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BGH · III ZR 143/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 143/79

BRAGebO § 19 Abs.6; BGB § 209 Abs. 2 Die Unterbrechung der Verjährung tritt bereits mit dem Einreichen des Antrags auf Festsetzung der Vergütung nach § 19 Abs.6 BRAGebO und unabhängig von einer dem-nächstigen Übermittlung des Antrags an den Antragsgegner ein. Nach Abschluß der ersten Instanz kündigte die Beklagte den Anwaltsvertrag mit Schreiben vom 12. Die Beklagte konnte bei einer ihr trotz des Streits um den Zugang der Kostennote unstreitig bekannten Gebührenforderung von über 5.000 DM allein in dem Verfahren 2 0 323/73 Landgericht Lübeck nicht davon ausgehen, der gezahlte Kostenvorschuß werde die Gebühren des Klägers in beiden Verfahren decken. Das Berufungsgericht hat dem indessen zutreffend entgegengehalten, daß sie in diesem Schreiben auch mitgeteilt hatte, sie sei derzeit zu einer Zahlung nicht in der Lage. Desgleichen ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, daß die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Die Vergütung des Klägers wurde nach § 16 BRAGO fällig, als die Beklagte das ihm erteilte Mandat mit Schreiben vom 12. Mai 1975 entgegen § 18 Abs. 2 BRAGO den Gegenstandswert und die für die Berechnung seiner Gebühren maßgebliche Vorschrift nicht angegeben hat, steht der Einforderung der Gebühren nicht entgegen. daß der später gestellte, aber noch vor Erhebung der Klage im März 1978 der Beklagten zugegangene Kostenfestsetzungsantrag den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 und 2 BRAGO genügte. Dezember 1976 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Kosten hat die bis zu dem 31. Denn auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Antrages durch die Beklagte kommt es nicht an (so auch jeweils: Gerold/Schmidt BRAGO 6. Die Revision vertritt dagegen die Meinung, die UnterbrechungsWirkung trete nur ein, wenn - wie im Klage- oder Mahnverfahren - der Antrag noch "demnächst” im Sinne des § 270 Abs.3 ZPO dem Antragsgegner zugestellt oder übersandt werde (so auch OLG Köln KostRspr Nr. 88 zu § 19 BRAGO unter Berufung auf die - inzwischen aufgegebene - Auffassung von Gerold/Schmidt aaO 4. 1. Der Wortlaut des § 19 Abs.6 BRAGO spricht gegen das zusätzliche Erfordernis einer demnächst erfolgten Übermittlung des Antrages an den Antragsgegner. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung "wie durch Klageerhebung unterbrochen". Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung zeigt somit - wenn auch nicht zwingend - an, daß die Worte "wie durch Klageerhebung" lediglich die gleiche Rechtsfolge angeben, nicht aber eine weitere Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge auf-steilen (so auch Chemnitz, Anmerkung zu LG Bonn aaO). In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften heißt es zu dem jetzigen §19 Abs.6 BRAGO, zur Klarstellung werde bestimmt, daß durch den Antrag auf Festsetzung die Verjährung ebenso unterbrochen werde wie durch Erhebung einer Klage (vgl. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift bedingen nicht, daß die Unterbrechung der Verjährung nur bei demnächst erfolgter Zustellung eintritt. a) Das Verfahren nach § 19 BRAGO soll die Vergütung des Rechtsanwalts vereinfacht, billig und schnell in vollstreckbarer Form feststellen. Ferner verlangt das Verfahren keine Zustellung des Antrags, sondern lediglich die Anhörung der Beteiligten (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es - das Erfordernis einer demnächst erfolgten Antragsübermittlung einmal vorausgesetzt - leicht zu dem Streit über den Zeitpunkt kommen kann, an dem der Antragsgegner von dem Antrag Kenntnis erlangt hat, da eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist. b) Auch aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes drängt sich das Erfordernis einer alsbaldigen Übersendung des Antrags nicht auf.Denn auch bei umgehender Übermittlung des Kostenfestsetzungsantrags an den Mandanten hat dieser es nicht in der Hand, die Unterbrechung der Verjährung zu verhindern oder auch nur hinauszuzögem. Vielmehr tritt diese