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BGH · hi zr 145/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zr 145/80

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kausalität zwischen der Verletzung des Wahlgeheimnisses und der Nichtwahl des Klägers zu dem technischen Beigeordneten nicht nachgewiesen sei, wird durch die Angriffe der Re- Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei rechtmäßigem Wahlverhalten der Kläger gewählt worden wäre. Im übrigen ist nicht auszuschließen, daß bei mangelnder Wählbarkeit dieses Kandidaten die Mehrheitsfraktion einen anderen Bewerber ihres Vertrauens dem Kläger vorgezogen hätte. Die Wahl des Klägers wäre auch dann nicht die einzige rechtlich zulässige Entscheidung gewesen, wenn er der qualifizierteste Bewerber gewesen wäre. Die Kausalität zwischen der Verletzung des Wahlgeheimnisses und der Nichtwahl des Klägers läßt sich auch nicht damit begründen, daß bei einer streng geheimen Wahl für die Mitglieder der Mehrheitsfraktion ein Fraktionszwang entfallen wäre und einige von ihnen den Kläger anstelle des Mitbewerbers gewählt hätten. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Mehrheitsfraktion auch bei einer völlig geheimen Wahl in derselben geschlossenen Weise für ihren Kandidaten gestimmt hätte; denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mehrheitsfraktion in dieser Frage gespalten gewesen wäre und mindestens vier von ihnen bereit gewesen wären, gegen den von der Fraktion und dem Verbandsausschuß zur Wahl vorgeschla-genen Kandidaten zu stimmen. Die Tatsache, daß die Mehrheitsfraktion nur den anderen Bewerber angehört und -wozu sie berechtigt war - eine Vorstellung des Klägers abgelehnt hatte, spricht vielmehr dafür, daß der Kläger bei diesen Mitgliedern keine Befürworter hatte. Im übrigen kann sich die Verletzung des Wahlgeheimnisses auch bei der Minderheitsfraktion als Fraktionszwang ausgewirkt haben, so daß nicht auszuschließen ist, daß bei einer völlig geheimen Wahl dem Kläger auch einige Stimmen dieser Minderheitsfraktion versagt worden wären. Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls muß der Kläger voll beweisen, daß ein Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden ist (vgl, Senatsurteil vom 8.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandkreisBewerberWahlAmtspflichtverletzungKandidatMehrheitsfraktionKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 145/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Diplom-Volkswirts Dr. Wolfgang F. Am
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. HHHH und Dr. BBB. Kl
 gegen
die Stadt B	, die Stadt
 die Stadt WBHH^ den Landkreis HeflHHi, den GIB, den Landkreis PflB und den Landkreis Wo sämtlich als Rechtsnachfolger des Verbandes Großraum
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt R. Wl Bf
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJV 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juli 1980 - 3 U 65/79 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,— DM
Gründe
 Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kausalität zwischen der Verletzung des Wahlgeheimnisses und der Nichtwahl des Klägers zu dem technischen Beigeordneten nicht nachgewiesen sei, wird durch die Angriffe der Re-
 
