* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 143/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 143/87

StrEG § 7 Zur Frage, ob der von einer Strafverfolgungsmaßnahme betroffene Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Entschädigung für Vermögensnachteile der Gesellschaft verlangen kann. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Juni 1982 eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen dafür zugesprochen, daß er sich vom 22. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Die Schäden, deren Ersatz das Justizministerium abgelehnt habe, seien an dem Vermögen der ihm allein gehörenden Gesellschaft "765 9th AMBCorp." 1. Aufgrund der im Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts nach § 8 StrEG steht "dem Grunde nach" fest, daß das beklagte Land dem Kläger insoweit eine Entschädigung zu leisten hat, als diesem infolge der vom 20. Dieser Ausspruch der Entschädigungspflicht ist allerdings unter dem Vorbehalt ergangen, daß dem Kläger durch die entschädigungsfähigen Maßnahmen (Vollzug der Untersuchungshaft und der Unterbringung nach § 81 StPO, vgl. Ob das der Fall ist, wird erst im Verfahren nach den §§ 10, 13 StrEG nachgeprüft, in dem die strafgerichtliche Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Aus der Entscheidung des Strafrichters ergibt sich ferner, daß allein der Kläger, gegen den das Strafverfahren betrieben worden ist, Anspruch auf Entschädigung nach § 7 StrEG hat (vgl. Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung* soweit sich aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keine Abweichungen ergeben (Senatsurteile BGHZ 63, 203, 205; 65, 170, 173; Urteil vom 19. b) Die von dem Kläger geltend gemachten Schäden betreffen allein Nachteile, die sich zunächst im Gesellschaftsvermögen der corporation niedergeschlagen haben. Das bedeutet aber nicht, daß es dem Kläger verwehrt wäre, den in erster Linie im Vermögen der ihm allein gehörenden Gesellschaft eingetretenen Schaden, der sich infolge der Einbuße am Gesellschaftervermögen als Eigenschaden auswirkt, ersetzt zu verlangen. 3. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380; Urteile vom 3. Er hat dabei klargestellt, daß der Alleingesellschafter nur Ersatz für die Nachteile an seinem Vermögen, d.h. seiner Gesellschaftsbeteiligung, fordern kann, wobei allerdings dieser Schaden durch Einbußen im Gesellschaftsvermögen vermittelt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, insbesondere wenn sie mit einem Freiheitsentzug oder einem Verbot der Berufsausübung verbunden sind (vgl. Es kommt hinzu, daß in derartigen Fällen der Einmanngesellschaft selbst kein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zustehen kann, da die Strafverfolgungsmaßnahmen nicht gegen sie getroffen wurden. Mit dieser Beurteilung steht auch in Einklang, daß der Bundesgerichtshof dem aus rassischen Gründen verfolgten Alleingesellschafter einer GmbH einen eigenen Entschädigungsanspruch wegen eines durch die Verfolgung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen entstandenen Schadens zugebilligt hat (Urteil vom 19. b) Wenn der Kläger Anspruch auf Ersatz der im Gesellschaftsvermögen der Corporation entstandenen Schäden hat, kann er Zahlung an sich verlangen (vgl. nach § 7 StrEG ist, wie ausgeführt, allein in der Person des Klägers entstanden. Das Berufungsgericht, das Bedenken gegen die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit der im Gesellschaftsvermögen des Alleingesellschafters eingetretenen Schäden erhebt, geht aber letztlich (zu demindest hilfsweise) von der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch auf den Geltungsbereich des § 7 StrEG aus. Es weist die Klage jedoch ab, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß der corporation infolge seiner Inhaftierung ein Schaden entstanden sei oder seine Anteile an dieser Gesellschaft infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen an Wert verloren hätten. Februar 1977 (aaO) betraf zwar eine solche Fallgestaltung, die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung beziehen sich jedoch auf alle Arten von Schäden am Gesellschaftsvermögen als "Sondervermögen" (s. b) Das Berufungsgericht überspannt auch die Anforderungen an die Darlegung des Schadens, wenn es von dem Kläger die Vorlage einer substantiierten Gewinn- und Verlustrechnung verlangt. Nach der Art dieser Schäden und des gesamten Schadensbildes, das der Kläger behauptet, standen den geltend gemachten Schäden keine Einnahmen gegenüber, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen wären. Der Kläger braucht auch nicht über diesen Rahmen hinaus noch darzulegen, daß seine Anteile an der corporation durch die gegen ihn gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Werteinbuße erfahren haben. Dieser Schaden braucht (z.B. aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen) nicht unbedingt mit dem Wertverlust, den die Anteile des Klägers an der corporation erlitten haben, identisch zu sein. 2. Das beklagte Land hat Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug seinen Einwand zu wiederholen, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt; er sei trotz seiner Inhaftierung in der Lage gewesen, Vorkehrungen gegen eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens zu treffen. § 254 Abs. 2 BGB ist anerkanntermaßen auch auf den Anspruch nach § 7 StrEG anzuwenden (Senatsurteile BGHZ 63, 209, 211 ff und vom 21.

