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BGH · III ZR 144/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 144/51

des § 515 Abs 2 ZPO Tatbestand und Gründe seines Urteils haicht ;binnen einer Roche oder wenigstens alsbald nach der Verkündung des Urteils angefertigt hat? so ist dies jedenfalls dann ein Revisions-gründe hach §551 Nr 7 in Verbindung mit § 313 Nr. 3 und 4 ZPO, wenn die Urteilsgriinde zu einem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist nach § 552 ZPO schon läuft, also 5 Monate nach der Verkündung des Urteils, und die Revision auch schon eingelegt worden ist, noch nicht vorliegen® Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Fr hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der beklagten Frau Rebmann wird das Urteil des 3c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19« Oktober 1950 insoweit aufgehoben, als gegen sie erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ho-r- Poir-i o-o.-.- an das Ob erlar.de sgericht zurückverwiesen*■ Der Kläger nimmt die Beklagte für den ihm aus einem Unfall entstandenen! Das Landgericht ' hat die ' Klage abgewieser.j das angefochtene, am 19.' Oktober 1950 vericünäete Urteil ■' den Klaganspruch dem. Die Ent scheidungsgründe dieses Urteils wurden ausweislich der Akten erst Ende;Mai 1951 fertiggestellt» 4 und , 315 Abs 2 ZPO verstoßen / .wonach die -Urteilsgründe; binneneiner Woche 'oder wenigstens ■ "alsbald" nach der Verkündung des Urteils anzufertigen seien, Las Urteil sei deshalb gemäß § 551 Nr 7 ZPO aufzuheben. In der Rechtsprechurg und im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß ein Verstoß gegen § 315 Abs 2 ZP 12 zu § 32o ZPO) „ Das kann, aber ni in dieser Allgemeinheit und für jeden Pall gelten» Der Si der Vorschrift des § 315 Abs 2 ZPO ist nicht zuletzt, zu ve hindern., daß die Parteien in die Zwangslage 'versetzt werden mit; Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rec mittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen und umgekehrt, daß das Gericht mit der Abfassung der Urteils gründe zögert und abwartet, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird oder .nicht„ Wird eine Partei durch eine ungebührliche Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe in eine solche. ihrer Rechte, daß ein solcher Verstoß eine Aufhebung des •teils nach § 551 Nr-7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, we-zu dem Zeitpunkt, ln dem die Revisionsfrist auch ohne Zusiel lung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also Monate nach der Verkündung.des Urteils (§ 552 ZPO) - und a schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht Vorlagen! Ob dieser Zeitpunkt im Hinblick auf den Wegfall der•Berichtigungsmöglichkeit;{§ 320 Aba 2 Satz 3 ZPO) möglicherweise früher angesetzt werden muß, kann auf s beruhen bleiben, da im vorliegenden Palle die Urteils erst mehrals- 7 Monate nach der Verkündung fertiggestellt worden sind, der Revisionsklägerin also ohne Fristverlängerung sogar die Möglichkeit genommen worden wäre, die Urteils gründe bei ihrer Revisionsbegründung zu berücksichtigen. ier ohne sachliche Prüfling m und die Sache nach § ..56 Entschei’dung an das Beru-

Zitierte Normen: § 515 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Fur das Nachschlagewerk! Für dis Amtliche Sammlung;!
des § 515 Abs 2 ZPO Tatbestand und Gründe seines Urteils haicht ;binnen einer Roche oder wenigstens alsbald nach der Verkündung des Urteils angefertigt hat? so ist dies jedenfalls dann ein Revisions-gründe hach §551 Nr 7 in Verbindung mit § 313 Nr. 3 und 4 ZPO, wenn die Urteilsgriinde zu einem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist nach § 552 ZPO schon läuft, also 5 Monate nach der Verkündung des Urteils, und die Revision auch schon eingelegt worden ist, noch nicht vorliegen®
Aktenzeichen: III ZR 144/51 Urto des BGH v® 18® September 1952
is
OLG Stuttgart
J:n_2R_144/51
Verkündet am 18. September 1952, Fieser, Justizangestellter als
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Berta in C-tfHBi Kr. ■ V,
In dem Rechtsstreit
 geboD^JI« Gastwirtswitwe
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Df,.
den Erwin
 in. Gi
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten;
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Fr
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1952' unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr.. Kleinewefera, Dr. Gelhaar, Rietschel und Dr, Rotberg
 für Recht erkannt'?'
