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BGH · III ZR 143/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 143/66

‘Sine Enteignung liegt nicht vor /wenn der Gewerbebetrieb eines Anliegers einer Bundesstraße davon nachteilig betroffen wird, daß durch Anlegung einer neuen Straße der Verkehr von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wird* --zur alten' Bundesstraße mehr, vir zu dem Rhein und liegt bei dem Grundstück der Klägerin etwa" .1,80 m höher'als die alte Straße, die eine reine1 Anliegerstraße.-geworden ist. Die neue Bundesstraße -ly ist"vom Grundstück-der Klägerin ungefähr 15 m entfernt und von der .-.jetzigen Anliegerstraße durch eine 1,80 in ; hohe Stützmauer mit Schutzgeiänder abgetrennt« Bie':'BekXägththät'■■■beantragt, die.:::Klage abzuweisen0 'Sie"':ist den: fiechtsäusführungen der/Klägerin -entgegen-getreten und hält" einen:'''Ehteignungstätheatand nicht für'gegeben« Die 'Klägerin/'habe kein''Recht auf '.Fort-■ ; bestand der früherengünstigen Terkehrslage.gehabtb Eine "'Zufahrt von der"..Bundes 8traöe:'; "zu dem Grundstück'" der Klägerin sei ""noch vorhanden« :.den Gemeingebrauch/anderer und" auch sonstige notwen- • dige Yerkehrsheschrähkungen hinnehmen,, Die Beeinträchtigung der Klägerin gehe "hier jedoch über das Maß hin-: aus, das ein Anlieger entschädigungslos hinnehmen müsse» Wenn schon vorübergehende Besehränkangen durch Straßenbauten 2u Entschädigungen verpflichteten, müsse das erst recht hier gelteno Damit habe die Beklagte durch hoheitliche Maßnahmen in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffenö Denn bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zähle die besondere Lage an der Straße zu dem Betrieb, nämlich der Kontakt nach außen, der dem Inhaber die Einwirkungen auf den vorüber!'lutenden Verkehr ermögliche o ■; 1>:. ..'Das Landgericht Irrt mit seiner" Auffassung, daß die Klägerin eine Entschädigung wegen''der^Beeinträchtigung' t ihres" Gaststättenbetriebes 'verlangen""könne? 1 »Gewiß gehört •■.zu einem Gewerbebetrieb "alles -das, iwas in ■-■seiner Geöötfttheit'';desseh;'■wirtschaftliche'h''''fert iausmaoht, "insbesondere bei'Gewerbebetrieben von "Straßent anliegernauch die'^besondere Lage -an einer Öffentlichen' Straße/ :'.der' 'sogenannte"''"Kontakt'nach' 'außen1*",'.'der dem"'Inhaber die "Einwirkung "auf'"den vo'rüberf lut enden'■■"1rerkehr'':'.' ?''" 45, ,'■150 5 o Aber : die a e "besondere Verbindung" "der Straße ist'"ein eigener" 'Wert "hur, fwenn" '.und soweit" derfBetriebsinhaber :/// sich darauf'"verlassen"kann, daß "dieser''Zustand auf die - Lauer erhalten bleibt o' Der Gemeingebrauch als sol cher ist keine Rechtspositiöh und kein Vermögensrecht,;"das" Gegenstand einer Enteignung sein kann»:Ein sonstiges Recht bestand für die Klägerin nicht.» Auf das Fortbestehen "von Vorteilen aber,Idle sich aus dem Gemeingebrauch./., an 'einer'"'''Öffentlichen: '"Straße"" .'und': damit ".'