Zitierte Normen: § 81 StPO § 8 StrEG § 81 StPO § 7 StrEG § 249 BGB § 7 StrEG § 549 ZPO § 7 StrEG § 287 ZPO § 254 BGB
GesellschaftsvermögenStrEGAlleingesellschafterStrafverfolgungsmaßnahmenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	-
BGHZ:	nein	
BGHR:	_ja		
StrEG § 7
Zur Frage, ob der von einer Strafverfolgungsmaßnahme betroffene Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Entschädigung für Vermögensnachteile der Gesellschaft verlangen kann.
BGH, Urt. v. 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
6. Oktober 1988 Freitag , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 143/87
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Siegfried Fl Hof gut	Hi
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 das Land Baden-Wü^HM^, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts S(
UflHAstraße H, sMHHHIfl,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dem Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Juni 1982 eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen dafür zugesprochen, daß er sich vom 22. Dezember 1980 bis zu dem 20. Januar 1981 in Untersuchungshaft (einschließlich einer Unterbringung nach § 81 StPO) befand. Mit Bescheid vom 26. Februar 1985 gewährte ihm das Justizministerium Baden-Württemberg eine Entschädigung in Höhe von 3.612,94 DM. Weitergehende Entschädigungsansprüche von 862.505,72 DM lehnte das Ministerium ab.
3
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Die Schäden, deren Ersatz das Justizministerium abgelehnt habe, seien an dem Vermögen der ihm allein gehörenden Gesellschaft "765 9th AMBCorp." (im folgenden: corporation) mit Sitz in New York entstanden. Die corporation habe in New York ein Hausgrundstück erworben, um es zu renovieren und auszubauen. Infolge seiner Inhaftierung und Unterbringung seien die Ausbaupläne vereitelt worden. Wegen mangelnder Beaufsichtigung des Grundstücks seien Baumaterial und Einrichtungsgegenstände entwendet worden; zudem seien durch Brandstiftung und Wassereinbruch erhebliche Schäden entstanden. Auch seien Mietausfälle eingetreten. Eine Zwangsversteigerung des Anwesens habe nur unter Einsatz erheblicher Geldmittel abgewendet werden können. Er könne diese Schäden als eigene ersetzt verlangen.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 862.505,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
4
Entscheidunqsqründe;
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.
1.	Aufgrund der im Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts nach § 8 StrEG steht "dem Grunde nach" fest, daß das beklagte Land dem Kläger insoweit eine Entschädigung zu leisten hat, als diesem infolge der vom 20. Dezember 1980 bis zu dem 20. Januar 1981 erlittenen Untersuchungshaft (einschließlich der Unterbringung nach § 81 StPO) ein Schaden entstanden ist. Dieser Ausspruch der Entschädigungspflicht ist allerdings unter dem Vorbehalt ergangen, daß dem Kläger durch die entschädigungsfähigen Maßnahmen (Vollzug der Untersuchungshaft und der Unterbringung nach § 81 StPO, vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StrEG) überhaupt ein Schaden erwachsen ist. Ob das der Fall ist, wird erst im Verfahren nach den §§ 10, 13 StrEG nachgeprüft, in dem die strafgerichtliche Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Dabei bezieht sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Strafgerichts auch auf den Zeitraum der zu entschädigenden Strafverfolgungsmaßnahme, die den - gegebenenfalls erst später eingetretenen - Schaden ausgelöst hat (vgl. zu dem ganzen Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 157/86 =
NJW 1988, 1141, auch zu dem Abdruck in BGHZ 103, 113 vorge-
5
sehen). Aus der Entscheidung des Strafrichters ergibt sich ferner, daß allein der Kläger, gegen den das Strafverfahren betrieben worden ist, Anspruch auf Entschädigung nach § 7 StrEG hat (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., Rn. 2 vor § 1 StrEG; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 1985, Einleitung Rn. 56).
