Hechtssatzs Ein Heimkehrer-Notar kann einen Anspruch auf Entschädigung nach Bnteignungsgrundsätzen oder kraft Aufopferung nicht mit Erfolg darauf stützen* daß ihm trotz der ihm nach § 7 a Heimkehrergesetz zustehenden Hechte nicht alsbald die Aufnahme der Notartätigkeit an einem Ort in der Bundesrepublik ermöglicht worden sei« namentlich wurde eine in neu geschaffene Rechtsanwaltsnotarsteile im November 1950 mit einem anderen heimatvertriebenen Rechtsanwalt und Notar besetzt und die Bewerbung des Klägers um diese Stelle in einem Bescheid des Justizministeriums vom 11o januar 1951*mit der Begründung abschlägig beschieden, auf Grund der für die Bestellung von Anwaltsnotaren maßgebenden Gesichtspunkte sei dem Mitbewerber der Vorzug zu geben gewesen,, Den Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart in einem seitens des Klägers angestrengten Verwaltungsrechtsstreit durch Urteil vom 17c. juli 1952, dem Justizministerium am 2, September 1952 zugegangen, auf» Gleichzeitig erklärte .er das beklagte Land für verpflich-teu,< den Kläger zu dem Notar in zu bestellen» Das Urteil ist darauf gestützt, daß der Kläger auf Grund des mit Wirkung vom 1» November 1951 in das Heimkehrergesetz eingefügten § 7 a ohne Rücksicht auf die Bedürfnislage be-anspruchen könne, in zu dem Anwaltsnotar bestellt zu werdenc Daraufhin bestellte das Justizministerium den Kläger am 12» September 1952 zu dem Notar in B( November 1951 bis zu seiner Bestellung in der ungefähren Höhe von 1,000 bis ldOO DM entgangen seien, und hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen von dem Gericht frei zu schätzenden Söhadensbetrag zu zahlen« Das Landgericht hat den Klaganspruch unter Abweisung im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung für die Zeit ab 1» April 1952 als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt« Das Qberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage unter Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Anschlußberufung in vollem Umfang ab ge-wiesen« Es hat die Revision zugelassen, soweit sich der Klaganspruch auf Enteignung oder Aufopferung stützt«, Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Bindung des Zivilgerichts an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann sich nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des von ihr aufgehobenen Verwaltungsakts erstrecken« In der Würdigung der Drage, ob der Beamte mit dem.Verwaltungsakt einen Rechtsverstoß schuldhaft begangen hat, ist der mit .einer Schadensersatzklage aus § 839 BGB befaßte Zivilrichter frei und hat sich über sie ein eigenes Urteil zu bilden (u0a,' Urteile des Senats vom 13« Mai 1954' - Hl ZR 343/52 - S 5/6; 16o/juni 1955 - III ZR 270/53 - S 5)« Dieses kann, wie bereits die Vordergerichte angenommen haben, nur dahin gehen, daß die Ministerial-beamten des beklagten Landes, wenn Sie den Kläger abschlä- So konnte nach Meinung des,Berufungsgerichts die entsprechende Anwendung dahin verstanden werden,/daß zwar eine neue Bestellung zu dem Notar (siehe § 13 RNotO) nicht nötig sei, daß aber die Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz (§ 11 RNotO) erst bei Freiwerden einer Anwaltsnoterstelle erfolgen könne und müsse. lenzahl gegenüber dem § 7 a wohl nicht zur Anwendung kommen dürfte und betont, daß mit der Stellungnahme der Entscheidung der über die Anwendung des Gesetzes zu befindenden Stellen nicht vorgegriffen werden wolle0 Nach alledem konnten es die Ministerialbeamten für vertretbar erachten, den Kläger abschlägig zu bescheiden und eine Klärung der zunächst Zweifel in sich tragenden Hechtslage durch die dazu berufenen Gerichte abzuwarten, ohne sich damit dem Vorwurf auszusetzen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht zu lassen» Her Umstand, daß ihre Rechtsauffassung später vom Verwaltungsgerichtshof mißbilligt wurde., kann ihnen nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden,. 