.aus "einer bestimm-; ten" Verkehr slage zu einer'"bdötimfflt'önbZ'eit 'ergeben, hat" der Anlieger kein . der Sträße'y'vdäs''von dem Ter kehr auf dieser Straße abhängig"' ist,: der' wiederum ständigem Wechsel unterworfen'' v ist* :.'Br 'muß".den Zustand sowie'Veränderungen der Straße' \v -als' einer dem Verkehr dienenden äff entliehen Sache hin- : nehmen» Ir kann den::'Gemeingebrauch auch nur im lahmen .. •.der jeweiligen Widmung der'"'"öffentliehen Sache ausüben» ■ Ir;'muß den Gemeingebrauch''anderer und die üblichen Ver-*' kehr sbes'Ohr änlmhgen' dulden, die'" sich ''aus einer ' Verkehrs- v regelung'öder aussachlich''gebotenen Straßenbauarbeiten .ergeben,'"'''solange die Straße für die Verkehrsvermittltmg erhalten bleibt» Das .findet seinen./Ausdruck jetzt in ’ § 7 Abs » 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6» .August 1961 (BGBl X 1741), AVönach der Gemeingebrauch an Bundes-1 Straßen beschränkt werden kann, wenn das wegen des baulichen Zu st and es zur ""Vermeidung'1 außerordentlicher Schäden" an der "Straße oder Tür die . keine Bestandteile' des Anliegerbetriebes» Gewiß wird der Gewerbebetrieb in allen seinen Erscheinungsformen Und Ausstrahlungen geschützt, aber nicht jede Maßnahme der'öffentlichen Hand, die sich nachteilig auf einen Betrieb auswirkt , ist schon eine entschädigungspflichtige'; Enteignung» Me Enteignung setzt eine unmittelbare Ein-Wirkung auf ein konkretes'Vermögenswertes Objekt voraus» Die Vereitelung bloßer Gewinnchancen, von Zukunftshoffnungen oder sonstiger Erwartungen und Aussichten ist noch kein Eingriff in konkrete Werte und Obj ekte» Ebenso sind nachteilige'''Folgen einer hoheitlichen Maßnahme für einen wenn ein Anlieger-^''; .IbetriebldadurchiSciiaden erleidety'-:daß der Verkehr von ■ ''der.AnliegerstraSe durch Anlegungbanderer Straßen abgezogen wird und die alte.'"Straße len hat ein Anlieger der alten Straße keinen Anspruch auf Entschädigung für -die;nachteiligen Folgen für seinen Ge-werbebetriebo ; 2o Die Maßnahmen der Beklagten enthalten auch keinen Eingriff in das Grundstückeeigentum selbst Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört allerdings die Verbindung mit der Straße, die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, daß der Eigentümer über die Grenzen seines"Grundstücks auf die vor-beiführende Öffentliche Straße gelangen kann o' Wird die \ vorhandene"''"Verbindung'"'beseitigt oder die "Zugänglich-:keit" erheblich 'erschwert, dann ist 'das Grundstück.. selbst betroffen und das Eigentum an dem Grundstück beeinträchtigt , Darin kann ein Eingriff in das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts liegen« Wird di# bisherige Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße so :er- .:;/■■■ . Schwert,,daß damit die bisherige"''''''Benutzbarkeit des' Grundstücks verändert und "infolgedessen 'bein' 'Wert 'nicht'; nur unerheblich-gemindert Wird,'-dann kann darin elh'ent- ' schädigüngspflichtiger Eingriff .liegen« ■ . Juli 1959 - III ZR 76/38"' = BGH2':'''3Ö'j' ..S41Y auch BGHWarn 1963 Sr« 28), ferner bei der Änderung einer Fahrstraße derart, daß sie nur noch als Fußgänger- /■ weg diente (Urto w-21« Juni 1954 - III ZR Tl/53)«; Entscheidend ist, ob die folgen der Veränderung der Verbindung""' hur öffentlichen Straße beiwirtschaftlicher Betrachtung so erheblich sind, daß "bereits eine Wertminderung des Grundstücks und damit ein Substanzverlust des Grundeigentums selbst eingetreten ist'Vfgf f-■/' "Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung gebilligt und durch Gesetz " vom 10«" Juli 196f (BGBl I 877) das Bun- : desfernstraßengesetz dahin geändert, daß in § .8 IBs.! Biese Lösung des Gesetzgebers erscheint sachgemäß, ; und der Senat bleibt dabei, 1;daß schon "die wesentliche Erschwerung auch nur einer Verbindung eines Grundstücks mit der an 'ihm vorbeiführenden öffentlichen Straße einen Enteignungstatbestand bilden känn» § 8 AbsV 4 a des Bundes- "2A fernstraßengesetzes regelt nur einzelne fälle dieser Art» Ein'sblöher fall liegt hier jedoch'nicht vor; -Bas l Grund stück der Klägerin ist weiterhin mit dein allgemei-nen eff entliehen -Wegenetz ■:"verbund..e:n,:-und zwar" "mit her«"'"' selben''''Straße' über dieselbe Grundstücksgrenze.« '"Straße ist weiterhin' :für den Verkeh:r';';jeder Art frei« Auch", bei'Wirtschaft™ .ilicher Betrachtung kann''.'-die Lage der Klägerin nicht "so'" angesehen werden, als "Wemrdie vorhandene ■ Ter bin- ' ■'erschwert worden wäre, .überhaupt liegt 'win unmittelbarer Eingriff in das Eigentum der:Klägerin nicht vor, "sondern sie"'wird nur":''iaittelbar';duroh:';reQhtiöäßige■ Maß-""'" .'"nahmen,' nämlich Anlegung''einer neuen;'""'St"raÖe, benächtei "iigt , die "der Bereohtigte''';auf .'benachbarten^''"entfernteren Grundstücken durOhgeführi Derartige mittelba-

BundesstraßeunmittelbarGrundstückStraßeMaßnahmeEingriffEinwirkungGemeingebrauchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	ja
GG Arto 14 Bb , Cf'
Rheinuferstraße
‘Sine Enteignung liegt nicht vor /wenn der Gewerbebetrieb eines Anliegers einer Bundesstraße davon nachteilig betroffen wird, daß durch Anlegung einer neuen Straße der Verkehr von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wird*
BGH, Urto v. 29. Mai 196? - III ZR 143/66 - IG Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_143/66 7■	URTEIL	/	1	Verkündet	.am
29» Mai 1967 Schorm,
 in deni Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e
der 3nädesiepuI)liM::.!D e u t s c h 1 and -■^Bundes 3 träßsnverwaltung vertreten durch Br-f
das 'Rand . lheinland~Pf als;, - .dieses vertreten durch
:den Beiter der:. Ötraßeriverwaltung ;in ,;K:

Beklagten und Revisionsklägerin;,
Pr02eßbevollmächttgter:
.Hechtsaiiwa.lt Dr»
gegen
 Frau Käthe
 in B
Straße 112,
Klägerin und Revisionsbeklagte ?
- Prozeßbevöllffiächtigter:
Rechtsanwalt Diu
2
Dem '111 o .Zivilsenat ■•'■■des .Bundesgerichtshof s' Kat auf die ''mündliche''1 Verhandlung "Vom' 27.° • April 1967 'un~;f ter Mitwirkung ■: der-■''iundeöriohtar Dr«, Kraft'*1",.Br"Arndt,
 Dr, 'Beyer,' Dr:o:':^Bui3iä;.''und;'':;Öähtgen9'; f.;;
■für.■■'Recht erkannt»gvif
.;":fvf,'Attf die flevision'der Beklagten'^ird das f '.■fVlÜrteiX^derv 1» Zivilkammer ■,:dea Mndgerichts' : i f in ^Koblenz vom "4» August n'966;'aufgehohenc':. ■: ■';.
.Die'-Klage'"wird angewiesenst	v.	mu,
 Die' ■ Klägerin hat die gesamten'."Kos.ten des""'"	:■ vf
 Rechtsstreits zu trägem ff -\f
Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik eine '■■■Enteignungsentschädigung wegen nachteiliger Auswir-kungen von Veränderungen an einer Bundesstraßeo
 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks
 die überwiegend von Durchgangsreisenden besucht wurde. Die Wirtschaft lag unmittelbar an der Bundesstraße 9?
