Wenn das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift < des § 315 Abs 2 ZPO Tatbestand und Gründe seines Urteils nicht binnen einer Woche oder wenigstens alsbald nach der Verkündung des Urteils angefertigt hat, so ist dies jedenfalls dann ein Revisionsgrund ,nach;§ 551 Nr 7 in Verbindung mit § 313 Nr 3 und 4 ZPO, wenn die Urteilsgründe zu einem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist nach § 552 ZPO schon läuft, also 5 Monate nach der Verkiin- für Recht erkann Auf di das Urteil in Stuttgar ben, als ge In die Verhandlung der Revisio 3es 3d Zivilsenats des Oberlandesgerichts t vom 19 * Oktober 1950 insoweit aufgebogen sie erkannt isto sem Umfange wird die Sache zur anderweiten und-Entscheidung, .-auch'über die Kosten n, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen* r nimmt die Beklagte für den ihm aus einem enen Schaden in Ansprüche Das Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht hat durch ne, am 19, Oktober 1950 verldindete Urteil ch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, s Verfahren hinsichtlich des Betrags . au f zull e b e n und zur anderweite fungsgerieht z Weisung der Re Die Revis habe gegen §§ nach die Urtei "alsbald" nach Das Urteil sei se Rüge ist be ion rügt in erster Linie, das Berufungsgericht 315 Nr 3 und 4 und 315 Abs 2 ZPO verstoßen, wo-1«gründe binnen einer Woche oder wenigstens der Verkündung des Urteils anzufertigen seien, deshalb gemäß § 551 Nr 7 ZPO aufzüneben, Die-gründet <7 . und Anm III mit Note .i2 zu § 32o ZPO)0 Das kann.aber nicht in diesem'Allgemeinheit und für jeden Pall gelten» Der Sinn, -der Vorschrift des § 315 Abs 2 ZPO ist nicht zuletzt, zu verhindern, daß die -Parteien in die Zwangslage versetzt werden, mit- Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtst mittel e zu kennen, und umgekehrt, daß das Gericht mit der Abfassung der Urteils- ; gründe zögert und abwartet, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird, oder nicht» Wird eine Partei durch eine ungebührliche Verzögerung- in der Abfassung der Urteilsgründe in eine solches Lage versetzt, dann ist'das eine so starke Beeinträchtigung, ihrer Rech'je, daß ein solcher Verstoß eine Aufhebung des' Urteils nach § 551 Nr-7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, wenn, zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also 5 Monate nach der Verkündung des Urteils (§ 552 ZPO) - und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht Vorlagen» Ob dieser Zeitpunkt im Hinblick auf den . Wegfall der - Berichtigungsmöglichkeit (§ 320 Abs 2 Satz 3 ZPO) möglicherweise früher angesetzt werden muß, kann auf sich beruhen bleiben, da im vorliegenden Palle die Urteilsgründe erst mehr als 7 Monate nach der Verkündung fertiggestellt worden sind, der Revisionsklägerin also ohne Fristverlängerung sogar die Möglichkeit genommen worden wäre, die Urteils-, gründe bei ihrer RevisionsbegrUndung zu berücksichtigen» die Entscheidung über den Peststellungsanspruch nicht zu treffen, auch fehlt die Bezeichnung des Urteils als Teil-Urteil» Das Berufungsgericht wird in seiner neuen Entscheidung Gelegenheit haben?
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtlieile Sammlung! 029 Gesetz: Rechtssatz ZPO §§ 313 Nr 3 und 4? 315 Abs 2 , 551 Nr 7 lit* Wenn das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift < des § 315 Abs 2 ZPO Tatbestand und Gründe seines Urteils nicht binnen einer Woche oder wenigstens alsbald nach der Verkündung des Urteils angefertigt hat, so ist dies jedenfalls dann ein Revisionsgrund ,nach;§ 551 Nr 7 in Verbindung mit § 313 Nr 3 und 4 ZPO, wenn die Urteilsgründe zu einem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist nach § 552 ZPO schon läuft, also 5 Monate nach der Verkiin- dLing des Urtei 1 s, /. und eingelegt worden ist, die Revision auch schon noch nicht vorliegen» iiiiiiiir Aktenzeichen: Urt0 des BGH v II ZR 144/51 18o September 1952 OLG Stuttgart ' Verkündet am 18 Fieser,. Justizang Urkundsbeamter de I m September 1952, estellter als r Geschäftsstelle Namen d e ic e s der Frau Berta Ri in K- . den Erwin In dem Rechtsstreit ebo BflP, Gastwirtswitwe Beklagten, B e r uf u n g s b e klagt en und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäihtigters Rechtsanwalt Br, gegen in Gl 'Kr. Wi Kläger, Berufungskläger und Rer i s i on s b eklag ten, - Prozeßbevollmä<bhtigter s Rechtsanwalt Br hat der III * Ziv 1iche yerhandlun der Bunde s ri chte haar, Rietsehe! ilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mü g vom 18., September 1952 unter Mitwirkung r Br, Beibrück, Br, Kleinewefers, Br0 Gel und Br, Rotberg r>f il u.