2, Ebensowenig steht ihm ein Entschädigungsanspruch nach Inteignungsgrundsätzen oder kraft Aufopferung zu, Baß der Kläger nicht mehr als Notar in tätig werden konnte, ist eine Folge des Kriegeso Die Entschädigung der Kriegsgeschädigten ist nicht durch die Anwendung der Rechtsgedanken der Enteignung und des § 75 EinlAER zu verwirklichen! sie ist vielmehr ausschließlich durch die Gesetzgebung mit Hilfe besonderer Gesetze verwirklicht worden (siehe-ITrteil des Senats vom 5o November 195^ - BGHZ 11, 43 ff3 f7)» Als entschädigungspflichtiger Tatbestand kann daher nur in Betracht gezogen werden, daß dem Kläger trotz der ihm nach § 7 a Heimkehrergesetz zustehenden Rechte nicht alsbald die Aufnahme der Notartätigkeit in Esslingen ermöglicht worden ist« Von einer Enteignung oder einem ihr rechtsgleichen Eingriff kann aber nur dort gesprochen werden, wo in ein dem Betroffenen zustehendes vermögenswertes Recht eingegriffen wird, sei es, daß das Recht entzogen oder nur geschmälert^*beschnitten wird* Die Nichterfüllung einer Öffentlichrechtlichen Pflicht, wie sie hier allein in Frage stehen kann, genügt dagegen nicht, um den Tatbestand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zu erfüllen (vgl auch Urteil des V* Zivilsenats in BGHZ 12, 52 /j>67)„ Für den Begriff’ der Aufopferung kann insoweit nichts anderes gelten* * * Das hat die Zurückweisung der Revision und die Belastung des Klägers mit den Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO) zur Polge, Dr. Geiger Dr, Weber Dr. Kreft Wolany Dr. Hußla
s Nachschlagewerk \ t für die Amtliche Sammlung o\o ^3 esetzs GrundG- Art 14? Wein&Verf Art 155? EinlAIH § 75? Heimkehrergesetz § 7 a* Hechtssatzs Ein Heimkehrer-Notar kann einen Anspruch auf Entschädigung nach Bnteignungsgrundsätzen oder kraft Aufopferung nicht mit Erfolg darauf stützen* daß ihm trotz der ihm nach § 7 a Heimkehrergesetz zustehenden Hechte nicht alsbald die Aufnahme der Notartätigkeit an einem Ort in der Bundesrepublik ermöglicht worden sei« Aktenzeichens III ZK 143/54 Urto des BGH v# 14* 11* 1955' LG Stuttgart OIiGr Stuttgart Ill 5^143^54 Verkündet laut Protokoll am 14o November 1955 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft ssteile 33 Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Rr« Anton K i'n 3oNo; M^fK^stro Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, -• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das justizmini steriumc Beklagten, Berufurgskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revi si onsb eklagt en, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br«, HHHfc - hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof oBr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr«, Weber, Br, Kreft, Br«, Wolany und Br, Hußla für Recht erkannt« Rie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1«/ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27« januar 1954 wird zurückgewiesen » Rer Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 33 Tatbestands Der Kläger war Rechtsanwalt und Notar in Bi in gewesen« Nach seiner im Mai 1948 erfolgten Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft wandte er sich nach Im Oktober 1949 wurde er bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht St^HV als Rechtsanwalt zugelassen» Seit dem jahi'e 1950 suchte er um seine Bestellung