Von Rechts wegen
 Tatbestand
2 in BflflH, auf dem sie eine Gast " mit Pensionsbetrieb unterhielt,
■die'-linksrheinisch Von Koblenz nach Bonn führt, und mit der Straße auf gleicher-"Höhe»--"- Die Gaststätte'hatte einen1 freien Blick über die Straße-auf den Rhein, ;im Jahre 1964 wurde die Bundesstraße 9"."erweitert und veränderte ■Dicfheue Bundes Straße verläuft vor dexa Hause-", der Klägerinv.parailel --zur alten' Bundesstraße mehr, vir zu dem Rhein und liegt bei dem Grundstück der Klägerin etwa" .1,80 m höher'als die alte Straße, die eine reine1 Anliegerstraße.-geworden ist. Die neue Bundesstraße -ly ist"vom Grundstück-der Klägerin ungefähr 15 m entfernt und von der .-.jetzigen Anliegerstraße durch eine 1,80 in ; hohe Stützmauer mit Schutzgeiänder abgetrennt«
Die-.di erneue Straße -benutzenden Kraftfahrer können mir '.unter"Schwierigkeiten auf die alte Bundesstraße abfahren „ Infolge dieser ..Änderungen ließ der Besuch des .idkals der 'Klägerin '..erheblich nach, so daß der Betrieb zu dem "Erliegen käm,; Der Umsatz, der in den Jahren 1962 und 1963 noch rund 38 000 DM jährlich betragen hatte, ging im Jahre 1964 während der Bauarbeiten auf rund r 34 000 DM zurück und sank 1965 mit etwa 10 000 bis 12 000"DM unter die Grenze der Rentabilität, so daß die Klägerin die Gaststätte schloß; sie verkauft nur ' noch gelegentlich "Flaschengetränkeo
 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr nach Bnteignungsgrundsätzen eine billige Entschädigung o Der Terkehr werde auf ihre Wirtschaft nicht mehr rechtzeitig aufmerksam. Der Durchgangsreisende Scheue die jetzt nötige schwierige und gefahrvolle An -fahrt, Ihr Grundstück sei auch vom Rhein abgeschnitten.
Sowohl die 'Spaziergänger 'des Rheinpfades wie Besucher von Wasserfahrzeugen kämen nicht	ihr,.
Sie hat "beantragt» die Beklagte zur Zählung ei-ner angemessenen Enteighüngsentachädigung •vö'h;:mihde-'Stehs 30 'ÖÖÖ: IM zu "''verurteilen „
Bie':'BekXägththät'■■■beantragt, die.:::Klage abzuweisen0 'Sie"':ist den: fiechtsäusführungen der/Klägerin -entgegen-getreten und hält" einen:'''Ehteignungstätheatand nicht für'gegeben« Die 'Klägerin/'habe kein''Recht auf '.Fort-■ ; bestand der früherengünstigen Terkehrslage.gehabtb Eine "'Zufahrt von der"..Bundes 8traöe:'; "zu dem Grundstück'" der
 Klägerin sei ""noch vorhanden«
Bas' ';'Iahdgericht .hat'.nach Beweisaufnahme den Klag-anSpruch dem 'Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« 'Dagegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag; weiter verfolgt«
Die Klägerin beantragt» die Revision zurückzuweisen«
Ehtscheidungsgründe:
g l o ■ n" -
Das Landgericht hat seine Entscheidung mit folgen den Erwägungen begründet;
Die Gastwirtschaft der Klägerin habe durch die
 Straßenverlegnngdhre';;i0^ensg'runcllage'.verloren, weil'
■der Zugang zu dem .Betrieb"nahezu unmöglich'..gemacht;und .wesentlich erschwert 'sei?: Autofahrer■besuchten 'die Gaststätte wegen .der schwierigen: und gefahrvollen ; Anfahrt nicht mehrv,Gewiß müsse ein Straßenanlieger .
:.den Gemeingebrauch/anderer und" auch sonstige notwen- • dige Yerkehrsheschrähkungen hinnehmen,, Die Beeinträchtigung der Klägerin gehe "hier jedoch über das Maß hin-: aus, das ein Anlieger entschädigungslos hinnehmen müsse» Wenn schon vorübergehende Besehränkangen durch Straßenbauten 2u Entschädigungen verpflichteten, müsse das erst recht hier gelteno Damit habe die Beklagte durch hoheitliche Maßnahmen in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffenö Denn bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zähle die besondere Lage an der Straße zu dem Betrieb, nämlich der Kontakt nach außen, der dem Inhaber die Einwirkungen auf den vorüber!'lutenden Verkehr ermögliche o	■;	1>:.

