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BGH · III ZR 143/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 143/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 26. 1. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Das Berufungsgericht befaßt sich ausschließlich mit der Bewertung des Musikkurses; es hält insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht für gegeben. Damit steht fest, daß sich die Bediensteten des beklagten Landes mit der Verweigerung der Zulassung dem Kläger gegenüber amtspflicht-widrig verhalten haben. Bei der Beurteilung des Verschuldens war das Berufungsgericht jedoch frei; insoweit bestand keine Bindung an die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auch nicht an dessen Begründung, warum der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei (Senatsurteile BGHZ 20, 379, 383; vom 18. 2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Fachlehrer WIHHB habe sich dem Kläger gegenüber am Bei dieser Fallgestaltung durfte das Berufungsgericht ein Verschulden des Fachlehrers, der dann keine ihn selbst bindende Entscheidung über die Nachholung der Instrumentalprüfung getroffen hat, ohne Rechtsfehler verneinen. Der Fachlehrer durfte deshalb die Nachholung bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls dann ablehnen, wenn der Kläger sein Instrument nicht bei sich hatte. Im übrigen entsprach die Entscheidung des Fachlehrers den terminlichen Gegebenheiten und war für den Kläger ohne weiteres voraussehbar. Es gereicht dem Fachlehrer auch nicht zu dem Verschulden, daß er vor der Bewertung des Vorspiels mit null Punkten Rücksprache mit der Schulleiterin genommen hat. Wenn der Fachlehrer sich für berechtigt gehalten hat, in dieser Frage den Rat der Schulleiterin einzuholen, so kann darin im Verhältnis zu dem Kläger ein schuldhaftes Verhalten nicht gesehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Begehren des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG
BerufungsgerichtMärzAbiturZPONachholungKlägerFachlehrerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 143/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Studenten Jürgen HflHHIBweg B, Fl
- Prozeßbevollmächtigte:
hSt. G{
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
gegen
 das Land am* vertreten durch das Oberschulamt BflHHBstraße SflB §
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 und
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 26. März 1987
beschlossen:
1.	Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
(S 233 ZPO).
2.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 1986 - 1 U 122/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Eine Ersatzpflicht des beklagten Landes gern. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG würde nur dann in Betracht kommen, wenn die AnspruchsvorausSetzungen sowohl hinsichtlich der Bewertung des Sportkurses als auch bezüglich der Beurteilung des Leistungskurses 13.1 im Fach Musik vorliegen würden. Das Berufungsgericht befaßt sich ausschließlich mit der Bewertung des Musikkurses; es hält insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht für gegeben. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht war zwar an die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Nichtzulassung des Klägers zu dem Abitur sei rechtswidrig, gebunden. Damit steht fest, daß sich die Bediensteten des beklagten Landes mit der Verweigerung der Zulassung dem Kläger gegenüber amtspflicht-widrig verhalten haben. Bei der Beurteilung des Verschuldens war das Berufungsgericht jedoch frei; insoweit bestand keine Bindung an die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auch nicht an dessen Begründung, warum der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei (Senatsurteile BGHZ 20, 379, 383; vom 18. September 1959 - III ZR 73/58 -VersR 1959, 1021, 1024; vom 27. November 1980 - III ZR 95/79 VersR 1981, 256, 257; vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 -NJW 1983, 2241) .
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2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Fachlehrer WIHHB habe sich dem Kläger gegenüber am
11.	Dezember 1981 bereit erklärt, die Instrumentalprüfung am selben Tage abzunehmen. Das Berufungsgericht stellt demgegenüber - aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - fest, WflHV sei zur Abnahme des Vorspiels nur unter der Voraussetzung bereit gewesen, daß der Kläger sein Instrument bei sich habe. Bei dieser Fallgestaltung durfte das Berufungsgericht ein Verschulden des Fachlehrers, der dann keine ihn selbst bindende Entscheidung über die Nachholung der Instrumentalprüfung getroffen hat, ohne Rechtsfehler verneinen.
Vergeblich rügt die Revision, es widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie auch der Förderungsund Fürsorgepflicht der Schule, wenn diese die Zulassung eines Schülers zu dem Abitur von dem "ZufallM abhängig mache, daß er sein Musikinstrument bei sich führe und daher in der Lage sei, ein versäumtes Vorspiel sogleich nachzuholen. Sie übersieht dabei, daß der Kläger, nachdem er den Vorspieltermin vom 7. Dezember 1981 unentschuldigt versäumt hatte, grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachholung der Instrumentalprüfung erheben konnte. Der Fachlehrer durfte deshalb die Nachholung bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls dann ablehnen, wenn der Kläger sein Instrument nicht bei sich hatte.
Im übrigen entsprach die Entscheidung des Fachlehrers den terminlichen Gegebenheiten und war für den Kläger ohne weiteres voraussehbar. Der Kläger wußte, daß in die Be-
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Wertung seiner Leistungen im Musikkurs auch das Ergebnis einer Instrumentalprüfung einfließen sollte. Den für den 7. Dezember 1981 angesetzten Vorspieltermin hatte er bereits unentschuldigt versäumt. Der Zeugniskonvent stand unmittelbar bevor; er sollte am 14. Dezember 1981, einem Montag, stattfinden. Da der 12. Dezember 1981 schulfrei war, kam als möglicher Nachholtermin nur noch der 11. Dezember 1981 in Betracht.
Es gereicht dem Fachlehrer auch nicht zu dem Verschulden, daß er vor der Bewertung des Vorspiels mit null Punkten Rücksprache mit der Schulleiterin genommen hat. Dabei ging es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um die Beurteilung einer musikalischen Leistung, die der Fachlehrer eigenverantwortlich hätte treffen müssen, sondern um die Voraussetzungen, unter denen die Nachholung der In-strumentalprüfung zu gestatten war bzw. abgelehnt werden durfte. Wenn der Fachlehrer sich für berechtigt gehalten hat, in dieser Frage den Rat der Schulleiterin einzuholen, so kann darin im Verhältnis zu dem Kläger ein schuldhaftes Verhalten nicht gesehen werden. Auch der Schulleiterin selbst fällt insoweit keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last.
3.	Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Begehren des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung gerechtfertigt. Es ist schon zweifelhaft, ob die rechtswidrige Nichtzulassung zu dem Abitur einen Eingriff in ein Rechtsgut darstellt, aus dessen Beeinträchtigung der Betroffene einen Aufopferungsanspruch herleiten könnte. Jedenfalls ist dem Kläger durch die beanstandete Maßnahme kein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit abverlangt worden.
III.
Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Rinne