Der am-MH flflP 1886 geborene Kläger trat 1924 als Oberbaurat in die Dienste der beklagten Stadt» Am L Februar 1936 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis und unter den der Anstellungsurkunde beigefugten Anstellungsbedingungen zu dem hauptamtlich Beigeordneten der Beklagten mit der Amtsbezeichnung Stadtbaurat ernannt o Nach•§ 1 der Anstellungsbedingungen erfolgte die Berufung in das Amt auf 12 Jahre? August 1950 wurde Buhegehalt an'den Kläger gezahlt o Von diesem Zeitpunkt ab lehnte die Stadt weitere Zahlungen ab« Sie machte geltend, seit dem Inkrafttreten des § 4 der 3o Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 31. Dezember 1948 (GVB1 BhldPf 1949, IS 6 - Sparverordnung -) seien die Einkünfte des Klägers äus seiner privaten Tätigkeit als Architekt auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. September 1938 ein wohlerworbenes Recht auf volle Auszahlung seiner Bezüge ohne Anrechnung seiner privirfceh Einkünfte1 Jedenfalls aber dürfe die Beklagte ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Versorgungsbezüge pfändbar seien. Im Berufungsgab sich als unstreitiger Sachverhalt, dass die beklagte Stadt das Buhen der Versorgungsbezüge des Klägers vor dem Inkrafttreten der Sparverordnung, dem 949, nicht anzuordnen beabsichtigte. Über die Höhe der Privateinnahmen des Klägers bestand Streit, Mit Einwilligung der beklagten Stadt änderte der Kläger seinen Klagantrag dahin ab, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, wegen seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit das Buhen seiner Versorgungsbezüge anzuordnen. uhen der Versorgungsbezüge des Klägers nicht anordnen wegen seines Einkommens aus freiberuflicher Tätigkeit, welches nicht in dem Zeitraum verdient wird, für den das Ruhen angeprdnet werden soll, In der Kläger dieses Urteil richtet sich die Revision des der Revisionsbegründung vom 3» Juni 1953 kündigt folgenden Antrag ans unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen mit der Massgabe, dass a) für die Zeit vom 1,1,49 ab der Kläger keine Einwendung mehr gegen eine Anordnung des Rühens seiner Bezüge erhebt, sofern Ziffer I 1 a) und b) des Tenors des Berufungsurteils erfüllt sind, ; 1, dass - nach dem Feststellungsantrag - die Beklagte H bis zu dem 1,9-53 nicht berechtigt ist, das Ruhen .der Versorgungsbezüge des Klägers gemäss § 4 der drit- '■ ten Landesverordnung von Rheinland-Pfalz vom 31, 12,48 anzuordnen; r Revisionsverhandluhg stellte der Kläger nur den Antrag s Ziffer 1 seines Schriftsatzes vom 1. Februar 1954, Die In de gemäs beklagte Stadt beantragte, die Revision zurückzuweisen, Beide strei Sparv (CfVBl Parteien sind sich darüber einig, dass sich der Rechts-t für die Zeit nach dem Ausserkraftsetzen des § 4 der erordnung durch Landesgesetz vom 16, Dezember 1953 RhldPf 1953? Ber erste feil des in der Revisionsbegründung angekündigten Antrages, "unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen" für sich allein, ist allerdings klar verständlich. Banach soll festgestellt werden, "dass die beklagte Stadt nicht berechtigt sei, wegen seiner Einkünfte aus. Badurch, dass diesem Antrag aber der Zusatz angefügt worden ist, die PestStellung solle erfolgen "mit der Massgabe, dass für die Zeit vom 1. Januar 1949 ab der Kläger keine Einwendungen mehr gegen eine Anordnung des Ruhens seiner Bezüge erhebt, sofern Ziffer I 1 a) und b) des Tenors des Berufungsurteils erfüllt sind", konnten Zweifel aufkommen, inwieweit das Berufungsurteil aufgehoben werden solle und welche Entscheidung an seine Stelle zu treten habe» Diese Zweifel hat der Kläger in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom L Februar 1954 ausgeräumt. Der Kläger macht sich dort die Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen, dass das/ J sang aaf Grand der rechtlichen Beurteilung, die lt darch das Berufungsgericht erfahren hat, ijialt, Wartegeld , Ruhegehalt) , and dass diesen genübersteht, - was er an Ruhegehalt auf Grund Abkommens vom 26» September 1938 erhalten rklärt er sich bereit, sich sein freiberufli-n vom 1» Januar 1949 ab, wie im Revisionsantrag anrechnen zu lassen» Er wendet sich also gerade