Der Revision ist der Erfolg nicht zu 'versagen»
..'Das Landgericht Irrt mit seiner" Auffassung, daß die Klägerin eine Entschädigung wegen''der^Beeinträchtigung' t ihres" Gaststättenbetriebes 'verlangen""könne? .'Ihr steht" auch eine EnteignungsentSchädigung wegen einer Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nicht zu»
Bei Einwirkungen der öffentlichen Hand auf Gewerbebetriebe von StraÖenänliegern ist .stets zwischen der
■■"Einwirkung auf örunäaigentum und auf den Gewerbe-
/betrieb" "zu 'unterscheiden »"Keiner dieser Gesichtspunk-'■
its'»führt' die Klage""dum. Erfölgt ■■'[l:'ru'
1 »Gewiß gehört •■.zu einem Gewerbebetrieb "alles -das, iwas in ■-■seiner Geöötfttheit'';desseh;'■wirtschaftliche'h''''fert
 iausmaoht, "insbesondere bei'Gewerbebetrieben von "Straßent anliegernauch die'^besondere Lage -an einer Öffentlichen' Straße/ :'.der' 'sogenannte"''"Kontakt'nach' 'außen1*",'.'der dem"'Inhaber die "Einwirkung "auf'"den vo'rüberf lut enden'■■"1rerkehr'':'.' .und" die" Lauf Kundschaft "'.gestattet "ader der" dem'"Betrieb /;,/ /den Zugang "sur Straße'""und'" die Zugänglichkeit von "'der ',Straße",'her' ermöglicht (vgl» BGHZ. 23 : 113?;. 30, 241. ?''" 45, ,'■150 5 o Aber : die a e "besondere Verbindung" "der Straße ist'"ein eigener" 'Wert "hur, fwenn" '.und soweit" derfBetriebsinhaber :/// sich darauf'"verlassen"kann, daß "dieser''Zustand auf die -
Lauer erhalten bleibt o' Der Gemeingebrauch als sol cher ist keine Rechtspositiöh und kein Vermögensrecht,;"das" Gegenstand einer Enteignung sein kann»:Ein sonstiges Recht bestand für die Klägerin nicht.» Die Klägerin konn-
te also die Erwartung auf Fortbestand und Erhaltung des günstigen Zustandes an der Bundesstraße nur auf den Gemeingebrauch an der »Straße stützen. Auf das Fortbestehen "von Vorteilen aber,Idle sich aus dem Gemeingebrauch./., an 'einer'"'''Öffentlichen: '"Straße"" .'und': damit ".'.aus "einer bestimm-; ten" Verkehr slage zu einer'"bdötimfflt'önbZ'eit 'ergeben, hat" der Anlieger kein . .Recht; Der "Gemeingebrauch erhalt sei-' nen Inhalt stets durch Art und Zweck der öffentlichen
 Sache, wobei Zeit und Ort mitsprechen, Der Straßenanlieger als Teilnehmer am Gemeingebrauch der offentliehen
 Straße"bellt dabei in''gewisser;'Hinsicht ""das Schicksal"'':
-7 ^
der Sträße'y'vdäs''von dem Ter kehr auf dieser Straße abhängig"' ist,: der' wiederum ständigem Wechsel unterworfen'' v ist* :.'Br 'muß".den Zustand sowie'Veränderungen der Straße' \v -als' einer dem Verkehr dienenden äff entliehen Sache hin- : nehmen» Ir kann den::'Gemeingebrauch auch nur im lahmen .. •.der jeweiligen Widmung der'"'"öffentliehen Sache ausüben» ■ Ir;'muß den Gemeingebrauch''anderer und die üblichen Ver-*' kehr sbes'Ohr änlmhgen' dulden, die'" sich ''aus einer ' Verkehrs- v regelung'öder aussachlich''gebotenen Straßenbauarbeiten .ergeben,'"'''solange die Straße für die Verkehrsvermittltmg erhalten bleibt» Das .findet seinen./Ausdruck jetzt in ’
§ 7 Abs » 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6» .August 1961 (BGBl X 1741), AVönach der Gemeingebrauch an Bundes-1 Straßen beschränkt werden kann, wenn das wegen des baulichen Zu st and es zur ""Vermeidung'1 außerordentlicher Schäden" an der "Straße oder Tür die . Sicherheit:'öder Xeichtigkeit .. des Verkehrs-notwendig ist!"' 1.	....
