteil ausführt, habe das Landgericht aus den vielfachen, zu dem Teil voneinander abweichenden Ausführungen folgende Klagebegründung entnommen: Der Beklagte (Bu^|B) habe sich vertragswidrig nicht um die behördliche Genehmigung gekümmert und dadurch die Baueinstellung durch die LBK geradezu veranlaßt. 3iie vom Beklagten geleisteten Arbeiten seien infolge grober Verstöße gegen anerkannte Regeln der Baukunst für eine V/eiterverwendung unbrauchbar und deshalb für den . Zedenten St^^^ wertlos gewesen. Aus den Akten der LBK ergebe sich, daß das Bauvorhaben überhaupt nicht genehrai-gungsfähig gewesen sei. Bereits der Bescheid der LBK vom 17. Juli 1953 habe erkennen lassen, daß der geplante Bau des Rückgebäudes ohne geldliche Opfer und erhebliche finanzielle Aufwendungen, die in keinem Verhältnis zu dem erzielten Erfolg gestanden hätten, nicht zu verwirklichen gewesen wäre. Darüber sei St^|^^ nicht vom Beklagten aufgeklärt worden; Dieser hätte als Fachmann die Nutzlosigkeit erkennen müssen und deshalb den Auftrag nicht übernehmen dürfen. In der Berufungsinstanz, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei hervorgehoben worden, die Klage werde nicht, wie das Landgericht es angenommen habe,
auf objektive Unmöglichkeit gemäß § 306 BOB gestützt, weil nicht darüber gestritten werden könne, daß die Auflage der LEE (Verbreiterung der Zufahrt) erfüllbar gewesen sei. Es werde vielmehr Bu^^P zu dem Vorwurf gemacht, daß er St^l^B vor Abschluß des Vertrages nicht auf die einschlägigen behördlichen Vorschriften und auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen aufmerksam gemacht habe« Buf^^ habe es insbesondere unterlassen, Stf^^ darauf hinzuv/eisen, daß sich durch die Verlegung der geplanten Garagen von der Erdoberfläche in den Keller "an der grundsätzlichen Problematik" nichts ändere« sei deshalb nicht in der Lage gewesen, vor der Inangriffnahme des Baues die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Es habe, aber auch "zu den^Auf-gaten des gehört, St^H^ hierzu im.die Lage zu' veins/;
setzen«, .
Las Oberlandesgericht hat diesen im Berufungsyerfahren ergänzter. Sachvortrag dahin aufgefaßt, daß die Klägerin im Verhalten des BudB eine positive Vertragsverletzung bei oder vor Abschluß des V/erkvertrages habe sehen wollen, die
zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichte. Es hat hierzu erwogen, die Voraussetzungen für eine solche positive Vertragsverletzung seien nicht dargetan. Hierfür sei erforderlich, daß es zu den Aufgaben des BuQBB gehört hätte, StQHB vor Inangriffnahme des Bauvorhabens zu beraten. Dies wolle offenbar die Klägerin behaupten. Aber dem könne nicht gefolgt werden. StJHHI sei bereits vor Erteilung des Bauauftrages an BuQHl zur Errichtung des fiückgebäudee mit den unterirdischen Garagen fest entschlossen gewesen. Er habe sich der Mithilfe eines beratenden Architekten bedient. Diesem und nicht dem BuflHB als ausführendem Bauunternehmer habe es obgelegen, mit StjflBB vor und bei Ausführung »des Bauvorhabens die Wirtschaftlichkeit und die Durchführbarkeit des geplanten Unternehmens zu erörtern.
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Die Bovision trägt zutreffend vor, daß in dem hier vorliegenden [Rechtsstreit die Klägerin in ihrer Klageschrift Seite 16 bis 21 und in ihren Schriftsätzen vom 12. Mai I960 S. 4 - 6, 30. September I960 S. 19 - 23 und 3« Januar 1961 S. 4 - 6 unter entsprechendem Eeweisantritt den Beklagten .run Vorwurf gemacht habe, sie hätten trotz der ihnen erteilten Informationen in dem Vorprozeß nicht vorgetragen, daß - auf kurzen Nenner gebracht - sich nicht nur
verpflichtet habe, die Baugenehmigung der IBK einzuholen, sondern auch wider besseres Wissen versichert hahe, er habe der IBK den Baubeginn angezeigt, es sei alles geklärt, und die Garagen dürften gebaut werden, und daß durch diese Täuschung zu dem Abschluß des Bauvertrages veranlaßt
und dieser auch von Budfe teilweise durchgeführt worden sei .
