* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 143/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 143/60

Daraufhin bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit eingehender Begründung und unter Anführung mehrerer höchstrichterlicher Entscheidungen mit Schriftsatz vom 14o Oktober 1958 den 5« Zivilsenat nochmals, zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ein Recht im Sinne des § 9 ZPO sei« Insbesondere sei - so führte der Kläger des näheren aus - die Annahme unbegründet, der Zinsanspruch könne hier eine Dauer von 12 1/2 Jahren haben« des Streitwertes für den gesondert geltend gemachten Zinsanspruch, nämlich bei Anwendung des § 3 ZPO und bei Zugrundelegung eines hier zu schätzenden zweifachen Jahresbetrages der Zinsen, hätte er 298,83 DM-W'est weniger Gerichtsund Anwaltsgebühren (an den Gegner) gezahlt; das hat er im einzelnen berechnet» Per Kläger 'macht geltend: Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen; Die Richter des 5* Zivilsenats hätten dhre Amtspflichten« auch dadurch verletzt, daß Uber die Anträge auf Herabsetzung des Streitwertes der Senat nicht in seiner Gesamtheit, d.h. in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, beraten und entschieden habe. 1 a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß entgegen der vom 5« Zivilsenat des Kammergerichts in der Streitwertsache des Vorprozesses und der im jetzigen Schadensersatzrechtsstreit noch vom Landgericht vertretenen Meinung die Streitwertberechnung für den gesondert geltend gemachten Zinsanspruch nicht , nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO hätte erfolgen müssen«, Dennoch könne wegen der unrichtigen Rechtsanwendung des § 9 ZPO eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Richter des 5* Zivilsenats des Kammergerichts nicht bejaht werden, weil insoweit - wie das Berufungsgericht mit näherer Begründung ausführt - ein Verschulden der Richter nicht angenommen werden könne * Bei der Streitwertberechnung habe der 5* Zivil-r Senat weiter berücksichtigen müssen, daß § 9 ZPO - selbst wenn diese Vorschrift grundsätzlich auf Zinsförderungen und insbesondere auch auf Verzugszinsen anwendbar sei -entsprechend einer anerkannten Rechtsprechung (BGHZ 3, 360, 364) dann nicht angewendet werden könne, v/enh feststehe odor mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß das Recht vor Ablauf von 12 1/2 Jahren erlösche. besondere aus der Verfügung an den Kläger vom 23« September 1958 ergebe, und er sei hierbei zu dem Ergebnis gekommen, daß ein vorheriges Entfallen des Rechts auf wiederkehrende Leistungen hier mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden könneo Gegen diese Annahme des 5« Zivilsenats bestünden allerdings erhebliche tatsächliche Bedenken, besonders im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der damalige Beklagte KflHB wäre als seriöser, wohlhabender Kaufmann niemals 12 1/2 Jahre lang in Verzug 1 geblieben*, Jedoch verneint das Berufungsgericht auch in diesem Punkt mit näherer Begründung ein Verschulden des 5. Zutreffend ist der - übrigens nicht besonders erwähnte - Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß ein Prozeßrichter im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Aufgabe, nach § 23 GKG für die Gebührenberechnung den Wert des Streitgegenstandes festzusetzefi, Amtspflichten gegenüber der beteiligten Prozeßpartei zu wahren hat, und eine Verletzung dieser Pflichten nach § 839 Abs. 1 BGB zu werten ist. 3361 zu Nr, 1; auch KG in JW 1926 So 2704)o Daß es im vorliegenden Fall um die Wertfestsetzung für die Gebührenberechnung ging, ist unstreitig; dafür spricht zudem, daß der Streitwertbeschluß des 5o Zivilsenats des Kammergerichts vom 26e Juni 1958 ausdrücklich auf § 11 GKG Bezug genommen hat und erst nachträglich, nämlich rund sechs Wochen nach Verkündung des Berufungsurteils, gesondert ergangen ist* Zivilsenats vorgenommenen Prüfungen und von den dem Kläger zugegangenen «Entscheidungen” des 5* Zivilsenats o Zwar war der Streitwertbeschluß des Kammergerichts vom 26* Juni 1958 unanfechtbar und der Kläger hatte deshalb kein formelles Beschwerderecht '(§ 23 Abs. 2 GKG; § 567 Abs- 3 ZPO) • Jedoch war das Kammergericht - sei es von Amtswegen oder auf Anregung oder Gegenvorstellung ("Antrag”) eines Beteiligten - zur Änderung seines Beschlusr ses nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn es die Rechtslage verlangte (§23 Abs« 1 Satz 3 GKG, allerdings nur innerhalb der hier nicht interessierenden Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG; vgl. Zivilsenat des Kammergerichts sich jedenfalls mit den - wie hier - eingehend begründeten-, und nicht von vornherein als absolut unbegründet erscheinenden Vorstellungen des Klägers gegen die vom Kammergericht vorgenommene Streitv/ertfestsetzung samt den ihr zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften befassen, die vom Kläger aufgeworfenen speziellen Rechtsfragen sachgerecht, prüfen und eine Entscheidung oder jedenfalls eine Entschließung, die der Rechtslage entsprach, treffen mußte, auch wenn der Hevisionserwi-derung zuzugeben ist, daß es für die Zurückweisung der Gegenvorstellungen neuer "förmlicher Beschlüsse" nicht bedurfte» Mit Recht geht der Berufungsrichter hierbei von den Grundsätzen aus, die von den Vereinigten Zivilsenaten des Reichegerichts in RGZ 24, 373, 377 über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (bestätigt in RGZ 37, 383, 386 und nicht mißbilligt in BGHiZ 3, 361, 362), die dahin gehens Diese Vorschrift will nur solche Rechte'treffen, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 12 1/2 Jahrenhaben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, warm das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (vgl«, hierzu auch} Gerold, Streitwert 1959 Nr. 110 Anin. Rechte handelt, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 12 1/2 Jahren haben« Denn der Anspruch auf Verzugszinsen hat seiner Beschaffenheit nach nur so lange Bestand, wie die ihm zugrunde liegende Hauptforderung besteht, und erfahrungsgemäß kann nicht angenommen werden, daß eine fällige Forderung in der Regel 12 1/2 Jahre lang nicht gezahlt wird; das gilt besonders dann, wenn - wie hier nach der unbestrittenen Behauptung des Klägers - der Schuldner ein seriöser, wohlr habender Kaufmann ist, der seine Schulden auch fristgerecht zu bezahlen pflegto Der Umstand allein, daß Verzugszinsen tatsächlich auf einem einheitlichen Rechtsgrund be-.