üy.lm Sinne des'lSnteignung'srechts sind somit die gün-stigen: Auswirkungen' des Verkehrs auf der Anliegerstraße ;. keine Bestandteile' des Anliegerbetriebes» Gewiß wird der Gewerbebetrieb in allen seinen Erscheinungsformen Und Ausstrahlungen geschützt, aber nicht jede Maßnahme der'öffentlichen Hand, die sich nachteilig auf einen Betrieb auswirkt , ist schon eine entschädigungspflichtige'; Enteignung» Me Enteignung setzt eine unmittelbare Ein-Wirkung auf ein konkretes'Vermögenswertes Objekt voraus» Die Vereitelung bloßer Gewinnchancen, von Zukunftshoffnungen oder sonstiger Erwartungen und Aussichten ist noch kein Eingriff in konkrete Werte und Obj ekte» Ebenso sind nachteilige'''Folgen einer hoheitlichen Maßnahme für einen
;'..Gewerbe'trieb unter'-:dem G©si'chtspun]ct:''.::,{ier -intel'ghuhg'/i: "nicht entachädiguügbpfliehtig, aievsteh -auf blößelGhan-'een dieses'Betriebes ungünstig.,auswirken;J aber;-;hoch:'-■-.nicht in';^die'■Substanz des Betri-ebes-^vvin konkret e?43te--;;:; ^triebsbestahdteile auswirken"■'.(.vgl y 1BGH2 8,y-:.273'.; y^^-iy) :y, {157; 23, 235 und" 45,200; IJf;::1960:,'^.1995'i '.Urt;''Vo'; ■'!; All Juli 1963 - XII."26/6.2;.^' fl.:i963y 110.0» Urto Va':\.y. .3Io Januar 1963 - 11.1 BE 8B/62 =:::;BGIWarn 1965 Ir, '28 iv '■=s MDR 1963 5 478) „ vSobliegt Des hier,:':.: wenn ein Anlieger-^''; .IbetriebldadurchiSciiaden erleidety'-:daß der Verkehr von ■ ''der.AnliegerstraSe durch Anlegungbanderer Straßen abgezogen wird und die alte.'"Straße ■■verödet „
'-'.'■■filier sind die Straße-und &Ie:vV2ugängliohkeit:‘V Grundstücks der'Klägerin zu ihr'-unverändert verhalten ge-Iblieben; ' denn die alte Straße ler n vorhanden und
 Steht als Anliegerstraße in riumlieher Verbindung mit dem neuen'-''StraßenkÖrperVliDurch die Neuanlegung der 'Straße'0 ist ' mithin nicht in VSigentum'' der Klägerin ein-gegrifien5 weil :weder ihre:-Stellung als Inhaberin ihres Gewerbebetriebs'©" noch die als Grundstückseigentümerin den Schutz dagegen umfaßt* daß durch Neuanlegung von Straßen der Verkehr von der an dem Betriebsgrundstück Vörbeiführenden Straße abgezogen wird» Die Rechtslage ist nicht anders zu werten, als wenn eine Umgehungsstraße angelegt wird und deswegen der Durchgangsverkehr
 von der durch den Ort selbst führenden Straße, die als
 solche unverändert bleibt, äbwanderto Auch in diesen Bäl-
len hat ein Anlieger der alten Straße keinen Anspruch auf Entschädigung für -die;nachteiligen Folgen für seinen Ge-werbebetriebo	;
.;l/Fehl''geht ;dsr:''':Binwei s''des'::hngefo^	-Urteils
"■..darauf, daß dia'^'SecHtspredhung' Wegen'-der Betriebs-.,: "/■Schädigungen;infolge vorübergehender VerkehrsbeäohfMn^ ..■kungen bei''BtfäßenausbeSsefungsä:bbeiten oder ähnlichen"