Es ist zwar zutreffend, wenn das Berufungsgericht sagt, es sei die Aufgabe des Gerichts, aus den vorgetragenen Tatsachen die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, und es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagten die ausschlaggebenden rechtlichen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt hätten. Es entspricht aber nicht dem vorgetragenen Sachverhalt der Klägerin, wenn das Berufungsgericht weiterhin ausführt, die entsprechenden Tatsachen seien, was die Klägerin nicht bestreite, jedenfalls vorgetragen worden.
In Gegenteil ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, daß sie den Beklagten gerade zu dem Vorwurf macht, wesentliche Tatsachen nicht vorgetragen zu haben.
.Wie sich aus den Urteilen im Vorprozeß ergibt, haben dort die Gerichte den geltend gemachten Anspruch nur unter dem Gesichtspunkt eines aus Vertrag hergeleiteten Erfüllungs-Schadens prüfen können. Der vorgetragene Sachverhalt konnte
die Gerichte nur veranlassen, ihre Prüfung allein unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vorzunehmen, zu demal der angebliche Schoden, wenn er auch nur in Höhe von 7 500 DM geltend gemacht wurde, nicht allein daraus hergeleitet wurde, daß
für die von Bu^0fc durchgeführten Arbeiten im Hinblick nuf das Pehlen der Baugenehmigung umsonst 7 5CC DM aufgewandt hotte, sondern zusätzlich in dem verminderten Veräußerungswert des Grundstücks gesehen wurde. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß diese Beurteilung lediglich aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsschadens umso näher lag, als das Landgericht in seinem Aufklärungsbeschluß vom 14.März 1956 der Klägerin aufgegeben hatte, zu erklären,, ob Wandlungsoder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wobei es als gesetzliche Grundlagen ausdrücklich die §§ 654, 635 BGB anfiihr.te. Schon dieser Aufklärungsbeschluß hätte den Beklagten Veranlassung geben müssen, den Schaden nicht nur auf ein vertragswidriges Verhalten des zurücksuführen,
sondern entsprechend den angeblich erhaltenen Informationen vorsutragen, daß BuflP auch eine arglistige Täuschung begangen habe, aus der sich der Schaden gleichfalls herleite.
Kur dies hätte das Gericht veranlassen können, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschadens zu prüfen, der auf ein Verschulden des Bu^^^ bei Vertragsschluß zurückzuführen gewesen wäre.
Hätte BuflHI den St^HD wirklich beim Vertragsabschluß arglistig getäuscht, dann ließe sich ein auf die §§ 823 Abs»2, 826 BGB gegründeter Sctaadensereatzanspruch nicht ausschließen, er käme auch nicht dadurch in Portfall, daß Btenzel möglicherweise den Vertrag mit hätte anfeefcten können
(K33 63, 110). Ein Schadensersatsanspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß hätte überdies sogar schon dann be- * gründet sein können, wenn den nur fahrlässig
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in der: Glauben versetzt hätte, die von diesen gewünschte. Baugenehmigung ohne die Verbreiterung der Toreinfahrt sei siehergestQllt. Daß St^|^ mit einen solchen Schadenser-satsanspruch möglicherweise nur auf das negative Vertragsinteresse beschränkt, das heißt so gestellt gewesen wäre, als ob kein Vertrag zustande gekommen sei, bedarf keiner Erörterung, da im Streit nur ein solcher Betrag stand, der durch das negative Interesse in jedem Falle gedeckt gewesen wäre (BGH BJW I960, 237)»
Nur auf den von der Klägerin unter Beweisantritt behaupteten mangelhaften Sachvortrag der Beklagten ist es daher surückzuf(ihren, daß .im Vorprozeß die Gerichte den Anspruch der Klägerin nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung geprüft haben. Seine Bestätigung findet dies auch darin, daß der Bundesgerichtshof in dem Hecht «streit gegen BuQHP»
den St^llB nach Verlust des Vorprozesses durch die Klägerin und nach Biickubertragung seiner Forderung an ihn führte, in seinem Urteil vom 15. Mai 1961 (VII ZR 44/60) ausgesprochen hat, dem aus einem Vertrauensschaden hergeleiteten Anspruch stehe der Einwand der Rechtskraft nicht entgegen, da ein solcher «Anspruch nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei (Bl. 75 Rs und 76 der Akten 11 0 76/59 des Landgerichts München I).
