Rechtsanwalt Br, hat dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17 <> Bezembcr 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br, Kreft, Br. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Esser zu gleichen Teilen (also zu je 1/4) zu Nachcrbcn eingesetzte Josef E#BP hat in der Urkunde ferner seinen Sohn Jakob (den Beklagten), dem er besonderes Vertrauen entgegenbrachte, zu seinem Testamentsvollstrecker bestellt„ Die Tochter Elisabeth Mo^H) geborene EflHfc ist am 9« Juni 1958 verstorben und hat ihren Ehemann, den Kläger Erich zu ikrem befreiten Vorerben bestimmt« Der Beklagte hat nach dom Tode seines Vaters die Testamentsvollstreckung übernommen, aus der er jedoch im Jahre 1952 durch rechtskräftigen Gerichtsentscheid auf Betreiben seiner Geschwister wegen Pflichtv/idrigkeiten entlassen worden ist. deckter Stellvertretung für ihn und mit seinem Gelde erworben» In den Erbteilskäufon seiner Eltern liege jedenfalls ein treuhänderischer Erwerb, durch den die Kläger als Erben nunmehr verpflichtet seien, den TJmlegungserlös (als das Surrogat des Grundstücks) an den Beklagten auszukehren» Er sei seinerzeit nur deshalb nicht selbst als Erbteilskäufcr aufgetroten, um die 7 5&ige Grunderwerb-steuer zu vermeiden, die angesichts des Einheitswertes des Grundstücks von 53 000 RH erheblich gewesen sei» tragen als Entgelt für die Führung der Testamentsvollstreckung, insbesondere für die Verteilung des \7ert-papierbcsitzcs der Eltorn an alle Geschwister» Demnach habe er - unter Berücksichtigung des von ihm selbst ererbten 1/24 Anteils sowie des erworbenen Anteils seines Bruders Kaspar allein auch Anspruch auf den ge- Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage otattgegeben und die Widerklage abgewiesen, weil der Beklagte weder die gekauften 5/6 Anteile seiner Eltern an Nachlaß selbst formgültig erworben habe, noch die sonstigen Voraussetzungen für die von ihm in Anspruch genommene alleinige Berechtigung an dem Grundstück nnd demzufolge an der Umle- Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und in zweiten Hechtszug, nachdem inzwischen der Entschädi-gungsbetrag vom Umlegungsausschuß der Stadt Köln beim Amtsgericht Köln hinterlegt worden war, beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuv/eisen und auf seine Widerklage hin die Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der seitens des Umlegungsausschusses der Stadt Köln unter dem Aktenzeichen 23 HL 593/61 beim Amtsgericht in Köln hinterlegte Betrag von 14 945 DM nebst aufgolaufenen Zinsen voll an den Beklagten ausgezahlt wird. 1p Baß der Beklagte die durch Erbteilskäufe der Eltern £4Vi erworbenen restlichen insgesamt 5/6 Anteile am Nach« laß zu dem das Grundstück £flHHM>vallfli gehört, nicht selbst erworben hat, weil es bereits an der hierfür nach §§ 2585, 2371 BGB erforderlichen notariellen Beurkundung fehlt, hatte bereits das Landgericht ausgeführt * Soweit der Beklagte zur Rechtfertigung seines Anspruchs auf die volle, nunmehr hinterlegte Entschädigungssumme für das gesamte Grundstück vorbringt, der Kläger Wilhelm EHP und die Hechtsvorgängerin des Klägers MoflHR dessen Ehefrau Elisabeth Moflm, hätten sich verpflichtet, ihm ihren je 1/24» Anteil am Nachlaß der Witwe (Teil des 1/6-Anteils der Eheleute EflB) zu übertragen, hält das Berufungsgericht diesen Vortrag des Beklagten schon aus Rechtsgründen für nicht geeignet, einen Anspruch des Beklagten zu begründen; denn mangels der gesetzlichen Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§§ 2385, 2371 BGB) wäre eine solche Vereinbarung gemäß j 125 BGB nichtig. habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für die Nichtig-keit seiner Sachdarstellung nicht erbracht und könne ihn auch nicht erbringen« las führt das Berufungsgericht in einer eingehenden Würdigung der erhobenen Beweise, der vorgeleg“ ten Urkunden und des sonstigen Sachvortrages im einzelnen aus. Der Beklagte hat für seine Behauptungen, seine Eltern hätten die restlichen 5/6-Anteile am Nachlaß der