"■Arbeiten ah'i&ef. "Straße eine' Int Schädigung gewährt-habe, -"so ■'■■"daß bei";dauernden Beschränkungen' mit noch größeren ..folgen ebenfalls eine IntSchädigung gewährt werden müs~: :&e o■■■'Denn bei den vom Bandgericht' erwähnten fällen han- 1. Seite es sich um Ansprüche :wegen r e c h t's'Vri d r !'■> g e r B'enteignungsgleicher Eingriffe, bei denäh'. die "Behörde nicht die'"nötige'"Rücksicht'auf die Interessen'her '.Anlieger'-bei Planung und "Durchführung der Arbeiten "'-ge-', l-.-noniinen: hatte,5 "wahrend 'die'"Anlieger bei sachgemäßer' '-'1' ■■Durchführung''derartiger ■'■■Vorübergehender Maßnahmen die' ■■ daraus eich''"ergebenden;Beschränkungen zu demindest grund-" '/ sätzlich" entschädigungslös hätten hinnehraen müssen v : " ;{vglo;:BGH ¥rt0 v0 ?» juli: I960 - 111 ZR 116/59 =NJW I960, 1995? Urti v„ dOotApril 1964-III ZR 125/63 =BGHWarn t 1964 Hr. 122g Bärenbaude? Urto vi 5« Juli 1965 - III ZR 173/65 = BGHWarn 1965 irv 168; luschkrugbrücke)0 1
2o Die Maßnahmen der Beklagten enthalten auch keinen Eingriff in das Grundstückeeigentum selbst
 Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört allerdings die Verbindung mit der Straße, die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, daß der Eigentümer über die Grenzen seines"Grundstücks auf die vor-beiführende Öffentliche Straße gelangen kann o' Wird die \ vorhandene"''"Verbindung'"'beseitigt oder die "Zugänglich-:keit" erheblich 'erschwert, dann ist 'das Grundstück.. ;!.
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selbst betroffen und das Eigentum an dem Grundstück beeinträchtigt , Darin kann ein Eingriff in das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts liegen« Wird di# bisherige Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße so :er- .:;/■■■ . Schwert,,daß damit die bisherige"''''''Benutzbarkeit des' Grundstücks verändert und "infolgedessen 'bein' 'Wert 'nicht'; nur unerheblich-gemindert Wird,'-dann kann darin elh'ent- ' schädigüngspflichtiger Eingriff .liegen« ■ .
Der'"Bundesgerichtshof hat "das wiederholt .entschie-' den, insbesondera "bei der' Höherlegung einer an einem k';
; landwirtschaftlichen Grundstück vorbeiführenden''"'Straße''Vf' ..(BGH, TJrto v« 2. Juli 1959 - III ZR 76/38"' = BGH2':'''3Ö'j' ..S41Y auch BGHWarn 1963 Sr« 28), ferner bei der Änderung einer Fahrstraße derart, daß sie nur noch als Fußgänger- /■ weg diente (Urto w-21« Juni 1954 - III ZR Tl/53)«; Entscheidend ist, ob die folgen der Veränderung der Verbindung""' hur öffentlichen Straße beiwirtschaftlicher Betrachtung so erheblich sind, daß "bereits eine Wertminderung des Grundstücks und damit ein Substanzverlust des Grundeigentums selbst eingetreten ist'Vfgf f-■/'
"Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung gebilligt
 und durch Gesetz " vom 10«" Juli 196f (BGBl I 877) das Bun- : desfernstraßengesetz dahin geändert, daß in § .8 IBs.! a. -
folgende Bestimmung"'1eingeführt '.wurde': Vf-V
,fWerden durch"-den Ausbau"-von -'lundesstraßen'Eufährten zu Grundstücken1 untei'broohen, die .keine anderweitige ausreichende'" Verbindung'-mit dem"'öffentlichen ^Verkehrsnetz besitzen",-so2hat''''der Träger der'.";Straßenbau-last. einen'■angemes.'senen■'■'Ersatz zu : schaffen; oder' eine angemessene' 'i"Entschädi'g:ung':f n'-Geld'.zu gewähren«”
-11
Biese Änderung ist ausdrücklich 'Unter "Bezugnahme auf die' Int Scheidung des erkennenden' ''''Senats'" des' "Bundes- : . . gericht shot s"' vom :2..'.Juli 1959 «"MHZ '5Ö, 241' - Ibeschlos- ■ • sen worden:fAmtliche'B6gründung''':'Bunde9'tagsdruck;sa;öhe''