vision nicht in Frage gestellt. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei rechtmäßigem Wahlverhalten der Kläger gewählt worden wäre. Selbst wenn die Laufbahnbefähigungsbescheinigung des gewählten Mitbewerbers nicht ausreichend gewesen sein sollte, hätte die Beachtung dieses Umstandes nicht notwendigerweise zur Wahl des Klägers geführt. Vielmehr hätte dieser Mangel gerügt und rechtzeitig die Möglichkeit zur Beschaffung einer ausreichenden Bescheinigung gegeben werden können. Im übrigen ist nicht auszuschließen, daß bei mangelnder Wählbarkeit dieses Kandidaten die Mehrheitsfraktion einen anderen Bewerber ihres Vertrauens dem Kläger vorgezogen hätte.
Die Wahl des Klägers wäre auch dann nicht die einzige rechtlich zulässige Entscheidung gewesen, wenn er der qualifizierteste Bewerber gewesen wäre. Bei der Entscheidung zwischen Stellenbewerbern, die die erforderlichen Leistungskriterien erfüllen, hat die auswählende Stelle bereits nach allgemeinem Beamtenrecht ein gewisses Auswahlermessen. Bei der Wahl eines leitenden Kommunalbeamten kommt hinzu, daß außer der fachlichen Eignung auch die Aussicht auf die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kommunalverband zu berücksichtigen ist; denn der Inhaber eines Kommunalwahlamtes ist anders als ein Lebenszeitbeamter nicht allein der fachlichen Bewältigung seiner Aufgabe verpflichtet, sondern steht zugleich im politischen Wirkungsfeld der kommunalen Selbstverwaltung. Bei seiner Wahl kommt daher legitimerweise auch das politische Kräfteverhältnis der kommunalen Verfassungsorgane zur Auswirkung (vgl. BVerfGE 7, 155, 164 f; BVerwGE 56, 163, 167). Bei der Auswahl des technischen Beigeordneten durfte das Wahlgremium daher auch darauf
 abstellen, zu welchem Bewerber es das größere Vertrauen hatte.
Die Kausalität zwischen der Verletzung des Wahlgeheimnisses und der Nichtwahl des Klägers läßt sich auch nicht damit begründen, daß bei einer streng geheimen Wahl für die Mitglieder der Mehrheitsfraktion ein Fraktionszwang entfallen wäre und einige von ihnen den Kläger anstelle des Mitbewerbers gewählt hätten. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Mehrheitsfraktion auch bei einer völlig geheimen Wahl in derselben geschlossenen Weise für ihren Kandidaten gestimmt hätte; denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mehrheitsfraktion in dieser Frage gespalten gewesen wäre und mindestens vier von ihnen bereit gewesen wären, gegen den von der Fraktion und dem Verbandsausschuß zur Wahl vorgeschla-genen Kandidaten zu stimmen. Die Tatsache, daß die Mehrheitsfraktion nur den anderen Bewerber angehört und -wozu sie berechtigt war - eine Vorstellung des Klägers abgelehnt hatte, spricht vielmehr dafür, daß der Kläger bei diesen Mitgliedern keine Befürworter hatte. Im übrigen kann sich die Verletzung des Wahlgeheimnisses auch bei der Minderheitsfraktion als Fraktionszwang ausgewirkt haben, so daß nicht auszuschließen ist, daß bei einer völlig geheimen Wahl dem Kläger auch einige Stimmen dieser Minderheitsfraktion versagt worden wären.
Der Nachweis des Kausalzusammenhangs wird dem Kläger nicht durch eine Umkehr der Beweislast erspart. Zwar braucht ein Geschädigter den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Amtspflichtverletzung und einer zeitlich nachfolgenden Schädigung im allgemeinen nicht nachzuweisen. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche
 
Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls muß der Kläger voll beweisen, daß ein Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden ist (vgl, Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 -III ZR 46/75 = VersR 1978, 281 f). Im vorliegenden Fall sprechen jedoch weder die gegebenen Umstände noch die Lebenserfahrung dafür, daß bei Unterlassen der Amtspflichtverletzung die Wahl zugunsten des Klägers ausgegangen wäre.
Dem Kläger ist auch nicht ausnahmsweise aus Billig keitsgesichtspunkten ein Teil des Beweisrisikos abzunehmen. Anders als in dem Fall, der dem oben genannten Senatsurteil zugrunde liegt und in dem eine derartige Beweis erl eicht erung in Betracht kam, stellt die hier gegebene Amtspflichtverletzung keine besonders schwerwiegende Verletzung einer Fürsorgepflicht oder sonstigen gesteigerten Beziehung zu dem Kläger dar, die ein Abgehen von der allgemeinen Beweislastregel rechtfertigen würde.
Nüßgens	Krohn	Kröner
 Boujong
Scholz-Hoppe