Witwe in Wirklichkeit für ihn erworben, und er hätte den jeweiligen Kaufpreis aus eigenen Mitteln erlegt, in erster Linie verschiedene Umstände vorgetragen, aus denen sich das Vorliegen der Beweistatsachen nicht unmittelbar ergibt, sondern nur mittelbar ergeben kann und soll (Indizien)« Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten vorgelegten verscniedenen Quittungen über verhältnismäßig geringfügige Beträge, die seine Eltern in den Jahren 193o bis 1935 über ihnen aus Erträgnissen des Nachlasses erbrachte Zahlungen erteilt haben, und in denen es heißt, daß diese Zahlungen auf ihren ererbten 1/6-Anteil am Nachlaß erfolgt seien« Mit diesen Quittungen und ihrem Inhalt hat sich das aberlandesgericht ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Biese Quittun* gen lieferten nur dafür Beweis, daß die Eltern EflBVbestimmte Zahlungen auf ihren (unmittelbar ererbten) 1/6-An-’ teil am Nachlaß der Witwe empfangen hätten; sie könnten aber unter Berücksichtigung weiterer - tatrichterlich eingehend erörterter « Umstände nicht als Beweis für die Behauptungen des Beklagten in Bezug auf die Art und '.eise des rechtsgeschäftlichen Erwerbs der restlichen 5/6 Erbanteile durch die Eltern Esser dienen« Wenn es im Berufungsurteil (Seite 8 Mitte) in diesem Zusammenhang wörtlich heißt: ”Sie (die vorgelegten Quittungen) schließen jedoch nicht aus, daß die Eheleute auf die rechtsgeschäftlich erworbenen Erbanteile weitere Zahlungen erhalten haben”, so wird damit nicht etwa die Behauptung des Beklagten über Zahlungen durch ihn an seine Eltern für den Erwerb der 5/6 Erbanteile unterstützt, und dieser Satz der UrteilsgrUnde ist insofern auch nicht unklar, wie die Hevision meint. Bas Oberlandesgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus: Die Eltern EflD hätten weder ihren Kindern und Erben in anderer Weise offenbart noch sonst unumstößlich verfügt, daß die rechtsgeschäftlich erworbenen 5/6-Anteile am Nachlaß allein dem Beklag- Diese rein tatrichterliche Würdigung des Beweiswertes der vorgelegten Quittungen zeigt keinen in der Kevisionsin-stanz beachtlichen Hechtsfehler, insbesondere entgegen der Kevision auch nicht einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung«, Denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Beschaffung einer urkundlichen Sicherung des Hechtes eines Sohnes den familienrechtlichen Verhältnissen zwischen Eltern und hindern widerspreche, wie die Kevision behauptet«, Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie hier nach dem unstreitigen Sachverhalt - vermögende Eltern, die mehrere Kinder haben und von diesen später auch beerbt werden, wertmäßig nicht unerhebliche andere Erbanteile ausdrücklich auf ihren eigenen Namen erwerben, ohne daß äußerlich irgendwie erkennbar ist oder kenntlich gemacht wird, daß in Wirklichkeit dieser Hechtserwerb zugunsten des beim Erwerb der Erbanteile ausdrücklich als Vertreter handelnden einen Sohnes und mit dessen Mitteln erfolgt sei oder erfolgen soilo Es kommt hinzu, daß nach der eigenen Behauptung des Beklagten der Übergang dieser von ihm angeblich in verdeckter Stellvertretung durch die Eltern erworbenen Erbanteile durch "Erb- Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Oberlandeagericht das NichtVorhandensein von Quittungen für die behaupteten, der Sache nach wesentlich wichtigeren Zahlungen des Beklagten an seine Eltern für die Erbschaftskäufe selbst zu üngunsten des Beklagten gewertet hat«, Wenn die Revision hierzu rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Nichtvorhandensein von weiteren Quittungen sich aus dem Zeitablauf seit den dreißiger Jahren sowie aus den Kriegsereignissen und auch Zerstörungen in Köln erkläre, so hat dieser Gesichtspunkt kein durchschlagendes Gewicht angesichts der unstreitigen Tatsache, daß die vom Beklagten vorgelegten Quittungen ebenfalls aus der Zeit lange vor dem Kriege, nämlich aus den Jahren 1931 bis 1933? Das Berufungsgericht hält in einer eingehenden Würdigung die weiteren vom Beklagten