Ob im Hinblick auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 gegen das Urteil in der Hauptsache die Revision beschränkt auf die im Ergänzungsurteil getroffene Entscheidung über die von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Mehrkosten zulässig ist, kann offen bleiben, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend von einer analogen Anwendung des § 281 Abs.3 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO abgesehen. Zwar kann ein Kläger im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Klageerhebung bei einem Gericht, das (nur) für einen Streitgenossen zuständig ist, nach seiner Wahl bei einem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, eine Gerichtsstandsbestimmung beantragen (vgl. Der Senat sieht jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens nach § 36 ZPO keine sachliche Rechtfertigung, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs.3 ZPO mögliche Mehrkosten der Beklagten zu 3 aufzuerlegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 144/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit 1. ... 2. ... 3. ... Beklagte zu 3 und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte - gegen Kläger und Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2008 - 5 U 4081/05 - wird zurückgewiesen. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 gegen das Urteil in der Hauptsache die Revision beschränkt auf die im Ergänzungsurteil getroffene Entscheidung über die von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Mehrkosten zulässig ist, kann offen bleiben, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend von einer analogen Anwendung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO abgesehen. Zwar kann ein Kläger im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Klageerhebung bei einem Gericht, das (nur) für einen Streitgenossen zuständig ist, nach seiner Wahl bei einem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, eine Gerichtsstandsbestimmung beantragen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1296), so dass die hier vom Kläger gewählte Verfahrensweise nicht unvermeidlich war. Der Senat sieht jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens nach § 36 ZPO keine sachliche Rechtfertigung, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO mögliche Mehrkosten der Beklagten zu 3 aufzuerlegen. Die Beklagte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 600 €. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Schilling Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.06.2005 - 32 O 6302/04 -OLG München, Entscheidung vom 06.05.2008 - 5 U 4081/05 -