Wirkung gänzlich unabhängig davon ein, ob und ggfs, wie sich der Auftraggeber des Anwalts auf dessen Antrag einläßt. Selbst wenn der Auftraggeber außergebührenrechtliche Einwendungen erhebt und damit nach § 19 Abs.4 BRAGO eine Kostenfestsetzung in diesem vereinfachten Verfahren verhindert, unterbricht die Stellung des Antrags die Verjährung (BGHZ 21, 199, 205 f; Riedel/Sußbauer aaO § 19 RdZ 61). Bei AnwaltsVergütungen sind ferner regelmäßig der Vertragsschluß mit dem Auftraggeber und die vom Rechtsanwalt übernommene Aufgabe als Prozeßbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder - wie hier - als Korrespondenzanwalt aufzutreten, außer Streit. Anders als die Revision meint, folgt daraus jedoch nicht, daß damit auch wie bei der Klageerhebung die Unterbrechung der Verjährung eine demnächst erfolgte Zustellung voraussetzt. Nach alledem ist für die Unterbrechung der Verjährung auch in § 19 Abs.6 BRAGO auf die Antragstellung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Antragsgegner abzustellen. Damit hat, da der Kläger gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 212 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 21, 199, 206 f) innerhalb von sechs Monaten nach Zurückweisung seines Antrages die Klage erhoben hat, der Antrag vom 15. Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung der Gebühren, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt und auch von der Revision nicht angegriffen wird, hat die Beklagte demnach Gebühren in Höhe von 3*868,27 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Zitierte Normen: § 19 BGB § 19 BRAGebO § 16 BRAGO § 270 ZPO § 19 BRAGO § 212 BGB
VorschriftVerjährungBGBSchreibenKlägerBRAGO

Volltext der Entscheidung

s'*
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BRAGebO § 19 Abs. 6; BGB § 209 Abs. 2
Die Unterbrechung der Verjährung tritt bereits mit dem Einreichen des Antrags auf Festsetzung der Vergütung nach § 19 Abs. 6 BRAGebO und unabhängig von einer dem-nächstigen Übermittlung des Antrags an den Antragsgegner ein.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1980 - III ZR 143/79 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 1,43/79	URTEIL	Verkündet	am
16. Oktober 1980 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkaadabeamter der GeeckÜtosiel I n
in dem Rechtsstreit der Hausfrau Sieglinde 0 MHHHHI ,	Straße	0,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Arno
 straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht Rechtsanwaltsgebühren aus seiner Tätigkeit als Korrespondenzanwalt in dem Rechtsstreit 2 0 323/73 Landgericht Lübeck geltend. Nach Abschluß der ersten Instanz kündigte die Beklagte den Anwaltsvertrag mit Schreiben vom 12. April 1975. Der Kläger berechnete der Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 1975 - dessen Zugang die Beklagte bestreitet - für seine Tätigkeit insgesamt 5.058,73 DM. Zugleich teilte er der Beklagten mit, der gezahlte Kostenvorschuß sei in der Sache 4 0 86/73 Landgericht Lübeck verbraucht, in der der Kläger die Beklagte ebenfalls als Korrespondenzanwalt vertreten hatte.
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Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 10. Mai 1973 eine spezifizierte Kostennote und bat, den Vorschuß abzurechnen. Sie kündigte ferner an, sie werde die Zahlung - zu der sie z.Zt. nicht in der Lage sei - bis zu dem Erhalt einer Antwort zurückstellen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 1976 beim Landgericht Lübeck, seine Kosten gemäß §19 BRAGebO festzusetzen. Der Rechtspfleger des Landgerichts teilte dem Kläger unter dem 20. Dezember 1976 mit, er werde - das Einverständnis des Klägers vorausgesetzt - hierüber nach Abschluß der Revisionsinstanz entscheiden. Der Kläger widersprach nicht. Nach Beendigung des Revisionsrechtszuges fragte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 22. November 1977 bei dem Kläger an, ob über seinen Kostenfestsetzungsantrag noch entschieden werden solle. Als der Kläger dies mit Schreiben vom 7. März 1978 bejahte, leitete der Rechtspfleger nunmehr den Antrag vom 15. Dezember 1976 an die Beklagte weiter.