zu dem Notar (Rechtsanwaltsnotar) nach» Seine Gesuche blieben zunächst erfolglos! namentlich wurde eine in neu geschaffene Rechtsanwaltsnotarsteile im November 1950 mit einem anderen heimatvertriebenen Rechtsanwalt und Notar besetzt und die Bewerbung des Klägers um diese Stelle in einem Bescheid des Justizministeriums vom 11o januar 1951*mit der Begründung abschlägig beschieden, auf Grund der für die Bestellung von Anwaltsnotaren maßgebenden Gesichtspunkte sei dem Mitbewerber der Vorzug zu geben gewesen,, Den Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart in einem seitens des Klägers angestrengten Verwaltungsrechtsstreit durch Urteil vom 17c. juli 1952, dem Justizministerium am 2, September 1952 zugegangen, auf» Gleichzeitig erklärte .er das beklagte Land für verpflich-teu,< den Kläger zu dem Notar in zu bestellen» Das Urteil ist darauf gestützt, daß der Kläger auf Grund des mit Wirkung vom 1» November 1951 in das Heimkehrergesetz eingefügten § 7 a ohne Rücksicht auf die Bedürfnislage be-anspruchen könne, in zu dem Anwaltsnotar bestellt zu werdenc Daraufhin bestellte das Justizministerium den Kläger am 12» September 1952 zu dem Notar in B( Er verlangt nun von dem beklagten Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs die Gebühren ersetzt, die ihm vom 1. November 1951 bis zu seiner Bestellung in der ungefähren Höhe von 1,000 bis ldOO DM entgangen seien, und hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen von dem Gericht frei zu schätzenden Söhadensbetrag zu zahlen« Das Landgericht hat den Klaganspruch unter Abweisung im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung für die Zeit ab 1» April 1952 als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt« Das Qberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage unter Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Anschlußberufung in vollem Umfang ab ge-wiesen« Es hat die Revision zugelassen, soweit sich der Klaganspruch auf Enteignung oder Aufopferung stützt«, Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung "der Revision, Ent scheidungsgründe '$ lo Das Berufungsgericht hält auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof erlassenen Urteils für bindend festge-stellt, daß der Bescheid des Justizministeriums vom 11, ja-nuar 1951 rechtswidrig ergangen sei«. Es versagt dem Kläger jedoch einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, weil die zwar objektiv als gegeben anzusehehde AmtspflichtVerletzung nicht schuldhaft begangen seir Gegen diese letzte Erwägung richtet sich die Revision, jedoch zu Unrecht«, Die Bindung des Zivilgerichts an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann sich nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des von ihr aufgehobenen Verwaltungsakts erstrecken« In der Würdigung der Drage, ob der Beamte mit dem.Verwaltungsakt einen Rechtsverstoß schuldhaft begangen hat, ist der mit .einer Schadensersatzklage aus § 839 BGB befaßte Zivilrichter frei und hat sich über sie ein eigenes Urteil zu bilden (u0a,' Urteile des Senats vom 13« Mai 1954' - Hl ZR 343/52 - S 5/6; 16o/juni 1955 - III ZR 270/53 - S 5)« Dieses kann, wie bereits die Vordergerichte angenommen haben, nur dahin gehen, daß die Ministerial-beamten des beklagten Landes, wenn Sie den Kläger abschlä- > 4 ^ gig beschieden haben, nicht schuldhaft* d,h, vorliegenden-falls nicht fahrlässig im Sinn des .