< Haben somit die Richter des 5» Zivilsenats des Kammergerichts bei der Streitwertfestsetzung für die gesondert geltend gemachten Verzugszinsen auch rechts-Lrrig zu Ungunsten des Klägers nicht § 3 ZPO, sondern } 9 ZPO angewendet, so kann ihnen jedoch dieser Um-3tand in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung angelastet verden« Zwar hat der Richter die Amtspflicht, eine Entscheidung oder eine richterliche Entschließung nach 1er bestehenden Gesetzes- und Rechtslage zu treffen and zweifelhafte Rechtsfragen unter Benutzung der ihm 2u Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissen- Denn diese Entscheidung befaßt sich gerade nicht mit der, besondere Zv/eifel in sich bergenden Präge der Streitwertberechnung für das Geltendmachen von Verzugszinsen, um die es sich hier handelt, sondern betrifft die Festsetzung des Streitwerts eines Unterhaltsanspruchs für die Dauer eines Ehescheidungsprozesses; die dort vom Reichsgericht gemachten grundsätzlichen Ausführungen zu § 9 ZPO ließen jedenfalls noch Zweifel offen hinsichtlich der Bewertung von geltend gemachten Verzugszinsen aus einer nicht eingeklagten Hauptforderung« Vor allem aber können die Richter des 5o Zivilsenats sich auf frühere Entscheidungen des Kammergeirichts, auf Meinungsäußerungen namhafter Schriftsteller und immerhin erwägenswerte Gründe für die von ihnen vertretene Ansicht stützen, so daß aus der rechtsirrigen Anwendung des § 9 ZPO in der Streit-y/ertsache eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht hergeleitet werden kann« Daß die Richter des 5« Zivilsenats sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch eingehend befaßt und bei ihrer Prüfung die einschlägige Rechtsprechung nicht außer Acht gelassen haben, wie es ihre Amtspflicht war (RG in HRR 1938 Nr. 1008)» ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, so daß auch insoweit schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht vorliegen. Zivilsenats bei grundsätzlicher Anwendung des § 9 ZPO in Würdigung aller Umstände zu dem tatsächlichen Ergebnis gekommen sind, es sei nicht mit an Sicherheit grenzen~ der Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß der Anspruch auf Verzugszinsen vor Ablauf von 12 1/2 Jahren entfalle« Zutreffend hebt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst hervor, daß sich die Richter auch mit dieser, pflichtgemäß von ihnen zu prüfenden Präge auseinandergesetzt, sie jedenfalls nicht übergangen haben. Die Entscheidung einer solchen Frage ist im wesentlichen Tatfrage und hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalles ab* Eine derartige Entscheidung gründet sich deshalb notwendig auf eine Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände, die dem Richter einen gewissen Spielraum und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Überzeugung geben* Das Berufungsgericht hat' in diesem Zusammenhang auf folgendes verwiesen; Der Streitfall sei insofern außergewöhnlich gelagert gewesen, als der Kläger Verzugszinsen von einer nicht eingeklagten Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht habe, und es habe keineswegs als sicher angenommen werden können, daß der Beklagte die Hauptforderung im Falle einer etwaigen Verurteilung zur Leistung der Verzugszinsen aus dieser Hauptforderung ohne neuen Prozeß gezahlt und damit den Anspruch auf Verzugszinsen zu dem Erlöschen gebracht hätte; im Gegenteil lehre die gerichtliche Praxis, daß Schuldner, die zu Teilleistungen verurteilt würden, weitere Leistungen keineswegs freiwillig erbrächten, sondern versuchten, eine andere, ihnen günstige gerichtliche Entscheidung zu erzielen; der 5» Zivilsenat habe daher mit Recht erurteilung zur Zahlung der Verzugszinsen ein wei-erer Rechtsstreit wegen der Zahlung der Kapitalbe-rage notwendig geworden wäre, der v/iederum eine ;eraume Zeit gedauert hätte oder jedenfalls hätte .auern können; außerdem sei selbst dann, wenn dieser weitere Prozeß zugunsten des Klägers entschieden werten wäre, noch zweifelhaft geblieben, ob der Schuldner ilsdann auch gezahlt hätte oder noch hätte zahlen können, denn bei einem Kaufmann könnten sich immer Swischenfälle ereignen, die ihn an der Befriedigung seiner Gläubiger hinderten« Das Berufungsgericht hält deshalb die tatsächliche Würdigung des 5* Zivilsenats im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung insoweit für vertretbar und damit für nicht schuldhaft« Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen in Anbetracht dessen, daß dem Richter bei der Würdigung tatsächlicher Umstände eine gewisse Freiheit zugestanden werden muß«» 1« Zu der weiteren vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzung, daß nur der Vorsitzende und der Berichterstatter des 5« Zivilsenats, nicht aber ein drittes Mitglied des Senats an'den von ihm angegriffenen Entscheidungen oder Entschließungen in der Streiiwertsache mitgewirkt hätten, nimmt das Berufungsgericht wie folgt Stellung: ZPO anzuwenden» Auch bei einer Unterstellung zu Gunsten des Klägers, daß ein dritter Richter nicht mitgewirkt habe, liege es außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß der 5* Zivilsenat boi Mitwirkung eines dritten Richters zu einem anderen Er« gebnis gelangt sei» Denn der Vorsitzende und der Be-x’ichterstatter hätten sich unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum mit den zu prüfenden Rechtsfragen eingehend befaßt, und es sei nicht anzu~ nehmen, daß es dem dritten Richter, selbst wenn er Somit war und ist der Kläger nicht gehindert, seinen Klageanspruch auch auf die - allerdings erst im zweiten Rechtszug aufgestellte, jedoch vom Berufungsgericht behandelte und demnach zugelassene -neue Behauptung zu stützen, an den Entscheidungen oder Entschließungen .des 5- Zivilsenats in der Streitwertsache habe entgegen der gesetzlichen Vorschrift ein drittes Senatsmitglied nicht mitgewirkto In dieser Besetzung hatte also der 5o Zivilsenat nicht nur den Streitwertbeschluß vom 26„ Juni 1938 zu erlassen, sondern auch die Entscheidungen oder Entschließungen zu treffen, ob auf Grund, der eingehend begründeten