Dos Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen die von der Klägerin in ihrer Klageschrift und in ihren Schriftsätzen angebotenen Beweise erheben müssen, da ihm nur dann die ihm obliegende Erörterung möglich gewesen wäre, wie in Vorprozeß bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten richtig zu entscheiden gewesen wäre. Daß es dies unterlassen hat, wird von der Revision mit Recht gerügt.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge noch vor-bringt, die Beklagten hätten es im Vorprozeß weiter unterlassen, den Schadensersatuansprucb aucb insoweit auf arglistige Täuschung und Betrug zu stützen, als dem
St^HHI vorgespiegelt habe, seine Betonraischung sei von der Baubehörde zugelassen worden, räumt sie- selbst ein, daß dieser Sachverhalt * im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden sei. Sie meint jedoch, dieser Votrag sei durch die beantragte Rerbeiziehung der Vorprozeßakten ersetzt worden. Bern ist nicht zu folgen. In einem Schadensersatz-prozef? aus Anwaltshaftung ist es zwar zulässig und in der Regel auch erforderlich, sich zu Beweiszwecken auf die Vor-prozoßekten zu berufen. Hierdurch allein kann aber der Sach-vortrog der Partei nicht ersetzt werden. Als neues tatsächliches Vorbringen können diese Ausführungen der Revision daher nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterzogen werden (§ 561 Abs. 1 ZPO).
III. Ansprüche aus der Führung des Prozesses StBHB gegen Br. lBÜ:
In diesem Zusammenhang leitet die Klägerin den ihr von St^HB abgetretenen und in Höhe von 300 BK geltend gemachten Anspruch daraus her, daß die Beklagten dem StBHB durch die Führung des Prozesses gegen Br. LBI, der von vornherein aussichtslos gewesen sei, unnötige Kosten verursacht hätten.
Bas Berufungsgericht läßt es shingestellt, ob im Vorprozeß die Klage mit Rücksicht auf § 326 BGB nach der mit Schreiben des St^H^ vom 16. Mai 1957 erfolgten Fristsetzung mit der Androhung, daß die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist abgelehnt werde, noch auf Herausgabe der Räurne habe
gerichtet worden können. Ke hält jedoch den von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht für schlüssig mit den Erwägungen: Die Klägerin trage selbst vor, daß das Bericht StfHD geraten habe, die Klage auf Schadensersatz umzustellen, hierzu sei es aber nicht mehr gekommen, weil St^H^ den Vertrag dann angefochten habe, nach der Ansicht der Klägerin habe die Klage, wenn sie auf Schadensersatz umgestellt worden wäre, Erfolg haben müssen. StUHl habe die Klage aber nicht umgestellt, sondern den Vertrag angefochten und damit seiner Klage den Boden selbst entzogen. Der Verlust des Rechtsstreits beruhe daher nicht auf der angeblich falschen Klage, sondern auf der Anfechtung des SttiHB* Daß aber die Anfechtung ein Fehler gewesen sei, fiir den die Beklagten cinaustehen hätten, habe die Klägerin nicht behauptet. Ihrem Vortrag sei auch nicht zu entnehmen, daß sie gegen die Beklagten einen Vorwurf in dieser Richtung erheben wolle oder in Betracht gezogen hätte.
Auch diese Erwägungen sind nicht frei von Reehtsirrtum.
Aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils im Vorprozeß ergibt sich, daß der Kläger St^|^ mit anwaltschaft-liebem Schreiben vom 10. März 1958 den Mietvertrag vom 20. April 1957 nebst Zusatzverträgen wegen arglistiger Täuschung und aus sonstigen Rechtsgründen angefochten, sowie gleichzeitig den Beklagten Dr. vor dem Landgericht
München I auf Schadensersatz verklagt hatte, und daß er daraufhin im Termin vom 29» Mai 1958, in dem er ausweislich der Terminsniederschrift nicht mehr von den Beklagten vertreten wurde - diese hatten bereits mit Schriftsatz vom 23. Januar 1958 die Kiederlegung des Mandats dem «ericht rcitgcteilt und mit Schriftsatz vom 11. Februar 1958 hatte Rechtsanwalt sich als Vertreter des St^|^ bestellt
die Hauptsache für erledigt erklären ließ mit der Begründung, infolge der Anfechtung sei flir den geltend gemachten Klage-nnspruch kein Raun mehr, und der Schadensersatzanspruch, der ihm entstanden sei, werde in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht. In seinen Bntscheidungsgründen hat dann das Amtsgericht, da der Beklagte eine Erledigung in der Hauptsache bestritten hatte, eine solche Erledigung nicht für vorliegend erachtet und die Klage kostenpflichtig abgerissen mit der Begründung, der vom Kläger- geltend gemachte Erfüllungsanspruch aus dem Mietvertrag sei infolge der vom Kläger erklärten Anfechtung rückwirkend weggefallen (§ 123» 142 BGB). Dies habe zur Folge, daß der Erfüllungsanspruch als von Anfang an nicht als entstanden anzusehen sei und deshalb auch im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestanden . habe, wobei nicht entschieden zu werden brauche, ob die Anfechtung nach § 123 BGB begründet sei, da allein wesentlich sei, daß der Kläger sich selbst auf diese seine Anfechtungs-erklürung stütze und damit seine Klage nach seinem eigenen Vortrag als von Anfang an als unschlüssig anzusehen sei»
Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht mag dahin gestellt bleiben. In jedem Ralle übersieht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, der Verlust des Prozesses habe auf der Anfechtung des St^H^ beruht, daß diese Anfechtung keineswegs zu dem Verlust des Prozesses führen mußte. Denn nach der Anfechtung hätte durchaus noch die Möglichkeit bestanden', in demselben Prozeß die Klage auf Schadensersatz umssüstellen. Als eine Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO wäre diese Umstellung gemäß f> 268 Ziff. 3 ZPO nicht anzusehen gewesen, da nur ohne Änderung des Klagegrundes wegen einer später eingetretenen Veränderung (Folgen der Anfechtung) statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes (Saumüberlassung) das
noch der Behauptung der Klägerin begründete Interesse (Schadensersatz) gefordert worden wäre. Selbst bei einem Durchgreifen der Anfechtung und der sich daraus gründenden Schadensersatzforderung hätte jedoch St^Hl in dem Itecbts-streit nicht vollends obsiegen können, wenn der umgestellten Klage eine unschlüssige RaumÜberlaseungeklage vorausgegangen wäre. Die bis zur Umstellung entstandenen Kosten der unschlüssigen Klage wären zu seinen Lasten gegangen. Das für diesen Rechtsstreit gleiche Bild hätte sich ergeben, wenn StflM mit seiner Anfechtung nicht durchgedrungen und damit die auf Schadensersatz umgestellte Klage unbegründet geblieben wäre. Auch hier hätten die Kosten der unschlüssigen
Eautnüberlassungoklage getroffen, wobei dann allerdings die nicht auf das pfliehWidrige Verhalten der Beklagten zurückzu-fübrenden weiteren Prozeßkosten noch hinzugekommen wären.
Danach durfte aber daß Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagten pflichwidrig eine von vorneherein aussichtslose Klage erhoben haben, nicht dahingestellt sein lassen, da diese Frage zu demindest insoweit ent'scheidungserheblich ist, . als ein (Teil der dem StdHP in dem Rechtsstreit entstandenen Konten auf das angeblich pflichwidrige Verhalten der Beklagten «urückzufUhren ist.
Die Frage, ob die durch die Erhebung der unschlüssigen Raumüberlassungeklage drohenden Kosten noch von dem späteren Anwalt des durch Umstellung der Raumüberlassungsklage
in eine auf § 326 BGB gestutzte Schadensersatzklage hätten abgewendet werden können, berührt nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem unterstellten pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und dem 3t^|BH entstandenen Schaden. Insoweit wird das Berufungsgericht, falle es zur Bejahung einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten kommen sollte, jedoch noch zu prüfen haben, ob sich die Klägerin ein
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..'itverschulden des späteren Prozeßvertreters des St^|^, für das dieser möglicherweise einzu3tehen. .hat (§ 278 BOB), im Rahmen des § 254 Ahe. 2 BGB entgegenhalten lassen muß..
Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt» haben die Beklagten dem Vorwurf der Klägerin entgegengehalten, St^Hfe babe ausdrücklich eine Klage auf Herausgabe der Räume gewünscht, und die im Schreiben vom 16. Mai 1957 erfolgte Fristsetzung sei rechtlich bedeutungslos gewesen, da ihre Voraussetzung (Verzug) gefehlt habe.
Der Einwand, St#HB* habe eine Klage auf Herausgabe der Räume ausdrücklich gewünscht, könnte die Beklagten nur entlasten, wenn sie seinem Wunsche trotz eingehender Aufklärung ' über die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreites nachgekommen wären. Denn ein Rechtsanwalt handelt auch pflichtwidrig, wenn er einen aussichtslosen Prozeß auf den Wunsch seines Mandanten führt, diesen aber über die Aussichtslosigkeit der ProzeSführung nicht hinreichend aufklärt. Pas eine solche Aufklärung erfolgt ist, haben die Beklagten nicht vorgetragen.