le in der Sparverordnung vorgesehene An-Einkünfte aus seiner privaten Tätigkeit als seine Versorgungsbezüge, soweit das Beru-eine solche Anrechnung für zulässig erachtet einem Wort der RevisionsBegründung ist dass der Kläger das Urteil des Berufungsge-Isch halte und warum» Damit ist der Vorschrift 3 Nr 2 nicht Genüge getan» Die Revision ist Angabe der Revisionsgründe nicht begründet Dieser Mangel ist auch nicht dadurch behoben worden, dass in dem nach Pristablauf eingereichten Schriftsatz vom lo februar 1954 gerügt wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmung in § 4 der Sparverordnung, die verfassungswidrig sei, als gültig angesehen1 Denn das Gesetz verlangtdass die Revisionsgründe innerhalb der Ke-vislonsbegründungsfrist schriftsätzlich eingereicht werden
Ill ZE lU/‘i2 Verkündet Dieser, Jus als Urkunds schaf 2391 o:o V anli loApril 1954 izangestellter Beamter der G-e-sstelle . I m Namen de s Volkes In dem Hechtsstreit des Oberbauifats a.D. August H Strasse w? Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers ? - Prozessbevjollmächtigter: Hechtsanwalt Pr. ■ g e gen vertreten durch ihren Ober- die Stadt gemeinde'' bürgermeister ? Beklagte7 Berufungsklägerin und; Revisionsbeklagte? Prozessbevollmächtigter; Bechtsanwa.lt Dr, - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rhandlung vom 11. März 1954 unter Mitwirkung chter Pr. Pagendarm? Pr. Weber? Pr. Kreft? nd Pr. HuBla hat der III. mündliche Ve der Bundesri Pr. Wolany u für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ V/str. vom 6. Dezember 1951 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten:des Revisionsver-fahrens zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der am-MH flflP 1886 geborene Kläger trat 1924 als Oberbaurat in die Dienste der beklagten Stadt» Am L Februar 1936 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis und unter den der Anstellungsurkunde beigefugten Anstellungsbedingungen zu dem hauptamtlich Beigeordneten der Beklagten mit der Amtsbezeichnung Stadtbaurat ernannt o Nach•§ 1 der Anstellungsbedingungen erfolgte die Berufung in das Amt auf 12 Jahre? gerechnet vom 1» Februar 1936 an» Die Amtszeit wäre also am 31= Januar 1948 zu Ende gegangen» Am 1» November 1937 schrieb der damalige ster dem Kläger? die wichtigste Voraussetzung zu einer Zusammenarbeit mit ihm sei nicht gegeben» er. könne eine Verantwortung mangels Vertrauens zu seiner Leitung des Bauamtes nicht tragen? daher dürfe er von der Klägers erwarten? dass dieser aus der Sachlage die Folgerungen ziehe. Der Kläger meldete sich daraufhin krank» Mit Beschluss vom 1» Juni 1938? der dem Juni förmlich zugestellt wurde, versetzte der Oberbürgermeister den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Buhestand» Der Klag der Pfalz» bs 26» September in der es hei 1) Es ve mit 7 5) Für d archi seite Pensi er beschwerte sich dagegen bei der Regierung kam zu Verhandlungen? in deren Verlauf am 1938 eine Vereinbarung getroffen wurde, sst: rbleibt bei der Pensionierung ab 1 6» 1938 en Fall, dass Herr sich als Privat- tekt oder sonstwie privat betätigt, wird ns der Stadt kein Recht auf Anrechnung der on geltend gemacht» :c->. ;:'.;V::o:äy - 3 Bis zu dem 1. August 1950 wurde Buhegehalt an'den Kläger gezahlt o Von diesem Zeitpunkt ab lehnte die Stadt weitere Zahlungen ab« Sie machte geltend, seit dem Inkrafttreten des § 4 der 3o Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 31. Dezember 1948 (GVB1 BhldPf 1949, IS 6 - Sparverordnung -) seien die Einkünfte des Klägers äus seiner privaten Tätigkeit als Architekt auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. stän 641 tend word eine Der Kläger erhob Klage auf Zahlung von 2 564 DM rück-diger Bezüge und auf laufende Zahlung von monatlich DM ab I, Dezember 1950. Zur Begründung machte er gel-: Er sei ohne Rechtsgrund aus seiner Stellung entfernt en. Die Vereinbarung vom 26* September- 1938 enthalte Regelung der ihm auf Grund des rechtswidrigen Vor-gehens des Oberbürgermeisters zustehenden Schadenersatzansprüche 1 Er beziehe also kein Buhegehalt im Sinne des Beamtenrechts9 daher könne § 4 der Sparverordnung keine Anwendung