Sie hat in dieser Höhe Verurteilung des.Beklagten beantragt und vörgetragen: Der Beklagte habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Die Straße sei verkehr s'si che gewesen. Im übrigen sei das Land nicht in der Lage gewesen, die Mittel zu dem schnelleren Ausbau auch dieser Bundesstraße aufzubringen. Sein wohlorganisierter Straßendienst habe bis gegen 13.00 Uhr den in der vorangegangenen Nacht gefallenen Neuschnee ordnungsmäßig weggeräumt; danach sei die Fahrbahn nicht glatt gewesen. Es hält die gegen den Gutachter und gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen für unbegründet* Es könne dahingestellt bleiben, führt das Urteil Yfeitcr aus, ob eine Streupflicht bestanden habe, denn das Land sei der Streupflicht ausreichend nachgekommen. Das Berufungsgericht hat sich der Beweiswürdigung des Landgerichts für die Feststellung angeschlos3en, daß die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle keine nennenswerten muldenartigen Vertiefungen gehabt habe. Das Berufungsgericht folgt weiter dem Obergutachten des Dr. Bitzl, der für die Unfallstelle eine durchschnittliche Querneigung von 7 $ ermittelt und dabei dargelegt hat, d£ß Überhöhungen in Kurven nötig und zweckmäßig seien, und daß die hier festgestellte Bauart nach den damals seit 1937 geltenden Richtlinien für den Ausbau von Landstraßen. Sachverständigen übernommen, der abweichend von allen bis dahin gehörten acht Sachverständigen dargelegt hat, daß ein bloße3 Abrutschen des Anhängers kaum erwiesen sei, daß aber die Fahrzeuge in der Kurve ohne Berührung über“ haupt nicht aneinander hätten vörbeifähren können; in den vorangegangenen Verfahren habe man die Tatsache der Spurveränderung von Fahrzeugen bei Kurvenfahrten -übersehen,. Dr. Bitzl hat im einzelnen dargelegt, daß die Fahrzeuge mit ihrer reinen Wagenbreite von 2,40 und 2,50 m bei einem Abstand von je 5 cm vom Schneewall im Scheitelpunkt der Kurve, also an der Unfallstelle, zusammen einen Fahrbahnraum von 5,48 m benötigt hätten, während die geräumte Fahrbahn nur 5,35 m betrug; außerdem hätte die linke Bordkante des Lastzuganhängers wegen der Querneigung der Straße noch etwa 12 cm übergehangen. a) Die Revision meint, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, daß der Lastzug ganz rechts und der Omnibus in der Schneewand gefahren sei. Selbst wenn einige Zentimeter hinzugezählt werden, ändert das am Ergebnis nichts, weil es 3ich auch bei den Ausführungen des Sachverständigen nur um Schä* gen handelt, die nie auf den Zentimeter genau festgelegt werden können. Unerheblich war ferner die Behauptung, der Sachverständige Paster habe an der V/iesenumzäunung vor der Unfallstelle Lackteile vom Omnibus festgestellt, weil, dadurch allein Feststellungen nach Sekunde und Zentimeter nicht möglich waren, zu demal der hintere Teil des Omnibusses beim Zusammenstoß den Zaun eingedrückt hatte» - Entgegen dem Vortrag der Revision ergibt sich aus dieser Bemerkung nichts gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. b) Die Revision beanstandet die Bemerkung im Berufungsurteil, e.s treffe nicht zu, daß der Obergutachter die Zeugenaussagen und den.vom Schöffengericht im Strafverfahren durchgeführten Fahrversuch außer Acht gelassen habe. Das mag bedenklich sein, berührt aber das Ergebnis des Gutachtens nicht, weil der Unfall, sich unter anderen Bedingungen als der Fahrversuch c) Die Revision meint weiter, das Obergutachten enthalte einen Denkfehler, weil es ausfUhrt, daß dann, wenn das Abgleiten des Anhängers infolge zu starker Überhöhung der Straße erfolgt wäre, es 15,5 m vor der festgestellten Zusammenstoßstelle hätte erfolgen müssen, weil dort die größte Schrägneigung mit einer erheblichen Längsneigung (Gefälle) zusammengetroffen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Satz für sich allein betrachtet bedenklich ist, weil sich bei der Fahrt eines Lastzuges auf schräger Straße vielfältige Kräfte auswirken, und schon eine stärkere 3eStreuung an einer Stelle oder eine höhere Fahrt ge sch v/indigkeit ein anderes Ergebnis herbeiführen können. sen-:-, einen Satz aus seinem Zusammenhang herausgerissen, denn der Sachverständige nimmt an der fraglichen Stelle im Gutachten in längeren Darlegungen zu der Beweisaufnahm Uber die Frage des Abrutschens des'Anhängers Stellung und kommt abschließend nur zu dem Ergebnis, daß ein solches Abrutschen nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen sei. Der beanstandete Satz ist dabei nur eine von mehrere Erwägungen des Sachverständigen und in dieser Bedeutung nicht zu beanstanden. d) Die Revision rügt es als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholurrg;eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe» Die Rechtsprechung hat.gelegentlich von einer verfahrensrechtlichen Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bei besonders schwierigen Prägen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten gesprochen (BGH IM ZPO § 404 Nr. 2 = MdR 1953, 605; BGH VersR i960, 596). Es