2.	Der Streit der Parteien geht zunächst um die Frage, ob der ersatzfähige eigene Vermögensschaden des Klägers auch Einbußen der corporation, deren Alleingesellschafter er ist, umfaßt. Diese Frage ist zu bejahen.
a)	Der Begriff des Vermögensschadens i.S. des § 7 StrEG ist dem bürgerlichen Recht entnommen. Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung* soweit sich aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keine Abweichungen ergeben (Senatsurteile BGHZ 63, 203, 205; 65, 170, 173; Urteil vom 19. September 1978
- VI ZR 201/77 = VersR 1979, 179; Meyer aaO § 7 Rn. 10; Kleinknecht/Meyer aaO § 7 StrEG Rn. 1; Schätzler StrEG 2. Aufl. § 7 Rn. 8). Die Ersatzpflicht nach § 7 StrEG umfaßt auch Schäden, die dem Kläger an seinem im Ausland belegenen Vermögen entstanden sind.
b)	Die von dem Kläger geltend gemachten Schäden betreffen allein Nachteile, die sich zunächst im Gesellschaftsvermögen der corporation niedergeschlagen haben. Die corporation stellt, wie das Berufungsgericht in Anwendung des irrevisiblen Rechts des Staates New York (vgl. §§ 549, 562 ZPO) ausgeführt hat, eine - einer deutschen Kapitalgesellschaft
6
vergleichbare - juristische Person des Privatrechts dar, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann (zur Zulässigkeit der Einmanngesellschaft im amerikanischen Recht vgl. Hachenburg GmbHG 7. Aufl., Einl. 11. Anhang Rn. 653; Eising, US-amerikanisches Handels-und Wirtschaftsrecht,
1985, S. 159). Das bedeutet aber nicht, daß es dem Kläger verwehrt wäre, den in erster Linie im Vermögen der ihm allein gehörenden Gesellschaft eingetretenen Schaden, der sich infolge der Einbuße am Gesellschaftervermögen als Eigenschaden auswirkt, ersetzt zu verlangen.
3.	In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380; Urteile vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622 und 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = NJW 1977, 1283). An dieser Rechtsprechung, die vornehmlich wegen der Haftungskonstruktion, weniger im Blick auf ihre Ergebnisse, Kritik gefunden hat (vgl. die Nachw. in BGB-RGRK 12. Aufl. § 842 Rn. 26), hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung vom 8. Februar 1977 (aaO) ausdrücklich festgehalten. Er hat dabei klargestellt, daß der Alleingesellschafter nur Ersatz für die Nachteile an seinem Vermögen, d.h. seiner Gesellschaftsbeteiligung, fordern kann, wobei allerdings dieser Schaden durch Einbußen im Gesellschaftsvermögen vermittelt wird. Dabei erscheint die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer
7
Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 aaO m.w.
Nachw.).
4.	a) Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den hier gegebenen Fall einer Entschädigungspflicht des Staates wegen einer gegen den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft gerichteten Strafverfolgungsmaßnahme zu übertragen. Aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ergeben sich keine Sachgründe für eine Abweichung vom allgemeinen Schadensersatzrecht. Im Gegenteil erfordert es die Übernahme des allgemeinen Begriffs des Vermögensschadens in § 7 StrEG, den Geschädigten im Blick auf den Ausgleich haftbedingter Vermögensnachteile nicht schlechter zu stellen, als er stünde, wenn der gleiche Schaden nach allgemeinem Vertrags- oder Deliktsrecht zu ersetzen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, insbesondere wenn sie mit einem Freiheitsentzug oder einem Verbot der Berufsausübung verbunden sind (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 StrEG), zu erheblichen Schäden im Gesellschaftsvermögen als dem Sondervermögen des Alleingesellschafters (s. oben) führen können. Es kommt hinzu, daß in derartigen Fällen der Einmanngesellschaft selbst kein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zustehen kann, da die Strafverfolgungsmaßnahmen nicht gegen sie getroffen wurden.
8
Mit dieser Beurteilung steht auch in Einklang, daß der Bundesgerichtshof dem aus rassischen Gründen verfolgten Alleingesellschafter einer GmbH einen eigenen Entschädigungsanspruch wegen eines durch die Verfolgung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen entstandenen Schadens zugebilligt hat (Urteil vom 19. November 1965 - IV ZR 284/64 = WM 1966, 146 m.w.Nachw.).
b) Wenn der Kläger Anspruch auf Ersatz der im Gesellschaftsvermögen der Corporation entstandenen Schäden hat, kann er Zahlung an sich verlangen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1977 aaO unter 3 c). Ein Entschädigungsanspruch
«
nach § 7 StrEG ist, wie ausgeführt, allein in der Person des Klägers entstanden. Das beklagte Land hat kein schutzwertes Interesse daran, daß eine Entschädigung unmittelbar in das Gesellschaftsvermögen fließt.