Gegenvorstellungen des Klägers dieser Streitwertbeschluß abzuändern wäre Denn auch die Festsetzung des Streitwerts für die Gebühren-berechnung erfolgt nach § 23 GKG durch das "Prozeß-gericht", das hier der 5« Zivilsenat des Kammergeriohts in der vorgeschriebenen Besetzung war, und allein dieses "Gericht" ist auch nur zur Abänderung seines früher ergangenen Streitwertbeschlusses sov/ohl berechtigt als auch insbesondere verpflichtet, wenn es Da "förmliche Beschlüsse" des 5« Zivilsenats über die Abänderungsanträge des Klägers - die übrigens weder vorgeschrieben noch erforderlich sind - nicht ergangen sind, liegen hier die vom 5* Zivilsenat pflichtgemäß zu treffenden und dem Kläger zu eröffnenden Entscheidungen oder Entschließungen über die Ablehnung der vom Kläger geforderten Änderung des Streitwertbeschlusses vom 26» Juni 1958 in den, vom Berichterstatter entworfenen, vom Senatspräsidenten unterschriebenen und dem Kläger zugegangenen Verfügungen vom 23• September und 11» November 1958 selbst« Ohne daß es insoweit auf die Frage der Unterschriftsleistung ankommt, mußten jedoch diese Entscheidungen oder Entschließungen auf jeder* Fall (nach entsprechender Beratung oder gegebenenfalls im sog« Umlauf verfahren) vom 5» Zivilsenat in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, d«h« unter Mitwirkung von insgesamt drei Richtern, getroffen werden« Die Behauptung des Klägers über die angeblich nicht ordnungsmäßige Besetzung des 5» Zivilsenats bei seinen Entscheidungen und Entschließungen in der Streitwertsache des Vorprozesses ist also gründe sätzlich geeignet, die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art«, 14 GG zu schaffen. Der Kläger behauptet nämlich, daß bei dem Zustandekommen der Entscheidungen oder Entschließungen in der Streitwertsache durch das hier zuständige "Prozeßgericht** diesem grundlegende Verfahrensfehler durch die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts unterlaufen sind. Verfahrensvorschriften in gleicher Weise vorgenomnen wordeno Hierauf haben aber die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht abgestellt., indem ausgeführt worden ist, auch bei Mitv/irkung eines dritten Richters wären die gleichen Entscheidungen oder Entschließungen ergangen« Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Frage der Kausalität ist rechtsirrig o Kommt es nämlich im Rahmen der Prüfung, wie die Dinge bei verfahrensmäßig pflichtgemäßem Verhalten verlaufen wären, darauf an, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, so ist nicht darauf abzustellen, wie dieses Gericht tatsächlich entschieden hätte, sondern darauf, ?/ie es nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichte richtigerweise hätte entscheiden müssen« Dieser Grundsatz gilt nicht nur für gerichtliche Entschei-düngen im Prozeßverfahren, sondern auch für gerichtliche Maßnahmen bei anderen Verfahrensarten, und ebenso beim Erlaß von Verwaltungsakten, denen die Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung ähnelt (s« oben unter I, 2), soweit es sich nicht um Ermessensentscheidungen, sondern - wie hier -lediglich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt (vgl« BGB-RGRK aaO § 839 Anm» 50 a«E« mit Nachweisen; insbesondere auch IM § 839 (D) BGB Nr« 8) )« Ob hinsichtlich der Kausalität ganz ausnahmsweise für einen konkreten Fall etwas anderes gilt, wenn z«B. Daß aber für die Bemessung des Streitwertes der gesondert geltend gemachten Verzugszinsen in dem Vorprozeß nicht § 9 ZPO, sondern § 3 ZPO anzuwenden ist, ist bereits oben unter I, 2 mit näherer Begründung ajus-geführt« Auf der anderen Seite ist- dem Revis-sionsgericht eine abschließende Entscheidung nicht möglich, da das Berufungsgericht zur Frage der Behauptung nicht ordnungsgemäßer Besetzung des 3» Zivilsenats bei seinen Entscheidungen oder Entschließun-gen in der Streitwertsache keine eigenen tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern bei seinen Erwägungen nur die diesbezügliche Behauptung des Klägers als richtig «unterstellt” hat.

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 23 GKG § 839 BGB § 23 GKG § 567 ZPO § 23 GKG § 9 ZPO § 11 GKG § 551 ZPO § 839 BGB
VerzugszinsenRechtZivilsenatsBerufungsgerichtZPOKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja	-	•
Apitl i che# SammGLung: ja
BGB § 839 *1; ZPO §§ 3, 9 ; GKG § 23	27pC
Werden Verzugszinsen aus einer fälligen, jedoch nicht^0 anhängigen Forderung ^ingeklagt, so bestimmt sich. der Streitwert nicht nach § 9» sondern nach § 3 ZPO?
Zur Frage von Amtspflicht Verletzungen von Richtern bei der Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenberechnung p
BGB § 839 "KL,D; GVG § 122; GKG § 23
Trifft der Senat eines Oberlandesgerichts eine ihm gesetzlich obliegende Entscheidung oder Entschließung in einer atreitwerfcsäohe, ZoB» auf Grund eines Antrages einer Prozeßpartei auf Änderung eines fiHiher eas* lassenen Streitwertbeschlusses, nur in der Besetzung von zwei Senatsmitgliedern, so ist dies schuldhaft amtspflichtwidrig»
Zur Frage des Ursachen zu sanunenhangs für den Fall einer solchen Amtspflichtverletzung*
BGH, Grt. v• 6« November 1961 - III ZR 143/60
EG Berlin Iß Berlin
 Verkündet am 6« November 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundeoeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Carl
 smmmmm h<
c
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Berlin, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Kammerge rieht, Be r lin-Char1o 11enbu rg,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsideaten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. Januar I960 aufgehoben«
Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger führte in den Jahren 1957 und 1958 einen Rechtsstreit gegen den Kaufmann	wegen
 einer Forderung aus einem behaupteten Kontokorrent-Verhältnis* deren Höhe er auf 24«007*12 DM-Ost bezifferte« Mit seiner Klage machte er nur einen Teil■ des Hauptanspruchs in Höhe von* 5 000,— DM-Ost nebst 4 # Zinsen hiervon sowie zusätzlich 4 # Zinsen von der Restforderung in Höhe von 19 «007*12 DM-Ost seit dem 1« Januar 1953 geltend« Das Landgericht Berlin wies die Klage ab; die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom 5« Zivilsenat des Kamraergerichts durch Urteil vom 13« Mai 1958 zurückgev/iesen«
$