Durch Beschluß vom 28. März 1978 setzte der Rechtspfleger die Kosten antragsgemäß fest, hob ihn jedoch auf die Erinnerung der Beklagten auf, weil sie Einwendungen erhoben habe, welche nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten.
Mit der vorliegenden - am 10. Juni 1978 zugestellten - Klage macht der Kläger seine Gebühren in Höhe von 5.058,73 DM nebst 3 DM Zustellungskosten sowie Zinsen geltend.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Anspruch sei verwirkt, da der Kläger sie weder gemahnt noch abgerechnet oder ihr irgendeine sonstige Mitteilung habe zukommen lassen. Im übrigen sei der Anspruch auch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger - unter Anrechnung von 1.193,4-6 DM aus dem von der Beklagten gezahlten Vorschuß - 3*368,27 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
En t s c h e i dun gs gründ e
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind besondere Umstände, die die Klageforderung als verwirkt erscheinen lassen, nicht ersichtlich.
Die Beklagte konnte bei einer ihr trotz des Streits um den Zugang der Kostennote unstreitig bekannten Gebührenforderung von über 5.000 DM allein in dem Verfahren 2 0 323/73 Landgericht Lübeck nicht davon ausgehen, der gezahlte Kostenvorschuß werde die Gebühren des Klägers in beiden Verfahren decken. Im übrigen hat der Kläger zwar
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auf das Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 1975 zunächst geschwiegen. Das Berufungsgericht hat dem indessen zutreffend entgegengehalten, daß sie in diesem Schreiben auch mitgeteilt hatte, sie sei derzeit zu einer Zahlung nicht in der Lage. Folglich konnte das Schweigen des Klägers auch darauf beruhen, daß er seine Gebührenforderung zunächst stillschweigend stundete oder versuchte, seine Kosten bei dem im ersten Rechtszuge unterlegenen Prozeßgegner beizutreiben. Entgegen der Auffassung der Revision konnte es sich dann während dieses Zeitraums erübrigen, die in dem oben genannten Schreiben erbetene Spezifizierung der Rechnung vorzunehmen.
II.
Desgleichen ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, daß die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
Die Vergütung des Klägers wurde nach § 16 BRAGO fällig, als die Beklagte das ihm erteilte Mandat mit Schreiben vom 12. April 1975 kündigte und sich der Auftrag damit erledigte. Daß der Kläger in der Kostennote vom 2. Mai 1975 entgegen § 18 Abs. 2 BRAGO den Gegenstandswert und die für die Berechnung seiner Gebühren maßgebliche Vorschrift nicht angegeben hat, steht der Einforderung der Gebühren nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen.
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daß der später gestellte, aber noch vor Erhebung der Klage im März 1978 der Beklagten zugegangene Kostenfestsetzungsantrag den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 und 2 BRAGO genügte. Trotz der anfänglich unvollständigen Unterrichtung der Beklagten von der Berechnung der Vergütung begann die zwei Jahre betragende Verjährungsfrist nach §§ 18 Abs. 1 S. 2 BRAGO; 196 Nr. 15, 201 BGB mit dem Ende des Jahres 1975 zu laufen.
Der am 16. Dezember 1976 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Kosten hat die bis zu dem 31. Dezember 1977 laufende Verjährungsfrist unterbrochen. Denn auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Antrages durch die Beklagte kommt es nicht an (so auch jeweils: Gerold/Schmidt BRAGO 6. Aufl. § 19 Rdn. 43; Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 19 Rdn. 61; Hartmann, Kostengesetze, 19. Aufl. § 19 BRAGO Anm. 1 aE; Staudinger/ Dilcher BGB 12. Aufl. § 209 Rdn. 42; Palandt/Heinrichs BGB 39. Aufl. § 209 Anm. 4, während Schumann/Geißinger BRAGO 2. Aufl. § 19 Rdn. 54 und Swolana BRAGO 5. Aufl.