kann, dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist, denn es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die im jetzigen Verfahren noch erheblichen Prägen für den Sachverständigen nicht als besonders schwierig angesehen hat; die Feststellungen ergeben auch keinen groben Mangel des Gutachtens. Danach kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn das erste Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen hat, doch gilt da»-nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen, des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Allerdings hat die Rechtsprechung ausgeführt, daß das.Gericht den Sachverständigen vernehmen müsse, wenn eine Partei es beantragt, weil die Partei nur so von ihrem Pragerecht Gebrauch machen könne (3GHZ 6, 598; ,24, 9; vgl. Die Revision meint, die Auslegung dieser Erklärungen ergebe, daß damit als minderes die -Vernehmung df bisherigen Sachverständigen für den Pall beantragt worden sei, daß das Gericht einen anderen Sachverständigen nicht zuziehen wolle. Das trifft nicht zu, weil nur unklare Erklärungen auslegungsfähig sind, aber der Antrag des Beru-- fungsanwalts eindeutig war, sodäß auch zur Ausübung des Fragerechts insoweit kein Anlaß bestand. weiter, daß der Sachverständige Dr. Bitzl sich vom Straßenbauamt des beklagte) Landes einen Lageplan und Erlasse beschafft sowie den im Verfahren mehrfach als Zeug'en vernommenen Straßenmeister • BO» über Zeit und Ort der an der Unfallstelle durchgeführten Kurvenerhöhungen befragt hat. Eine mangelnde Unparteilichkeit des Sachverständigen ergab sich darans-im Gegensatz zur Auffassung der Revision schon deshalb nicht, weil der Sachverständige vorher beim Berufungsgericht angefragt hatte, ob er die benötigten Unterlagen beim Straßenbauamt unmittelbar oder durch das Gericht erfordern solle. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten angegeben, welche weiteren Unterlagen er sich beschafft und daß er auch den Straßenmeister über Straßenarbeiten in der Zeit vor dem Weltkrieg befragt hatte. Dazu kann er schon nach der Fragestellung genötigt sein, etwa wenn er die Geisteskräfte einer Person, ihre Ähnlichkeit mit anderen Personen, ihre Blutzusammensetzung, ihre Glaubwürdigkeit .feststellen oder wanner den Zustand von Sachen überprüfen oder bewerten soll* etwa die Gefährlichkeit', die Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit einer Sache für einen bestimmten Zweck, Der Sachverständige muß in solchen Fällen vielfach selbständige Feststellungen treffen und sie im Gutachten verwerten.:Der Sachverständige darf auch stets zur Erlangung oder Vertiefung seiner Sachkunde Ermittlungen anstellen und dazu andere Sachverständige befragen (P.GZ 151, 349/356). Wesentlich ist nur, daß der Sachverständige die tatsächlichen Grundlagen sei- , nes Gutachtens erkennbar macht und insbesondere auf zeigt, ;« welche von dem bisherigen Sachstand abweichende Feststei- | lungen er verwertet hat, damit das Gericht und die Par- 1 teien die Grundlagen des Gutachtens überprüfen können (vgl/ Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Bas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Unfallstrecke eine ‘solche besonders gefährliche Straßenstelle war, weil nach seiner Auffassung das Land einer etwaigen Streupflicht nachgekom-men sei. b) Richtig ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß eine Streupflicht falls sich Eis- oder Schneeglätte bildet, nur besteht, wenn früher gestreute Mittel nicht mehr wirksam sind und ein erneutes Streuen seinen Zweck erfüllen kann» Der Streitpflichtige kann ferner bei auftretender Winterglätte nicht sofort alle Straßen gleichzeitig bestreuen, sondern ihm muß eine angemessene Zeit zu dem Bestreuen gelassen werden, wobei er nach einem bestimmten Plan Vorgehen und die gefährlichsten Stellen zuerst bestreuen muß (vgl. Dadurch 3ei das Streugut des Vortages teilweise wieder sichtbar und wirksam geworden, auch habe auf der Straße nunmehr eine griffige Schneedecke aus Pulverschnee, gelegen, so daß kein Anlaß zu dem sofortigen Streuen bestanden habe*, Z7/i sehen 13«30 und 14.00 Uhr sei im Gefolge eines plötzlichen Wärmeeinbruches kurze Zeit nasser Schnee gefallen und die Fahrbahn bei einer Temperatur um den Nullpunkt glatt geworden. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Streu-- Pflicht bei dieser Sachlage verneint, weil mit dem Streuen Es muß für das Revisionsverfahren hingenommen werden, daß der Berufungsrichter den Zeugen geglaubt.hat, es sei zunächst eine griffige Neuschneedecke vorhanden gewesen und zu dem Teil das alte Streugut zu dem Vorschein gekommen und wirksam geworden. Revision demgegenüber ausführt, es entspreche der Erfahrung, daß andere Kraftfahrzeuge das Streugut vom Vortage zur Seite geschleudert hätten, und es sei nicht festgestellt, daß Streugut auch dort noch gelegen habe, wo es nicht zu sehen gewesen sei, oder daß die Schneedecke bei. Der Tatrichter hat festgestellt, daß die Straß erst im Anschluß an einen .Wärmeeinbruch in den Mittagsstun den nach dem seit 15.50 