vorgebrachten Beweisanzeichen, insbesondere Urkunden über die durch den Beklagten erfolgten Zahlungen der Grundsteuer,, der kommunalen Abgaben und der Hauszinssteuer für das Grundstück Bg^HB^all W sowie die an den Beklagten gerichteten Steuerbescheide ebenfalls für nicht ausreichend, die Behauptung des Beklagten über den Erwerb der Erbanteile des Nachlasses FflHHBzu beweisen* Wenn das Oberlandesgericht zur Begründung hierfür im wesentlichen ausführt, daß der Beklagte den Nachlaß gemeinsam mit ¥<ilhelm verwaltet habe, außerdem nach den Steuerzetteln für die Jahre 1938 bis 1941 die Steuerkasse den Beklagten (ausdrücklich) als den Vertreter der scheide noch die Zahlungen betreffend das Grundstück Pj Rechte an diesem Grundstück besagten, so zeigt dies keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen itechtsfehler des Tat-riehters* Eine andere Wertung kann dann aber auch nicht in Betracht kommen für den nach Ansicht der Revision vom Berufungsgericht angeblich übersehenen, an den Beklagten persönlich gerichteten Einheitawertbescheid des Finanzamts Köln-Kord für das genannte Grundstück« Abgesehen hiervon ist das iatSachengericht in der ..ürdigung von - wie hier - Indizien wesentlich freier gestellt, und das Übergehen lediglich eines solchen stellt nicht ohne weiteres einen Verfahrensfehler dar (LM ZPO § 559 Nr« 1)« falls auch zu seiner Überzeugung fest, daß der Beklagte eigennützig auf seinen Vorteil aus gewesen sei und auf die Nahrung der Belange seiner Geschwister keinen Bedacht genommen habe* Selbst wenn daher die Kläger anfänglich den Angaben des Beklagten vertraut hätten, sei es verständlich und naheliegend, wenn sie heute den Schilderungen des Beklagten über den Erwerb der 5/6-Erbanteile des Nachlasses PflHHV mißtrauten, so daß die Kläger weder an ihrem dem Beklagten früher in diesem Punkt entgegengebrachten Vertrauen festgehalten werden könnten, noch aus ihren eigenen früheren Erklärungen über die Höhe ihrer Anteile an dem Grundstück BflHB^vallfll, soweit sie sich mit der Barstellung des Beklagten etwa deckten, ein sicherer Hinweis auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gewonnen werden könne« Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Oberlandesgericht habe § 452 ZPO deshalb verletzt, weil es dem Antrag des Beklagten auf Beeidigung der vom Berufungsgericht als Partei vernommenen Kläger nicht entsprochen und hierfür lediglich die “formelhafte" Begründung gegeben habe, der Eid der Kläger sei zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage entbehrlich.
2165 08.0; III ZR U3/63 Verkündet am 17» Bezember 1964 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Jakob £ KÄ1 Straße 0, /Y/iderklägers Beklagten, und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen 1. Ingenieur Erich M o 2. Kaufmann Wilhelm E Str. Kläger, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br, hat dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17 <> Bezembcr 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br, Kreft, Br. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil dos 9. Zivilsenats des Oborlandesgorichts in Köln von 28. Mai 1963 wird zurückgewiesen, Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand? Der Brennereibesitzer Josef (verstorben 1934) und seine Ehefrau Elise EflB» gcb. (verstor- ben 1941) haben in einem Erbvertrag vom 31. Mai 1932 den überlebenden Ehegatten zu dem Vorerben und ihre Kinder, nümlich den Kläger Wilhelm den Beklagten Jakob EflB» sowie deren Bruder Kaspar und die Ehefrau Elisabeth Lldfl^Pgeb. Esser zu gleichen Teilen (also zu je 1/4) zu Nachcrbcn eingesetzte Josef E#BP hat in der Urkunde ferner seinen Sohn Jakob (den Beklagten), dem er besonderes Vertrauen entgegenbrachte, zu seinem Testamentsvollstrecker bestellt„ Die Tochter Elisabeth Mo^H) geborene EflHfc ist am 9« Juni 1958 verstorben und hat ihren Ehemann, den Kläger Erich zu ikrem befreiten Vorerben bestimmt« Der Beklagte hat nach dom Tode seines Vaters die Testamentsvollstreckung