Pas weitere Vorbringen, für einen Erfüllungsausschluß habe es am Verzug im Sinne des § 326 BGB gefehlt, könnte die Beklagten entlasten. V/ie oben unter B. I a) ausgeführt, obliegt zwar der Klägerin die Parlegungs- und Beweislast dafür, daß die Beklagten schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben. Dieser Parlegungspflicht ist sie Jedoch unter entsprechenden Beweisantritt nachgekommen. Es mag dahinstehen, ob die Beweislast für die Behauptung der Beklagten, es habe am Verzug gefehlt, diese trifft, oder ob von der Klägerin diese Behauptung zu widerlegen ist. Selbst wenn man das letztere annimmt, wäre der Klägerin eine Y/iderlegung über-
haupt erst möglich, wenn der Einv^and der Beklagten in substantiierter Form vorgetragen ist« Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beklagten haben ihren Einwand nur ganz allgemein vorgetragen und gewissermaßen zur Substantiierung auf ihren im Vorprozeß eingereichten Schriftsatz vom 6.Dezember 1957 Bezug genommen. Damit allein lag ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten in dem hier vorliegenden Prozeß nicht vor. Cie Aufgabe des Berufungsgerichtes wäre es daher gewesen, wenn es schon von einem eigenen substandiierten Vortrag der Beklagten absah, zu demindest die Akten des Vorprozesses boizuziehen und damit den Schriftsatz der Beklagten zu dem Gegenstand des Verfahrens zu machen. Erst dies hätte der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, nun auch ihrerseits die entsprechenden Tatsachen zur Y/iderlegung des Vorbringens der Beklagten darzulegen.
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit den Prozeßstoff nicht ausgesehöpft (§ 286 ZPO) und sei der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht in hinreichendem Maße nachgekommen, erweist sich mithin als berechtigt.
IV. Ansprüche aus der Führung des Prozesses Dr. LflP gegen
Den ihr hier in Höhe von 6.00 DM von Stfl^P abgetretenen Anspruch stützt die Klägerin darauf, daß die Beklagten StflHB durch Erteilung eines falschen Rates einen Schaden zugefügt hätten. Die falsche Haterteilung soll darin gelegen haben, daß die Beklagten St^J^ geraten haben sollen, keine Miete rohr an Br. EflHP zu zahlen, weil ihm ein Aufrechnungsrecht mit Schadensersatzansprüchen zustehe, obwohl nach § 6 Abs, 2 des zwischen und Dr. abgeschlossenen Mietver-
trages die Aufrechnung nur mit bestimmten Forderungen zugelassen gewesen sei.
Dae Berufungsgericht erwägt hierzu, es könne nicht gesagt werden, daß die Beklagten den § 6 Abs. 2 des Mietvertrages übersehen und deshalb dem St^^^ einen falschen Rat erteilt hätten, allenfalls hätten sie den § 6 Abs. 2 des Mietvertrages nicht richtig ausgelegt. Deshalb könne die Klägerin den Beklagten aber nicht die Kosten des für verloren
gegangenen Räumungsprozesses zur Last legen, denn an diesem Rechtsstreit, seien die Beklagten nicht mehr beteiligt gewesen. Die Vertreter des St^B^ hätten aber offenbar denselben Standpunkt eingenommen wie die Beklagten. Damit aber hätten sie die Verantwortung für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits übernommen. Im übrigen habe den Mietvertrag wegen arg-
listiger Täuschung angefochten und damit meinem Widerstand gegen das Räuraungsfcegehren des Br. den Boden entzogen,
sich aber gleichwohl im Prozeß weiterhin geweigert, zu räumen. Bin Verschulden der Beklagten könnte demnach allenfalls nur darin bestehen, daß sie durch ihren Rat zu einer un-
zulässigen .Aufrechnung veranlaßt und dadurch die Kündigung und Klageerhebung durch Dr. veranlaßt hätten<.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes können nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht im Ergebnis ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bei ihrer Raterteilung dahingestellt sein läßt und annimmt, daß ec? in federn Ralle am ursächlichen Zusammenhang zwischen der falschen Raterteilung und dem durch den verlorenen Prozeß eingetretenen Schaden fehle.