Uhr gefallenen nassen Schnee glatt geworden.sei. Denn in den vorangegangenen Rechtszügen hatte die Klägerin niemals eine Haftung des Landes aus einer mangelhaften Schneeräumung mit der Begründung hergeleitet, der Straßendienst hätte nach der Räumung mit dem Schneepflug aus den Kurven weiteren Schnee noch mit Schaufeln entfernen müssen. Richtig ist, daß die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der polizeilichen Pflichten herleiten kann, weil nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei fahrlässiger AmtspflichtVerletzung, um die es sich hier handelt, eine Haftung nur hilfsweise eintritt, wenn der «Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Das Berufungsgericht hat dabei aber verkannt, daß auch die Verkehrssicherungspflicht den Träger dieser Pflicht unter gewissen Voraussetzungen zwingt, Warn- und Hinweisschilder anzubringen, dann nämlich, wenn die alsbaldige völlige Beseitigung einer Gefahr durch straßenbauliche Maßnahmen, durch Abräumen von Hindernissen, Streuen u» dgl, nicht möglich ist» Diese "Warnungspflicht besteht unabhängig von der Pflicht der Polizei zur Aufstellung der vorgeschriebenen Verkehrszeichen» Aber derartige Waraungc-zeichen sind nur bei unvermuteten, unerwarteten Gefahren nötig, die ein sorgfältiger Kraftfahrer auch nicht durch einen beiläufigen Blick sogleich erfassen kann'(BGH LM BGB § 823 (Ea) Nr» 8 und Nr» 13; BGH Vereicherungsrecht 1959) 828 und 435, I960, 349 und 237)» Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurUckgewiesen werden, Dr, Weber Df.Kreft Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Beyer Gähtgens ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
XII ZR 144/59 Verkündet am 11. Juli I960 ieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der W und ge Seilschaft in vertreten durch ihren Hauptbe- vollmächtigten, Direktor Dr0 Arthur RflH^in straße flfe Klägerin, Berufungsbeklagte und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Revisionsklägerin, gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München den Landes Bayern, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des t 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichto München vom • 30. April 1959 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hat auf Grund eines Verkehrsunfalls Veroicherungsisistuiigen erbracht, deren Erstattung sie von dem beklagten Land verlangt, soweit, die Ersatzansprüche auf sie übergegangen sind. Der Verkehrsunfall hat sich am Montag, dem 4. Februar 1952 gegen 13.45 Uhr auf der Bundesstraße 15 ereignet. Die Bundesstraße 15 führt von der Autobahnausfahrt bei Rosenheim (Pfraundorf) nach der österreichischen Grenze bei Kufstein (Kiefersfelden) und war damals, neben der Eisenbahn die Hauptverkehrsader durch das Inntal. Die Linienführung der historisch gewachsenen Straße paßte sich den Gelände an, sodaß die Straße zahlreiche Kurven und Höhenunterschiede aufwies. Am fraglichen läge kam es zwischen Niederaudorf und Brannenburg zu einem Zusammenstoß zwischen einem mit Personen besetzten Linienomnibus einer Firma und einem Lastzug einer Dortmunder Transportfirma. Der Last-' zug bestand aus einem zweiachsigen Motorwagen und einem dreiachsigen Anhänger; er hatte eine Gesamtlänge von rund 18 m und war mit Brettern schwer beladen. Die Straße war schneeglatt und die Fahrbahn durch die etwa 1 ra hohen Schneewalle am Straßenrand an der Unfallstelle bis zu 5,35 m verengt. In beiden Fahrtrichtungen standen Tafeln mit der Aufschrift “Glatteis", Die beiden Fahrzeuge begegneten sich ungefähr 42 m südlich de3 Kilometersteins 77,5 in einer etwa 35 m langen Kurve. Die Straße war nach dem äußeren Kurvenrand überhöht und verlief nicht eben. Für den Lastzug, der von Norden (Brannenburg) kam, war die Kurve eine Linkskurve; er hatte eine Kuppe auf der Straße erreicht und eine Gefallstrecke von etwa 30 ra zu durchfahren. Ihm entgegen kam aus Richtung Kufstein der ungefähr 10 m lange und rechtsgesteuerte Omnibus mit dem Fahrer HMMflV* Während der Begegnung erfaßte die linke j vordere, eisenbeschlagene Aufbaukante des Lastzuganhängers| die ihm zugewandte Seite des Omnibusses und riß sie der ganzen Länge nach tief auf. Labei wurden drei Insassen getötet und zehn verletzt. Gegen beide Fahrer wurde Anklage erhoben; das Ver-fahren wurde im Revisionsrechtszug auf Grund eines Straf- ■ freiheitsgesetzes eingestellt, nachdem das Schöffengericht sie freigesprochen und die Strafkammer die Berufung dagegen zurückgev/ie sen hatte. Die Klägerin macht einen Teil des von ihr für den Halter des Omnibusses erstatteten Schadens in Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen geltend. Sie hat in dieser Höhe Verurteilung des.Beklagten beantragt und vörgetragen: Der Beklagte habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Straße sei nicht vorkehrssicher gewesen und hätte längst umgebaut werden müssen. Die Querneigung der Straße habe fast 11 $> betragen, und sei. zu stark gewesen, zu demal die Kurve unübersichtlich sei. Schon bei geringer Glätte habe die Gefahr des seitlichen Abgleitens für Fahr-zeuge bestanden. Hur darauf sei das plötzliche Abrutschen des Anhängers und damit der Unfall zurückzuführen. Außerdem habe die Straße übermäßige muldenartige Vertiefungen gehabt. Das Land hä$te weitere Warnungsschilder anbringen oderdie Straße sperren müssen, habe auch seine Streupflicht verletzt. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Die Straße sei verkehr s'si che gewesen. Sie habe keine gefährlichen Unebenheiten gehabt und die Querneigung habe im Durchschnitt höchstens 7 $ betragen. Das sei zulässig und ungefährlich gewesen. Der Unfall sei lediglichauf die schuldhaft fehlerhafte .Fahrweise der beiden Kraftfahrer zurückzuführen. Der Lastzug sei nicht abgerut3Cht, sondern habe in der Kurven-fahrt an dem weiterfahrenden Omnibus überhaupt nicht ohne Berührung vorbeikommen können. Bei der erkennbaren Glätte, Querneigung und Enge hätte dier Omnibus vor der Kurve anhalten und der Lastzug im Schritt einpo nur vorsichtig vorbeifahren dürfen. Im übrigen sei das Land nicht in der Lage gewesen, die Mittel zu dem schnelleren Ausbau auch dieser Bundesstraße aufzubringen. Eine Verpflichtung zu dem Streuen endlich habe nicht bestanden. Sein wohlorganisierter Straßendienst habe bis gegen 13.00 Uhr den in der vorangegangenen Nacht gefallenen Neuschnee ordnungsmäßig weggeräumt; danach sei die Fahrbahn nicht glatt gewesen. Erst ein anschließender Wärmeeinbruch habe Naßschneefall gebracht; bevor der Straßendienst die Straße :hunu hätte bestreuen können, womit er sogleich begonnen habe, habe sich der Unfall ereignet. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Klaganspruch weiter. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit fol-genden Erwägungen begründet: Dem Land habe die Verkehrssicherungspflicht auf der Straße obgelegen, doch habe es diese nicht verletzt. Die Unfallstelle habe keine übermäßigen muldenartigen Vertiefungen aufgev/iesen. Die durchschnittliche Querneigung der Straße von 7 $'sei nicht verkehrsgefährdend gevfeaen. Das Berufungsgericht folgt insoweit" dem Obergutachten von Lr. Bitzl, einem Dozenten der Technischen Hochschule München,. Es hält die gegen den Gutachter und gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen für unbegründet* Es könne dahingestellt bleiben, führt das Urteil Yfeitcr aus, ob eine Streupflicht bestanden habe, denn das Land sei der Streupflicht ausreichend nachgekommen. Glatteiswarnschilder seien vorhanden gewesen; eine Verpflichtung zur Aufstellung weiterer Schilder oder zur Umleitung des Verkehrs habe nicht bestanden. Im übrigen handele es sich dabei um polizeiliche Pflichten; ein Amtshaftungsanspruch bestehe bei fahrlässiger Pflichtverletzung, um die es sic] hier nur handeln könne, '*»*?* 3 nur subsidiär; die Versicherung san spräche des Omnibuaunternehmens hätten die Entstehung von Amtshaftungsansprüchen ausgeschlossen. II. ' '• . Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Die Pflicht zur verkehrssicheren Erhaltung der Strafen oblag dem Lande, weilten Ländern die Verwaltung der Bundesstraßen übertragen ist. Die Straßenverkehrssicherunj Pflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines Verkehrs auf öffentlichen Straßen entstehen können. Der Pflichtige hat dafür Sorge zu'tragen, daß die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet. Das bedeutet nicht, daß eine Strasse schlechthin frei von allen Mängeln sein muß; ein solcher Zustand läßt sich-nicht erreichen. Aber eine Straße darf keine gefährlichen Unebenheiten oder Hindernisse aufweisen und muß. so beschaffen sein, daß sie insbesondere auch im Winter eine ordnungsmäßige Benutzung gestattet. Dabei hat der Träger der Verkehrssicherungspflicht diejenigen Maßnahmen zu treffen, die objektiv erforderlich und 6 nach objektiven Maßstaben zu demutbar sind. Allerdings hat der Straßenbenutzer insbesondere bei natürlich gewachsenen Straßen die gegebenen Straßenverhältnisse so hinzu-nehmen, wie sie sich ihm darbieten. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in Solchen Fällen nur . vor, wenn eine Gefahr nicht behoben wird, der auch der aufmerksame Benutzer nicht, ohne weiteres entgehen kann. Das alles entspricht der gefestigten höclhstrichterlichen Rechtsnrechung 9» 373; 16, 95; 31, 73; BGH III ZE iy 53 67/58 vom 6. Juli.* LU BGB § 825 Ea Hr. 20; III ZR 114/56 vom 19« Oktober 1959 = LM BGB § 823 Ea Kr. 25; vgl. auch DRiZ 1959, 233). Von diesem Standpunkt aus ist das Urteil nicht zu beanstanden. 1) Der Straßenzustand: Das Berufungsgericht hat sich der Beweiswürdigung des Landgerichts für die Feststellung angeschlos3en, daß die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle keine nennenswerten muldenartigen Vertiefungen gehabt habe. Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen. Das Berufungsgericht folgt weiter dem Obergutachten des Dr. Bitzl, der für die Unfallstelle eine durchschnittliche Querneigung von 7 $ ermittelt und dabei dargelegt hat, d£ß Überhöhungen in Kurven nötig und zweckmäßig seien, und daß die hier festgestellte Bauart nach den damals seit 1937 geltenden Richtlinien für den Ausbau von Landstraßen. (RAL 1937) zulässig gewesen sei. Dabei seien die durchschnittlichen Neigungen und Niveauunterschiede maßgeblich, weil die vielen kleinen Abweichungen immer nur auf je ein Rad einwirkten, also einem Wagen nicht gefährlich werden könnten. Die neueren Richtlinien von 1956 würden an der Unfallstelle nur noch eine Querneigung von S fA gestatten, doch lägen ihnen andere Verkehrsziele und Verkehrsauffaesungen zugrunde<> Dabei hat das Berufungsgericht auch die Würdigung des . Sachverständigen übernommen, der abweichend von allen bis dahin gehörten acht Sachverständigen dargelegt hat, daß ein bloße3 Abrutschen des Anhängers kaum erwiesen sei, daß aber die Fahrzeuge in der Kurve ohne Berührung über“ haupt nicht aneinander hätten vörbeifähren können; in den vorangegangenen Verfahren habe man die Tatsache der Spurveränderung von Fahrzeugen bei Kurvenfahrten -übersehen,. Dr. Bitzl hat im einzelnen dargelegt, daß die Fahrzeuge mit ihrer reinen Wagenbreite von 2,40 und 2,50 m bei einem Abstand von je 5 cm vom Schneewall im Scheitelpunkt der Kurve, also an der Unfallstelle, zusammen einen Fahrbahnraum von 5,48 m benötigt hätten, während die geräumte Fahrbahn nur 5,35 m betrug; außerdem hätte die linke Bordkante des Lastzuganhängers wegen der Querneigung der Straße noch etwa 12 cm übergehangen. a) Die Revision meint, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, daß der Lastzug ganz rechts und der Omnibus in der Schneewand gefahren sei. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Tatsache etwa übersehen hat. denn das ergab sich auch aus dem Urteil der Strafkammer, das das Berufungsgericht berücksichtigt. Außerdem besagten die von der Revision angeführten Zeugenaussagen nur, daß. der Omnibus unmittelbar vor dem Zusammenstoß in den Schnee hineingefahren war. Selbst wenn einige Zentimeter hinzugezählt werden, ändert das am Ergebnis nichts, weil es 3ich auch bei den Ausführungen des Sachverständigen nur um Schä* gen handelt, die nie auf den Zentimeter genau festgelegt werden können. Am Schluß seines Gutachtens hatte er 8 9 ausdrücklich bemerkt, daß die Wagen sich auch dann berühren mußten, wenn sie weiter über die Schneewände um 20-30 Cm herausgeschwenkt wären. Danach war jedenfalls die Feststellung des Tatrichters auch unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobenen Ums-tänae möglich. Unerheblich war ferner die Behauptung, der Sachverständige Paster habe an der V/iesenumzäunung vor der Unfallstelle Lackteile vom Omnibus festgestellt, weil, dadurch allein Feststellungen nach Sekunde und Zentimeter nicht möglich waren, zu demal der hintere Teil des Omnibusses beim Zusammenstoß den Zaun eingedrückt hatte» - Der Sachverständige hat zwar in seinem Gutachten zwei Zeugenaussagen erwähnt, wonach schon vor dem Zusammenstoß die Fahrzeuge sich gestreift hätten, doch hat dieser Teil des Gutachtens keine selbständige Bedeutung. Das Berufungsgericht hat daraus keine Folgerungen gezogen. Entgegen dem Vortrag der Revision ergibt sich aus dieser Bemerkung nichts gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. b) Die Revision beanstandet die Bemerkung im Berufungsurteil, e.s treffe nicht zu, daß der Obergutachter die Zeugenaussagen und den.vom Schöffengericht im Strafverfahren durchgeführten Fahrversuch außer Acht gelassen habe. Richtig ist, daß das Gutachten Dr. Bitzl die Fahrversuche nicht ausdrücklich erörtert. Aber es spricht nichts • dafür, daß der Sachverständige.sie Übersehen hat,, da sie während der ganzen Verfahren wiederholt und eingehend erörtert worden waren. Das Berufungsgericht meint, es sei nicht mehr festgestellt, wo und wie stark das Versuchsfahrzeug gebremst worden sei. Das mag bedenklich sein, berührt aber das Ergebnis des Gutachtens nicht, weil der Unfall, sich unter anderen Bedingungen als der Fahrversuch ' j zugetragen hatte* Denn die Fahrer der beiden 'Unfallfahr'“ i zeuge hatten nach ihren, ständigen Einlassungen nicht gebremst , während der Omnibus beim Fahrversuch abgebremst worden war. Das Ergebnis des Versuchs war deshalb nicht ohne weiteres verwertbar. Das Gutachten Dr. Bitzl hat wörtlich nur einige wenige Zeugenaussagen wiedergegeben., verwertet aber erkennbar das gesamte bisherige Beweisergebnis. Einer weiteren Erörterung der Beweisaufnahme im einzelnen, bedurfte es im Gutachten nicht mehr. c) Die Revision meint weiter, das Obergutachten enthalte einen Denkfehler, weil es ausfUhrt, daß dann, wenn das Abgleiten des Anhängers infolge zu starker Überhöhung der Straße erfolgt wäre, es 15,5 m vor der festgestellten Zusammenstoßstelle hätte erfolgen müssen, weil dort die größte Schrägneigung mit einer erheblichen Längsneigung (Gefälle) zusammengetroffen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Satz für sich allein betrachtet bedenklich ist, weil sich bei der Fahrt eines Lastzuges auf schräger Straße vielfältige Kräfte auswirken, und schon eine stärkere 3eStreuung an einer Stelle oder eine höhere Fahrt ge sch v/indigkeit ein anderes Ergebnis herbeiführen können. Aber die Revision hat die- a * sen-:-, einen Satz aus seinem Zusammenhang herausgerissen, denn der Sachverständige nimmt an der fraglichen Stelle im Gutachten in längeren Darlegungen zu der Beweisaufnahm Uber die Frage des Abrutschens des'Anhängers Stellung und kommt abschließend nur zu dem Ergebnis, daß ein solches Abrutschen nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen sei. Der beanstandete Satz ist dabei nur eine von mehrere Erwägungen des Sachverständigen und in dieser Bedeutung nicht zu beanstanden. 