übernommen, aus der er jedoch im Jahre 1952 durch rechtskräftigen Gerichtsentscheid auf Betreiben seiner Geschwister wegen Pflichtv/idrigkeiten entlassen worden ist. Zum Nachlaß der Eheleute Josef gehörten ein umfangreicher Wcrtpapicrbesitz, den der Beklagte unter die Nacherben aufgeteilt hat, sowie bebaute und unbebaute Grundstücke, die bei der Teilungsversteigerung in Jahre 1954 einen Barüborschuß von 456 851,95 DLI erbracht haben. Josef EW v/ar zu 1/6 zu dem Erben nach seiner Schwester, der in Jahre 1926 verstorbenen Y/itwe Elisa EflflHHPscb. berufen. Er erwarb in notariellen Urkunden in Jahre 1930 einen 1/24 Erbanteil an Nachlaß der Witwe PflHHB von einem Peter Efl^ und im Jahre 1933 den gleich großen Anteil des Kaspar EflBP. In bei- den Fällen handelte der Beklagte als Vertreter seines Vaters. In den folgenden Jahren bis 193B hat die Witwe Elise BUK auch die restlichen Erbanteile am Nachlaß der Witwe durch notarielle Erbteilslcäuf e in ihrer Hand vereinigt. Auch bei diesen Geschäften ist der Beklagte zu dem Üeil als Vertreter des Erwerbers auf-gctrcten. Die Erbtcilskäufo kosteten insgesamt 22 736 RH. Der Bruder und Schwager der Parteien, Kaspar WKKKPj hat mit notarieller Urkunde vom 30. November 1945 seinen gesamten Anteil am Nachlaß der Witwe seinen Bruder Jakob, den Beklagten, übertragen. Zum Nachlaß der Witwe PJIHHB gehörte das im Kriege zerstörte Hausgrundstück SHi das zuletzt im Grundbuch auf die jetzigen Prozeßparteien in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen war. Dieses Grundstück i3t in eine Umlegung der Stadt Köln einbezogen worden und auf Grund des rechtskräftigen Umlegungsplanes untergegangen. Die den Eigentümern zugebilligteGeldent-ochädigung ist auf 14 945 DM festgesetzt und vom Umle-gungsauocchuß der Stadt Köln im Verlaufe des jetz-* ~en Rechtsstreits beim Amtsgericht in Köln unter dem Aktenzeichen 23 HL 593/61 hinterlegt worden, weil die Parteien darüber streiten, wem die Entschädigungssumme zustcht. Unter Berufung auf den Erwerb der Erbteile am Nachlaß der Witwe durch die Eheleute Josef und Elise. HflB^und ihre eigene Erbberechtigung nach diesen (zu je 1/4) nehmen die Kläger jo 1/4 der Entschädigungssumme für sich in Anspruch. Da der Beklagte dem widersprochen hat, haben sie mit der Klage die Einwilligung des Beklagten zur Auszahlung des vom Umlegungsausschuß der Stadt Köln bezüglich des Grundstücks Kjfl^,B0m^^^v/all (p, zu zahlenden Entochädigungsbetrages an sie zu je 1/4 begehrt . Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und wider-klagend beantragt, die Kläger zu verurteilen, darin einzu-willigon, daß der Entschädigungsbetrag allein an ihn ausgezahlt werde» Hierzu hat er vorgetragen; Die Eltern Josef und Elise EflB^ hätten die restlichen 5/6 Anteile am Nachlaß der Y/itwe in ver- deckter Stellvertretung für ihn und mit seinem Gelde erworben» In den Erbteilskäufon seiner Eltern liege jedenfalls ein treuhänderischer Erwerb, durch den die Kläger als Erben nunmehr verpflichtet seien, den TJmlegungserlös (als das Surrogat des Grundstücks) an den Beklagten auszukehren» Er sei seinerzeit nur deshalb nicht selbst als Erbteilskäufcr aufgetroten, um die 7 5&ige Grunderwerb-steuer zu vermeiden, die angesichts des Einheitswertes des Grundstücks von 53 000 RH erheblich gewesen sei» Diese Kosten hätten dadurch erspart werden sollen, daß die Eltern EflBB die restlichen Erbanteile am Nachlaß der Y/itwe als Hiterben an diesem Nachlaß grunderwerbsteuerfrei hätten erwerben und sodann auf ihn - den Beklagten - im Yrege der Erbrechtsnachfolge übertragen sollen. Das sei allen Geschwistern bekannt gewesen. Seine Geschwister hätten sich außerdem verpflichtet, ihm ihren von den Eltern von deren 1/6 Anteil ererbtem je 1/24 Anteil am Nachlaß der Witwe über- tragen als Entgelt für die Führung der Testamentsvollstreckung, insbesondere für die Verteilung des \7ert-papierbcsitzcs der Eltorn an alle Geschwister» Demnach habe er - unter Berücksichtigung des von ihm selbst ererbten 1/24 Anteils sowie des erworbenen Anteils seines Bruders Kaspar allein auch Anspruch auf den ge- samten Entcchädigungsbetrag. Die Kläger sind dem Vorbringen des Beklagten mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage otattgegeben und die Widerklage abgewiesen, weil der Beklagte weder die gekauften 5/6 Anteile seiner Eltern an Nachlaß selbst formgültig erworben habe, noch die sonstigen Voraussetzungen für die von ihm in Anspruch genommene alleinige Berechtigung an dem Grundstück nnd demzufolge an der Umle- gungscntschädigung nachgewiesen habe. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und in zweiten Hechtszug, nachdem inzwischen der Entschädi-gungsbetrag vom Umlegungsausschuß der Stadt Köln beim Amtsgericht Köln hinterlegt worden war, beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuv/eisen und auf seine Widerklage hin die Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der seitens des Umlegungsausschusses der Stadt Köln unter dem Aktenzeichen 23 HL 593/61 beim Amtsgericht in Köln hinterlegte Betrag von 14 945 DM nebst aufgolaufenen Zinsen voll an den Beklagten ausgezahlt wird. Das Obcrlandesgoricht hat, insov/eit dem in der Berufungsinstanz auch von den Klägern neu gestellten Antrag entsprechend, erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, darin einzuwilligen, daß der seitens des Umlegungsausschusses der Stadt Köln unter dem Aktenzeichen 23 HL 593/61 beim Amtsgericht in Köln hinterlegte Betrag von 14 945 DM nebst aufgelaufenen Zinsen zu je 1/4 an die Klägerin ausgezahlt wird. r> 6 r» Hiergegen wendet eich die Revision des Beklagten, mit der er seine im zweiten Hechtszug zuletzt gestellten Anträge zur Klage und Widerklage weiter verfolgt«, Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revisionc Entscheidungsgründe: 1p Baß der Beklagte die durch Erbteilskäufe der Eltern £4Vi erworbenen restlichen insgesamt 5/6 Anteile am Nach« laß zu dem das Grundstück £flHHM>vallfli gehört, nicht selbst erworben hat, weil es bereits an der hierfür nach §§ 2585, 2371 BGB erforderlichen notariellen Beurkundung fehlt, hatte bereits das Landgericht ausgeführt * Soweit der Beklagte zur Rechtfertigung seines Anspruchs auf die volle, nunmehr hinterlegte Entschädigungssumme für das gesamte Grundstück vorbringt, der Kläger Wilhelm EHP und die Hechtsvorgängerin des Klägers MoflHR dessen Ehefrau Elisabeth Moflm, hätten sich verpflichtet, ihm ihren je 1/24» Anteil am Nachlaß der Witwe (Teil des 1/6-Anteils der Eheleute EflB) zu übertragen, hält das Berufungsgericht diesen Vortrag des Beklagten schon aus Rechtsgründen für nicht geeignet, einen Anspruch des Beklagten zu begründen; denn mangels der gesetzlichen Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§§ 2385, 2371 BGB) wäre eine solche Vereinbarung gemäß j 125 BGB nichtig. Biese Ausgangspunkte sind rechtlich zutreffend; insoweit hat auch die Revision Einwände nicht erhoben. 2o Bas Jberlandesgericht führt weiter aus: Ber übrige Dachvortrag des Beklagten, der rechtlich dahin zu verstehen sei, daß die Eltern die restlichen 5/6- Anteile am Nachlaß der Witwe in verdeckter Stell- vertretung für ihn erworben hätten, könne die Widerklage des Beklagten und seine Ansicht, ihm gebühre der hinterlegte Entschädigungsbetrag, nicht rechtfertigen. Denn insoweit ■ 7 - habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für die Nichtig-keit seiner Sachdarstellung nicht erbracht und könne ihn auch nicht erbringen« las führt das Berufungsgericht in einer eingehenden Würdigung der erhobenen Beweise, der vorgeleg“ ten Urkunden und des sonstigen Sachvortrages im einzelnen aus. 3« Eie hiergegen erhobenen Angriffe der Revision, mit denen im wesentlichen nur Verfahrensverstöße des Oberlandesgerichts gerügt werden, sind ohne Erfolg« Der Beklagte hat für seine Behauptungen, seine Eltern hätten die restlichen 5/6-Anteile am Nachlaß der Witwe in Wirklichkeit für ihn erworben, und er hätte den jeweiligen Kaufpreis aus eigenen Mitteln erlegt, in erster Linie verschiedene Umstände