finden, Balls man aber annehmen wolle, es handele sich um Ruhegehalt, so habe er nach Punkt 5 der Vereinbarung vom 26. September 1938 ein wohlerworbenes Recht auf volle Auszahlung seiner Bezüge ohne Anrechnung seiner privirfceh Einkünfte1 Jedenfalls aber dürfe die Beklagte ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Versorgungsbezüge pfändbar seien. Die beklagte Stadt beantragte Klagabweisung» Die Vereinbarung in Punkt 5 sei nach dem jetzigen Rechtszustand nichtig, weil sie dem Klager unzulässigerweise eine bevor-. zugte Sicherstellung hätte gewähren sollen (§ 167 DBG-, §156 Landesbeamtengesetz)/Der Kläger müsse sich seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit somit anrechnen lassen» WU'^UMIU 4* •I '•i '-.v" !. Das Landgericht gab der Klage statt. Die beklagte Stadt legte verfahren er für die Zeit 11, Januar 1 gegen dieses Urteil Berufung ein. Im Berufungsgab sich als unstreitiger Sachverhalt, dass die beklagte Stadt das Buhen der Versorgungsbezüge des Klägers vor dem Inkrafttreten der Sparverordnung, dem 949, nicht anzuordnen beabsichtigte. Über die Höhe der Privateinnahmen des Klägers bestand Streit, Mit Einwilligung der beklagten Stadt änderte der Kläger seinen Klagantrag dahin ab, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, wegen seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit das Buhen seiner Versorgungsbezüge anzuordnen. Rur für den Pall, dass angenommen werden sollte, es bestehe für ihn kein rechtliches Interesse andieser Peststellung, beantragte er, die Berufung zurückzuweisen. Die beklagte Stadt beantragte, die Klage auch in der geänderten Form abzuweiseno Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin ab, dass festgestellt wurde, die te dür a) das R uhen der Versorgungsbezüge des Klägers nicht anordnen wegen seines Einkommens aus freiberuflicher Tätigkeit, welches nicht in dem Zeitraum verdient wird, für den das Ruhen angeprdnet werden soll, b) überzahlte Beträge nicht einbehalten, soweit sie unpfändbar sind. Die weiterge Rechtsstreit tiende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des s wurden gegeneinander aufgehoben. Gegen Klägers. In der Kläger dieses Urteil richtet sich die Revision des der Revisionsbegründung vom 3» Juni 1953 kündigt folgenden Antrag ans „ i A gange folge 5 - Ich werde beantragen: unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen mit der Massgabe, dass a) für die Zeit vom 1,1,49 ab der Kläger keine Einwendung mehr gegen eine Anordnung des Rühens seiner Bezüge erhebt, sofern Ziffer I 1 a) und b) des Tenors des Berufungsurteils erfüllt sind, ; b) die Klage für die Zeit.vom 1,10.52 ab für erledigt erklärt wird," Im Schriftsatz des Klägers vom 1, Februar 1954 - einge- a nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - wird näer Antrag angekündigts ,Tunter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen des Klägers in der Berufungsinstanz mit der Massgabe zu erkennen« 1, dass - nach dem Feststellungsantrag - die Beklagte H bis zu dem 1,9-53 nicht berechtigt ist, das Ruhen .der Versorgungsbezüge des Klägers gemäss § 4 der drit- '■ ten Landesverordnung von Rheinland-Pfalz vom 31, 12,48 anzuordnen; 2, dass die Feststellungsklage für die Zeit ab 1,9* 53 für erledigt erklärt wird,n J r Revisionsverhandluhg stellte der Kläger nur den Antrag s Ziffer 1 seines Schriftsatzes vom 1. Februar 1954, Die In de gemäs beklagte Stadt beantragte, die Revision zurückzuweisen, Beide strei Sparv (CfVBl Parteien sind sich darüber einig, dass sich der Rechts-t für die Zeit nach dem Ausserkraftsetzen des § 4 der erordnung durch Landesgesetz vom 16, Dezember 1953 RhldPf 1953? 