Mit Beschluß vom 26« Juni 1958 setzte der 5® Zivilsenat den Wert des Streitgegenstandes dieses Prozesses für den ersten Rechtszug auf 4.922*33 DM-Vest und für den zweiten Rechtszug auf 5«114*53 DM-\7est fest« Hierbei wurden der Streitwertberechnung außer den eingeklagten $.000,— DM-Ost auch der besonders geltend .gemachte Zinsanspruch für die nicht anhängig gewordene restliche Hauptforderung zugrunde gelegt«
Unter Anwendung des § 9 ZPO wurde dessen Y/ert auf
/ * ■■ ~ den 12 1/2-fachen Jahresbezug von 4$ Zinsen von
19.007,12 DM-Ost errechnet.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragte für daesen am 9«/29. Juli 1958, den Streitwert für beide Rechtszüge auf etwa 5.000,— DM-Ost oder 1.100,—> DM« West herabzusetzen. Hierbei vertrat er mit eingehender Begründung die Ansicht, der geltend gemachte Zinsen-
- 3
spruch aus der nicht eingeklagten Restforderung sei eine Nebenforderung; sie könne deshalb bei der Streit-wertbereehnung nicht berücksichtigt werden» Hilfsweise führte er aus, die Vorschrift des § 9 ZPO könne jedenfalls nicht auf geforderte Verzugszinsen angewendet werden; denn diese Bestimmung setze nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts Rechte voraus, die ihrer Struktur nach und erfahrungsgemäß eine Bauer von mindestens 12 1/2 Jahren hätten; diese Voraussetzung liege hier nicht vor, so daß inso?/eit eine Schätzung nach § 3 ZPO erfolgen müsse»
Burch Verfügung des Berichterstatters des $. Zivilsenats vom 23« September 1958, unterzeichnet durch den Vorsitzenden, 7/urde die Herabsetzung des Streit-wertes abgelehnt..In dieser.Verfügung heißt es einleitend, der Senat habe die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte eingehend geprüft* Unter Berufung auf einen Beschluß des Bundesgerichtshofes (BGtfZ 26, 175) wurde die Ansicht vertreten, eine Zinsforderung, die ohne die ihr zugrundeliegende Hauptforderung geltend gemacht werde, könne selbst dann nicht als Nebenforderung angesehen werden, wenn mit ihr zugleich ein anderer £eil der Hauptforderung eingeklagt werde* Im übrigen stelle, wie das Karamergericht bereits früher entschieden habe, ein Zinsanspruch ein Recht auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO dar* Bie gesondert geltend gemachte Zinsforderung könne auch nicht mit einem geringeren V/ert als dem 12 1/2-fachen Jahresbetrag bemessen v/erden, da - wie die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem solchen Palle fordere - eine mit an Sicherheit grenzende
- 4 ~
Wahrscheinlichkeit, daß die wiederkehrenden Leistungen zu einem früheren Zeitpunlct entfielen, hier nicht angenommen v/erden könne«
Daraufhin bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit eingehender Begründung und unter Anführung mehrerer höchstrichterlicher Entscheidungen mit Schriftsatz vom 14o Oktober 1958 den 5« Zivilsenat nochmals, zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ein Recht im Sinne des § 9 ZPO sei« Insbesondere sei - so führte der Kläger des näheren aus - die Annahme unbegründet, der Zinsanspruch könne hier eine Dauer von 12 1/2 Jahren haben«
Mit einer vom Berichterstatter entworfenen und vom Senatspräsidenten Unterzeichneten Verfügung vom 11« November 1958 wurde dem Kläger mitgeteilt, auch seine weiteren Ausführungen gäben dem Senat keinen Anlaß, den Streitv/ertbesc luß vom 26« Juni 1958 zu ändern« Unter Berufung auf einen Beschluß des Kammergerichts vom. 28« März 1904 (veröffentlicht im PrJMBI 1905 So 3 ff) halte der Senat seine Ansicht aufrecht,' es sei nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen,	hätte	im Palle seiner Ver-
urteilung die Zinsverbindlichkeiten sofort erfüllt, selbst wenn er vermögend sei«
Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte in Anspruch mit der Begründung, der 5. Zivilsenat des Kammergerichts habe bei der Streitwerbberechnung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen« Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden« Bei richtiger Festsetzung
/.■.VI
.i
i
t
l
 
des Streitwertes für den gesondert geltend gemachten Zinsanspruch, nämlich bei Anwendung des § 3 ZPO und bei Zugrundelegung eines hier zu schätzenden zweifachen Jahresbetrages der Zinsen, hätte er 298,83 DM-W'est weniger Gerichtsund Anwaltsgebühren (an den Gegner) gezahlt; das hat er im einzelnen berechnet» Per Kläger 'macht geltend:
Pie Richter des 5* Zivilsenats des Kammergerichts hätten ihre Amtspflichten durch die falsche Anwendung des § 9 ZPO bei der Streitwer'tberechnung verletzt» Eine
V
Amtspflichtverletzung liege aber auch darin, daß die Rich-toiT“dhre%“Strei‘twertberechnung ohne Rücksicht auf die von ihm eingehend vorgetragenen Gesichtspunkte und ohne eine ausreichende, weil ohne Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Prüfung einfach aufrecht erhalten hätten» Ein Verschulden sei deshalb gegeben, weil es sich bei den Vorschriften der §§ 3, 9 ZPO um insoweit eindeutige und klare gesetzliche Vorschriften handele, und die Richter bei ihren Entscheidungen die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet hätten und in eine aachgerecli Prüfung tatsächlich überhaupt nicht eingetreten seien»
Per Klager hat von seinem behaupteten Schaden lediglich einen Teil geltend gemacht und beantragt,
 die Beklagte 2u verurteilen, an ihn 50.— BM \7est nebst 4 Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ist dem Klagevorbringen mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten. Außerdem hat sie Widerklage erhoben und beantragt,
 festzustellen., daß dem Kläger kein weiterer Anspruch
 auf Zahlung von 243,83 DM West gegen die Beklagte
 zusteheo
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und ' v« der Widerklage in vollem Umfange stattgegeben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen; Die Richter des 5* Zivilsenats hätten dhre Amtspflichten« auch dadurch verletzt, daß Uber die Anträge auf Herabsetzung des Streitwertes der Senat nicht in seiner Gesamtheit, d.h. in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, beraten und entschieden habe.
Bas ergebe sich schon daraus, daß die Verfügungen an ihn lediglich von dem Berichterstatter entworfen und vom Vorsitzenden unterzeichnet worden seien.
Die Beklagte hat zu dem letzten Vorbringen in tatsächlicher Beziehung schriftsätzlich nicht Stellung . genommen.