§ 19 Anm. 5 nur den Gesetzestext wiederholen).
Die Revision vertritt dagegen die Meinung, die UnterbrechungsWirkung trete nur ein, wenn - wie im Klage- oder Mahnverfahren - der Antrag noch "demnächst” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO dem Antragsgegner zugestellt oder übersandt werde (so auch OLG Köln KostRspr Nr. 88 zu § 19 BRAGO unter Berufung auf die - inzwischen aufgegebene - Auffassung von Gerold/Schmidt aaO 4. Aufl. Rdn. 43, LG Bonn JurBüro 1975, 1337 und LG Stuttgart JurBüro 1979, 202). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
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1.	Der Wortlaut des § 19 Abs. 6 BRAGO spricht gegen das zusätzliche Erfordernis einer demnächst erfolgten Übermittlung des Antrages an den Antragsgegner. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung "wie durch Klageerhebung unterbrochen". Danach wird bereits der - wie hinzuzufügen ist, wirksame - Antrag, also die bloße Stellung des Antrags bei Gericht, der Klageerhebung in der Wirkung gleichgesetzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung zeigt somit - wenn auch nicht zwingend - an, daß die Worte "wie durch Klageerhebung" lediglich die gleiche Rechtsfolge angeben, nicht aber eine weitere Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge auf-steilen (so auch Chemnitz, Anmerkung zu LG Bonn aaO).
Diese Fassung des § 19 Abs. 6 BRAGO entspricht im übrigen sinngemäß dem Einleitungssatz des § 209 Abs. 2 BGB, wonach die im folgenden aufgezählten Unterbrechungsgründe der Erhebung der Klage gleichstehen.
Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls nicht gegen die hier vertreteme Ansicht. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften heißt es zu dem jetzigen §19 Abs. 6 BRAGO, zur Klarstellung werde bestimmt, daß durch den Antrag auf Festsetzung die Verjährung ebenso unterbrochen werde wie durch Erhebung einer Klage (vgl. BT-Drucks. 11/25^5 S. 239 Ziff. 7; zur früheren Rechtslage vgl. BGHZ 21, 199).
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Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Vorschriften über die Verjährung eine formale Regelung enthalten, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich die Auslegung dieser Vorschriften daher eng an den Wortlaut des Gesetzes an-lehnen (vgl. BGHZ 59, 323, 326; 53, 43, 47; 48, 125,
134 m.w.Nachw.).
2.	Auch Sinn und Zweck der Vorschrift bedingen nicht, daß die Unterbrechung der Verjährung nur bei demnächst erfolgter Zustellung eintritt.
a)	Das Verfahren nach § 19 BRAGO soll die Vergütung des Rechtsanwalts vereinfacht, billig und schnell in vollstreckbarer Form feststellen. Hierdurch wird in der Regel ein Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber wegen der Vergütung erspart. Es bildet einen Anhang des Hauptverfahrens, in dem die Vergütungsansprüche des Anwalts entstanden sind (vgl. Begründung aaO S. 238).
Das Festsetzungsverfahren ist daher weniger förmlich ausgestaltet als das Klage- oder Mahnverfahren. Anwalt und Auftraggeber stehen sich nicht wie Prozeßparteien gegenüber. Es handelt sich auch nicht um ein kontradiktorisches, sondern um ein auf Antrag des Rechtsanwalts oder auch des Mandanten eingeleitetes objektives Verfahren (vgl. BVerfG NJW 1977, 145).
