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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13* April 1953 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4* Januar 1952 in vollem Umfang zurückgewiesen. Per Kläger hat gegen den Polizeiausschuss in KflB Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 1*117,28 PM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgelds zu verurteilenr Br hat vorgetragen, der Unfall sei von den Polizeibeamten CTUHP und WoflHl dadurch schuldhaft verursacht wor- den, dass sie es ihrer Amtspflicht zuwider unterlassen haben, die bei dem ersten Unfall entstandenen Ölflecken zu beseitigen; auf diesen sei dann der Ford-Wagen ins Hutschen gekommen und deshalb auf den Wagen des Klägers aufgefahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne hinsichtlich der Pflicht der Polizeibeamten zur Beseitigung der Ölflecken nicht als Dritter im Sinn des § 839 BGB angesehen werden, da er selbst diese Ölflecken verursacht habe. Auch wenn es nicht erwiesen .sei, dass die Polizeibeamten von dem Kläger auf die Ölflecken aufmerksam gemacht worden seien oder diese gesehen haben, so hätten sie doch die Unfallstelle genau ansehen und auf Ölflecken hin untersuchen müssen. Dieser sei jedoch nicht schadensersatzpflichtig, da für ihn der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei; auch bei äusserster Aufmerksamkeit hätte er die Ölflecken nicht rechtzeitig vorher erkennen und den Zusammönstoss vermeiden können. An diesen letzteren Pall hat das Berufungsgericht zwar wohl gedacht, ist aber unter Zugrundelegung einer «Amtspflicht zur Verkehresicherung" zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass es auch Pflicht der Polizeibeamten gewesen sei, das an der Unfallstelle ausgelaufene Ol zu beseitigen oder unschädlich.zu machen. Soweit die Polizeibeamten die ölspur und ihre Gefährlichkeit hätten erkennen können, wären sie allerdings verpflichtet gewesen, das zur Abwendung der daraus entstandenen Gefahren Erforderliche zu veranlassen, sei es durch Absperrung und Aufstellung von Warnzeichen oder aber, wie dies hier nachträglich geschehen ist, durch Unschädlichmachung der Gefahrenstelle. Bas setzt aber voraus, dass die Gefahrenstelle als solche und in ihrer Bedeutung von den Polizeibeamten erkannt worden ist oder hätte erkannt werden müs- Das ist hier aber nicht der Pall gewesen« Nach den Peststellungen des Berufungsgericht war die ölspur infolge der Hegennässe nicht deutlich sichtbar; von den Polizeibeamten hat auch nur der eine an der Unfallstelle selbst einen kleinen Ölfleck ge sehen, von der ölspur aber auch nichts wahrgenommen. Keiner der beiden Beamten ist ausserdem von dem Kläger oder einer anderen Person auf die ölspur aufmerksam gemacht worden. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als .das Land verurteilt worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
ÖlfleckenUnfallWagenBerufungsgerichtPflichtPolizeibeamtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB. 144/55
Verkündet am 2(^8eptember 1954 4HIHI Justizangestellter als ürkundsbeamter aer Geschäftsstelle
*52 073
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Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kflfe,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Gestütsmeister Dietrich Freiherrn von B Schloss	bei	HMBfc, Bezirk
*
• Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevöülmähchtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13* April 1953 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5» Zivilkammer
 des Landgerichts Köln vom 4* Januar 1952 in vollem Umfang zurückgewiesen. Per Kläger hat die Kosten Leider Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Ton Rechts wegen
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Tatbestands
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 Am 15. September 1950 gegen 9*45 Uhr wurde der Kraft-wagen(Borgward) des Klägers auf der Aachener Strasse in der Nähe des Stadions in KflB durch einen Unfall beschädigt.
Nach der Aufnahme des Unfalls halfen zwei Polizeibeamte, der Polizeiwachtmeister	und der Polizeiobermeister
W<4HHI den Wagen aus der Pahrbahn zu schieben. Anschliessend entfernte sich der Kläger bis gegen 11 Uhr, um für die Abschleppung seines Wagens zu sorgen. Nachdem der Absbfilepp-wagen eingetroffen war, stellte sich der Kläger zwischen*' diesen und seinen Wagen, um bei der Befestigung des Schleppseils behilflich zu sein. .In diesem Augenblick fuhr ein anderer Personenkraftwagen auf der regennassen Strasse von hinten auf den Wagen des Klägers auf: dadurch wurde der Kläger zwischen den Abschleppwagen und seinen Wagen eingeklemmt und erlitt erhebliche Verletzungen. Nach dem zweiten Unfall ließ der fankstellenbesitzer Va^K auf die am Unfall or t befindlichen ölflecken Sand streuen.
Per Pahrer des Pord-Wagens wurde in dem nachfolgenden Strafverfahren freigesprochen, da ihm ein fahrlässiges Verhalten nicht nachzuweisen war.
Per Kläger hat gegen den Polizeiausschuss in KflB Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 1*117,28 PM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgelds zu verurteilenr
 Br hat vorgetragen, der Unfall sei von den Polizeibeamten CTUHP und WoflHl dadurch schuldhaft verursacht wor-
 
den, dass sie es ihrer Amtspflicht zuwider unterlassen haben, die bei dem ersten Unfall entstandenen Ölflecken zu beseitigen; auf diesen sei dann der Ford-Wagen ins Hutschen gekommen und deshalb auf den Wagen des Klägers aufgefahren.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt,
 Br hat vorgebracht, die Polizeibeamten treffe kein Verschulden; sie hätten das öl nicht bemerkt und auf der regennassen Strasse auch nicht ohne weiteres bemericen können. Der Kläger hätte selbst für die Beseitigung der Ölflecken sorgen müssen. Im übrigen bestehe auch ein anderweiter Ersatzanspruch gegen den Fahrer des Ford-Wagens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne hinsichtlich der Pflicht der Polizeibeamten zur Beseitigung der Ölflecken nicht als Dritter im Sinn des § 839 BGB angesehen werden, da er selbst diese Ölflecken verursacht habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Klageanspruch zu£:Hälfte als begründet erklärt.