vorgetragen, aus denen sich das Vorliegen der Beweistatsachen nicht unmittelbar ergibt, sondern nur mittelbar ergeben kann und soll (Indizien)« Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten vorgelegten verscniedenen Quittungen über verhältnismäßig geringfügige Beträge, die seine Eltern in den Jahren 193o bis 1935 über ihnen aus Erträgnissen des Nachlasses erbrachte Zahlungen erteilt haben, und in denen es heißt, daß diese Zahlungen auf ihren ererbten 1/6-Anteil am Nachlaß erfolgt seien« Mit diesen Quittungen und ihrem Inhalt hat sich das aberlandesgericht ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Biese Quittun* gen lieferten nur dafür Beweis, daß die Eltern EflBVbestimmte Zahlungen auf ihren (unmittelbar ererbten) 1/6-An-’ teil am Nachlaß der Witwe empfangen hätten; sie könnten aber unter Berücksichtigung weiterer - tatrichterlich eingehend erörterter « Umstände nicht als Beweis für die Behauptungen des Beklagten in Bezug auf die Art und '.eise des rechtsgeschäftlichen Erwerbs der restlichen 5/6 Erbanteile durch die Eltern Esser dienen« Wenn es im Berufungsurteil (Seite 8 Mitte) in diesem Zusammenhang wörtlich heißt: ”Sie (die vorgelegten Quittungen) schließen jedoch nicht aus, daß die Eheleute auf die rechtsgeschäftlich erworbenen Erbanteile weitere Zahlungen erhalten haben”, so wird damit nicht etwa die Behauptung des Beklagten über Zahlungen durch ihn an seine Eltern für den Erwerb der 5/6 Erbanteile unterstützt, und dieser Satz der UrteilsgrUnde ist insofern auch nicht unklar, wie die Hevision meint. Denn schon nach dem richtig verstandenen Wortlaut sowie nach dem Zusammenhang der ürteilsgründe sollte damit offensichtlich lediglich gesagt werden, daß trotz des nur den 1/6-Erbanteii erwähnenden Inhalts dieser vorgelegten Quittungen nicht ausgeschlossen werden kann., daß die Eltern auch noch weitere Zahlungen auf die anderen rechtsgeschäftlich erworbenen £i»banteile im Sinne von Erträgnissen hieraus erhalten naben, wodurch klargestellt sein würde, daß diese anderen 5/6-Erbanteile, wenn die Erträgnisse aus ihnen ebenfalls den Eltern zugeflossen wären, diesen auch in Wahrheit zustanden und nicht dem Beklagten, wie dieser behauptet * Soweit das Berufungsgericht bemerkt hat, es sei "außerdem” zweifelhaft, ob die vorgelegten Quittungen bereits zur Zeit ihrer Erteilung den Hinweis auf den 1/6-Anteil enthalten hätten, weil einzelne Quittungen den äußeren Anschein erweckten (nach den Behauptungen der Kläger ist insoweit ein anderer Kopierstift verwendet worden), als sei dieser Hinweis auf den l/6-Anteil erst später hinzugefügt, ist die Verfahrensrüge der Revision unbegründet, das oberlandesgericht hätte zu dieser trage den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Denn auf diese lediglich zusätzliche Be-» merkung hat das Berufungsgericht den von ihm angenommenen Mangel eines Beweiswertes der vorgelegten Quittungen jedenfalls nicht entscheidend gestützt. Diese Bemerkung stellt sich vielmehr als eine Hilfserwägung dar, wie sich sowohl aus der Formulierung dieses Begründungssatzes als auch aus dem Zusammenhalt der Ürteilsgründe ergibt« Denn im folgenden Teil der ürteilsgründe wird klar und deutlich sowie sehr eingehend ausgeführt, daß ”der Beweiswert der Quittungen (für die Behauptungen des Beklagten) vor allem durch die Tatsache aufgehoben"/ HtSdSie Eltern des Beklagten keine letztwillige Verfügung oder sonstige urkundliche Sicherung getroffen hätten, die dem Beklagten den ungeschmälerten Anfall der rechtsgeschäftlich erworbenen 5/6-Anteile am Nachlaß sicherten, obwohl hierzu - wie der Tat- richter im einzelnen begründet - genügend Grund und Anlaß vorhanden gewesen wäre. Bas Oberlandesgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus: Die Eltern EflD hätten weder ihren Kindern und Erben in anderer Weise offenbart noch sonst unumstößlich verfügt, daß die rechtsgeschäftlich erworbenen 5/6-Anteile am Nachlaß allein dem Beklag- ten zustehen sollten«, Auch sprächen das Unterlassen einer urkundlichen