§ 276 Abs 1 Satz 2 BGB gehandelt haben«, Die Bestimmung des § 7 a Heimkehrergesetzi, -auft die o allein der Kläger sein Begehren stützen kann, ist erst durch Art I Br 6 c des Brgänzungs- und Änderungsgesetzes vom 30o Oktober 1951 (BGBl I* 875) in das Heimkehrergesetz eingefügt worden und nach Art II Abs 1 Satz 2 des Ergän-zungs- und Änderungsgesetzes am Tage nach der am 30» Oktober 1951 erfolgten Verkündung in Kraft getretene Zu diesem Zeitpunkt hatte*der .Kläger den Verwaltungsrechtsstreit bereits anhängig gemachte Bas Ministerium des beklagten Landes hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, die gesetzliche Änderung in.Betracht gezogen, ist aber bei seiner dem Kläger ungünstigen Stellungnahme geblieben, Bie Bestimmung des § 7 a schreibt nun in ihrem Absatz 2 für Ho-tare die entsprechende Anwendung der in Absatz 1 enthaltenen Vorschrift vor, nach der Heimkehrer einer neuen Zulassung nicht bedürfen, wenn sie vor ihrer Einberufung oder Internierung im Gebiet des Beutsehen Reichs zur Ausübung eines freien Berufs bereits zugelässen waren, Ber Revision ist zwar zuzugeben, daß Absatz 2 nicht die unmittelbare Anwendung des AbsatzesQ, anordnen konnte, weil Notare nicht einen freien Beruf ausüben, sofern Träger eines öffentlichen Amts sind. Andererseits war das'Gebot der sinngemäßen Anwendung einer auf einen freien Beruf zugeschnittenen Vorschrift auf den Kreis Öffentlicher Amtsträger geeignet, Zweifelsfragen über die Rechtslage hervorzurufen. So konnte nach Meinung des,Berufungsgerichts die entsprechende Anwendung dahin verstanden werden,/daß zwar eine neue Bestellung zu dem Notar (siehe § 13 RNotO) nicht nötig sei, daß aber die Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz (§ 11 RNotO) erst bei Freiwerden einer Anwaltsnoterstelle erfolgen könne und müsse. Wenn das. Berufungsgericht als Hilfs- j i i 4 ) 1 i 1 £ y I11», H *‘4 M1*' < <* - erwägung fur die Richtigkeit seiner Ansicht anführt, bei einem Rechtsanwalt, der nur nebenamtlich das Notaramt ausübe, habe die alsbaldige Aufnahme der Notartätigkeit nicht so dringlich erscheinen können, weil er seine Einkünfte in erster Linie aus seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit beziehe, so macht demgegenüber die Revision zu Unrecht geltend, der Beruf des Rechtsanwalts und des Notars könne nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenberuf, sondern nur im Verhältnis zweier gleichrangiger Hauptberufe angesehen -werden» Die Revision hat hie£ die Bestimmung des § 8 RNotO gegen sich*. Die entsprechende Anwendung des § 7 a Abs 1 des Gesetzes gab aber, und das ist ausschlaggebend, im Bereich dgs Bandesteils Württemberg, in dem es dreierlei Arten von * Notaren, im Staatsdienst stehende Bezirksnotare, öffentliche Notare aus dem gehobenen justizdienst und Anwaltsnotare, gibt und die Einrichtung des Anwaltsnotars nur eine untergeordnete Bedeutung einnimmt, zu Zweifeln Anlaß, Das Vorhandensein dieser mehreren Kategorien von Notaren hatte dazu geführt, daß darauf geachtet wurde, daß zwischen ihnen ein bestimmtes, nach den örtlichen Gegebenheiten ausgerichtetes Verhältnis aufrecht erhalten wurde. Es konnte in der Tat dem Justizministerium des beklagten Bandes fraglich erscheinen, inwieweit die erst während der Beratung im Bundestagsausschuß in den Entwurf des Ergänzungsund Änderungsgesetzes eingefügte Vorschrift des § 7 a in jene Ordnung, die sich nach Meinung des beklagten Bandes in langer Übung bewährt hatte und durch die Reichsnotarordnung aufrecht erhalten woi’den war, eingegriffen werden sollte. Diese Zweifel konnten durch die Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 20. März 1952 und 5» Mai 1952 ^nicht als ausgeräumt angesehen werden. Das letztere Schreiben nimmt zu der Anfrage des Justizministeriums des.be-klagten Bandes vom 19» April 1952 hinsichtlich der Handhabung des § 