:IX1 :21.:59"'S0':"9; vgl.Iauch KodalbbStraßenrechti 2« Auflr i 1964, ,::BoV899s Sarechall,' Bunde st ernstraßengesetz 2oAufl'0:: "11963 ''lnmv:.'5' zu § "öJrA’v
Einige der "neuen "Landesstraßengesetze .kennen' ahn- ■ gliche'Be'B:timmungenr:in:sbesond'ere''''::'.§ 17 Abs, 2'ä.es Bayer!« : ."sehen Straßenge0"etze0''"Vöm. 11V: ■ Juli 1958 (GVBr .1475:?» ■§ 38 "des:" Hamburgis""chen'.'We.geg'eset0.es'":"V'om 4oAApril ;19'6l : "( GVBl 117'.),' "T6 Abs« '2 des vHie'dersächsiso'hen"htraßenges.etz;eS'::'vorn' 14'oBe--■■"2ember 1962 (GVB! 251) ,'"§ l6"Äbs0':v"2 des rStraßengesetzes 'des'' '."Bandes lördrheih-Westfälen vom ;2So "'.HoV'em'ber 1961 (GVBl 305) und § 25 des Sohleswig-Holsteinisölien Straßenund Wege-'■gesetzes vom"223 Juni 1962 (GVBl "'S„ 2375 2
Biese Lösung des Gesetzgebers erscheint sachgemäß, ; und der Senat bleibt dabei, 1;daß schon "die wesentliche Erschwerung auch nur einer Verbindung eines Grundstücks mit der an 'ihm vorbeiführenden öffentlichen Straße einen Enteignungstatbestand bilden känn» § 8 AbsV 4 a des Bundes- "2A fernstraßengesetzes regelt nur einzelne fälle dieser Art»
;... Ein'sblöher fall liegt hier jedoch'nicht vor; -Bas l Grund stück der Klägerin ist weiterhin mit dein allgemei-nen eff entliehen -Wegenetz ■:"verbund..e:n,:-und zwar" "mit her«"'"' selben''''Straße' über dieselbe Grundstücksgrenze.« Die;Kl'ä.-' gerin kann unmittelbar von ihrem" Grundstück über "'dessen b Grenze auf dieselbe öffentliche Straße gelangen, \;zwar''
zunächst nurraUf"die 'alte'SundesstraSe'^als Anlieger-■;.6traße, aber" über'''diese auf "die heue" .Bunäessträße»
"'Der Zugang ■ und"die Verbindung'" zu der'Öffentlichen ■■■vf";. rStraße, .deren''Anlieger ''ai eilst jlsind weder beseitigt fn'öch wesentlich""'erschwert „ '.'Die '"Straße ist weiterhin' :für den Verkeh:r';';jeder Art frei« Auch", bei'Wirtschaft™ .ilicher Betrachtung kann''.'-die Lage der Klägerin nicht "so'" angesehen werden, als "Wemrdie vorhandene ■ Ter bin- '
'■"düng mit der.Anliegersträße"'" beseitigt'"oder"'wesentlich
■'erschwert worden wäre, .überhaupt liegt 'win unmittelbarer Eingriff in das Eigentum der:Klägerin nicht vor, "sondern sie"'wird nur":''iaittelbar';duroh:';reQhtiöäßige■ Maß-""'" .'"nahmen,' nämlich Anlegung''einer neuen;'""'St"raÖe, benächtei "iigt , die "der Bereohtigte''';auf .'benachbarten^''"entfernteren Grundstücken durOhgeführi	Derartige mittelba-
re Einwirkungen zulässiger hoheitlicher Maßnahmen an Straßen sind kein enteignender Eingriff in das Grundstück selbst» Denn für die Annahme eines enteignenden Eingriffs ist nötig", ;daß eino hoheitliehe:)Maßnähme . u n m i t t e Iba r e , nicht nur mittelbare Auswir kungen auf ein enteignungsfähiges Objekt in allen seinen Ausstrahlungen hat (BGHZ 37, 443'. Nur ein solches hoheitliches Verhalten ist als enteignender Eingriff entschädigungspflichtig, das unmittelbar in"das Hechts gut des Betroffenen eingreift und demit dessen Wert be einträchtigto Darum handelt es sich hier nicht„
Aus allen diesen Erwägungen bestehen Enteägnungs-ansprüche nicht, so daß die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen ist»
Dr „ Kreft	Pr»	Arndt	Br»	Beyer
 Dr» Hußla
 Gähtgens