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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden nichter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. a) Die Revision stellt nicht in Frage, daß die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den hand schriftlichen Zusatz auf der am 5. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dieser Erklärung der Beklagten um eine Garantieverpflichtung? Nach der ursprünglichen Fassung der Erklärung der Beklagten konnte noch zweifelhaft sein, ob die von ihr eingegangene Verpflichtung schuldunabhängig sein sollte; denn danach sollte die Klägerin Umfang und Fälligkeit ihrer Forderungen jeweils durch Rechnungen nachweisen. Nach der Umwandlung der Schuld des Ehemannes der Beklagten mit deren Zustimmung in eine Darlehensverbindlichkeit konnte es hierauf nicht mehr ankommen. b) Die Revision vermißt Feststellungen über die Fälligkeit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung und meint, es hätte geklärt werden müssen, was nach Umwandlung der ursprünglich aus Warenlieferungen herrührenden Forderungen in ein Darlehen eigentlich garantiert werden sollte. Auf die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Klagforderung kommt es für den Erfolg der über einen Teilbetrag von 100,000 DM erhobenen Klage nicht an. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schuldet die Beklag-te diesen Betrag auch dann noch, wenn unterstellt wird, daß dem Ehemann der Klägerin noch Provisionen und Ansprüche aus Warenlieferungen in Höhe von insgesamt 449,000 DM zustehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TilgungsplanFälligkeitForderungErklärungDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT 7R 14VOT	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Ursula Am
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die Firma CTM	Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus IiHHBL HHhSflBH^^-Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
u.a
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden nichter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 4. Oktober 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 1983 - 3 ü 281/82 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
Gründe
1.	Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
2.	Die Revision verspricht mindestens im Ergebnis kei nen Erfolg.
a) Die Revision stellt nicht in Frage, daß die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den hand
 schriftlichen Zusatz auf der am 5. März 1981 neu gefaßten Erklärung vom 7. Oktober 1980 gebilligt hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dieser Erklärung der Beklagten um eine Garantieverpflichtung? Das entspricht dem Wortlaut der Erklärung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Frage, ob die Deutung der Erklärung als Garantie zutrifft, oder ob es sich bei ihr um einen Schuldbeitritt handelt, oder ob ursprünglich eine Bürgschaft gewollt war, kann unbeantwortet bleiben, weil die Klage in jedem der drei möglichen Fälle begründet ist.
Nach der ursprünglichen Fassung der Erklärung der Beklagten konnte noch zweifelhaft sein, ob die von ihr eingegangene Verpflichtung schuldunabhängig sein sollte; denn danach sollte die Klägerin Umfang und Fälligkeit ihrer Forderungen jeweils durch Rechnungen nachweisen. Dieser Umstand deutete auf eine Bürgschaft hin. Nach der Umwandlung der Schuld des Ehemannes der Beklagten mit deren Zustimmung in eine Darlehensverbindlichkeit konnte es hierauf nicht mehr ankommen. Jetzt genügte der Nachweis der Fälligkeit der Forderung lt. dem vereinbarten Tilgungsplan.
b) Die Revision vermißt Feststellungen über die Fälligkeit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung und meint, es hätte geklärt werden müssen, was nach Umwandlung der ursprünglich aus Warenlieferungen herrührenden Forderungen in ein Darlehen eigentlich garantiert werden sollte. Sie stützt sich deshalb auf § 551 Nr. 7 ZPO. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
 
Die Revision räumt ein, daß für das Darlehen ein Tilgungsplan aufgestellt worden ist, meint aber, es hätte geklärt werden müssen, ob danach verfahren worden sei und in welchem Zusammenhang Tilgungsplan und Darlehen zueinander stehen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts weisen jedoch insoweit keine Lücke auf.
Da die Garantie nach der Neufassung der Garantieerklärung auch bei Umwandlung der Verbindlichkeit des Ehemannes der Klägerin in ein Darlehen gelten sollte, steht fest, daß die Beklagte bei Fälligkeit der Darlehensraten die Zahlung der jeweils ausstehenden Beträge gewährleisten mußte.
Nach dem Tilgungsplan sollte der Ehemann der Beklagten das Darlehen am 1. März 1982 getilgt haben. Unstreitig hat er bis dahin nichts gezahlt. Weitere Feststellungen über die Fälligkeit des Darlehens waren danach unnötig.
Auf die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Klagforderung kommt es für den Erfolg der über einen Teilbetrag von 100,000 DM erhobenen Klage nicht an. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schuldet die Beklag-te diesen Betrag auch dann noch, wenn unterstellt wird, daß dem Ehemann der Klägerin noch Provisionen und Ansprüche aus Warenlieferungen in Höhe von insgesamt 449,000 DM zustehen.
Krohn	Tidow	Kroner
 Halstenberg
Werp