— für Recht erkann Auf di das Urteil in Stuttgar ben, als ge In die Verhandlung der Revisio e Revision der beklagten Frau wird 3es 3d Zivilsenats des Oberlandesgerichts t vom 19 * Oktober 1950 insoweit aufgebogen sie erkannt isto sem Umfange wird die Sache zur anderweiten und-Entscheidung, .-auch'über die Kosten n, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Der Klage Unfall entstand hat die Klage das angefochte den. Klaganspru im übrigen "da spruohs und, de lung und Ent sei verwiesen",. Di aus we i s 1 i ch c'ie Die Zustellung .Juni 1951 o r nimmt die Beklagte für den ihm aus einem enen Schaden in Ansprüche Das Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht hat durch ne, am 19, Oktober 1950 verldindete Urteil ch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, s Verfahren hinsichtlich des Betrags . des An-s Feststellungsansprüchs zur weiteren Verhandle! dung an das Landgericht Stuttgart zurück-Ent scheidungsgründe dieses Urteils wurden r Akten erst Ende Mai 1951 fertiggestellt, des vollständigen Urteils erfolgte am 120 - , Die Bekla; Re v i s i o n e i n g e 3. au f zull e b e n und zur anderweite fungsgerieht z Weisung der Re Die Revis habe gegen §§ nach die Urtei "alsbald" nach Das Urteil sei se Rüge ist be Tatbestands gte hat am 15o März 1951 gegen dieses Urteil legt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache n Verhandlung und Entscheidung an das Beru-urückzuverv;eisen0 Der Kläger beantragt Zurück-visiono Ent seheidungsgründ e ion rügt in erster Linie, das Berufungsgericht 315 Nr 3 und 4 und 315 Abs 2 ZPO verstoßen, wo-1«gründe binnen einer Woche oder wenigstens der Verkündung des Urteils anzufertigen seien, deshalb gemäß § 551 Nr 7 ZPO aufzüneben, Die-gründet <7 In- der Rechtsprechung und im ■■Schrifttum, wird, zwar die .'k Auffassung vertreten, daß ein Verstoß gegen § 515 Abs 2 ZPO nur die Verletzung1 einer Ordnungsvorschrift darstelledie eine Revision nicht begründe (EG- J\Y 1925, 2785 zu § 275 StPQ;.f RAG in ArbRspr 1932, 256; Baumbach-Lauterbach 210 Aufl Änm. 2\y .zu § 315 ZPO; Stein-Jonas-Schönke 17» Aufl Anm III 1 zu § '3X% . und Anm III mit Note .i2 zu § 32o ZPO)0 Das kann.aber nicht in diesem'Allgemeinheit und für jeden Pall gelten» Der Sinn, -der Vorschrift des § 315 Abs 2 ZPO ist nicht zuletzt, zu verhindern, daß die -Parteien in die Zwangslage versetzt werden, mit- Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtst mittel e inlegen zu mussen, ohne die -Urteilsgründe. zu kennen, und umgekehrt, daß das Gericht mit der Abfassung der Urteils- ; gründe zögert und abwartet, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird, oder nicht» Wird eine Partei durch eine ungebührliche Verzögerung- in der Abfassung der Urteilsgründe in eine solches Lage versetzt, dann ist'das eine so starke Beeinträchtigung, ihrer Rech'je, daß ein solcher Verstoß eine Aufhebung des' Urteils nach § 551 Nr-7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, wenn, zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also 5 Monate nach der Verkündung des Urteils (§ 552 ZPO) - und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht Vorlagen» Ob dieser Zeitpunkt im Hinblick auf den . Wegfall der - Berichtigungsmöglichkeit (§ 320 Abs 2 Satz 3 ZPO) möglicherweise früher angesetzt werden muß, kann auf sich beruhen bleiben, da im vorliegenden Palle die Urteilsgründe erst mehr als 7 Monate nach der Verkündung fertiggestellt worden sind, der Revisionsklägerin also ohne Fristverlängerung sogar die Möglichkeit genommen worden wäre, die Urteils-, gründe bei ihrer RevisionsbegrUndung zu berücksichtigen» Das angefochtene Urteil v;ar daher ohne sachliche Prüfung gemäß §§ 551 Nr 7 ? 564 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und-Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»' - ■' Es wird lediglich noch bemerkt?:daß die Urteilsformel unklar gefaßt ist» Sie läßt nicht hinreichend erkenen? ob auch über‘den geltendgemachten Peststellungsanspruch entschieden worden ist» Der Wortlaut der Passung spricht aller-dings dagegen? denn ein Peststellungsanspruch kann nicht wie ein bezifferter Klagänspruch ’’dem Grunde nach” für gerechtfertigt erklärt werden» Weiter enthält der zweite 'Absatz der Urteilsformel:eine Zurückverweisüng an das Landgericht auch wegen des Peststellungsanspruohs«? Auf der anderen Seite ist aber nach der Aktenlage kein einleuchtender Grund ersichtlich,. die Entscheidung über den Peststellungsanspruch nicht zu treffen, auch fehlt die Bezeichnung des Urteils als Teil-Urteil» Das Berufungsgericht wird in seiner neuen Entscheidung Gelegenheit haben? dies noch klarer zu dem Ausdruck zu bringen». Dr» Delbrück ■Riet s che 1 Dr» Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr» Rotberg I