Sicherung des Erwerbs der Erbanteile durch den Beklagten und das NichtVorhandensein von Quittungen über die angeblich von ihm den Eltern für den Ankauf der Erbanteile gezahlten Beträge gegen die Behauptungen des Beklagten«, Diese rein tatrichterliche Würdigung des Beweiswertes der vorgelegten Quittungen zeigt keinen in der Kevisionsin-stanz beachtlichen Hechtsfehler, insbesondere entgegen der Kevision auch nicht einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung«, Denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Beschaffung einer urkundlichen Sicherung des Hechtes eines Sohnes den familienrechtlichen Verhältnissen zwischen Eltern und hindern widerspreche, wie die Kevision behauptet«, Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie hier nach dem unstreitigen Sachverhalt - vermögende Eltern, die mehrere Kinder haben und von diesen später auch beerbt werden, wertmäßig nicht unerhebliche andere Erbanteile ausdrücklich auf ihren eigenen Namen erwerben, ohne daß äußerlich irgendwie erkennbar ist oder kenntlich gemacht wird, daß in Wirklichkeit dieser Hechtserwerb zugunsten des beim Erwerb der Erbanteile ausdrücklich als Vertreter handelnden einen Sohnes und mit dessen Mitteln erfolgt sei oder erfolgen soilo Es kommt hinzu, daß nach der eigenen Behauptung des Beklagten der Übergang dieser von ihm angeblich in verdeckter Stellvertretung durch die Eltern erworbenen Erbanteile durch "Erb- ~ Io - gang" von den Eltern auf den Beklagten erfolgen sollteo Da die Kinder der Eltern Esser zu gleichen Teilen als Nacher-ben letztwillig eingesetzt waren, bestand also hier umso mehr Anlaß, die vom Beklagten behauptete besondere .Regelung hinsichtlich der erworbenen Erbanteile am Nachlaß Fröhling auch durch eine besondere letztwillige Verfügung oder sonstwie urkundlich klarzustellen» Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Oberlandeagericht das NichtVorhandensein von Quittungen für die behaupteten, der Sache nach wesentlich wichtigeren Zahlungen des Beklagten an seine Eltern für die Erbschaftskäufe selbst zu üngunsten des Beklagten gewertet hat«, Wenn die Revision hierzu rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Nichtvorhandensein von weiteren Quittungen sich aus dem Zeitablauf seit den dreißiger Jahren sowie aus den Kriegsereignissen und auch Zerstörungen in Köln erkläre, so hat dieser Gesichtspunkt kein durchschlagendes Gewicht angesichts der unstreitigen Tatsache, daß die vom Beklagten vorgelegten Quittungen ebenfalls aus der Zeit lange vor dem Kriege, nämlich aus den Jahren 1931 bis 1933? stammen, also die von der Revision hervorgehobenen besonderen Umstände und ^eitverhältnisse überdauert haben* Das Berufungsgericht hält in einer eingehenden Würdigung die weiteren vom Beklagten vorgebrachten Beweisanzeichen, insbesondere Urkunden über die durch den Beklagten erfolgten Zahlungen der Grundsteuer,, der kommunalen Abgaben und der Hauszinssteuer für das Grundstück Bg^HB^all W sowie die an den Beklagten gerichteten Steuerbescheide ebenfalls für nicht ausreichend, die Behauptung des Beklagten über den Erwerb der Erbanteile des Nachlasses FflHHBzu beweisen* Wenn das Oberlandesgericht zur Begründung hierfür im wesentlichen ausführt, daß der Beklagte den Nachlaß gemeinsam mit ¥<ilhelm verwaltet habe, außerdem nach den Steuerzetteln für die Jahre 1938 bis 1941 die Steuerkasse den Beklagten (ausdrücklich) als den Vertreter der * 1 Erben i angesehen habe, so daß weder die Steuerbe- scheide noch die Zahlungen betreffend das Grundstück Pj Rechte an diesem Grundstück besagten, so zeigt dies keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen itechtsfehler des Tat-riehters* Eine andere Wertung kann dann aber auch nicht in Betracht kommen für den nach Ansicht der Revision vom Berufungsgericht angeblich übersehenen, an den Beklagten persönlich gerichteten Einheitawertbescheid des Finanzamts Köln-Kord für das genannte Grundstück« Abgesehen hiervon ist das iatSachengericht in der ..