Bas Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Sntscheidungsgründe:
Io
1 a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß entgegen der vom 5« Zivilsenat des Kammergerichts in der Streitwertsache des Vorprozesses und der im jetzigen Schadensersatzrechtsstreit noch vom Landgericht vertretenen Meinung die Streitwertberechnung für den gesondert geltend gemachten Zinsanspruch nicht , nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO hätte erfolgen müssen«, Dennoch könne wegen der unrichtigen Rechtsanwendung des § 9 ZPO eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Richter des 5* Zivilsenats des Kammergerichts nicht bejaht werden, weil insoweit - wie das Berufungsgericht mit näherer Begründung ausführt - ein Verschulden der Richter nicht angenommen werden könne *
b) Das Berufungsgericht legt weiter dar;
Bei der Streitwertberechnung habe der 5* Zivil-r Senat weiter berücksichtigen müssen, daß § 9 ZPO - selbst wenn diese Vorschrift grundsätzlich auf Zinsförderungen und insbesondere auch auf Verzugszinsen anwendbar sei -entsprechend einer anerkannten Rechtsprechung (BGHZ 3, 360, 364) dann nicht angewendet werden könne, v/enh feststehe odor mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß das Recht vor Ablauf von 12 1/2 Jahren erlösche. Der 5* Zivilsenat habe bei seinen Hintscheidungen diese Frage aber geprüft, wie sich ins-

8 -
besondere aus der Verfügung an den Kläger vom 23« September 1958 ergebe, und er sei hierbei zu dem Ergebnis gekommen, daß ein vorheriges Entfallen des Rechts auf wiederkehrende Leistungen hier mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden könneo Gegen diese Annahme des 5« Zivilsenats bestünden allerdings erhebliche tatsächliche Bedenken, besonders im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der damalige Beklagte KflHB wäre als seriöser, wohlhabender Kaufmann niemals 12 1/2 Jahre lang in Verzug 1 geblieben*, Jedoch verneint das Berufungsgericht auch in diesem Punkt mit näherer Begründung ein Verschulden des 5. Zivilsenats, da bei dem hier gegebenen besonderen Sachverhalt der vom 5- Zivilsenat eingenommene Standpunkt immerhin vertretbar sei-
2o Die hie-rgegen erhobenen fiügen der Revision sind nicht begründet.
Zutreffend ist der - übrigens nicht besonders erwähnte - Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß ein Prozeßrichter im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Aufgabe, nach § 23 GKG für die Gebührenberechnung den Wert des Streitgegenstandes festzusetzefi, Amtspflichten gegenüber der beteiligten Prozeßpartei zu wahren hat, und eine Verletzung dieser Pflichten nach § 839 Abs. 1 BGB zu werten ist. Denn es handelt sich insoweit nicht um "ein Urteil in einer Rechtssache” im Sinne von § 839 Abs» 2 BGB (vgl. RG in HRR 1953 Kr. 648); die Festsetzung des Streitv/ertes für die Gebührenberechnung kommt im
\
t
j
i!
i
'i
4-
♦r
il:
i:
I
I!
I
v
 
Gegensatz zu der für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte oder für die Zulässigkeit .der Rechtsmittel ihrem Wesen nach einem Verwaltungsakt nähe (vgl* hierzu Jonas in JW 1930 S. 3361 zu Nr, 1; auch KG in JW 1926 So 2704)o Daß es im vorliegenden Fall um die Wertfestsetzung für die Gebührenberechnung ging, ist unstreitig; dafür spricht zudem, daß der Streitwertbeschluß des 5o Zivilsenats des Kammergerichts vom 26e Juni 1958 ausdrücklich auf § 11 GKG Bezug genommen hat und erst nachträglich, nämlich rund sechs Wochen nach Verkündung des Berufungsurteils, gesondert ergangen ist*
Was für den Streitwertbeschluß vom 26* Juni 1958 selbst gilt, gilt im gleichen Maße auch 'für die auf Grund der Abänderungsanträge des Klägers vom 9*/29o Juli und 14 o Oktober 1958 von den Richtern des $«. Zivilsenats vorgenommenen Prüfungen und von den dem Kläger zugegangenen «Entscheidungen” des 5* Zivilsenats o Zwar war der Streitwertbeschluß des Kammergerichts vom 26* Juni 1958 unanfechtbar und der Kläger hatte deshalb kein formelles Beschwerderecht '(§ 23 Abs. 2 GKG; § 567 Abs- 3 ZPO) • Jedoch war das Kammergericht - sei es von Amtswegen oder auf Anregung oder Gegenvorstellung ("Antrag”) eines Beteiligten - zur Änderung seines Beschlusr ses nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn es die Rechtslage verlangte (§23 Abs« 1 Satz 3 GKG, allerdings nur innerhalb der hier nicht interessierenden Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG; vgl. hierzu auch: RG in JW 1937 So 546 Hr. 14; Lauterbach, Kostongesetze 14. Auflo 1960 § 23 GKG Ann. 3; Gerold, BRAGebü
*
2» Auflo 1961 § 9 Anm. 52 ff, jeweils mit Nachweisen) o Das bedeutet-» daß der 5«. Zivilsenat des Kammergerichts sich jedenfalls mit den - wie hier - eingehend begründeten-, und nicht von vornherein als absolut unbegründet erscheinenden Vorstellungen des Klägers gegen die vom Kammergericht vorgenommene Streitv/ertfestsetzung samt den ihr zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften befassen, die vom Kläger aufgeworfenen speziellen Rechtsfragen sachgerecht, prüfen und eine Entscheidung oder jedenfalls eine Entschließung, die der Rechtslage entsprach, treffen mußte, auch wenn der Hevisionserwi-derung zuzugeben ist, daß es für die Zurückweisung der Gegenvorstellungen neuer "förmlicher Beschlüsse" nicht bedurfte»
\
Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß vom 5«» Zivilsenat für die im Vorprozeß vom Kläger gesondert eingeklagten Verzugszinsen ein besonderer Streitwert festzusetzen war (vgl. BGHZ 26, 175), was in der Streitwertsache des Vorprozesses auch beachtet worden ist, dieser Streitwert aber nicht nach § 9 ZPO zu errechnen, sondern nach § 3 ZPO zu schätzen war.