7 Abs 2 des. Gesetzes in einem Gebiet, in dem für Anwaltsnotars nur eine begrenzte Stellenzahl zur Verfügung steht, dahin Stellung, daß die Begrenzung der Stel- \ lenzahl gegenüber dem § 7 a wohl nicht zur Anwendung kommen dürfte und betont, daß mit der Stellungnahme der Entscheidung der über die Anwendung des Gesetzes zu befindenden Stellen nicht vorgegriffen werden wolle0 Nach alledem konnten es die Ministerialbeamten für vertretbar erachten, den Kläger abschlägig zu bescheiden und eine Klärung der zunächst Zweifel in sich tragenden Hechtslage durch die dazu berufenen Gerichte abzuwarten, ohne sich damit dem Vorwurf auszusetzen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht zu lassen» Her Umstand, daß ihre Rechtsauffassung später vom Verwaltungsgerichtshof mißbilligt wurde., kann ihnen nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden,. Hie Revision betont demgegenüber zu Unrecht, die Minist er i alb eamten hätten, solange das Bundesverfassungsgericht nicht die Gültigkeit des § 7 a des Gesetzes verneint habe, von der Gültigkeit der Vorschrift ausgehen müssen* Sie verkennt hierbei, daß es nicht um die Frage der Gültigkeit einer bundesgesetzlichen Bestimmung ging, sondern um ihre Auslegung und um die Frage, welche Auswirkungen die - gültige - Bestimmung auf eine bestimmte ian-desrechtliche Regelung habe* Y/enn der Kläger meint, das Justizministerium hätte sich über die Tragweite des § 7 a des Gesetzes noch beim Bundesarbeitsministerium als dem für das Änderungs- und Ergänzungsgesetz federführenden Bundesmsönisterium erkundigen sollen, so überspannt er die an die Sorgfaltspflicht der Beamten hier zu stellenden Anforderungen« Nach dem Zugang des verwaltungsgerichtliehen Urteils hat das beklagte Band den Kläger unverzüglich zu dem Notar in Esslingen bestellt» n i 1 $ Fehlt es sonach an einem Verschulden auf Seiten der Ministerialbeamten, so ist dem Kläger aus § 839 BGB ein Schadensersatzanspruch nicht erwachsen«, 2, Ebensowenig steht ihm ein Entschädigungsanspruch nach Inteignungsgrundsätzen oder kraft Aufopferung zu, Baß der Kläger nicht mehr als Notar in tätig werden konnte, ist eine Folge des Kriegeso Die Entschädigung der Kriegsgeschädigten ist nicht durch die Anwendung der Rechtsgedanken der Enteignung und des § 75 EinlAER zu verwirklichen! sie ist vielmehr ausschließlich durch die Gesetzgebung mit Hilfe besonderer Gesetze verwirklicht worden (siehe-ITrteil des Senats vom 5o November 195^ - BGHZ 11, 43 ff3 f7)» Als entschädigungspflichtiger Tatbestand kann daher nur in Betracht gezogen werden, daß dem Kläger trotz der ihm nach § 7 a Heimkehrergesetz zustehenden Rechte nicht alsbald die Aufnahme der Notartätigkeit in Esslingen ermöglicht worden ist« Von einer Enteignung oder einem ihr rechtsgleichen Eingriff kann aber nur dort gesprochen werden, wo in ein dem Betroffenen zustehendes vermögenswertes Recht eingegriffen wird, sei es, daß das Recht entzogen oder nur geschmälert^*beschnitten wird* Die Nichterfüllung einer Öffentlichrechtlichen Pflicht, wie sie hier allein in Frage stehen kann, genügt dagegen nicht, um den Tatbestand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zu erfüllen (vgl auch Urteil des V* Zivilsenats in BGHZ 12, 52 /j>67)„ Für den Begriff’ der Aufopferung kann insoweit nichts anderes gelten* * * A Der Kläger ist mithin mit seinem Klagehegehren vom Berufungsgericht zu Recht in vollen Umfang abgewiesen worden. Das hat die Zurückweisung der Revision und die Belastung des Klägers mit den Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO) zur Polge, Dr. Geiger Dr, Weber Dr. Kreft Wolany Dr. Hußla I ♦