ürdigung von - wie hier - Indizien wesentlich freier gestellt, und das Übergehen lediglich eines solchen stellt nicht ohne weiteres einen Verfahrensfehler dar (LM ZPO § 559 Nr« 1)« Das Oberlandesgerieht hält schließlich die von ihm selbst eingeholten amtlichen Auskünfte des Finanzamts Köln-Ost, mit denen der Inhalt der Vermögenssteuererklärungen der Parteien in Bezug auf eine Berechtigung am Grundstück pflHHB-wallfl) mitgeteilt worden ist, für nicht ausreichend, um einen sicheren Schluß auf die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ziehen zu können« Es verweist hierbei darauf, daß die Kläger im Jahre 1942 nach dem Tode der Elise EflMl sich zunächst zu je 1/4 am Grundstück für berechtigt gehalten hätten, und daß für den späteren Wechsel der Angaben der Kläger hierzu in ihren Vermögenssteuererklärungen (entweder zu nur je l/24~*Anteil oder überhaupt keine Erwähnung dieser Berechtigung) deren Darstellung viel für sich habe, daß sie, die sich aus eigener Kenntnis von den wirklichen Vorgängen betreffend die Erbschaft FflIHB kein Urteil hätten bilden können, seinerzeit durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker sowie als Verwalter der Erbschaft irregeführt worden seien, ferner,daß sie erst durch den Prozeß gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung vor dem Amtsgericht Köln im Jahre 1955 die wahre Sachlage erfahren hätten. Auf Grund verschiedener Gerichtsverfahren - so führt das Berufungsgericht weiter aus - stehe jeden- wall W/ß etwas über die vom Beklagten behaupteten eigenen ~ 12 - i} falls auch zu seiner Überzeugung fest, daß der Beklagte eigennützig auf seinen Vorteil aus gewesen sei und auf die Nahrung der Belange seiner Geschwister keinen Bedacht genommen habe* Selbst wenn daher die Kläger anfänglich den Angaben des Beklagten vertraut hätten, sei es verständlich und naheliegend, wenn sie heute den Schilderungen des Beklagten über den Erwerb der 5/6-Erbanteile des Nachlasses PflHHV mißtrauten, so daß die Kläger weder an ihrem dem Beklagten früher in diesem Punkt entgegengebrachten Vertrauen festgehalten werden könnten, noch aus ihren eigenen früheren Erklärungen über die Höhe ihrer Anteile an dem Grundstück BflHB^vallfll, soweit sie sich mit der Barstellung des Beklagten etwa deckten, ein sicherer Hinweis auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gewonnen werden könne« Wenn demgegenüber die Revision in diesen früheren Erklärungen der Kläger, vor allem in ihren Vermögenssteuererklärungen, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ein durchgreifendes ’'wesentliches Indiz“ für die Sachdarstellung des Beklagten sehen will, so nimmt sie damit unzulässigerweise nur eine eigen* andere tatsächliche Würdigung als der iatrichier vor. Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Oberlandesgericht habe § 452 ZPO deshalb verletzt, weil es dem Antrag des Beklagten auf Beeidigung der vom Berufungsgericht als Partei vernommenen Kläger nicht entsprochen und hierfür lediglich die “formelhafte" Begründung gegeben habe, der Eid der Kläger sei zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage entbehrlich. Es ist zwar richtig, daß das Gericht, wenn es von der Beeidigung einer vernommenen Partei absehen will, seine Erwägungen hierzu ausreichend begründen muß (RG in JW* 1957, 233)o Im Hinblick darauf jedoch, daß hier das Berufungsgericht in einer eingehenden Würdigung des sonstigen Beweis--ergebnisses und des ParteiVorbringens zu dem Ergebnis gekommen war, daß es der Sachdarstellung des Beklagten nicht folgen könne, kann nicht anerkannt werden, daß der Tatrichter mit einer unzureichenden Begründung und damit rechtsfehlerhaft von der - grundsätzlich i?. seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden - Vereidigung der Kläger auf ihre Aussagen Abstand genommen hat» Da das Serufungsurteil auch im übrigen Hechtsfenier nicht erkennen läßt, ist die Revision des Beklagten mit der Kosten folge aus § 97 ZFO zurückzuweisen« Br„Kreft Br«Arndt Br <> Beyer Keßler Br.keinhardt