10 - d) Die Revision rügt es als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholurrg;eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe» Auch diese Rüge ist unbegründetDie Zuziehung eines weiteren Gutachters steht im Ermessen des Tatrichter3, denn nach § 412 2P0 "kann" das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben, oder andere Sachverständige anordnen,■wenn, es das Gutachten "für ungenügend erachtet". Die Rechtsprechung hat.gelegentlich von einer verfahrensrechtlichen Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bei besonders schwierigen Prägen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten gesprochen (BGH IM ZPO § 404 Nr. 2 = MdR 1953, 605; BGH VersR i960, 596). Es kann, dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist, denn es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die im jetzigen Verfahren noch erheblichen Prägen für den Sachverständigen nicht als besonders schwierig angesehen hat; die Feststellungen ergeben auch keinen groben Mangel des Gutachtens. Vielleicht spricht manches'dafür, für diese Prägen .die in § 244 Abs. 4 StPO als Ergebnis jahrelanger Rechtsprechung niedergelegten Grundsätze auch im Ziviiprozeßrecht anzuwenden. Danach kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn das erste Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen hat, doch gilt da»-nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen, des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Nach den bisherigen Ausführungen lagen auch alle diese Gründe nicht vor. - 11 e) Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsge- i rieht hätte anordnen müssen, daß Br. Bitzl sein. Gutachten mündlich vor dem Senat erläuterte. Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach § 411 Abs. 5 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen : anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutert. Nach den bisherigen Ausführungen bestand dazu kein Anlaß. Allerdings hat die Rechtsprechung ausgeführt, daß das.Gericht den Sachverständigen vernehmen müsse, wenn eine Partei es beantragt, weil die Partei nur so von ihrem Pragerecht Gebrauch machen könne (3GHZ 6, 598; ,24, 9; vgl. auch DRiS 1958, 177). Die Klägerin hat aber einen solchen Antrag nicht gestellt. Sie hatte zwar durch wiederholte Schriftsätze Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht, aber stets nur beantragt, einen anderen Sachverständigen zu vernehmen. Die Revision meint, die Auslegung dieser Erklärungen ergebe, daß damit als minderes die -Vernehmung df bisherigen Sachverständigen für den Pall beantragt worden sei, daß das Gericht einen anderen Sachverständigen nicht zuziehen wolle. Das trifft nicht zu, weil nur unklare Erklärungen auslegungsfähig sind, aber der Antrag des Beru-- fungsanwalts eindeutig war, sodäß auch zur Ausübung des Fragerechts insoweit kein Anlaß bestand. f) Die Revision beanstandet ; ? weiter, daß der Sachverständige Dr. Bitzl sich vom Straßenbauamt des beklagte) Landes einen Lageplan und Erlasse beschafft sowie den im Verfahren mehrfach als Zeug'en vernommenen Straßenmeister • BO» über Zeit und Ort der an der Unfallstelle durchgeführten Kurvenerhöhungen befragt hat. Das Berufungsurteil hat das als zulässig bezeichnet,* weil die Parteien Gelege, heit zur Stellungnahme gehabt und die vom Sachverständige getroffenen Feststellungen insoweit nicht angegriffen hat ton. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Eine mangelnde Unparteilichkeit des Sachverständigen ergab sich darans-im Gegensatz zur Auffassung der Revision schon deshalb nicht, weil der Sachverständige vorher beim Berufungsgericht angefragt hatte, ob er die benötigten Unterlagen beim Straßenbauamt unmittelbar oder durch das Gericht erfordern solle. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hatte ihm daraufhin unter dem 13. März 1958 geantwortet, daß "keine Erinnerung dagegen bestehe, wenn der Sachverständige sich die zur Gutachtenserstattung erforderlichen Unterlagen unmittelbar beim Straßenbauamt Ko-senheim erhole". Der Sachverständige hat in seinem Gutachten angegeben, welche weiteren Unterlagen er sich beschafft und daß er auch den Straßenmeister über Straßenarbeiten in der Zeit vor dem Weltkrieg befragt hatte. Die Rüge hat auch sonst keinen Erfolg. Zwar hat die Rechtsprechung ausgeführt, daß es ein Verfahrensfehler sei, wenn ein Sachverständiger selbständig Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte vernimmt -(RGZ 156, 334/336; BGH HJW 1955, 671). Aber dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Einem Sachverständigen ist es nicht schlechthin verboten, neue Tatsachen festzustellen. Dazu kann er schon nach der Fragestellung genötigt sein, etwa wenn er die Geisteskräfte einer Person, ihre Ähnlichkeit mit anderen Personen, ihre Blutzusammensetzung, ihre Glaubwürdigkeit .feststellen oder wanner den Zustand von Sachen überprüfen oder bewerten soll* etwa die Gefährlichkeit', die Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit einer Sache für einen bestimmten Zweck, Der Sachverständige muß in solchen Fällen vielfach selbständige Feststellungen treffen und sie im Gutachten verwerten.:Der Sachverständige darf auch stets zur Erlangung oder Vertiefung seiner Sachkunde Ermittlungen anstellen und dazu andere Sachverständige befragen (P.GZ 151, 349/356). Er darf ferner seine Hilfskräfte zur Bearbeitung einsetzen und ihr Fachwissen verwerten (RG JW 1916» 1587; ■ BGH III ZR 274/55 vom 26. Mai 1955). Wesentlich ist nur, daß der Sachverständige die tatsächlichen Grundlagen sei- , nes Gutachtens erkennbar macht und insbesondere auf zeigt, ;« welche von dem bisherigen Sachstand abweichende Feststei- | lungen er verwertet hat, damit das Gericht und die Par- 1 teien die Grundlagen des Gutachtens überprüfen können (vgl/ Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Aufl, § 120 II 5; V/ieczorek' ZPO § 402 B III b; BGHSt 2, 25 = LM Hr. 2 zu § 80 StPO; BGHZ 23» 207/213). Hat ein Gutachter auf Grund eigener Ermittlungen Tatsachen berücksichtigt, die vordem nicht in den Prozeß eingeführt waren, so ist die Verwendung seines Gutachtens jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn diese Tatsachen durch eine ordnungsmäßige Bev/eisauf-nabme bestätigt oder zwischen den Parteien unstreitig geworden sind. Bas lag hier vor, da die Parteien das Ergebnis der selbständigen Ermittlungen des■Sachverständigen nicht bestritten hatten. 2) Die Streupflicht: a) Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt auch die Pflicht, öffentliche Straßen bei Glätte in gewissem Umfange mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Hach der neueren Rechtsprechung brauchen, aber öffentliche Straßen ■ außerhalb der geschlossenen Ortslage bei Winterglätte nur aa' besonders gefährlichen Stellen bestreut zu v;erden; gefährlich in diesem Sinne sind wiederum nur solche Straßenstellen, die nach ihrer Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegen, wenn der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt (EGHZ 31» 73*. Niddabrücke). Bas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Unfallstrecke eine ‘solche besonders gefährliche Straßenstelle war, weil nach seiner Auffassung das Land einer etwaigen Streupflicht nachgekom-men sei. Damit ist für das Revisionsverfahren vom Bestehen einer Streupflicht auszugehen. b) Richtig ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß eine Streupflicht falls sich Eis- oder Schneeglätte bildet, nur besteht, wenn früher gestreute Mittel nicht mehr wirksam sind und ein erneutes Streuen seinen Zweck erfüllen kann» Der Streitpflichtige kann ferner bei auftretender Winterglätte nicht sofort alle Straßen gleichzeitig bestreuen, sondern ihm muß eine angemessene Zeit zu dem Bestreuen gelassen werden, wobei er nach einem bestimmten Plan Vorgehen und die gefährlichsten Stellen zuerst bestreuen muß (vgl. BGB-RGRK § 823 Ahm. 61). Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes festgestellt: In der vorangegangenen Nacht' zu dem 4, Februar 1952 sei etwa 20 cm Keuschnee auf eine vorhandene alte Schneeschiebt gefallen. Diese sei letztmals am Vormittag des 3. Februar 1952 unter Benutzung eines mit Streuvorrichtung versehenen Lastwagens bestreut worden. Der Straßendienst habe am 4. Februar 1952 zunächst den Neuschnee mit dem Schneepflug bis kurz nach 13-00 Uhr weggeräumt. Dadurch 3ei das Streugut des Vortages teilweise wieder sichtbar und wirksam geworden, auch habe auf der Straße nunmehr eine griffige Schneedecke aus Pulverschnee, gelegen, so daß kein Anlaß zu dem sofortigen Streuen bestanden habe*, Z7/i sehen 13«30 und 14.00 Uhr sei im Gefolge eines plötzlichen Wärmeeinbruches kurze Zeit nasser Schnee gefallen und die Fahrbahn bei einer Temperatur um den Nullpunkt glatt geworden. Darauf habe der Streudienst um 14.30 Uhr mit dem Streuen begonnen, und zwar von der Autobahn bei Pfraundorf in Richtung Kie-■ fersfelden (Kufstein), Inzwischen hatte sich der Unfall gegen 13.45 Uhr ereignet. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Streu-- Pflicht bei dieser Sachlage verneint, weil mit dem Streuen rechtzeitig begonnen, auch die angemessene i?rist 2ur 'i, Durchführung nicht Überschritten sei und die Organisation keine Mängel enthalte, da bei den zahlreichen Kurven und Gefallstrecken dieser Straße die Unfallsteile * +\ nicht gefährlicher als die vielen anderen Kurven und Ge- i fällstrecken gewesen sei, | Das zeigt im Ergebnis keinen Hechtsfehler. Die Revi- | sion wendet sich zwar gegen die Würdigung des Berufungsrichters, aber nur mit einer eigenen anderen Würdigung der Beweisaufnahme, ohne damit einen durchgreifenden Rechts fehler des Tatrichters aufzeigen zu können. Es muß für das Revisionsverfahren hingenommen werden, daß der Berufungsrichter den Zeugen geglaubt.hat, es sei zunächst eine griffige Neuschneedecke vorhanden gewesen und zu dem Teil das alte Streugut zu dem Vorschein gekommen und wirksam geworden. Dann ist es unerheblich, wenn die! Revision demgegenüber ausführt, es entspreche der Erfahrung, daß andere Kraftfahrzeuge das Streugut vom Vortage zur Seite geschleudert hätten, und es sei nicht festgestellt, daß Streugut auch dort noch gelegen habe, wo es nicht zu sehen gewesen sei, oder daß die Schneedecke bei. dem starken Verkehr nicht meh: hätte griffig sein können. Denn das alles hat der Beru~ fungsrichter, den Zeugen glaubend, als widerlegt angese-, hen. Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, es hätte der Streuwagen sogleich hinter dem Schneepflug fahren müssen. Der Tatrichter hat festgestellt, daß die Straß erst im Anschluß an einen .Wärmeeinbruch in den Mittagsstun den nach dem seit 15.50 Uhr gefallenen nassen Schnee glatt geworden.sei. Dann ist es nicht zu beanstanden, daß der Straßendienst bis 15)45 Uhr noe.h nicht gestreut hatte. ■' • 5) Die- Schneeräuraung: Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Wegewärters Zangerl ubersehen. Dieser hatte als - 16 Zeuge a.a. ausgesagt, er hätte sonst immer an engen Stellen und auch an der Unfallstelle den Schnee mit der Schaufel noch weiter nach außen geworfen. Die Revision meint, daraus ergebe sich schon allein, daß. die Schneeräumung unzulänglich vorgenommen und die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei. Die Revision führt damit eine neue Anspruchsgrundlage ein; das ist im Revisionsverfahren unzulässig. Denn in den vorangegangenen Rechtszügen hatte die Klägerin niemals eine Haftung des Landes aus einer mangelhaften Schneeräumung mit der Begründung hergeleitet, der Straßendienst hätte nach der Räumung mit dem Schneepflug aus den Kurven weiteren Schnee noch mit Schaufeln entfernen müssen. Im übri-. gen läßt die Aussage des Zeugen in keiner Weise erkennen, daß die Straßenbehörden ihre Pflicht zur Schneebeseitigung schuldhaft vernachlässigt hätten. Denn auch insoweit muß dem Straßendienst eine angemessene Zeit gelassen werden, . um nach der Räumung mit dem Schneepflug noch Kurven oder Engstellen mit der Schaufel zu verbreitern. Die Kraftfahrer müssen sich insbesondere bei den historischen und natürlich gewachsenen Straßen auf den vorhandenen. Straßenzustand einstellen und können nicht erwarten, daß Einwirkungen der NatUrgewalten auf allen Straßen, sofort restlos beseitigt -werden (vgl. BGH LM BGB § 823 Ea Nr. 20; auch ,111 ZR 177/58 vom 30. November 1959)- 4) Die Warnschilder: Richtig ist, daß die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der polizeilichen Pflichten herleiten kann, weil nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei fahrlässiger AmtspflichtVerletzung, um die es sich hier handelt, eine Haftung nur hilfsweise eintritt, wenn der «Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. -17- Der Halter des Omnibusses als unmittelbar Betroffener hatte aber durch die Leistung der Klägerin'auf Grund des Versicherungsvertrages anderweitigen Ersatz erlangt, so daß Ansprüche insoweit auf die Klägerin nicht ubergegangen waren (vgl, BGB RGRK 11» Aufl§ 839 Anm» 90), Das Berufungsgericht hat dabei aber verkannt, daß auch die Verkehrssicherungspflicht den Träger dieser Pflicht unter gewissen Voraussetzungen zwingt, Warn- und Hinweisschilder anzubringen, dann nämlich, wenn die alsbaldige völlige Beseitigung einer Gefahr durch straßenbauliche Maßnahmen, durch Abräumen von Hindernissen, Streuen u» dgl, nicht möglich ist» Diese "Warnungspflicht besteht unabhängig von der Pflicht der Polizei zur Aufstellung der vorgeschriebenen Verkehrszeichen» Aber derartige Waraungc-zeichen sind nur bei unvermuteten, unerwarteten Gefahren nötig, die ein sorgfältiger Kraftfahrer auch nicht durch einen beiläufigen Blick sogleich erfassen kann'(BGH LM BGB § 823 (Ea) Nr» 8 und Nr» 13; BGH Vereicherungsrecht 1959) 828 und 435, I960, 349 und 237)» - 18- Unstreitig befanden sich an der Straße in ausrei“ chenden Abständen Schilder, die auf "Glatteis" fainwie-sen. Die übrigen Gefahren der Straße, nämlich die geringe Breite, die auffallende Querneigung und das nicht uner*-hebliche Gefälle v;aren jedermann eindeutig erkennbar, insbesondere den beiden Fahrern der beteiligten Fahrzeuge aus der früheren Benutzung der Straße auch bekannt. Der Aufstellung weiterer Warnungszeichen oder Hinweisschilder bedurfte es dann nicht mehr. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurUckgewiesen werden, Dr, Weber Df. Kreft Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Beyer Gähtgens ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr, Weber