Auf die Revision der beklagten Frau Rebmann wird das Urteil des 3c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19« Oktober 1950 insoweit aufgehoben, als gegen sie erkannt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ho-r- Poir-i o-o.-.- an das Ob erlar.de sgericht zurückverwiesen*■
Tatbestand;
Der Kläger nimmt die Beklagte für den ihm aus einem Unfall entstandenen! Schaden in Anspruch. Das Landgericht ' hat die ' Klage abgewieser.j das Coerlandesgericht hat durch! das angefochtene, am 19.' Oktober 1950 vericünäete Urteil ■' den Klaganspruch dem. Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? im übrigen "das Verfahren hinsichtlich des Betrags, des Anspruchs und, des Peststellungsanspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurück-verwiesen"! Die Ent scheidungsgründe dieses Urteils wurden ausweislich der Akten erst Ende;Mai 1951 fertiggestellt»
Eie Zustellung des .vollständigen Urteils erfolgte am 12. .Juni 1951.
Eie Beklagte hat am 13. März 1951 gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit dem. Antragdas: angef ochtene Urteil, aufzuheben und die Klage ab zurrei sen, hiifsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurlickzüvferv;öisen-. Eer Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. - .	'
!!’ !!	'.	Ent	seheidungsgründe gift!	;!ht:r
Eie Revision rügt in erster Linie ?. d as Berufungsgericht habe gegen §§ 313 Nr 3 und. 4 und , 315 Abs 2 ZPO verstoßen / .wonach die -Urteilsgründe; binneneiner Woche 'oder wenigstens ■ "alsbald" nach der Verkündung des Urteils anzufertigen seien, Las Urteil sei deshalb gemäß § 551 Nr 7 ZPO aufzuheben. Liese Rüge ist begründet..
In der Rechtsprechurg und im Schrifttum wird zwar die
 Auffassung vertreten, daß ein Verstoß gegen § 315 Abs 2 ZP
:;nur. die Verletzung einer Ordnung svo’rs ehr if t aarstelle, di
 eine Revision nicht begründe (RG J\T 1925, 2735 zu § 275 3
RAG- in ÄrbRspr 1932, 256; Bäumbach-Laut erbäch-21» Aufl Anm 2
zu § .315 ZPO; St9in-Jonas-S chönke 17c Auf“ Anri III 1 z
und Arm. III mit Rote . 12 zu § 32o ZPO) „ Das kann, aber ni
 in dieser Allgemeinheit und für jeden Pall gelten» Der Si
 der Vorschrift des § 315 Abs 2 ZPO ist nicht zuletzt, zu ve
 hindern., daß die Parteien in die Zwangslage 'versetzt werden
 mit; Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rec
 mittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen
 und umgekehrt, daß das Gericht mit der Abfassung der Urteils
 gründe zögert und abwartet, ob ein Rechtsmittel eingelegt
 wird oder .nicht„ Wird eine Partei durch eine ungebührliche
 Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe in eine solche.
Lage- versetzt, dann ist das eine so starke Beeinträchti
. .
ihrer Rechte, daß ein solcher Verstoß eine Aufhebung des •teils nach § 551 Nr-7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, we-zu dem Zeitpunkt, ln dem die Revisionsfrist auch ohne Zusiel lung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also Monate nach der Verkündung.des Urteils (§ 552 ZPO) - und a schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht Vorlagen! Ob dieser Zeitpunkt im Hinblick auf den Wegfall der•Berichtigungsmöglichkeit;{§ 320 Aba 2 Satz 3 ZPO) möglicherweise früher angesetzt werden muß, kann auf s beruhen bleiben, da im vorliegenden Palle die Urteils erst mehrals- 7 Monate nach der Verkündung fertiggestellt worden sind, der Revisionsklägerin also ohne Fristverlängerung sogar die Möglichkeit genommen worden wäre, die Urteils gründe bei ihrer Revisionsbegründung zu berücksichtigen. „
gemäß 7 t
Das angefochtene Urteil'dar de f, ml Kr 7 .'.5 64 ZPO' auf zäher ZPOfzur and er weiten Verhandlung uni fungsgericht zurückzunerweisen.
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