Mit Recht geht der Berufungsrichter hierbei von den Grundsätzen aus, die von den Vereinigten Zivilsenaten des Reichegerichts in RGZ 24, 373, 377 über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (bestätigt in RGZ 37, 383, 386 und nicht mißbilligt in BGHiZ 3, 361, 362), die dahin gehens Diese Vorschrift will nur solche Rechte'treffen, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von
11 -
wenigstens 12 1/2 Jahrenhaben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, warm das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (vgl«, hierzu auch} Gerold, Streitwert 1959 Nr. 110 Anin. 5 So 325 und KG in NJW 1956 S. 1206/1207)« Rechtlich nicht zu beanstanden ist die weiter vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß es sich bei Verzugszinsen aus einer fälligen Hauptforderung - jedenfalls soweit sio
 gesondert gerichtlich geltend gemacht werden - nicht um •	1
Rechte handelt, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 12 1/2 Jahren haben« Denn der Anspruch auf Verzugszinsen hat seiner Beschaffenheit nach nur so lange Bestand, wie die ihm zugrunde liegende Hauptforderung besteht, und erfahrungsgemäß kann nicht angenommen werden, daß eine fällige Forderung in der Regel 12 1/2 Jahre lang nicht gezahlt wird; das gilt besonders dann, wenn - wie hier nach der unbestrittenen Behauptung des Klägers - der Schuldner ein seriöser, wohlr habender Kaufmann ist, der seine Schulden auch fristgerecht zu bezahlen pflegto Der Umstand allein, daß Verzugszinsen tatsächlich auf einem einheitlichen Rechtsgrund be-.< ruhende, der Höhe nach in der Regel gleichbleibende, in regelmäßigen und gleichmäßigen Zeitabschnitten fällig werdende "wiederkehrende Leistungen" sind, zwingt noch nicht zur Anwendung des § 9 ZPO (vgl. hierzu auch KG in JXf 1930 So 30,31)« Denn das Recht auf Verzugszin-3en ist seiner Natur nach nicht ein Anspruch auf eine

v/iederkehrende Leistung von grundsätzlich dauerndem Bestand; auch der Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkt s9i zu welchem das den Wegfall des Hechts begründende Ereignis nämlich das Erlöschen der fälligen Hauptforderung r- eintritt, ist nicht der Art’* daß hierfür nach der Lebenserfahrung eine Lauer von 12 1/2 Jahren angenommen werden muß oder auch nur kann« Im Gegen teil ist in aller Regel hierfür eine erheblich kürzere Zeit anzunehmen« Für eine Zinsforderung aus eingetragenen noch nicht zur Rückzahlung fälligen Hypothekenkapitalforderungen mag etwas anderes gelten (so KG in OLG 239 77; Rittmann-Wenz GKG 16« Aufl« 1936 zu § 10 Annu 3 S. 129; Hillach, Handbuch des Streitwerts 1954 § 55 Sp 198; Gerold, Streitwert Nr. 41 Anm« 14 S* 153)? da Zinsen aus einem solchen Recht wegen der damit im allgemeinen verbundenen, länger wirkenden Kapitalanlage ihrer Natur nach jedenfalls in der Regel von Lauer sind»
Haben somit die Richter des 5» Zivilsenats des Kammergerichts bei der Streitwertfestsetzung für die gesondert geltend gemachten Verzugszinsen auch rechts-Lrrig zu Ungunsten des Klägers nicht § 3 ZPO, sondern } 9 ZPO angewendet, so kann ihnen jedoch dieser Um-3tand in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung angelastet verden« Zwar hat der Richter die Amtspflicht, eine Entscheidung oder eine richterliche Entschließung nach 1er bestehenden Gesetzes- und Rechtslage zu treffen and zweifelhafte Rechtsfragen unter Benutzung der ihm 2u Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissen-
- 13
haft unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung der Obergerichte und des Schrifttums zu prüfen und danach, fußend auf vernünftigen Überlegungen, seine Rechtsmeinung zu bilden. Hat er diese ihm obliegenden Pflichten beachtet, so kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht schon dann angenommen werden, v/enn der Richter eine - wie sich aus der Nachprüfung durch die oberen Instanzen ergibt - rechtsirrige Entscheidung in einer, manche Zweifel in sich bergenden, in der Rechtsprechung und im Schrifttum streitigen und insbesondere durch eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht klargestellten Rechtsfrage getroffen hat (vgl. hierzu: RG in RGZ 133, 137; 135, 110; RG in HRR.1935 Nr. 666 und 1938 Nr. 1008 sowie in JW 1938 5. 947; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 66; BGH Urteil vom 5. Oktober 1959 - XII ZR 111/58 * Dü § 118 a ZPO Nr. 1). Hier handelt« es sich aber um eine solche Entscheidung. Es geht um eine nicht einfache Rechtsfrage; sie birgt
i
erhebliche Zweifel in sich: der Y/ortlaut des § 9 ZPO scheint für die Ansicht des 5« Zivilsenats zu sprechen, und über die Frage sind und werden noch gegen-
i
sätzliche Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten (vgl. KG in PrJMBl 1905 S. 3 ff, insbesondere S. 5/6, sowie für Hypothekenzinsen KG in OLG 33,
77; Gerold Streitwert Nr. 112 Anm. 8 S. 345; Stein-Jonas ZPO 18o Aufl. § 9 I 1 Fußnote 3; Hodenberg in JV/ 1930 S. 3031 Anmeldung; dagegen aber: KG in JV7 1930 S. 33,
31; Wieczorek ZPO § 9 unter A I b 1; Gerold aaO Nr. 110 Anm. 7 S. 326). Soweit ersichtlich hatte bis dahin weder das Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof über diese Rechtsfragen entschieden. Es kann also nicht gesagt werden, daß sich insoweit eine feste Meinung in
 Rechtsprechung und Schrifttum gebildet hätte«
Wenn die Revision eine schuldhafte Amtspflicht-
Verletzung der Richter schon in der angeblichen Nicht-*
beaehtung der in RGZ 24» 373» 377 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts sehen will» so kann dem nicht gefolgt v/erden. Denn diese Entscheidung befaßt sich gerade nicht mit der, besondere Zv/eifel in sich bergenden Präge der Streitwertberechnung für das Geltendmachen von Verzugszinsen, um die es sich hier handelt, sondern betrifft die Festsetzung des Streitwerts eines Unterhaltsanspruchs für die Dauer eines Ehescheidungsprozesses; die dort vom Reichsgericht gemachten grundsätzlichen Ausführungen zu § 9 ZPO ließen jedenfalls noch Zweifel offen hinsichtlich der Bewertung von geltend gemachten Verzugszinsen aus einer nicht eingeklagten Hauptforderung« Vor allem aber können die Richter des 5o Zivilsenats sich auf frühere Entscheidungen
\
des Kammergeirichts, auf Meinungsäußerungen namhafter Schriftsteller und immerhin erwägenswerte Gründe für die von ihnen vertretene Ansicht stützen, so daß aus der rechtsirrigen Anwendung des § 9 ZPO in der Streit-y/ertsache eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht hergeleitet werden kann«
Daß die Richter des 5« Zivilsenats sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch eingehend befaßt und bei ihrer Prüfung die einschlägige Rechtsprechung nicht außer Acht gelassen haben, wie es ihre Amtspflicht war (RG in HRR 1938 Nr. 1008)» ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, so daß auch insoweit schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht vorliegen.