Mit der Revision erstrebt das Land Hordrhein-Westfalen, das auf Grund des § 30 des Gesetzes über die Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Lande Hordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GVB1 HRhWF S 333) an die Stelle des beklagten Polizeiausschusses getreten ist, die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Ehtscheidungsgründ es
1.	Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beiden Polizeibeamten bejaht. Biese hätten die Pflicht gehabt, die durch die Ölflecken entstandene Gefahr für den Verkehr beseitigen zu lassen. Diese Pflicht habe auch entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Kläger gegenüber bestanden, obwohl er der Verursacher der Plek-ken gewesen sei. Auch wenn es nicht erwiesen .sei, dass die Polizeibeamten von dem Kläger auf die Ölflecken aufmerksam gemacht worden seien oder diese gesehen haben, so hätten sie doch die Unfallstelle genau ansehen und auf Ölflecken hin untersuchen müssen. Hätten sie das getan, so hätten sie die ölflecken auch wahrgenommen und hätten dann ihrer Pflicht, sie beseitigen zu lassen, nachkommen müssen. Dass sie das unterlassen haben, sei eine Verletzung ihrer Amtspflichten.
Die nichtbeseitigte ölspur sei auch die Ursache des zweiten Unfalls gewesen. Sin anderweitiger Srsatzanspruch im Sinn des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB komme nicht in Betracht.
Die einzige als ersatzpflichtig in Präge kommende Person sei der Pahrer des Pord-Wagens. Dieser sei jedoch nicht schadensersatzpflichtig, da für ihn der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei; auch bei äusserster Aufmerksamkeit hätte er die Ölflecken nicht rechtzeitig vorher erkennen und den Zusammönstoss vermeiden können. Auch § 839 Abs 3 BGB greife nicht Platz.
Das Berufungsgericht hat jedoch klägers im Sinn des § 254 BGB bejaht einer hälftigen Schadensteilung gekommen.
2,	Die Revision des beklabten Landes ist begründet.
Ohne dass es auf die von der Revision in erster Linie erhobene Rüge der Verletzung des § 254 BGB noch ankommt, ist der Klage der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt an einem Verschulden der beiden Polizeibeamten fehlt.
Zu Unrecht geht nämlich das Berufungsgericht von einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Polizei aus und verkennt damit Wesen und Umfang des Aufgabenkrei-ses der Polizei. Die Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich Pflicht des Wegeunterhaltungspflichtigen; davon ist die Aufgabe der Polizei zu unterscheiden; ihr obliegt als hoheitliche Aufgabe die Verkehrsregelung und die Abwendung offensichtlicher der Allgemeinheit drohender Gefahren. An diesen letzteren Pall hat das Berufungsgericht zwar wohl gedacht, ist aber unter Zugrundelegung einer «Amtspflicht zur Verkehresicherung" zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass es auch Pflicht der Polizeibeamten gewesen sei, das an der Unfallstelle ausgelaufene Ol zu beseitigen oder unschädlich.zu machen. Soweit die Polizeibeamten die ölspur und ihre Gefährlichkeit hätten erkennen können, wären sie allerdings verpflichtet gewesen, das zur Abwendung der daraus entstandenen Gefahren Erforderliche zu veranlassen, sei es durch Absperrung und Aufstellung von Warnzeichen oder aber, wie dies hier nachträglich geschehen ist, durch Unschädlichmachung der Gefahrenstelle. Bas setzt aber voraus, dass die Gefahrenstelle als solche und in ihrer Bedeutung von den Polizeibeamten erkannt worden ist oder hätte erkannt werden müs-
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Das ist hier aber nicht der Pall gewesen« Nach den Peststellungen des Berufungsgericht war die ölspur infolge der Hegennässe nicht deutlich sichtbar; von den Polizeibeamten hat auch nur der eine an der Unfallstelle selbst einen kleinen Ölfleck ge sehen, von der ölspur aber auch nichts wahrgenommen. Keiner der beiden Beamten ist ausserdem von dem Kläger oder einer anderen Person auf die ölspur aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Umständen kann dann aber auch nicht eine Pflicht der Polizeibeamten angenommen werden, zur Beseitigung der ölspur etwas zu unternehmen. Insbesondere ist es eine Überspitzung der Anforderungen an die Pflichten eines Polizeibeamten, der, wie hier, sich nur auf einem allgemeinen Streifendienstgang befindet oder zufällig vorbeikommt, in der Aufnahme und Behandlung von Verkehrsunfällen aber nicht besonders geschult ist, wenn von ihm, wie dies durch das Berufungsgericht geschehen ist, verlangt wird, bei einem derartigen Unfall nachträglich die Sicherheit der Strasseisdecke zu überprüfen und insbesondere die Strasse nach ölspuren abzusuchen«
3.	Die Imlage ist deshalb schon mangels Verschuldens der beiden Polizeibeamten unbegründet. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als .das Land verurteilt worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil
 
des Landgerichts war in vollem Utafang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	Rietschel
 Wolany	Dr.	Hußla