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BGH · III ZR 143/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 143/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Der Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Senats vom 27. 10 Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 1986 der Klägerin die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil ihre Revision gegen das Urteil des 9. Auch muß die Revision der Klägerin im Endergebnis erfolglos bleiben. a) Nach § 580 Nr. 3 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn bei einem Zeugnis, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Damit knüpft das Gesetz in diesen Fällen die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an eine weitere Voraussetzung, die zu dem Restitutionsgrund hinzutreten muß (BGH Urteil vom 22. Eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch liegt jedoch nur dann vor, wenn der uneidlich vernommene Zeuge vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat (§ 153 StGB). Dezember 1984 zu dem Ergebnis gelangt, eine vorsätzliche Falschaussage sei nicht nachweisbar, der Zeuge könne sich geirrt haben. Jetzt noch die Feststellung zu treffen, der Zeuge habe vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, hat das Kammergericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für ausgeschlossen halten dürfen. b) Nach § 580 Nr. 2.ZPO findet die Restitutionsklage weiter statt, wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war. Das Kammergericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon deshalb verneint, weil es sich bei den von Berlin zu den Akten gegebenen "Eintragungslisten", die mit Schreibmaschine unrichtig "ergänzt" worden seien, nicht um Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 2 ZPO gehandelt habe.

Zitierte Normen: § 580 ZPO § 153 StGB § 580 ZPO § 267 StGB
VoraussetzungBerlinzeugenZPOGünterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 143/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Günter L^JP^ KG, B(___
vertreten durch ihren den Kaufmann Günter LI und Dl
 Tapetenverlag,
Persönlich haftenden Gesellschafter, I,	tr	aße	9
istraße Wr B(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
Dr
 gegen
Berlin,
 vertreten durch den Senator für Justiz, Salzburger Straße 21 - 25, Berlin 62,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
II.	Instanz:	
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Rechtsanwalt Straße
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Februar 1987
beschlossen:
Der Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Senats vom 27. November 1986 wird nicht entsprochen.
Gründe:
10	Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 1986 der
 Klägerin die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil ihre Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 1985 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Beurteilung vermag auch der Vortrag der Gegenvorstellung nichts zu ändern.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision der Klägerin im Endergebnis erfolglos bleiben.
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a) Nach § 580 Nr. 3 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn bei einem Zeugnis, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Dies stellt den Restitutionsgrund dar. § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt weiter, daß in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Damit knüpft das Gesetz in diesen Fällen die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an eine weitere Voraussetzung, die zu dem Restitutionsgrund hinzutreten muß (BGH Urteil vom 22. September 1982 - IVb ZR 576/80 = BGHZ 85, 32, 34). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Der in dem Verfahren 7 0 85/73 am 11. Dezember 1974 als Zeuge vernommene Justizhauptsekretär	(Leiter	der	Schuld-
 nerkartei beim Amtsgericht Schöneberg) hat u.a. ausgesagt:
"... Sowohl die Eintragungen in die Schuldnerkartei als auch die Löschungen werden wöchentlich in Eintragungs- bzw. Löschungslisten an die Schufa übersandt. So geschah es jedenfalls bis Juli 1970 oder Juli 1971 ..."
Diese Angaben stimmen nicht überein mit der Mitteilung des Kammergerichtspräsidenten vom 26. April 1972. Danach sind im
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ersten Vierteljahr 1970 Abschriften fortlaufend nur an die
 übersandt worden. Die Schufa ist erst ab 1. Januar 1971 beliefert worden.
Eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch liegt jedoch nur dann vor, wenn der uneidlich vernommene Zeuge vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat (§ 153 StGB). Zu einem
 anwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 1984 zu dem Ergebnis gelangt, eine vorsätzliche Falschaussage sei nicht nachweisbar, der Zeuge könne sich geirrt haben. Inzwischen ist der Zeuge verstorben. Jetzt noch die Feststellung zu treffen, der Zeuge habe vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, hat das Kammergericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für ausgeschlossen halten dürfen.
b) Nach § 580 Nr. 2.ZPO findet die Restitutionsklage weiter statt, wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war.
Das Kammergericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon deshalb verneint, weil es sich bei den von Berlin zu den Akten gegebenen "Eintragungslisten", die mit Schreibmaschine unrichtig "ergänzt" worden seien, nicht um Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 2 ZPO gehandelt habe. Das entspricht der Recht-
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Strafverfahren gegen B
ist es nicht gekommen. Die Staats-
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sprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Danach sind Fotokopien grundsätzlich keine Urkunden im Sinne von § 267 StGB (BGH NJW 1971, 1812).
Nach alledem verspricht die Revision keine hinreichende
 Aussicht auf Erfolg.			
Krohn Engelhardt	Kroner	Werp	Boujong