170), also seit dem 1, Juli 1953? erledigt ^; Das Kev wegen zu prü Ir 2 ZPO in haft ist, in begründet is formund fr Vorschrift i den isto- Bnt ac h ei dungs gründe; isionsgericht hat nach § 554a ZPO von Amts fen, ob die Revision, die hier nach § 547 Abs 1 Verbindung mit § 71 Abs 2 Nr 1 GVG- an sich statt' der gesetzlichen Form und Prist eingelegt und t. Biese Prüfung ergibt, dass die Revision zwar istgerecht eingelegt,, dass sie aber nicht der n § 554 Abs 3 ZPO entsprechend begründet wor- Bie Rev ZPO zunächst isionsbegründung muss nach § 554 Abs 3 Nr 1 die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge). Es muss klar ersichtlich sein, ob das ganze Urteil oder welcher abtrennbare Teil aufgehoben werden soll und mit welchem Ziel (Stein-Jonas ZPO 17. Auf! § 554 Anm III 1) . Es kann bereits zweifelhaft sein, ob ein hinreichend klarer Antrag gestellt worden ist. Ber erste feil des in der Revisionsbegründung angekündigten Antrages, "unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen" für sich allein, ist allerdings klar verständlich. Banach soll festgestellt werden, "dass die beklagte Stadt nicht berechtigt sei, wegen seiner Einkünfte aus. freiberuflicher Tätigkeit das Ruhen seiner Versorgungsbezüge anzuordnen". Badurch, dass diesem Antrag aber der Zusatz angefügt worden ist, die PestStellung solle erfolgen "mit der Massgabe, dass für die Zeit vom 1. Januar 1949 ab der Kläger keine Einwendungen mehr gegen eine Anordnung des ■:: ; : ■ ■;: ■ ■ ■:. ■ '■ "4 Ruhens seiner Bezüge erhebt, sofern Ziffer I 1 a) und b) des Tenors des Berufungsurteils erfüllt sind", konnten Zweifel aufkommen, inwieweit das Berufungsurteil aufgehoben werden solle und welche Entscheidung an seine Stelle zu treten habe» Diese Zweifel hat der Kläger in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom L Februar 1954 ausgeräumt. Er hat dort 'klar beantragt, festzustellen, dass die Beklagte überhaupt nicht berechtigt sei, das Ruhen seiner Versorgungs-beziige anzuordnen; ausserdem hat er in der Revisionsver-handlung weiter erklärt, der Zusatz zu seinem ursprünglichen Antrag sei lediglich im Hinblick auf damals schwebende Vergleichsverhandlungen gemacht wordeno Ob der ursprünglich gestellte Antrag trotz der erwähnten Unklarheiten schliesslich noch als ein ausreichend klarer Antrag im Sinne des § 554 Abs 3 Br 1 ZPO angesehen werden könnti oder ob es mindestens angängig wäre, bei Berücksichtigung des späteren Vorbringens den ursprünglichen Antrag als hinreichend klar und den Erfordernissen des § 554 Abs 3 Nr 1 ZPO genügend hinzunehmen, kann dahingestellt bleiben* Auch wenn man diese Frage bejahen wollte, würde die Revision unzulässig sein/ Die Revisionsbegründung lässt es nämlich an der nach § 554 Abs 3 Nr 2a ZPO erforderlichen Angabe der Revisionsgründe fehlen* Es ist in der Revisionsbegründungsschrift weder irgend ein Paragraph angeführt, noch irgend ein Rechtssatz auch nur angedeutet, gegen den das Berufungsgericht verstossen habe. Der Kläger macht sich dort die Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen, dass das/ J Abkommen vom 26. September 1938 nichtig sei, greift das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit also gerade nicht an« Er stellt dann lediglich dar, welche Bezüge ihm nach if-:' \, seiner Auffas der Sachverha zustehen (Ge Ansprachen ge des nichtigen hato Dabei e dies Binkomme ausgefUhrt, nicht gegen rechnung der Architekt aut fungsgericht aas hat. Nicht za entnehmen rieht& far fe in § 554 Abs daher mangels worden» V sang aaf Grand der rechtlichen Beurteilung, die lt darch das Berufungsgericht erfahren hat, ijialt, Wartegeld , Ruhegehalt) , and dass diesen genübersteht, - was er an Ruhegehalt auf Grund Abkommens vom 26» September 1938 erhalten rklärt er sich bereit, sich sein freiberufli-n vom 1» Januar 1949 ab, wie im Revisionsantrag anrechnen zu lassen» Er wendet sich also gerade le in der Sparverordnung vorgesehene An-Einkünfte aus seiner privaten Tätigkeit als seine Versorgungsbezüge, soweit das Beru-eine solche Anrechnung für zulässig erachtet einem Wort der RevisionsBegründung ist dass der Kläger das Urteil des Berufungsge-Isch halte und warum» Damit ist der Vorschrift 3 Nr 2 nicht Genüge getan» Die Revision ist Angabe der Revisionsgründe nicht begründet Dieser Mangel ist auch nicht dadurch behoben worden, dass in dem nach Pristablauf eingereichten Schriftsatz vom lo februar 1954 gerügt wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmung in § 4 der Sparverordnung, die verfassungswidrig sei, als gültig angesehen1 Denn das Gesetz verlangtdass die Revisionsgründe innerhalb der Ke-vislonsbegründungsfrist schriftsätzlich eingereicht werden