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Ferner verlangt das Verfahren keine Zustellung des Antrags, sondern lediglich die Anhörung der Beteiligten (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs hat indessen nichts mit der Frage zu tun, wann und unter welchen Voraussetzungen der Honoraranspruch verjährt. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es - das Erfordernis einer demnächst erfolgten Antragsübermittlung einmal vorausgesetzt - leicht zu dem Streit über den Zeitpunkt kommen kann, an dem der Antragsgegner von dem Antrag Kenntnis erlangt hat, da eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist.
b)	Auch aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes drängt sich das Erfordernis einer alsbaldigen Übersendung des Antrags nicht auf. Denn auch bei umgehender Übermittlung des Kostenfestsetzungsantrags an den Mandanten hat dieser es nicht in der Hand, die Unterbrechung der Verjährung zu verhindern oder auch nur hinauszuzögem. Vielmehr tritt diese Wirkung gänzlich unabhängig davon ein, ob und ggfs, wie sich der Auftraggeber des Anwalts auf dessen Antrag einläßt. Selbst wenn der Auftraggeber außergebührenrechtliche Einwendungen erhebt und damit nach § 19 Abs. 4 BRAGO eine Kostenfestsetzung in diesem vereinfachten Verfahren verhindert, unterbricht die Stellung des Antrags die Verjährung (BGHZ 21, 199, 205 f; Riedel/Sußbauer aaO § 19 RdZ 61).
c)	Die vereinfachte Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO bevorteilt Rechtsanwälte wegen ihrer Gebührenforderungen nicht unangemessen gegenüber den neben ihnen in § 196 BGB
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genannten Personengruppen wie etwa Ärzten, Wirtschaftsprüfern und anderen Angehörigen vergleichbarer freier Berufe (aA LG Bonn aaO und LG Stuttgart aaO).
Die vereinfachte Festsetzung gilt nach § 19 Abs. 1,
7 BRAGO nur für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren, nicht dagegen für Rahmengebühren. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe solcher Gebühren sind überwiegend ohne besondere Schwierigkeiten aus dem Inhalt der Akten anhand der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu klären. Bei AnwaltsVergütungen sind ferner regelmäßig der Vertragsschluß mit dem Auftraggeber und die vom Rechtsanwalt übernommene Aufgabe als Prozeßbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder - wie hier - als Korrespondenzanwalt aufzutreten, außer Streit. Werden solche außer-gebührenrechtlichen Einwendungen aber erhoben, so ist eine Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 4 BRAGO nicht zulässig. Diese besonderen Voraussetzungen fehlen ganz oder überwiegend bei der Vergütung von Angehörigen der genannten anderen freien Berufe.
3.	Die Revision macht ferner geltend, § 19 BRAGO sei in das System der §§ 209 ff BGB eingebunden. Dem ist zuzustimmen. Anders als die Revision meint, folgt daraus jedoch nicht, daß damit auch wie bei der Klageerhebung die Unterbrechung der Verjährung eine demnächst erfolgte Zustellung voraussetzt. Die Eingliederung in das System betrifft lediglich die Wirkungen, nicht die Voraussetzungen der Unterbrechung. Es besteht kein Rechtssatz
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des Inhalts, daß die Unterbrechung der Verjährung nur eintritt, wenn dem Schuldner der dahingehende Antrag des Gläubigers alsbald übermittelt worden ist. Vielmehr gibt es eine ganze Anzahl von Vorschriften, nach denen die UnterbrechungsWirkung unabhängig von der Zustellung an den Gegner eintritt (vgl. §§ 209 Abs. 2 Nr. 3, 5, 210, 477 Abs. 2, 480 Abs. 1,
490 Abs. 1, 639 Abs. 1 BGB).
III.
Nach alledem ist für die Unterbrechung der Verjährung auch in § 19 Abs. 6 BRAGO auf die Antragstellung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Antragsgegner abzustellen. Damit hat, da der Kläger gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 212 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 21, 199, 206 f) innerhalb von sechs Monaten nach Zurückweisung seines Antrages die Klage erhoben hat, der Antrag vom 15. Dezember 1976 die Verjährung unterbrochen.
12
Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung der Gebühren, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt und auch von der Revision nicht angegriffen wird, hat die Beklagte demnach Gebühren in Höhe von 3*868,27 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Nüßgens	Tidow	Kröner
 Scholz-Hoppe
 Boujong