Hätten die Beklagten tatsächlich schuldhaft pflichtwidrig dem St^||^ einen falschen Rat erteilt und dadurch die Hinein-siehung des in einen für ihn aussichtslosen Rechts-
streit veranlaßt, dann ergäbe sich, soweit der Anfechtung des eine Bedeutung zukommt, dio gleiche Rechtslage, wie
sie bereits zu JIJ. dargelegt ist. Das Berufungsgericht unterliegt daher such hier einem Hechtsirrtum, wenn es meint, der Verlust des Prozesses sei allein auf die erfolgte Anfechtung des Mietvertrages zurückzuführen. Bei seinen weiteren Erwägungen, die späteren Vertreter des hätten den gleichen
Standpunkt wie die Beklagten eingenommen und damit die Verantwortung für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits getragen, übersieht das Berufungsgericht, daß eine Mitverantwortung der späteren Prozeßvertreter des St^H^ nicht ohne weiteres die Verantwortung der Beklagten ausschließen mußte.
Pies ließe sich nur sagen, wenn die Einnahme des gleichen Standpunktes durch die späteren Prozeßvertreter außerhalb aller "«ahrscheinlichkeit gelegen hätte, diese also in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise eingegriffen hätten, sc daß der Verlust des Prozesses nur hierauf zurückzuführen gewesen wäre. An Erwägungen des Berufungsgerichtes hierzu fehlt es jedoch. Haben aber sowohl die Beklagten als auch die späteren Proseßvertreter die Verantwortung zu tragen, dann haften sie als Gesamtschuldner und es steht im Belieben der Klägerin, wen von ihnen sie in. Anspruch nimmt (§ 421 BGB).
Eine andere Frage ist es, ob die späteren Prozeßvertreter es möglicherweise schuldhaft unterlassen habenden Schaden abzuwenden oder zu mindern, was vielleicht durch Anerkennung des Anspruchs des Br . hätte erfolgen können*
und ob sich die Klägerin ein solches Mitverschulden entgegenhalten lassen müßte (§§ 254 Abe. 2, 278 BGB). Bei Bejahung der sonstigen Voraussetzung wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben.
Schließlich führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch aus, selbst wenn die Beklagten dafür einzustehen hätten, daß StflHI sich wegen der Räumungsklage
an seinen späteren Frozeßbevollmächtigten habe halten müssen, müsse nie Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß St^|^ diesem gegenüber den gleichen Vorwurf falscher Haterteilung habe erhoben können, wie er ihn den Beklagten gegenüber erhebe. Stf^P hätte ihm, von seinem Standpunkt aus, hierfür keine Gebühr gezahlt, so daß ihm kein Schaden entstanden wäre.
Selbst wenn diese Ansicht des Berufungsgerichtes zu-treffen sollte, was hier keiner näheren Erörterung bedarf, so übersieht das Berufungsgericht insoweit jedoch in jedem Falle, wie auch die Revision hervorbebt, daß als dem St^||^ entstandender Schaden nicht nur die Kosten seines späteren eigenen Anwalts, sondern auch die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenpartei, in Rede stehen.
Somit.durfte das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht im Ergebnis die Frage dahingestellt sein lassen, ob die Beklagten im Rahmen ihres Anwaltsvex träges mit StM ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben und ob hierdurch dem der von der Klägerin behauptete Schaden
entstanden {öder, unter Berücksichtigung eines möglichen Mit-Verschuldens zu demindest teilweise entstanden) ist. Wie die Revision zutreffend anführt, hat die Klägerin in der Klage-rchrift Seite 23 - 25 mit de- dort zitierten Urkunden vom 3. und 6. Dezember 1957 und in ihren Schriftaätsen vom 2C. Februar I960 und 30. September I960 S'. 24und25 hinreichend unter entsprechenden Bewoisangeboten die ihren Anspruch stutzenden Tatsachen vorgetragen. Der Revision ist daher zu folgen, daß auch insoweit das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht zur Genüge ausgeschöpft und daher gegen § 286 ZPO verstoßen hat.
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Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben. Die Zurück Verweisung der Sache ist schon deshalb geboten, weil die für eine Entscheidung der Sache erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche bisher nicht getroffen worden sind.
Die Kostenentscheidung ist dem Berufungsgericht zu übertragen, da der sachliche Erfolg des Rechtsmittels von der künftigen Entscheidung des Berufungsgerichts abhängt.
Er. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt •
Dr. Hufila Dr. Reinhardt