* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündig von 20c Dezember 1956 unter Mitwirkung des n Prof»Dr. Geiger .und der Bundesrichter Ztr» Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla Auf cie Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Im Jahre 1954 teilte die Beklagte mit« daß sie das Ruhegeld gemäß § 5 des Schleswig-Holsteinischen Einanzsioherungsgesetzes vom 21- Dezember 1948 (GrVBl 1949, 39) kürzen müsse, weil der Kläger als Herausgeber der Zeitschrift "Die höhere Schule" ein erhebliches Nebenejnkommen habe« Der Kläger hatte im Jahre 1953 dafür Einkünfte in Höhe von 20»466,— DH versteuert«. Mit dem förmlich zugestellten Bescheid vom 11« Oktober 1954 errechnete die Beklagte für den Kläger ab 1. Der Kläger hält diese Kürzung für unzulässig und hat mit der Klage von dem ihm für..Oktober 1954 nicht gezahlten Ruhegehalt einen Teilbetrag von 500 DH nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1954 geltend gemacht« Er hat vorgetragen, die Bestimmung des Einanzsicherungsgesetzes sei wohlerworbener Beamtenrechte nichtig Die Beklagte hält die inzwischen durch Gesetz vom Dezember 195^ (GVB1 S 170) ab 1. Die klagefristen des § 143 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) sind gewahrt, denn der Bescheid vom 11« Oktober 1954 enthielt eine anderweitige Festsetzung des Ruhegehal erfordert tes, so daß er nach § 143 Abs 2 DBG den sonst ichen Vorbescheid der Aufsichtsbehörde ersetzte Die Revision ist begründet Bin Beamter hat nach Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge. Der Senat hat zu der Zulässigkeit derartiger Bestimmungen bereits mit eingehender Begründung in einer Entscheidung vom 31» Januar 1956 (BGHZ 20, 15) folgendes dargelegt: Aus dem Wesen des Beamtentums folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten für Lebenszeit standesgemäßen Unterhalt zu gewährenr und zwar mit Mitteln des Dienstherrn. Der Kläger wä len Ruhestand getr len er hier Ruhegs J 7 SchlH PinSichß gehalt sempfänger vollendet hatten laß auch eine Kürt gen privaten Einko Der Klage ist 92 ZPO stattzugebe Rechtshängigkeit Dem weitergehendeln flann zulässig, wenn und soweit der Dienst~ aufgehoben hat, daß der Ruhegehalts-ne Arbeitskraft frei verfügen kann. Der j.nen Ruhegehaltsempfänger wieder zur der Wirkung heranziehen, daß sich der sn aus dieser Dienstleistung im öffent-seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen Dienstherr auch berechtigt, die weniger Rechnung eines privaten Arbeitseinkommens bei denjenigen Versorgungsempfängern nicht wieder zu dem Dienst heranzieht, nnte. Verordnung zu § 38 BBG entgegen« Bie Bedenken gegen gkeit dieser Bestimmung können hier dahingestellt denn für eine frühere Zeit besteht ein Zinsanspruch die Beklagte in Verzug geraten wäre. Ber Kläger hat dargetan« Verzug setzt Verschulden voraus (§ 283 Beamten der Beklagten handelten jedoch nicht schuld-n sie ein ordnungsmäßig verkündetes Gesetz des Lan-4dten, da eine •' Klärung der hier zu entscheidenden durch die Entscheidung des^Senats vom 31.

Zitierte Normen: § 291 BGB § 38 BBG
DienstBestimmungDBGBrKläger

Volltext der Entscheidung

IILIR 144/51
Verkündet am 20« Dezember 1936 Hoffmeister, Jucitizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oberstudiendirektors a.D. Rudolf B
»WegOfc
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
A
2365 067
die Stadt Kiel,
 hat der III. Zii liehe Verhandln Senatspräsident« Dr< Pagendarm,
 für Recht erkannt:
in
 gegen
vertreten durch den Magistrat der Stadt,
 Beklagte und. Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 ilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündig von 20c Dezember 1956 unter Mitwirkung des n Prof»Dr. Geiger .und der Bundesrichter Ztr» Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 Auf cie Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 3. Mai 1955 aufgehoben.
Die geklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,— DM 4 *f> Zinsen seit dem 31« Januar 1955 zu zahlen. Der rieitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen*
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der am	1888	geborene Kläger war bei der be-
klagten Stadt alsi Beamter im höheren Schuldienst tätig, zuletzt als Oberstudiendirektor« Mit Ablauf des 31« März 1953 trat er infolge Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand« Er erhielt zunächst sein volles Ruhegehalt. Im Jahre 1954 teilte die Beklagte mit« daß sie das Ruhegeld gemäß § 5 des Schleswig-Holsteinischen Einanzsioherungsgesetzes vom 21- Dezember 1948 (GrVBl 1949, 39) kürzen müsse, weil der Kläger als Herausgeber der Zeitschrift "Die höhere Schule" ein erhebliches Nebenejnkommen habe« Der Kläger hatte im Jahre 1953 dafür Einkünfte in Höhe von 20»466,— DH versteuert«.
Mit dem förmlich zugestellten Bescheid vom 11« Oktober 1954 errechnete die Beklagte für den Kläger ab 1. April 1953 die Versorgungsbezüge anderweit mit monatlich 2,13 DH (statt bisher 1025,— DM)« Bür die Zeit vom 1. April 1953 bis 30. Septembei1 1954 verlangte sie eine Rückzahlung von 17.973,18 DM,
Der Kläger hält diese Kürzung für unzulässig und hat mit der Klage von dem ihm für..Oktober 1954 nicht gezahlten Ruhegehalt einen Teilbetrag von 500 DH nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1954 geltend gemacht« Er hat vorgetragen, die Bestimmung des Einanzsicherungsgesetzes sei
 wohlerworbener Beamtenrechte nichtig
 Die Beklagte hält die inzwischen durch Gesetz vom Dezember 195^ (GVB1 S 170) ab 1. Januar 1955 aufgehobene Bestimmung wegen ihres vorübergehenden Gharakters für wirksam«
wegen Verletzung
29
&
Das Landgerj Bestimmung für Übergehende Notm durch § 27 UmstG
cht hat die Klage abgewiesen. Es hat die ltig angesehen, weil es sich um eine vor-i^ßnahme gehandelt habe, die sich in der gewährten Ermächtigung halte.
 
Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers, mit der e:^ seinen Klageanspruch weiterverfolgt- Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheiäungsgründe:
I.
Die klagefristen des § 143 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) sind gewahrt, denn der Bescheid vom 11« Oktober 1954 enthielt eine anderweitige Festsetzung des
 Ruhegehal
erfordert
 tes, so daß er nach § 143 Abs 2 DBG den sonst ichen Vorbescheid der Aufsichtsbehörde ersetzte
II
Die Revision ist begründet
 Bin Beamter hat nach Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge. Nach der damals in Schleswig-Holstein geltenden Bestimmung des § 127 DBG mußte sich ein Versorgungsempfänger darauf ein anderweitiges Einkommen aus einer Wiederverwendung»im öffentlichen Dienst anrechnen lassen. § 5 Abs 1 SchlH FinSichG bestimmte darüber hinaus, daß § 127 DBG auch auf Arbeitseinkommen Anwendung finden sollte, die außerhalb des öffentlichen Dienstes verdient werden. Der Senat hat zu der Zulässigkeit derartiger Bestimmungen bereits mit eingehender Begründung in einer Entscheidung vom 31» Januar 1956 (BGHZ 20, 15) folgendes dargelegt: Aus dem Wesen des Beamtentums folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten für Lebenszeit standesgemäßen Unterhalt zu gewährenr und zwar mit Mitteln des Dienstherrn. Er kann den Beamten grundsätzlich nicht auf ein anderweitiges privates Arbeitseinkommen merweisen. In Notzeiten ist jedoch eine vorüber-
■/ c
 
gehende Ausnahme ierr den Grundsatz Empfänger über se Dienstherr kann e Dienstleistung mi Deamte das Einkorn^ Lichen Dienst auf muß• Dann ist der einschneidende An uuf das Ruhegehal unzuordnen, die er über einberufen kp stoßen gegen das /erankerte Verbot gegen die hergebr lie verfassung8re schützt sind. Dieb geber vor Krlaß de
 Der Senat hält »endung auf den v
Der Kläger wä len Ruhestand getr len er hier Ruhegs J 7 SchlH PinSichß gehalt sempfänger vollendet hatten laß auch eine Kürt gen privaten Einko
 Der Klage ist 92 ZPO stattzugebe Rechtshängigkeit Dem weitergehendeln
 flann zulässig, wenn und soweit der Dienst~ aufgehoben hat, daß der Ruhegehalts-ne Arbeitskraft frei verfügen kann. Der j.nen Ruhegehaltsempfänger wieder zur der Wirkung heranziehen, daß sich der sn aus dieser Dienstleistung im öffent-seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen Dienstherr auch berechtigt, die weniger Rechnung eines privaten Arbeitseinkommens bei denjenigen Versorgungsempfängern nicht wieder zu dem Dienst heranzieht, nnte. Entgegenstehende Bestimmungen ver-iIbergesetzliche, jetzt in Art 14 GrundG einer entschädigungslosen Enteignung und Achten Grundsätze des Berufsbeamtentums, ohtlich durch Art 33 Abs 5 GrundG ge-e Grenzen gelten auch für den Gesetz-s Grundgesetzes.
t an dieser Rechtsprechung fest. Die Anliegenden Pall ergibt folgendes:
r nach Erreichung der Altersgrenze in eten. Er war im Monat Oktober 1954, für halt einklagt, bereits über 65 Jahre alt. sah eine Wiederverwendung nur für Ruhe-vor, die das 65. Lebensjahr noch nicht Das traf auf den Kläger nicht zu, so ung seines Ruhegehalts wegen anderweitimmens nicht zulässig war.
daher mit der Kostenfolge der §§ 91, n. Zinsen stehen dem Kläger aber nur ab zu (§ 291 BGB; vgl auch BGHZ 10, 125). Zinsanspruch steht Nr 3 der Ersten Durch-
führungs die GUltj. bleiben., nur, wenij. das nich BGB), Bid haft, wep des anwa Frage er 1956 erfd
 Br, Geigen
 
Verordnung zu § 38 BBG entgegen« Bie Bedenken gegen gkeit dieser Bestimmung können hier dahingestellt denn für eine frühere Zeit besteht ein Zinsanspruch die Beklagte in Verzug geraten wäre. Ber Kläger hat dargetan« Verzug setzt Verschulden voraus (§ 283 Beamten der Beklagten handelten jedoch nicht schuld-n sie ein ordnungsmäßig verkündetes Gesetz des Lan-4dten, da eine •' Klärung der hier zu entscheidenden durch die Entscheidung des^Senats vom 31. Januar Igte.
Br, Fagendarm	Br, Arndt *
Br« Beyer
 sit
Fagendarm
BR Br« Hußla ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben«
Br. Geiger