Das Gleiche gilt, soweit die Richter des 5«. Zivilsenats bei grundsätzlicher Anwendung des § 9 ZPO in Würdigung aller Umstände zu dem tatsächlichen Ergebnis gekommen sind, es sei nicht mit an Sicherheit grenzen~ der Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß der Anspruch auf Verzugszinsen vor Ablauf von 12 1/2 Jahren entfalle« Zutreffend hebt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst hervor, daß sich die Richter auch mit dieser, pflichtgemäß von ihnen zu prüfenden Präge auseinandergesetzt, sie jedenfalls nicht übergangen haben. Die Entscheidung einer solchen Frage ist im wesentlichen Tatfrage und hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalles ab* Eine derartige Entscheidung gründet sich deshalb notwendig auf eine Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände, die dem Richter einen gewissen Spielraum und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Überzeugung geben* Das Berufungsgericht hat' in diesem Zusammenhang auf folgendes verwiesen; Der Streitfall sei insofern außergewöhnlich gelagert gewesen, als der Kläger Verzugszinsen von einer nicht eingeklagten Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht habe, und es habe keineswegs als sicher angenommen werden können, daß der Beklagte	die
 Hauptforderung im Falle einer etwaigen Verurteilung zur Leistung der Verzugszinsen aus dieser Hauptforderung ohne neuen Prozeß gezahlt und damit den Anspruch auf Verzugszinsen zu dem Erlöschen gebracht hätte; im Gegenteil lehre die gerichtliche Praxis, daß Schuldner, die zu Teilleistungen verurteilt würden, weitere Leistungen keineswegs freiwillig erbrächten, sondern versuchten, eine andere, ihnen günstige gerichtliche Entscheidung zu erzielen; der 5» Zivilsenat habe daher mit Recht
 
avon ausgehen können, daß selbst im Falle einer %
erurteilung zur Zahlung der Verzugszinsen ein wei-erer Rechtsstreit wegen der Zahlung der Kapitalbe-rage notwendig geworden wäre, der v/iederum eine ;eraume Zeit gedauert hätte oder jedenfalls hätte .auern können; außerdem sei selbst dann, wenn dieser weitere Prozeß zugunsten des Klägers entschieden werten wäre, noch zweifelhaft geblieben, ob der Schuldner ilsdann auch gezahlt hätte oder noch hätte zahlen können, denn bei einem Kaufmann könnten sich immer Swischenfälle ereignen, die ihn an der Befriedigung seiner Gläubiger hinderten«
Das Berufungsgericht hält deshalb die tatsächliche Würdigung des 5* Zivilsenats im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung insoweit für vertretbar und damit für nicht schuldhaft« Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen in Anbetracht dessen, daß dem Richter bei der Würdigung tatsächlicher Umstände eine gewisse Freiheit zugestanden werden muß«»
II«
1« Zu der weiteren vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzung, daß nur der Vorsitzende und der Berichterstatter des 5« Zivilsenats, nicht aber ein drittes Mitglied des Senats an'den von ihm angegriffenen Entscheidungen oder Entschließungen in der Streiiwertsache
 mitgewirkt hätten, nimmt das Berufungsgericht wie folgt Stellung:
Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Behauptung des Klägers zutreffe, so daß es insbesondere der Vernehmung des vom Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung benannten Berichterstatters des 5» Zivilsenats, des Kammergerichtsrats KuflBBBl, nicht be« dürfe» Denn auf eine etwa in dem Unterbleiben der Hinzuziehung des dritten Richters liegende Amtspflichtverletzung könne der Kläger seinen Anspruch nur dann mit Erfolg stützen, v/enn die behauptete Amtspflichtverletzung für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen sei» Mithin hätte der Kläger im einzelnen unter Bev/eisantritt öarlegen müssen, daß bei der Hinzuziehung des dritten Mitgliedes des 5» Zivilsenats der 'streitwertbeSchluß vom 26» Juni 1958 abgeändert worden v/äre» Dieser Pflicht sei aber der Kläger trotz ausdrücklichen Befragens in der Berufungsverhandlung nicht nachgekommeno Dazu trete folgende Erwägung: Für die Frage, ob ein ÜrSachenzusammenhang gegeben sei, sei § 28? ZPO anzuwenden» Auch bei einer Unterstellung zu Gunsten des Klägers, daß ein dritter Richter nicht mitgewirkt habe, liege es außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß der 5* Zivilsenat boi Mitwirkung eines dritten Richters zu einem anderen Er« gebnis gelangt sei» Denn der Vorsitzende und der Be-x’ichterstatter hätten sich unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum mit den zu prüfenden Rechtsfragen eingehend befaßt, und es sei nicht anzu~ nehmen, daß es dem dritten Richter, selbst wenn er
18 -
eine andere Auffassung vertreten hätte, gelungen wäre, den Vorsitzenden und den Berichterstatter zu einer Änderung ihrer Meinung zu bestimmen. Hiernach sei auch insoweit ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus AmtspflichtVerletzung nicht gerechtfertigt»
2.) Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung die Meinung vertreten, aus dem Sachvortrag des Klägers in seiner Klageschrift S. 5, in dem auf ein (angeblich amtspflichtwidriges) Verhalten "des Senats" abgestellt ist, ergebe sich im Zusammenhang mit dem insoweit zustimmenden Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19o Juni 1959 S. 2 ein "Geständnis" des Klägers im Sinne des § 288.ZPO, daß
 der 5» Zivilsenat des Kairnergerichts in der Streit-
\
Wertsache in der gesetzlich vorgeschriebenen, ordnungsmäßigen Besetzung beraten und entschioden habe, so daß dem Kläger verwehrt sei, später die gegenteilige Behauptung aufzustellen»
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn der Kläger hat mit seinem Klagevortrag offensichtlich nicht zugleich tatsächlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der 5« Zivilsenat des Kammergerichts in der Streitwertsache "in der Besetzung von. drei Mitgliedern« tätig geworden sei, zu demal der Kläger sich insoweit jeweils nur auf die ihm zugegangenen, vom Senatsvoroitzenden unterschriebenen Verfügungen vom 23« September und 11. November 1958 bezogen hat, mit denen dem Kläger angebliche Entscheidungen oder Entschließungen "des Senats" eröffnet worden sind.