II.
Das Berufungsgericht, das Bedenken gegen die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit der im Gesellschaftsvermögen des Alleingesellschafters eingetretenen Schäden erhebt, geht aber letztlich (zu demindest hilfsweise) von der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch auf den Geltungsbereich des § 7 StrEG aus. Es weist die Klage jedoch ab, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß der corporation infolge seiner Inhaftierung ein Schaden entstanden sei oder seine Anteile an dieser Gesellschaft infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen an Wert verloren hätten. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
9
1. a) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, der Alleingesellschafter könne nur den entgangenen Gewinn der Gesellschaft als eigenen Schaden ersetzt verlangen. Das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1977 (aaO) betraf zwar eine solche Fallgestaltung, die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung beziehen sich jedoch auf alle Arten von Schäden am Gesellschaftsvermögen als "Sondervermögen" (s. oben) des Alleingesellschafters. Das wird auch durch die in BGHZ 61, 380 veröffentlichte Entscheidung bestätigt, die keinen Fall des entgangenen Gewinns, sondern einen Fall des durch eine ungerechtfertigte Eintragung in die Schuldnerkartei verursachten Vermögensschadens zu dem Gegenstand hat.
b) Das Berufungsgericht überspannt auch die Anforderungen an die Darlegung des Schadens, wenn es von dem Kläger die Vorlage einer substantiierten Gewinn- und Verlustrechnung verlangt. Der Kläger hat im einzelnen vorgetragen, daß infolge seiner haftbedingten Abwesenheit von New York das Geschäftsvermögen durch Diebstähle, Zerstörungen, unbefugte Benutzung usw. gemindert worden und außerdem mit zusätzlichen Aufwendungen für Anwalts- und Architektenkosten belastet worden sei. Der Kläger hat diese Schäden im einzelnen aufgegliedert. Nach der Art dieser Schäden und des gesamten Schadensbildes, das der Kläger behauptet, standen den geltend gemachten Schäden keine Einnahmen gegenüber, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen wären.
10

2. Der Kläger braucht auch nicht über diesen Rahmen hinaus noch darzulegen, daß seine Anteile an der corporation durch die gegen ihn gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Werteinbuße erfahren haben. Der Kläger hat bereits dadurch einen eigenen Schaden erlitten, daß ihn der im Gesellschaftsvermögen als seines Sondervermögens eingetretene Schaden selbst trifft. Dieser Schaden braucht (z.B. aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen) nicht unbedingt mit dem Wertverlust, den die Anteile des Klägers an der corporation erlitten haben, identisch zu sein.
Nach alledem kann das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Andererseits kann der erkennende Senat mangels tatrichterlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Schaden und zur Schadensursächlichkeit der Strafverfolgungsmaßnahmen keine abschließende Sachentscheidung treffen. Daher ist das ange-fochtene Urteil unter Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz aufzuheben.
III.
Für die weitere Sachbehandlung ist auf folgendes hinzuweisen :
1. Bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität und bei der Schadensschätzung kommen dem Kläger die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute. Die Klage darf nur abgewiesen werden, wenn sich nicht wenigstens ein Mindestschaden nach der genannten Vorschrift schätzen läßt (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 243, 257; BGH, Urteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 260/85 -BGHR ZPO § 287 Abs. 1 - Mindestschaden 1 -; vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - BGHR aaO - Mindestschaden 3).
11
2. Das beklagte Land hat Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug seinen Einwand zu wiederholen, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt; er sei trotz seiner Inhaftierung in der Lage gewesen, Vorkehrungen gegen eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens zu treffen. § 254 Abs. 2 BGB ist anerkanntermaßen auch auf den Anspruch nach § 7 StrEG anzuwenden (Senatsurteile BGHZ 63, 209, 211 ff und vom 21. Januar 1988 aaO; Schätzler aaO § 7 Rn. 51; Meyer aaO § 7 Rn. 22; Kleinknecht/Meyer aaO § 7 Rn. 1) .
Krohn	Richter	am	BGH	Kroner	Boujong
 hat Urlaub und kann nicht unterschreiben
 Krohn
Halstenberg
 Rinne