 
Somit war und ist der Kläger nicht gehindert, seinen Klageanspruch auch auf die - allerdings erst im zweiten Rechtszug aufgestellte, jedoch vom Berufungsgericht behandelte und demnach zugelassene -neue Behauptung zu stützen, an den Entscheidungen oder Entschließungen .des 5- Zivilsenats in der Streitwertsache habe entgegen der gesetzlichen Vorschrift ein drittes Senatsmitglied nicht mitgewirkto
'S
3» Die Entscheidung des Berufungsgerichts diesem Punkt ist von Rechtsfehlern beeinflußt,- wie sich aus folgendem ergibt;
Baß die Senate eines Oberlandesgerichts in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden zu entscheiden haben, ergibt sich aus § 122 Abs» 1 GVG». In dieser Besetzung hatte also der 5o Zivilsenat nicht nur den Streitwertbeschluß vom 26„ Juni 1938 zu erlassen, sondern auch die Entscheidungen oder Entschließungen zu treffen, ob auf Grund, der eingehend begründeten Gegenvorstellungen des Klägers dieser Streitwertbeschluß abzuändern wäre Denn auch die Festsetzung des Streitwerts für die Gebühren-berechnung erfolgt nach § 23 GKG durch das "Prozeß-gericht", das hier der 5« Zivilsenat des Kammergeriohts in der vorgeschriebenen Besetzung war, und allein dieses "Gericht" ist auch nur zur Abänderung seines früher ergangenen Streitwertbeschlusses sov/ohl berechtigt als auch insbesondere verpflichtet, wenn es
%
20 —
nämlich die Rechtslage verlangt (vglo Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl« Anhang nach § 11 GKG, Einführung und § 23 GKG Anmo 2 und 3; Gerold BRAGebO 2« Auflo § 9 Anm« 36 ff So 151 ff) o
Da "förmliche Beschlüsse" des 5« Zivilsenats über die Abänderungsanträge des Klägers - die übrigens weder vorgeschrieben noch erforderlich sind - nicht ergangen sind, liegen hier die vom 5* Zivilsenat pflichtgemäß zu treffenden und dem Kläger zu eröffnenden Entscheidungen oder Entschließungen über die Ablehnung der vom Kläger geforderten Änderung des Streitwertbeschlusses vom 26» Juni 1958 in den, vom Berichterstatter entworfenen, vom Senatspräsidenten unterschriebenen und dem Kläger zugegangenen Verfügungen vom 23• September und 11» November 1958 selbst« Ohne daß es insoweit auf die Frage der Unterschriftsleistung ankommt, mußten jedoch diese Entscheidungen oder Entschließungen auf jeder* Fall (nach entsprechender Beratung oder gegebenenfalls im sog« Umlauf verfahren) vom 5» Zivilsenat in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, d«h« unter Mitwirkung von insgesamt drei Richtern, getroffen werden«
Daß die Nichtbeachtung der absolut klaren und eindeutigen Vorschrift des § 122 GVG* wonach der "Senat" nur in der Besetzung von drei Richtern Rechtsfragen prüfen und "entscheiden"kann, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber einer beteiligten Partei
21 -
darstellt, unterliegt keinem Zweifel«, Denn die gesetzlichen Vorschriften über die Besetzung eines Gerichts dienen nicht nur der öffentlichen Ordnung, sondern auch dem Schutz des rechtsuchenden Bürgers . Bin Anhaltspunkt dafür ergibt sich z.B. daraus, daß im Palle eines Urteils die vorschriftswidrige Besetzung eines Gerichts für die Prozeßpartei einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 551 Ziff. 1 ZPO darstellt und die Partei in einem solchen Palle gemäß § 579 Abs» 1 Ziff. 1 ZPO auch Nichtigkeitsklage erheben kann«. Die Behauptung des Klägers über die angeblich nicht ordnungsmäßige Besetzung des 5» Zivilsenats bei seinen Entscheidungen und Entschließungen in der Streitwertsache des Vorprozesses ist also gründe sätzlich geeignet, die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art«, 14 GG zu schaffen.
*
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dieses Klagevorbringen als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger behauptet nämlich, daß bei dem Zustandekommen der Entscheidungen oder Entschließungen in der Streitwertsache durch das hier zuständige "Prozeßgericht** diesem grundlegende Verfahrensfehler durch die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts unterlaufen sind. Yterden aber Amtshaftungsansprüche aus verfahrensmäßig fehlerhaften Handlungen einer Behörde oder eines Gerichts hergeleitet, so kann ihnen im allgemeinen nicht entgegengehalten werden, die Entscheidung oder Maßnahme v/äre auch bei 3eachtung der
 
Verfahrensvorschriften in gleicher Weise vorgenomnen wordeno Hierauf haben aber die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht abgestellt., indem ausgeführt worden ist, auch bei Mitv/irkung eines dritten Richters wären die gleichen Entscheidungen oder Entschließungen ergangen« Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Frage der Kausalität ist rechtsirrig o Kommt es nämlich im Rahmen der Prüfung, wie die Dinge bei verfahrensmäßig pflichtgemäßem Verhalten verlaufen wären, darauf an, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, so ist nicht darauf abzustellen, wie dieses Gericht tatsächlich entschieden hätte, sondern darauf, ?/ie es nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichte richtigerweise hätte entscheiden müssen« Dieser Grundsatz gilt nicht nur für gerichtliche Entschei-düngen im Prozeßverfahren, sondern auch für gerichtliche Maßnahmen bei anderen Verfahrensarten, und ebenso beim Erlaß von Verwaltungsakten, denen die Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung ähnelt (s« oben unter I, 2), soweit es sich nicht um Ermessensentscheidungen, sondern - wie hier -lediglich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt (vgl« BGB-RGRK aaO § 839 Anm» 50 a«E« mit Nachweisen; insbesondere auch IM § 839 (D) BGB Nr« 8) )« Ob hinsichtlich der Kausalität ganz ausnahmsweise für einen konkreten Fall etwas anderes gilt, wenn z«B. sich eine konstante Rechtsprechung mit der Folge von unanfechtbaren gegenteiligen Ergebnissen tatsächlich gebildet hatte, braucht hier nicht entschieden zu wer-
den, weil dafür keinerlei Anhaltspunkte vorgotra- . gen sind.
Das alles bedeutet, daß hier für die Frage des tfrsachenzusammenhangs entscheidungserheblich allein ist, wie der 5» Zivilsenat in der StreiWertsache richtig hätte entscheiden müssen, ohne daß es insoweit noch auf eine Darlegungspflicht oder eine Beweislast des Klägers ankommt, wovon das Berufungsgericht rechtafehlerhaft auagegangen ist. Daß aber für die Bemessung des Streitwertes der gesondert geltend gemachten Verzugszinsen in dem Vorprozeß nicht § 9 ZPO, sondern § 3 ZPO anzuwenden ist, ist bereits oben unter I, 2 mit näherer Begründung ajus-geführt«
Hiernach kann das angefochtene Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Auf der anderen Seite ist- dem Revis-sionsgericht eine abschließende Entscheidung nicht möglich, da das Berufungsgericht zur Frage der Behauptung nicht ordnungsgemäßer Besetzung des 3» Zivilsenats bei seinen Entscheidungen oder Entschließun-gen in der Streitwertsache keine eigenen tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern bei seinen Erwägungen nur die diesbezügliche Behauptung des Klägers als richtig «unterstellt” hat. Hierzu die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, wird deshalb zunächst Aufgabe des Tatrichters sein, um sodann die Entscheidung zu treffen, wie unter
 Anwendung des § 3 ZPO der Streitwert für die in Vorprozeß gesondert geltend gemachte Forderung auf Verzugszinsen richtig festzusetzen gewesen wäre«
Hiernach v/ar das Berufungsurteil aufzuheben und
«
die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dungp auch Uber die Kosten der Revision, an deo Berufungsgericht zurückzuverwoisen«
Br« Pagendarm’ Br. Rreft Dr. Beyer Gähtgens Schäfer